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DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.11.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Constantin Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.11.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2016-10-14 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Constantin Medien AG Ismaning - WKN 914720 - 
- ISIN DE0009147207 - Ergänzung der Tagesordnung 
zur Hauptversammlung der Constantin Medien AG am 9./10. 
November 2016 
 
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 30. 
September 2016 wurde die ordentliche Hauptversammlung 
der Constantin Medien AG für Mittwoch, den 9. November 
2016 (falls erforderlich mit Fortsetzung am Donnerstag, 
den 10. November 2016), in München einberufen. 
 
Auf Verlangen der Aktionärin KF 15 GmbH wird gemäß 
§§ 122 Abs. 2, 147 Abs. 1 und 2 AktG die Tagesordnung 
der ordentlichen Hauptversammlung am 9./10. November 
2016 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung 
ergänzt und hiermit bekannt gemacht. 
 
10. *Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
    Schadensersatzansprüchen gem. § 147 AktG:* 
 
    Die Highlight Communications AG hielt seit 
    Jahren einen nennenswerten Bestand an eigenen 
    Aktien der Gesellschaft, zuletzt waren es 
    7.422.331 Stück. Ungeachtet der gesetzlichen 
    Bestimmungen übte der Vorstand unter der 
    Führung von Herrn Burgener seine Rechte in 
    Bezug auf die eignen Aktien nicht aus und 
    machte weder Anstrengungen zur Einziehung, noch 
    verlangte er die Übertragung der eigenen 
    Aktien. Im April 2016 veräußerte die 
    Highlight Communications AG durch ihren 
    Verwaltungsratspräsidenten Bernhard Burgener 
    und möglicherweise durch weitere Mitglieder des 
    Verwaltungsrats die eigenen Aktien ohne 
    Zustimmung oder Information der Gesellschaft (§ 
    71d AktG). Seit Mai 2016 behindert die 
    Aktionärin Stella Finanz AG die Gesellschaft 
    bei der Ausübung ihrer Rechte aus 24.752.780 
    Aktien der Highlight Communications AG und hat 
    dabei u.a. die Vertagung der Generalversammlung 
    vom 03. Juni 2016 verursacht und damit u.a. die 
    Ausschüttung der Dividende auf unbestimmte Zeit 
    blockiert. Nach den Vereinbarungen stand ihr 
    nur ein Pfandrecht zu. Bei Verpfändung stehen 
    die Rechte aus den Aktien dem Inhaber zu. Dies 
    ist bis Mai 2016 auch so praktiziert worden. 
    Trotz der Vertragslage behauptet die Stella 
    Finanz AG, Herr Burgener habe ihr das 
    Volleigentum zur Sicherung ihrer 
    Darlehensansprüche verschafft. Seit 30. Juni 
    2016 ist das Darlehensverhältnis beendet. 
    Trotzdem weigert sich die Stella Finanz AG die 
    vereinbarte Abwicklung - Rückzahlung Zug um Zug 
    gegen Herausgabe der Aktien - durchzuführen und 
    verzögert damit weiter die Abhaltung einer 
    Generalversammlung der Highlight Communications 
    AG und die vorgesehene Ausschüttung einer 
    Dividende. 
 
    Die Hauptversammlung soll die Geltendmachung 
    der Schadensersatzansprüche der Gesellschaft 
    gegen die Herren Bernhard Burgener und Martin 
    Hellstern sowie die Stella Finanz AG 
    beschließen. Umfasst sind namentlich 
    Ersatzansprüche in Bezug auf die nachfolgenden 
    Geschäftsvorfälle: 
 
    * Verkauf und Übereignung eigener 
      Aktien der Gesellschaft i.S. von § 71 AktG 
      und Folgegeschäfte; 
    * Verhandlung, Abschluss und Vollzug der 
      Darlehensverträge sowie der 
      Ergänzungsvereinbarung vom 25. bzw. 28. 
      August 2015 der Gesellschaft mit der 
      Stella Finanz AG, insbesondere der 
      jeweiligen Verhandlung und Bestellung von 
      Sicherheiten; 
    * Verhandlung, Abschluss und (verweigerter) 
      Vollzug der Vereinbarung zwischen der 
      Gesellschaft und der Stella Finanz AG zur 
      Abwicklung des Darlehensverhältnisses; 
      sowie 
    * sämtliche Geschäftsvorfälle, die im 
      Bericht des Vorstands zum 
      Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
      erwähnt sind. 
11. *Beschlussfassung über die Bestellung eines 
    besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG* 
 
    Die Hauptversammlung soll beschließen über 
    die Bestellung eines besonderen Vertreters zur 
    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß 
    vorstehendem Punkt 10 (Anm. d. Verwaltung: Im 
    Schreiben der KF 15 GmbH 'Punkt 1.'). Der 
    Gewählte soll als besonderer Vertreter 
    Ersatzansprüche gegen den ehemaligen 
    Vorstandsvorsitzenden Bernhard Burgener, Herrn 
    Martin Hellstern und die Stella Finanz AG aus 
    den unter Punkt 10 (Anm. d. Verwaltung: Im 
    Schreiben der KF 15 GmbH 'Punkt 1.') 
    Sachverhalten geltend machen. 
 
    Es wird vorgeschlagen, als besonderen Vertreter 
    gem. § 147 AktG 
 
     Herrn Dr. Matthias Popp 
     Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
     Ebner Stolz Mönning Bachem 
     Wirtschaftsprüfer Steuerberater 
     Rechtsanwälte 
     Partnerschaft mbB 
     Kronenstraße 30 
     70174 Stuttgart 
 
    und ersatzweise für den Fall, dass Herr Dr. 
    Popp das Amt als besonderer Vertreter nicht 
    annehmen kann oder will, 
 
     Herrn Dr. Siegfried Zitzelsberger 
     Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
     Zitzelsberger & Partner, 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Steuerberatungsgesellschaft 
     Maximiliansplatz 10 
     80333 München 
 
    zu bestellen. 
 
    Der besondere Vertreter kann die Unterstützung 
    von fachlich qualifizierten Personen, 
    insbesondere von Personen mit Kenntnissen in 
    der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien-, 
    Steuer-, Zivil- und Strafrecht, und/oder von 
    Personen mit Kenntnissen in der Branche der 
    Gesellschaft heranziehen. Dem besonderen 
    Vertreter kommt außerdem die Befugnis zu, 
    selbst eine rechtliche und/oder tatsächliche 
    Prüfung der Ersatzansprüche vorzunehmen. 
 
*Begründung:* 
 
Die Gesellschaft ist mit 60,53% des Grundkapitals an 
der Highlight Communications AG, Pratteln, Schweiz 
('Highlight'), beteiligt. Herr Bernhard Burgener ist 
Präsident und Herr Martin Hellstern ist Mitglied des 
Verwaltungsrates der Highlight. Herr Martin Hellstern 
war zudem bis zum 28. Juni 2016 
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und 
Alleinaktionär der Stella Finanz AG; ob und in welcher 
Form Herr Hellstern, Herr Burgener und/oder ihnen 
nahestehende Personen die gegenwärtig als Eigentümerin 
der Stella Finanz AG gemeldete und im marokkanischen 
Marrakesch ansässige Gesellschaft Sources du Sud Sarlau 
kontrollieren, ist der KF 15 nicht bekannt. 
 
Nachfolgende Angaben sind dem Bericht des Vorstandes zu 
Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung zu entnehmen: 
 
* Die Stella Finanz AG hat der Gesellschaft ein 
  Darlehen i.H. von CHF 26,0 Mio. und EUR 12,25 
  Mio. ('Stella-Darlehen') gewährt. Als 
  Sicherheit hat die Gesellschaft 24.752.780 
  Aktien der Highlight ('Sicherheit') an die 
  Stella Finanz AG verpfändet. Das Darlehen hat 
  eine Laufzeit bis 30. Juni 2017 und wird mit 
  5,0% p.a. verzinst. Ende Mai 2016 wurde das 
  Stella-Darlehen fristgemäß zum 30. Juni 
  2016 vorzeitig ordentlich von der Gesellschaft 
  gekündigt. 
* Der Vorstand beabsichtigt, das Stella-Darlehen 
  schnellstmöglich zurückführen. Die Stella 
  Finanz AG verweigert aber die Rückabwicklung 
  des Stella-Darlehens und damit die Freigabe 
  der Sicherheit. Sie behauptet, sie habe nicht 
  nur ein Pfandrecht, sondern Eigentum an diesen 
  Aktien erworben, so dass ihr auch das 
  Stimmrecht aus diesen Aktien zustehe; in den 
  vertraglichen Vereinbarungen gibt es dafür 
  keine Grundlage. Der Verwaltungsrat der 
  Highlight nahm dieses Verhalten der Stella 
  Finanz AG zum Anlass, die für den 03. Juni 
  2016 terminierte Generalversammlung der 
  Highlight auf unbestimmte Zeit zu verschieben. 
  Durch diese Verschiebung wird der Gesellschaft 
  seit dem 03. Juni 2016 eine angekündigte 
  Dividende der Highlight i.H. von rd. CHF 5,7 
  Mio. vorenthalten. 
* Am 12. Mai 2016 teilte die Gesellschaft dem 
  Verwaltungsrat der Highlight mit, dass sie - 
  ebenso wie in der Vergangenheit - zukünftig 
  eine ihrem Anteil i.H. von 60,53% am 
  Aktienkapital der Highlight entsprechende 
  Vertretung im Verwaltungsrat anstrebt. Dies 
  lehnte der Verwaltungsrat der Highlight, dem 
  u.a. die Herren Burgener und Hellstern 
  angehören, ab. Da die Gesellschaft über die 
  Mehrheit der Stimmen verfügt, hätte sie bei 
  der für den 03. Juni 2016 terminierten 
  Generalversammlung der Highlight aber 
  gleichwohl die Wahl ihrer Kandidaten 
  durchsetzen können. 
* Nach dem von Herrn Burgener als 
  Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft 
  verhandelten und abgeschlossenen 
  Darlehensvertrag mit der Stella Finanz AG 
  konnte die Stella Finanz AG ein Veto einlegen, 
  wenn Gremien der Highlight Beschlüsse fassen, 
  die nach Ansicht der Stella Finanz AG den Wert 
  der Sicherheit beeinträchtigen. Der 
  Darlehensvertrag sieht ferner vor, dass die 
  Gesellschaft ein Veto der Stella Finanz AG 
  durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens 
  aufheben kann. 
* Mit Schreiben vom 23. Mai 2016, der 
  Gesellschaft zugegangen am 24. Mai 2016, 
  teilte die Stella Finanz AG mit, dass sie von 
  ihrem Vetorecht Gebrauch mache. Daraufhin 
  kündigte die Gesellschaft am 27. Mai 2016 das 
  Stella-Darlehen und avisierte die vorzeitige 
  Darlehensrückzahlung zum 30. Juni 2016. Mit 
  dem vorbezeichneten Schreiben vom 23. Mai 2016 
  hatte die Stella Finanz AG der Gesellschaft 
  zudem mitgeteilt, dass sie nicht nur ihr 
  Vetorecht ausübe, sondern auch das Stimmrecht 
  aus den ihr verpfändeten Aktien selbst ausüben 
  werde. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 14, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

* Am 26. Mai 2016 beschloss der Verwaltungsrat 
  der Highlight, die für den 03. Juli 2016 
  terminierte Generalversammlung auf unbestimmte 
  Zeit zu verschieben und begründete dies mit 
  'rechtlichen Unsicherheiten über das Recht zur 
  Ausübung von Stimmrechten an einer 
  wesentlichen Zahl von Aktien', nämlich den der 
  Stella Finanz AG verpfändeten Aktien. 
* Am 07./08. Juni 2016 einigten sich die 
  Gesellschaft und die Stella Finanz AG auf eine 
  Rückabwicklung des Stella-Darlehens zum 30. 
  Juni 2016 und die Übertragung der 
  Sicherheit in ein Depot der Gesellschaft 
  Zug-um-Zug gegen Zahlung Darlehensvaluta nebst 
  Zinsen. Ohne Angabe von Gründen annullierte 
  die Stella Finanz AG den Vollzug dieser 
  Einigung am 27. Juni 2016 und verweigert 
  seither die Rückabwicklung des 
  Stella-Darlehens. 
* Zwischenzeitlich hat das von der Gesellschaft 
  angerufene Landgericht München I am 05. Juli 
  2016 eine Einstweilige Verfügung zur Sicherung 
  der Rechte der Gesellschaft erlassen. Das 
  Landgericht München I ist der Auffassung, dass 
  der Stella Finanz AG nach den Vereinbarungen 
  nur ein Pfandrecht an den Aktien zusteht und 
  eine weitergehende Rechtsposition, die die 
  Stella Finanz AG beansprucht, nicht besteht 
  bzw. der Gesellschaft zurück zu gewähren ist. 
* Die Gesellschaft hat zur Durchsetzung ihrer 
  Rechtspositionen gegen die Stella Finanz AG 
  vor dem Kantonsgericht Glarus, Schweiz, sowie 
  dem Landgericht München I rechtliche Schritte 
  eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung vor 
  dem Kantonsgericht Glarus am 22. Juli 2016 hat 
  die Stella Finanz AG vorgetragen, sie 
  verweigere sich so lange der vereinbarten 
  Rückabwicklung des Stella-Darlehens, bis die 
  Gremien der Gesellschaft im Sinne der Stella 
  Finanz AG besetzt seien. Eine Entscheidung des 
  Kantonsgerichts Glarus ist nach Kenntnis der 
  Gesellschaft bislang nicht ergangen. Mit 
  Beschluss vom 05. Juli 2016 hat das 
  Landgericht München I die Stella Finanz AG zur 
  Sicherung der Ansprüche auf Herausgabe der 
  Sicherheit eine Einstweilige Verfügung 
  erlassen. Auch ist das Landgericht München I 
  der Auffassung, dass der Stella nach dem 
  Stella-Darlehen ausschließlich ein 
  Pfandrecht an den Aktien zusteht. 
 
Nach dem Vorstandsbericht ist davon auszugehen, dass 
der Gesellschaft durch Zusammenwirken der Herren 
Burgener und Hellstern mit der Stella Finanz AG 
erhebliche Schäden entstanden sind und noch entstehen 
werden. 
 
Bis zum 19. April 2016 hielt die Highlight insgesamt 
7.422.331 eigene, nicht stimmberechtigte Aktien (ca. 
7,93 % des Grundkapitals) an der Gesellschaft. 
 
Herr Burgener hat als Präsident des Verwaltungsrates 
der Highlight dieses Aktienpaket zu einem Preis von EUR 
2,00 pro Aktie außerbörslich unter Beteiligung der 
Oddo Seydler Bank AG verkauft, ohne dabei einen 
Paketzuschlag zu erzielen. Die Gesellschaft wurde über 
den Verkauf dieser Aktien vorab nicht informiert, 
obwohl es sich um eigene Aktien und somit um einen Teil 
ihres Grundkapitals handelte, deren Erwerb und 
Veräußerung gem. §§ 71 ff. AktG strengen Regeln 
unterliegen und der Verkauf das genehmigte Kapital der 
Gesellschaft signifikant reduzierte. Da das Volumen des 
Handels in Aktien der Gesellschaft im Zeitraum zwischen 
der Veräußerung der Aktien durch die Highlight und 
den Stimmrechtsmeldungen von Herrn Burgener u.a. im 
Juni 2016 geringer war als die von Mitgliedern des 
Stimmrechtspools rund um Herrn Burgener in demselben 
Zeitraum erworbenen Aktien an der Gesellschaft, ist 
davon auszugehen, dass von der Highlight 
veräußerte Aktien von Mitgliedern des 
Stimmrechtspools erworben wurden. Die dadurch 
ausgelösten Schadensersatzansprüche sollen geltend 
gemacht werden. 
 
Ismaning, im Oktober 2016 
 
*Constantin Medien AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2016-10-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Constantin Medien AG 
             Münchener Straße 101 g 
             85737 Ismaning 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@constantin-medien.de 
Internet:    http://www.constantin-medien.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
511721 2016-10-14 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 14, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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