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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.10.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.10.2016 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-10-21 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. November 2016, um 13.00 Uhr, 
im hbw ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft, Raum Nürnberg, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden außerordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung 
   eines Bedingten Kapitals 2016 und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung 2014 beschlossene 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten (diese mit oder ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrecht) und das dafür beschlossene 
   Bedingte Kapital 2014 sind bisher nicht 
   verwendet worden. Diese Ermächtigung und das 
   Bedingte Kapital 2014 sollen daher aufgehoben 
   werden. Es sollen eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und ein Bedingtes 
   Kapital 2016 im gesetzlich zulässigen Umfang 
   beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
      November 2021 einmalig oder mehrmalig auf 
      den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      35.000.000,00 (nachstehend gemeinsam 
      'Schuldverschreibungen') mit einer 
      Laufzeit von längstens 20 Jahren zu 
      begeben und den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf neue Aktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
      2.144.860,00 nach näherer Maßgabe der 
      Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu 
      gewähren. Die Schuldverschreibungen können 
      einmalig oder mehrmalig, insgesamt oder in 
      Teilen sowie auch gleichzeitig in 
      verschiedenen Tranchen begeben werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
      in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
      auf die Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien 
      der Gesellschaft ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      a) sofern die Schuldverschreibungen 
         gegen Barleistung ausgegeben werden 
         und so ausgestattet sind, dass ihr 
         Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         nicht wesentlich unterschreitet; dies 
         gilt jedoch nur insoweit, als die zur 
         Bedienung der dabei begründeten 
         Options- und/oder Wandlungsrechte und 
         -pflichten auszugebenden Aktien 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten, und zwar weder 
         bezogen auf den Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung. 
         Beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ist der Ausschluss des 
         Bezugsrechts aufgrund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      b) um den Inhabern von 
         Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
         der Gesellschaft zum Ausgleich von 
         Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
         Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
         nach Ausübung dieser Rechte 
         zustünden; 
      c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
      das Recht, ihre 
      Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
      Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
      in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
      Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
      bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
      Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen 
      nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis 
      ergibt sich aus der Division des 
      Nennbetrages einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft. Das 
      Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nominalbetrag 
      liegenden Ausgabebetrags einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgelegten Wandlungspreis für eine Aktie 
      der Gesellschaft ergeben. Es kann 
      vorgesehen werden, dass das 
      Umtauschverhältnis variabel und der 
      Wandlungspreis innerhalb einer 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
      von der Entwicklung des Aktienkurses 
      während der Laufzeit oder während eines 
      bestimmten Zeitraums innerhalb der 
      Laufzeit festgesetzt wird. Das 
      Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
      eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu 
      leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen wird bzw. 
      werden jeder Optionsschuldverschreibung 
      eine oder mehrere Optionsschein(e) 
      beigefügt, der bzw. die den Inhaber nach 
      näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      berechtigt bzw. berechtigen. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der 
      Optionsschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. 
 
      Die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
      Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
      begründen. Schließlich können die 
      Schuldverschreibungsbedingungen vorsehen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung die Gesellschaft dem 
      Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht 
      Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern 
      den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können 
      die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen festlegen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung auch eigene Aktien der 
      Gesellschaft gewährt werden können. 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft (Bezugspreis) muss auch bei 
      einem variablen 
      Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder 
      (a) mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      an den zehn Börsentagen unmittelbar vor 
      dem Tag der Beschlussfassung durch den 
      Vorstand über die Begebung der Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen oder (b) 
      mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      während der Tage, an denen die 
      Bezugsrechte an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
      Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
      Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9 
      Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
      Sofern während der Laufzeit einer 
      Schuldverschreibung Verwässerungen des 
      wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
      Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten 
      und dafür keine Bezugsrechte als 
      Kompensation eingeräumt werden, werden die 
      Wandlungs- oder Optionsrechte - 
      unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags 
      gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend 
      angepasst, soweit die Anpassung nicht 
      bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
      ist. In jedem Fall darf der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals der je 
      Schuldverschreibung zu beziehenden auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien den 
      Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen der Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
      der Erfüllung der Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 21, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Wandlungspflicht vorgesehen werden. Die 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
      Ereignisse eine Anpassung der Options- 
      bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
      vorsehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis 
      und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
      festzusetzen. 
   2. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 2.144.860,00 durch Ausgabe von 
      bis zu 2.144.860 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien an die Inhaber von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die 
      gemäß vorstehender Ermächtigung 
      begeben werden. Die Bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, die 
      auf der Grundlage der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 28. November 2016 von 
      der Gesellschaft bis zum 27. November 2021 
      begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. 
      Optionsrecht Gebrauch machen oder 
      Wandlungspflichten aus solchen 
      Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
      soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
      teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
      Kapitals anzupassen. 
   3. Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      vorstehenden Ermächtigung werden die von 
      der Hauptversammlung am 27. Juni 2014 
      erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, von der 
      bislang kein Gebrauch gemacht wurde, und 
      das dazugehörende Bedingte Kapital 2014 
      aufgehoben. 
   4. § 4 Abs. 7 und Abs. 8 der Satzung werden 
      aufgehoben. § 4 der Satzung erhält einen 
      neuen Absatz 7 wie folgt: 
 
      '(7) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 2.144.860 durch 
           Ausgabe von bis zu 2.144.860 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2016). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die 
           auf der Grundlage der Ermächtigung 
           der Hauptversammlung vom 28. 
           November 2016 von der Gesellschaft 
           bis zum 27. November 2021 begeben 
           werden, von ihrem Wandel- bzw. 
           Optionsrecht Gebrauch machen oder 
           Wandlungspflichten aus solchen 
           Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht andere 
           Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten oder durch Erfüllung 
           von Wandlungspflichten entstehen, 
           am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen 
           Ausnutzung des bedingten Kapitals 
           anzupassen.' 
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 1 
 
Die Tagesordnung sieht unter Tagesordnungspunkt 1 eine Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vor. Nach dieser 
Ermächtigung ist es dem Vorstand möglich, bis zum 27. November 2021 einmalig 
oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 35.000.000,00 
mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der 
Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der 
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
insgesamt EUR 2.144.860,00 einzuräumen. Mit der gewählten Höhe des 
Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, innerhalb des 
Ermächtigungszeitraumes von fünf Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung 
Rechnung zu tragen. 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die 
Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei 
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst 
zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von 
Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
wird daher dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei 
Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer im Interesse der 
Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die 
erzielten Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die 
ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und 
Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum 
für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Rechtsprechung und 
Gesetzgeber haben den Gesellschaften jüngst wieder die für sie günstige 
Möglichkeit eröffnet, Schuldverschreibungen auf der Basis von bedingten 
Kapitalia zu begeben, die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des 
zwischenzeitlich geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
Options- bzw. Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 
AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an ein oder 
mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, 
 
- sofern die Schuldverschreibungen gegen 
  Barleistung ausgegeben werden und so 
  ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren 
  nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
  ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
  wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch 
  nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei 
  begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte 
  und -pflichten auszugebenden Aktien insgesamt 
  10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
  zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
  Ausübung dieser Ermächtigung. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
  Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
  nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
  berücksichtigen; 
 
  Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
  Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
  kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
  eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
  bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
  Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
  Ausgabepreis der Options- und 
  Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
  marktnahe Konditionsfestsetzung und 
  reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
  Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 
  gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
  Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
  bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
  der Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
  drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
  der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
  Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
  Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
  Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
  Konditionen der Schuldverschreibungen und so 
  zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
  ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
  Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten) 
  die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
  gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
  verbunden. Schließlich kann bei 
  Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft 
  wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
  kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
  Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
  rückläufigen Aktienkursen während der 
  Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
  Gesellschaft ungünstigen 
  Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
  Für diesen Fall eines Ausschlusses des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 21, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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