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DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.11.2016 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Bastei Lübbe AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.11.2016 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2016-10-20 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bastei Lübbe AG Köln WKN A1X3YY ISIN DE000A1X3YY0 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 30. 
November 2016, 
um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ), in den 
Räumen der Gesellschaft, 
Schanzenstraße 6-20, 51063 Köln stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der Bastei Lübbe AG zum 
   31. März 2016, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts zum 31. März 2016, des 
   Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab 
   dem Tag der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung im Internet unter 
   https://www.luebbe.com/de/investor-relations/h 
   auptversammlung zugänglich und werden während 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen erfolgt somit zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2015/2016 in Höhe von EUR 2.510.695,77 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 1.320.010,00 
   Dividende in Höhe von EUR 
   0,10 je für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2015/2016 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 1.190.685,77 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die 99.900 Stück zum Zeitpunkt des Vorschlags 
   unmittelbar oder mittelbar von der 
   Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die 
   Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
   2015/2016 dividendenberechtigten Stückaktien 
   bis zur Hauptversammlung verändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,10 je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2016/2017 zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Friedrich 
   Wehrle, Prof. Dr. Michael Nelles und Prof. Dr. 
   Gordian Hasselblatt haben mit Wirkung zum 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung ihre 
   Mandate niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 13 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von 
   der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Robert Stein, 
      Geschäftsführer der Arcarna Capital GmbH, 
      Köln, wohnhaft in Köln 
   b) Herrn Prof. Dr. Friedrich Ekey, 
      Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskanzlei 
      Prof. Dr. Ekey & Kollegen, Köln, wohnhaft 
      in Bergisch Gladbach 
   c) Herrn Dr. Mirko Caspar, 
      Geschäftsführer der Mister Spex GmbH, 
      Berlin, wohnhaft in Berlin 
 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
   Gesellschaft zu wählen. 
 
   Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 30. November 2016 
   gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 der Satzung 
   für die Restdauer der Amtszeit der 
   ausgeschiedenen Mitglieder, also bis zum Ende 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017/2018 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   diese den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen können. 
 
   _Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG_ 
 
   Die zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten sind bei 
   nachfolgend unter i) aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrats und bei den unter ii) 
   aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   ad a) 
   Herr Robert Stein ist in folgenden 
   Gesellschaften Mitglied eines 
   Kontrollgremiums: 
   i) Younicos AG, Berlin (Mitglied des 
   Aufsichtsrats) 
   ii) Arcarna Capital AG, Zug, Schweiz (Mitglied 
   des Verwaltungsrats) 
 
   ad b) 
   Herr Prof. Dr. Ekey ist bei keinem anderen 
   Unternehmen Mitglied eines gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrats oder Mitglied eines 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremiums. 
 
   ad c) 
   Herr Dr. Caspar ist bei keinem anderen 
   Unternehmen Mitglied eines gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrats oder Mitglied eines 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremiums. 
 
   _Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex_ 
 
   ad a) 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten 
   Robert Stein zur Bastei Lübbe AG, ihren 
   Konzernunternehmen, Organen oder wesentlichen 
   Aktionären. 
 
   ad b) 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten 
   Prof. Dr. Ekey zur Bastei Lübbe AG, ihren 
   Konzernunternehmen, Organen oder wesentlichen 
   Aktionären. 
 
   ad c) 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten Dr. 
   Caspar zur Bastei Lübbe AG, ihren 
   Konzernunternehmen, Organen oder wesentlichen 
   Aktionären. 
 
   _Angaben zu Ziffer 5.4.3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex_ 
 
   Im Fall seiner Wahl ist vorgesehen, dass Herr 
   Robert Stein für den Vorsitz des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagen wird. 
7. *Änderung und Neufassung von § 20 Abs. 1 
   Satz 1 der Satzung* 
 
   Die erhebliche Vergrößerung der Bastei 
   Lübbe-Unternehmensgruppe, insbesondere durch 
   Investitionen in neue Geschäftsfelder und den 
   Erwerb von Unternehmen, hat den Arbeitsaufwand 
   der Aufsichtsratsmitglieder ansteigen lassen. 
   Dies rechtfertigt eine Anhebung der Bezüge der 
   Aufsichtsratsmitglieder. Die in nachstehendem 
   Beschlussvorschlag vorgeschlagene Vergütung 
   ist für Unternehmen, die eine vergleichbare 
   Größe wie die Bastei Lübbe AG haben, 
   nicht unüblich. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 20 
   Abs. 1 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für 
   jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit 
   zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe 
   von EUR 40.000,00.' 
 
   Im Übrigen soll § 20 der Satzung 
   unverändert bleiben. 
 
   Die neue Regelung hinsichtlich der Vergütung 
   soll rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres 
   2016/2017 gelten. 
8. *Schaffung eines genehmigten Kapitals gegen 
   Bareinlagen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand plant in den kommenden zwei 
   Jahren den weiteren Ausbau der Bastei Lübbe 
   Unternehmensgruppe und hierzu weitere 
   Investitionen, namentlich in neue Autoren oder 
   mittels Akquisitionen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen als 
   sinnvolle Alternative zur 
   Fremdkapitalfinanzierung die 
   Eigenkapitalfinanzierung mittels Schaffung 
   eines Genehmigten Kapitals vor. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei 
      Jahren vom Tag der Eintragung von § 7 der 
      Satzung im Handelsregister an ermächtigt, 
      das Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
      gegen Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 
      1.330.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bastei Lübbe AG: Bekanntmachung der -2-

den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
      Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
      der Aktionäre zu entscheiden. Ein 
      Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
      zulässig, wenn der auf die neuen Aktien 
      entfallende Anteil am Grundkapital 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      durch Eintragung des Genehmigten Kapitals 
      2016 im Handelsregister noch im Zeitpunkt 
      der Ausübung dieser Ermächtigung, und der 
      Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabebetrages durch den 
      Vorstand, die möglichst zeitnah zur 
      Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
      nicht wesentlich im Sinne der §§ 203, 
      Abs. 1 und 2, 186, Abs. 3, Satz 4 AktG 
      unterschreitet. Sofern während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 
      von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
      oder zur Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und das 
      Bezugsrecht gemäß oder entsprechend 
      § 186, Abs. 3, Satz 4 AktG ausgeschlossen 
      wird, ist dies auf die vorstehend 
      genannte 10 %-Grenze anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe bei der 
      Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
      oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      anzupassen. 
   b) In die Satzung wird folgender § 7 
      eingefügt: 
 
      '§ 7 Genehmigtes Kapital 
 
      1. Der Vorstand ist für die Dauer von 
      zwei Jahren vom Tag der Eintragung von § 
      7 der Satzung im Handelsregister an 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig gegen Bareinlagen 
      um bis zu insgesamt EUR 1.330.000,00 
      durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
      2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
      Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
      der Aktionäre zu entscheiden. Ein 
      Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
      zulässig, wenn der auf die neuen Aktien 
      entfallende Anteil am Grundkapital 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      durch Eintragung des Genehmigten Kapitals 
      2016 im Handelsregister noch im Zeitpunkt 
      der Ausübung dieser Ermächtigung, und der 
      Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabebetrages durch den 
      Vorstand, die möglichst zeitnah zur 
      Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
      nicht wesentlich im Sinne der §§ 203, 
      Abs. 1 und 2, 186, Abs. 3, Satz 4 AktG 
      unterschreitet. Sofern während der 
      Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 
      von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
      oder zur Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten, Gebrauch gemacht und das 
      Bezugsrecht gemäß oder entsprechend 
      § 186, Abs. 3, Satz 4 AktG ausgeschlossen 
      wird, ist dies auf die vorstehend 
      genannte 10 %-Grenze anzurechnen. 
 
      3. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
      weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe bei der 
      Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2016 festzulegen. 
 
      4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
      oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstandes zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines 
genehmigten Kapitals 2016 über insgesamt bis zu EUR 
1.330.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien vorschlagen (genehmigtes Kapital 
2016). Das genehmigte Kapital 2016 soll als 
Barkapitalerhöhung zur Verfügung stehen. Die 
Ermächtigung kann für einen Zeitraum von zwei Jahren 
vom Tag der Eintragung der Änderung der Satzung 
zur Schaffung von genehmigten Kapital 2016 ausgeübt 
werden. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
2016 haben die Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die beantragte 
Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand das 
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei 
Barkapitalerhöhungen ausschließen kann, wenn die 
neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Bei der 
Festsetzung des Ausgabebetrages wird sich die 
Verwaltung, unter Berücksichtigung der aktuellen 
Marktgegebenheiten, bemühen, einen etwaigen Abschlag 
vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Hier 
gelten die Vorschriften der §§ 203, Abs. 1 und 2, 186 
Abs. 3, Satz 4 AktG. Diese Ermächtigung ermöglicht es 
der Gesellschaft, Marktchancen schnell und flexibel zu 
nutzen und einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. 
Neue Aktien sollen zum Beispiel an einen oder mehrere 
institutionelle Investoren oder zur Erschließung 
neuer Investorenkreise ausgegeben werden können. Durch 
den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung 
nahe am Börsenpreis ermöglicht, so dass der bei der 
Bezugsrechtsemission übliche Abschlag entfällt. Der 
rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die unter 
einem solchen erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des 
Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
überschreiten. Dies trägt den Bedürfnissen der 
Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
Anteilsbesitz Rechnung. Im Übrigen kann der 
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
grundsätzlich Aktien zu vergleichbaren Bedingungen am 
Markt erwerben. Auf diese Grenze von 10 % sind Aktien 
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
3, Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals 2016 bestehen derzeit nicht. Entsprechende 
Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss sind national und international 
üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig 
prüfen, ob die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2016 
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2016 berichten. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich 
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes übermitteln. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 
9. November 2016, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), 
beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also 
bis 23. November 2016, 24.00 Uhr, unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
Bastei Lübbe AG 
c/o PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
Fax: 0621/ 71 77 213 
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden 
Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert 
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesem Fall durch 
die Depotbank erbracht. Der Erhalt einer Eintrittskarte 
ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, 
sondern dient lediglich der leichteren 
organisatorischen Abwicklung. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der (vollständigen oder teilweisen) 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum 
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er/sie 
lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige 
Personen ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft die 
Vollmacht nur einer Person akzeptieren und diejenige 
des bzw. der anderen Bevollmächtigten zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit 
nicht in den nachfolgenden Bestimmungen Abweichendes 
vorgesehen ist. Aktionäre, die einen Dritten 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular zu verwenden, das auf der 
Rückseite der Eintrittskarte abgedruckt ist. Das 
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit 
auf schriftliches Verlangen zugesandt. 
 
Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
bevollmächtigt werden, genügt es, wenn die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festgehalten wird. Möglicherweise verlangen die zu 
bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine 
besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich 
daher rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über 
eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann entweder am Tag 
der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle geführt 
werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
an folgende Adresse erfolgen: 
 
Bastei Lübbe AG 
c/o PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
Fax: 0621/ 71 77 213 
www.hv-vollmachten.de 
 
Für die elektronische Übermittlung des Nachweises 
einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die 
passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der 
Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Die PIN für die 
Vollmachts-Plattform ist auf Ihrer Eintrittskarte 
abgedruckt. Auch der Widerruf einer erteilten Vollmacht 
und deren Änderung können unter Nutzung der 
Vollmachts-Plattform erfolgen. 
 
Die Bastei Lübbe AG bietet ihren Aktionären auch an, 
sich durch einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres 
Stimmrechtes vertreten zu lassen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur 
weisungsgebunden aus. Soll der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
müssen Sie daher neben der Vollmacht zwingend Weisungen 
erteilen, wie das Stimmrecht zu jedem relevanten 
Tagesordnungspunkt ausgeübt werden soll. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich 
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der 
Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das 
Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie 
Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Auch im Falle der 
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung 
zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis 
des Anteilsbesitzes nach vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
möchten, können Sie dies am einfachsten unter 
Verwendung der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte 
tun. Dort finden Sie nähere Einzelheiten. 
 
Die Vollmachten mit den Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Vorfeld der 
Hauptversammlung müssen bis spätestens 29. 
November2016, 18.00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der 
nachstehenden Adresse eingegangen sein, andernfalls 
können sie nicht berücksichtigt werden. 
 
Senden Sie die Vollmachten und Weisungen bitte an: 
Bastei Lübbe AG 
c/o PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
Fax: 0621/ 71 77 213 
www.hv-vollmachten.de 
 
Für die elektronische Übermittlung der Vollmacht 
und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter nutzen Sie 
bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter 
der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Die PIN für 
die Vollmachts-Plattform ist auf Ihrer Eintrittskarte 
abgedruckt. Auch der Widerruf einer erteilten Vollmacht 
und deren Änderung können unter Nutzung der 
Vollmachts-Plattform erfolgen. 
 
Sollte der Aktionär den Stimmrechtsvertretern 
fristgemäß sowohl in Textform als auch über das 
Internet Vollmacht und Weisungen erteilen, werden 
unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich 
die in Textform erteilten Vollmachten und Weisungen als 
verbindlich betrachtet. In Textform erteilte 
Vollmachten und Weisungen können auch nicht über das 
Internet widerrufen oder geändert werden. 
 
Sollte der Aktionär oder eine sonst von ihm 
bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung 
persönlich teilnehmen, wird eine zuvor erteilte 
Vollmacht an die von der Gesellschaft als 
Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst 
Weisungen gegenstandslos. In der Hauptversammlung 
selbst können Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Ende der 
Generaldebatte möglichst durch Verwendung des auf der 
Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen Vollmachts- und 
Weisungsformulars und Abgabe an der Einlasskontrolle 
erteilt werden. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung und eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Etwaige Ergänzungsverlangen 
zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen dem 
Vorstand der Gesellschaft schriftlich unter der 
nachstehenden Adresse bis zum 30. Oktober 2016, 24.00 
Uhr, zugehen: 
 
Bastei Lübbe AG 
- Vorstand - 
c/o PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche 
Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und 
einer Begründung an folgende Adresse zu richten: 
 
Bastei Lübbe AG 
c/o PR IM TURM HV-Service AG 
Römerstraße 72-74 
68259 Mannheim 
Fax: 0621/ 71 77 213 
E-Mail: gegenantraege@pr-im-turm.de 
 
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor 
dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 15. 
November 2016, 24.00 Uhr, unter der angegebenen Adresse 
eingehen, werden einschließlich einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im 
Internet unter 
https://www.luebbe.com/de/investorrelations/hauptversam 
mlung unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die 
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung 
gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig 
adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben 
unberücksichtigt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur 
Wahl des Abschlussprüfers gelten die vorstehenden 
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich 
der angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG 
entsprechend mit der Maßgabe, dass der 
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. In der 
Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 
Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung 
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 
131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversa 
mmlung. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Informationen gemäß § 124a AktG werden den 
Aktionären im Internet auf der Homepage der Bastei 
Lübbe AG unter 
https://www.luebbe.com/de/investor-relations/hauptversa 
mmlung zugänglich gemacht. 
 
*Angaben gem. § 30b Abs. 1 Ziffer 1 WpHG* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
13.300.000,- und ist eingeteilt in 13.300.000 

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October 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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