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DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.11.2016 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Schloss Wachenheim AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schloss Wachenheim AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 17.11.2016 in Trier mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2016-09-30 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Schloss Wachenheim AG 54294 Trier - 
Wertpapier-Kenn-Nummer 722900 - Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre hierdurch zu der am Donnerstag, dem 17. 
November 2016, vormittags um 10:00 Uhr, in der 
'EUROPAHALLE Trier' 
Viehmarktplatz 14 
54290 Trier stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des Lageberichts, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 
   2016.* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 22. September 2016 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 
   Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Punkt 
   keinen Beschluss zu fassen. Die vorgenannten 
   Unterlagen stehen im Internet unter 
   http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relati 
   ons/hv2016 zur Verfügung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 14.393.986,60 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 0,43 je   3.405.600,00 
   Aktie auf 7.920.000 
   Stückaktien 
   Vortrag auf neue Rechnung   = EUR 
                               10.988.386,60 
   Bilanzgewinn                = EUR 
                               14.393.986,60 
 
   Die Dividende wird am 18. November 2016 
   ausgezahlt. 
 
   Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien 
   vorhanden sind, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt, der bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,43 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, den 
   entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf 
   neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 
   2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 
   2016.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 
   2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers 
   für eine prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
   zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer 
   sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts nach §§ 
   37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 
   2017 zu wählen. 
 
   Dem Aufsichtsrat liegt bereits die 
   Unabhängigkeitserklärung der PKF Deutschland GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß Ziffer 
   7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   (DCGK) vor. 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.* 
 
   Mit Wirkung zum 30. Juni 2016 hat Herr Georg Mehl 
   sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft niedergelegt. An seiner Stelle wurde 
   mit Wirkung zum 2. September 2016 Herr Dr. 
   Wilhelm Seiler als Vertreter der Anteilseigner 
   bis zur nächsten Hauptversammlung gerichtlich zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. 
 
   Darüber hinaus endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung am 17. November 2016 die 
   Amtszeit von Herrn Roland Kuffler als 
   Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs 
   Personen zu bestehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der 
   Satzung). Er setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) aus vier 
   von den Anteilseignern in der Hauptversammlung zu 
   wählenden (§ 101 Abs. 1 AktG) und aus zwei von 
   den Arbeitnehmern zu wählenden (§ 4 Abs. 1 
   DrittelbG) Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das bisherige 
   Mitglied, 
 
   Herrn Roland Kuffler, München, geschäftsführender 
   Gesellschafter der Kuffler-Gruppe, 
 
   sowie 
 
   Herrn Dr. Wilhelm Seiler, München, Rechtsanwalt, 
 
   jeweils als Vertreter der Anteilseigner für den 
   Zeitraum ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018/19 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
   Herr Roland Kuffler bekleidet bei folgender 
   inländischer Gesellschaft ein Amt in einem 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   vergleichbaren Kontrollgremium: 
 
   Sektkellerei Nymphenburg GmbH, München (Mitglied 
   des Beirats) 
 
   Herr Dr. Wilhelm Seiler bekleidet bei folgenden 
   in- und ausländischen Gesellschaften Ämter 
   in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
   AMBRA S.A., Warschau (stellvertretender 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
   CEVIM SAS, Tournan-en-Brie (Membre du Comité 
   Stratégique) 
 
   Compagnie Française des Grands Vins S.A., 
   Tournan-en-Brie (Mitglied des Verwaltungsrats) 
 
   SOARE Sekt a.s., Brno (Mitglied des 
   Aufsichtsrats) 
 
   Zarea S.A., Bukarest (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
   Sektkellerei Nymphenburg GmbH, München 
   (Vorsitzender des Beirats) 
 
   Vintalia Weinhandels GmbH & Co. KG (Mitglied des 
   Beirats) 
 
   Herr Dr. Wilhelm Seiler ist zum Ablauf des 30. 
   Juni 2016 aus dem Amt des Vorstands der Schloss 
   Wachenheim AG ausgeschieden. Die Günther Reh 
   Aktiengesellschaft, die mehr als 25 % der 
   Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat 
   gemäß § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AktG 
   vorgeschlagen, Herrn Dr. Wilhelm Seiler als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. Der Aufsichtsrat hat sich diesen 
   Vorschlag der Günther Reh Aktiengesellschaft zu 
   eigen gemacht. 
 
   Herr Dr. Wilhelm Seiler verfügt über die 
   Qualifikation als Finanzexperte im Sinne des § 
   100 Abs. 5 AktG. 
 
   Weitere Ausführungen zu den Kenntnissen, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen 
   Personen werden in der Hauptversammlung gemacht. 
7. *Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) 
   und Satzungsänderung.* 
 
   Die Satzung enthält in § 4 Abs. 6 die 
   Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu EUR 
   11.880.000,00 zu erhöhen (sogenanntes 
   'Genehmigtes Kapital 2011'). Von dieser bis zum 
   30. November 2016 geltenden Ermächtigung ist 
   bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um der 
   Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten 
   auf Marktgegebenheiten zu erhalten, ist die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter 
   Aufhebung der bisherigen Satzungsregelung 
   vorgesehen ('Genehmigtes Kapital 2016'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die bestehende satzungsmäßige 
      Ermächtigung des Vorstands zu 
      Kapitalerhöhungen gemäß § 4 Abs. 6 der 
      Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
      der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
      neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
   b) Durch Neufassung des § 4 Abs. 6 der Satzung 
      wird genehmigtes Kapital wie folgt 
      geschaffen: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. 
      November 2021 das Grundkapital der 
      Gesellschaft um bis zu EUR 25.027.200,00 
      (in Worten: Euro fünfundzwanzig Millionen 
      siebenundzwanzigtausendzweihundert) durch 
      einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer 
      Aktien der Gesellschaft gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2016) und dabei das 
      Gewinnbezugsrecht der neuen Aktien auf das 
      Geschäftsjahr der Ausgabe zu erstrecken. 
      Dabei ist den Aktionären hinsichtlich des 
      genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können von 
      einem oder mehreren durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      _Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen,_ 
 
      a) _soweit es erforderlich ist, um 

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September 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

etwaige Spitzenbeträge von dem 
         Bezugsrecht der Aktionäre 
         auszunehmen,_ 
      b) _soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
         Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Options- bzw. 
         Wandlungsrechts oder nach der 
         Erfüllung der Wandlungspflicht als 
         Aktionär zustünde,_ 
      c) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
         Ausgabepreis der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien gleicher 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         endgültigen Festlegung des 
         Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet und die 
         Kapitalerhöhung einen Betrag von 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         nicht übersteigt, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         von 10 % des Grundkapitals ist der 
         anteilige Betrag am Grundkapital 
         anzurechnen, der auf neue oder auf 
         zuvor erworbene eigene Aktien 
         entfällt, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter 
         vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
         gemäß oder entsprechend § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert worden sind, sowie der 
         anteilige Betrag am Grundkapital, auf 
         den sich Options- und/oder 
         Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
         Schuldverschreibungen beziehen, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 
         4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         worden sind, 
      d) _wenn die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen oder Beteiligungen an 
         Unternehmen ausgegeben werden._ 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      des § 4 Abs. 1, 2 und 6 der Satzung nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
      der jeweiligen Inanspruchnahme des 
      jeweiligen genehmigten Kapitals und nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 1 
   und 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 1 und 2 in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die in 
   Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag zu erstatten. 
   Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
   http://www.schloss-wachenheim.com/investor-relati 
   ons/hv2016 zugänglich und wird ab diesem 
   Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft zur Einsicht ausliegen. Zudem wird 
   er in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   durch die Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird 
   wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Schaffung des 'Genehmigten Kapitals 2016' 
   unter Aufhebung des bestehenden 'Genehmigten 
   Kapitals 2011' soll der Verwaltung weiterhin den 
   Handlungsspielraum geben, für die folgenden fünf 
   Jahre die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den 
   jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Für eine 
   Ausnutzung der Ermächtigung hinsichtlich des 
   genehmigten Kapitals gibt es zurzeit keine 
   konkreten Pläne. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
   wollen wir unseren Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einräumen, möchten aber die 
   Möglichkeit haben, es in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   * Der Vorstand soll im Rahmen des 
     Genehmigten Kapitals 2016 ermächtigt 
     werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
     erforderlich, um im Hinblick auf einen 
     möglichst runden Betrag der jeweiligen 
     Kapitalerhöhung ein praktikables, 
     technisch ohne weiteres durchführbares 
     Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu 
     können. Die als freie Spitzen vom 
     Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
     Aktien werden entweder durch Verkauf an 
     der Börse oder in sonstiger Weise 
     bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der mögliche 
     Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
     Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   * Der weiter vorgesehene 
     Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der 
     Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber 
     von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an 
     die Wandlungsverpflichteten ist 
     erforderlich und angemessen, um sie in 
     gleichem Maße wie Aktionäre vor 
     Verwässerung ihrer Rechte zu schützen. 
     Nach der Marktpraxis enthalten die 
     Bedingungen der noch auszugebenden 
     Wandlungs- oder Optionsrechte Regelungen, 
     die im Falle eines Bezugsangebots an 
     Aktionäre auf neue Aktien den Wandlungs- 
     oder Optionspreis nach Maßgabe einer 
     Verwässerungsschutzformel ermäßigen, 
     wenn den Inhabern der Options- oder 
     Wandlungsrechte nicht ein Bezugsrecht auf 
     Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie 
     es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. Erfüllung einer 
     Wandlungspflicht zustünde. Die 
     Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
     bietet die Möglichkeit, dass der 
     Wandlungs- oder Optionspreis der noch zu 
     begebenden Wandel- und 
     Optionsschuldverschreibungen nicht 
     entsprechend der in der Marktpraxis 
     üblichen Regelungen ermäßigt zu 
     werden braucht. Der vorgeschlagene 
     Bezugsrechtsausschluss eröffnet dem 
     Vorstand in solchen Situationen die Wahl 
     der jeweils für die Gesellschaft 
     günstigeren Gestaltungsmöglichkeit. 
   * Weiterhin soll das Bezugsrecht 
     ausgeschlossen werden können, sofern die 
     Volumenvorgaben und übrigen Anforderungen 
     für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. 
     Erforderlich ist dabei, dass bei Ausgabe 
     neuer Aktien gegen Bareinlagen der 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     einmalig oder mehrmals für einen 
     Teilbetrag des genehmigten Kapitals, der 
     10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt, 
     erfolgt und dabei der Ausgabebetrag den 
     jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich 
     unterschreitet. Die genannten Vorgaben 
     stellen sicher, dass der Schutzbereich des 
     Bezugsrechts, also der Schutz der 
     Aktionäre vor einem Einflussverlust und 
     einer Wertverwässerung, nicht berührt 
     wird. Der Einfluss der vom Bezug 
     ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
     Nachkauf über die Börse gesichert werden. 
     Durch die Volumenbeschränkung des 
     Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist gewährleistet, 
     dass ein solcher Nachkauf über die Börse 
     auch tatsächlich realisiert werden kann. 
     Die Verwaltung wird dabei in die Lage 
     versetzt, kurzfristig günstige 
     Börsensituationen durch marktnahe 
     Preisfestsetzung auszunutzen, um einen 
     möglichst hohen Ausgabebetrag zu erzielen. 
     Der Ausgabebetrag und damit das der 
     Gesellschaft zufließende Geld für die 
     neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der 
     schon börsennotierten Aktien orientieren 
     und den aktuellen Börsenpreis nicht 
     wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr 
     als 3 %, jedenfalls nicht um mehr als 5 % 
     unterschreiten. Für die Gesellschaft führt 
     die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu 
     einer größtmöglichen Kapitalschöpfung 
     und optimalen Erlösen. Sie liegt somit im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre. Zum weiteren Schutz der 
     Aktionäre vor Einflussverlust und 
     Wertverwässerung ist die Ermächtigung für 
     einen Bezugsrechtsausschluss dadurch 
     begrenzt, dass andere, wie 
     bezugsrechtslose Kapitalerhöhungen 
     wirkende Kapitalmaßnahmen auf diesen 
     Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu 
     dem eine Barkapitalerhöhung unter 
     Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So 
     sieht die Ermächtigung vor, dass Aktien, 
     die die Gesellschaft aufgrund der 
     Ermächtigung der Hauptversammlung gem. § 
     71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen 
     Barzahlung an Dritte ohne Angebot an die 
     Aktionäre veräußert hat, den 
     Höchstbetrag reduzieren. In gleicher Weise 
     sind die Aktien anzurechnen, die zur 
     Bedienung von während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung ausgegebenen Options- 
     und/oder Wandelschuldverschreibungen 
     erforderlich sind, soweit bei Ausgabe der 
     Schuldverschreibung den Aktionären kein 

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September 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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