DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.11.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Clere AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.11.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-09-28 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Clere Aktiengesellschaft Bad Oeynhausen ISIN DE000A2AA402 WKN A2AA40 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, dem 9. November 2016, um 10:00 Uhr (MEZ) im Cafe Moskau, Karl-Marx-Allee 34, 10178 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 von EUR 61.240.291,11 vollumfänglich, d.h. in Höhe von EUR 61.240.291,11, auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung der amtierenden Vorstandsmitglieder Herrn Oliver Oechsle und Herrn Thomas Krupke folgende Beschlüsse zu fassen: a) Dem Vorstandsmitglied Herrn Oliver Oechsle wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Entlastung erteilt. b) Dem Vorstandsmitglied Herrn Thomas Krupke wird für seine Amtszeit vom 16. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2016 Entlastung erteilt. Es ist vorgesehen, über die Entlastung der Vorstandsmitglieder einzeln abzustimmen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. Thomas van Aubel wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Entlastung erteilt. b) Dem Aufsichtsratsmitglied Frau Frauke Vogler wird für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Entlastung erteilt. c) Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Klaus Rueth wird für seine Amtszeit im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 Entlastung erteilt. Es ist vorgesehen, über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder einzeln abzustimmen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2016 beziehungsweise das Geschäftsjahr 2016/2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Frankfurt/Main, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016, alternativ für den Fall, dass der Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 7 nicht gefasst bzw. nicht rechtzeitig durch Eintragung im zuständigen Handelsregister wirksam wird, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 gewählt. 6. *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes und die Neufassung von § 1 (Firma, Sitz und Dauer) Abs. 2 der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende Sitzverlegung und entsprechende Satzungsänderung zu beschließen: Der Sitz der Gesellschaft wird von Bad Oeynhausen nach Berlin verlegt. Die Satzung wird in § 1 (Firma, Sitz und Dauer) Abs. 2 wie folgt neu gefasst: 'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.' 7. *Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres und die Neufassung von § 19 (Geschäftsjahr und Rechnungslegung) Abs. 1 der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird geändert. Das Geschäftsjahr ist zukünftig das Kalenderjahr. Sofern die Eintragung dieser Satzungsänderung (Änderung des Geschäftsjahres) bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt, wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das am 1. Juli 2016 beginnt und am 31. Dezember 2016 endet. Andernfalls wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das am 1. Juli 2017 beginnt und am 31. Dezember 2017 endet. Die Satzung wird in § 19 (Geschäftsjahr und Rechnungslegung) Abs. 1 wie folgt neu gefasst: 'Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Sofern die Eintragung dieser Satzungsänderung (Änderung des Geschäftsjahres) bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt, wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das am 1. Juli 2016 beginnt und am 31. Dezember 2016 endet. Andernfalls wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das am 1. Juli 2017 beginnt und am 31. Dezember 2017 endet.' 8. *Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und die Neufassung von § 2 (Gegenstand des Unternehmens) Abs. 1 der Satzung* Der Unternehmensgegenstand in der Satzung soll um den Passus 'Das Investieren in und Betreiben von Projekten und Anlagen sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der regenerativen Energieerzeugung und der Umwelttechnik' erweitert werden, um die operative Geschäftstätigkeit der Clere Aktiengesellschaft und der gesamten Gruppe besser abzubilden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen: Die Satzung wird in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) Abs. 1 wie folgt neu gefasst: '1) Gegenstand des Unternehmens ist: a) das Investieren in und Betreiben von Projekten und Anlagen sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der regenerativen Energieerzeugung und der Umwelttechnik, b) die Verwaltung eigenen Vermögens, c) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften und Unternehmen im In- und Ausland im eigenen Namen und für eigene Rechnung, d) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken sowie e) die Kapitalanlage in sonstige Vermögensgegenstände jeder Art im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen und zu übernehmen, die für diesen Zweck sinnvoll und dienlich sind. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen, des § 34f Gewerbeordnung, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes über die Verwaltung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) oder im Sinne vergleichbarer aufsichtsrechtlicher Vorschriften.' 9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, über die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und über eine entsprechende Satzungsänderung* Gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2017 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.944.531,00 gegen Ausgabe von bis zu 2.944.531 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
(Genehmigtes Kapital 2012). Damit der Vorstand auch zukünftig in der Lage ist, kurzfristig Kapitalerhöhungen durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft durchzuführen, soll das Genehmigte Kapital 2012 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5 (Genehmigtes Kapital) der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung ab Wirksamwerden des Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. November 2020 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.944.531,00 durch Ausgabe von bis zu 2.944.531,00 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (i) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist; (ii) um Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben; (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten zustünde; (iv) soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist insofern beschränkt, als der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, auch unter Berücksichtigung anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt 20 % des Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch bei Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten darf. Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen. c) § 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '_Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. November 2020 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.944.531,00 durch Ausgabe von bis zu 2.944.531,00 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). _ Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) _soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ b) _um Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben;_ c) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten zustünde; d) soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. _Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist insofern beschränkt, als der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, auch unter Berücksichtigung anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt 20 % des Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch bei Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten darf._ _Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.'_ 10. Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)