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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.10.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.10.2016 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-10-21 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. November 2016, um 13.00 Uhr, 
im hbw ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft, Raum Nürnberg, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden außerordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung 
   eines Bedingten Kapitals 2016 und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung 2014 beschlossene 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten (diese mit oder ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrecht) und das dafür beschlossene 
   Bedingte Kapital 2014 sind bisher nicht 
   verwendet worden. Diese Ermächtigung und das 
   Bedingte Kapital 2014 sollen daher aufgehoben 
   werden. Es sollen eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und ein Bedingtes 
   Kapital 2016 im gesetzlich zulässigen Umfang 
   beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
      November 2021 einmalig oder mehrmalig auf 
      den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      35.000.000,00 (nachstehend gemeinsam 
      'Schuldverschreibungen') mit einer 
      Laufzeit von längstens 20 Jahren zu 
      begeben und den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf neue Aktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
      2.144.860,00 nach näherer Maßgabe der 
      Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu 
      gewähren. Die Schuldverschreibungen können 
      einmalig oder mehrmalig, insgesamt oder in 
      Teilen sowie auch gleichzeitig in 
      verschiedenen Tranchen begeben werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
      in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
      auf die Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien 
      der Gesellschaft ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      a) sofern die Schuldverschreibungen 
         gegen Barleistung ausgegeben werden 
         und so ausgestattet sind, dass ihr 
         Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         nicht wesentlich unterschreitet; dies 
         gilt jedoch nur insoweit, als die zur 
         Bedienung der dabei begründeten 
         Options- und/oder Wandlungsrechte und 
         -pflichten auszugebenden Aktien 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten, und zwar weder 
         bezogen auf den Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung. 
         Beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung zum Ausschluss des 
         Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ist der Ausschluss des 
         Bezugsrechts aufgrund anderer 
         Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
         4 AktG zu berücksichtigen; 
      b) um den Inhabern von 
         Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
         der Gesellschaft zum Ausgleich von 
         Verwässerungen Bezugsrechte in dem 
         Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
         nach Ausübung dieser Rechte 
         zustünden; 
      c) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
      das Recht, ihre 
      Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
      Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
      in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
      Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
      bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
      Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen 
      nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis 
      ergibt sich aus der Division des 
      Nennbetrages einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft. Das 
      Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nominalbetrag 
      liegenden Ausgabebetrags einer 
      Wandelschuldverschreibung durch den 
      festgelegten Wandlungspreis für eine Aktie 
      der Gesellschaft ergeben. Es kann 
      vorgesehen werden, dass das 
      Umtauschverhältnis variabel und der 
      Wandlungspreis innerhalb einer 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
      von der Entwicklung des Aktienkurses 
      während der Laufzeit oder während eines 
      bestimmten Zeitraums innerhalb der 
      Laufzeit festgesetzt wird. Das 
      Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
      eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu 
      leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen wird bzw. 
      werden jeder Optionsschuldverschreibung 
      eine oder mehrere Optionsschein(e) 
      beigefügt, der bzw. die den Inhaber nach 
      näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      berechtigt bzw. berechtigen. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der 
      Optionsschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. 
 
      Die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
      Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
      begründen. Schließlich können die 
      Schuldverschreibungsbedingungen vorsehen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung die Gesellschaft dem 
      Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht 
      Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern 
      den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können 
      die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen festlegen, 
      dass im Falle der Wandlung bzw. 
      Optionsausübung auch eigene Aktien der 
      Gesellschaft gewährt werden können. 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft (Bezugspreis) muss auch bei 
      einem variablen 
      Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder 
      (a) mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      an den zehn Börsentagen unmittelbar vor 
      dem Tag der Beschlussfassung durch den 
      Vorstand über die Begebung der Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen oder (b) 
      mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
      an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      während der Tage, an denen die 
      Bezugsrechte an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
      Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
      Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9 
      Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
      Sofern während der Laufzeit einer 
      Schuldverschreibung Verwässerungen des 
      wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
      Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten 
      und dafür keine Bezugsrechte als 
      Kompensation eingeräumt werden, werden die 
      Wandlungs- oder Optionsrechte - 
      unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags 
      gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend 
      angepasst, soweit die Anpassung nicht 
      bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
      ist. In jedem Fall darf der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals der je 
      Schuldverschreibung zu beziehenden auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien den 
      Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises kann nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen der Options- 
      bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
      der Erfüllung der Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 21, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Wandlungspflicht vorgesehen werden. Die 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
      Ereignisse eine Anpassung der Options- 
      bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
      vorsehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis 
      und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, 
      festzusetzen. 
   2. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 2.144.860,00 durch Ausgabe von 
      bis zu 2.144.860 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien an die Inhaber von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die 
      gemäß vorstehender Ermächtigung 
      begeben werden. Die Bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen, die 
      auf der Grundlage der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 28. November 2016 von 
      der Gesellschaft bis zum 27. November 2021 
      begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. 
      Optionsrecht Gebrauch machen oder 
      Wandlungspflichten aus solchen 
      Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
      soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
      teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
      Kapitals anzupassen. 
   3. Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      vorstehenden Ermächtigung werden die von 
      der Hauptversammlung am 27. Juni 2014 
      erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, von der 
      bislang kein Gebrauch gemacht wurde, und 
      das dazugehörende Bedingte Kapital 2014 
      aufgehoben. 
   4. § 4 Abs. 7 und Abs. 8 der Satzung werden 
      aufgehoben. § 4 der Satzung erhält einen 
      neuen Absatz 7 wie folgt: 
 
      '(7) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 2.144.860 durch 
           Ausgabe von bis zu 2.144.860 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2016). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die 
           auf der Grundlage der Ermächtigung 
           der Hauptversammlung vom 28. 
           November 2016 von der Gesellschaft 
           bis zum 27. November 2021 begeben 
           werden, von ihrem Wandel- bzw. 
           Optionsrecht Gebrauch machen oder 
           Wandlungspflichten aus solchen 
           Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und soweit nicht andere 
           Erfüllungsformen zur Bedienung 
           eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten oder durch Erfüllung 
           von Wandlungspflichten entstehen, 
           am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen 
           Ausnutzung des bedingten Kapitals 
           anzupassen.' 
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 1 
 
Die Tagesordnung sieht unter Tagesordnungspunkt 1 eine Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vor. Nach dieser 
Ermächtigung ist es dem Vorstand möglich, bis zum 27. November 2021 einmalig 
oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 35.000.000,00 
mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der 
Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der 
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
insgesamt EUR 2.144.860,00 einzuräumen. Mit der gewählten Höhe des 
Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, innerhalb des 
Ermächtigungszeitraumes von fünf Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung 
Rechnung zu tragen. 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die 
Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei 
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst 
zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von 
Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
wird daher dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei 
Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer im Interesse der 
Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die 
erzielten Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die 
ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und 
Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum 
für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Rechtsprechung und 
Gesetzgeber haben den Gesellschaften jüngst wieder die für sie günstige 
Möglichkeit eröffnet, Schuldverschreibungen auf der Basis von bedingten 
Kapitalia zu begeben, die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des 
zwischenzeitlich geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
Options- bzw. Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 
AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an ein oder 
mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, 
 
- sofern die Schuldverschreibungen gegen 
  Barleistung ausgegeben werden und so 
  ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren 
  nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
  ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
  wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch 
  nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei 
  begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte 
  und -pflichten auszugebenden Aktien insgesamt 
  10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
  zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
  Ausübung dieser Ermächtigung. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
  Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
  nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
  berücksichtigen; 
 
  Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
  Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
  kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
  eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
  bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
  Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
  Ausgabepreis der Options- und 
  Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
  marktnahe Konditionsfestsetzung und 
  reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
  Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 
  gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
  Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
  bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
  der Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
  drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
  der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
  Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
  Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
  Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
  Konditionen der Schuldverschreibungen und so 
  zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
  ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
  Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten) 
  die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
  gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
  verbunden. Schließlich kann bei 
  Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft 
  wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
  kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
  Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
  rückläufigen Aktienkursen während der 
  Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
  Gesellschaft ungünstigen 
  Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
  Für diesen Fall eines Ausschlusses des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 21, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
  2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze 
  für Bezugsrechtsauschlüsse von zehn Prozent 
  des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
  einzuhalten. Die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen 
  mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger 
  Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht 
  mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und 
  zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
  noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
  Ermächtigung. Hierbei werden auf die 
  Zehnprozentgrenze Aktien, die unter Ausnutzung 
  einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
  Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 
  tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
  Aktien aus genehmigten Kapital gemäß § 
  203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  ausgegeben werden sowie eigene Aktien, die 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 
  3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts übertragen werden, jeweils 
  angerechnet. Dadurch ist sichergestellt, dass 
  die Interessen der Aktionäre an einer 
  möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer 
  Rechte gewahrt werden. 
 
  Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
  ferner, dass der Ausgabepreis den 
  theoretischen Marktwert der 
  Schuldverschreibung nicht wesentlich 
  unterschreiten darf. Hierdurch soll 
  sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
  wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
  Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
  Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien 
  Ausgabe von Options- bzw. 
  Wandelschuldverschreibungen eintritt, kann 
  ermittelt werden, indem der theoretische 
  Marktwert der Options- bzw. 
  Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten, 
  insbesondere finanzmathematischen Methoden 
  errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen 
  wird. Liegt danach dieser Ausgabepreis nur 
  unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert 
  zum Zeitpunkt der Begebung der Options- oder 
  Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn 
  und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
  unwesentlichen Abschlags zulässig. Zur 
  Ermittlung des theoretischen Marktwerts der 
  Schuldverschreibungen hat der Vorstand die 
  Pflicht, eine Opinion einer Investmentbank 
  oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  einzuholen. Diese Opinion hat zu belegen, dass 
  der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert 
  der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
  unterschreitet, so dass der Schutz der 
  Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
  Anteilsbesitzes gewährleistet ist. 
 
  Außerdem haben die Aktionäre die 
  Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
  Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- 
  oder Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe 
  von Aktien über die Börse aufrecht zu 
  erhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
  Gesellschaft marktnahe Konditionsfestsetzung, 
  größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der 
  Platzierbarkeit bei Dritten und kurzfristige 
  Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
- um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten 
  auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von 
  Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu 
  gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser 
  Rechte zustünden; 
 
  Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts 
  zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener 
  Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass 
  der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits 
  ausgegebenen und regelmäßig mit einem 
  Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
  Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu 
  werden braucht. Dadurch können die 
  Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen 
  attraktiver platziert werden, und es wird 
  insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
  ermöglicht. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss 
  liegt damit im Interesse der Gesellschaft und 
  ihrer Aktionäre. 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
 
  Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge ist sinnvoll und marktkonform, 
  um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis 
  herstellen zu können. Dies erleichtert die 
  Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
  Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
  Spitzenbeträgen stehen auch in keinem 
  vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die 
  Aktionäre. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den genannten Fällen aus den 
aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der 
Gesellschaft muss indessen (auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. 
einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis), außer im Falle einer 
Wandlungspflicht, entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen 
Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen 
Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der 
beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels entsprechen. 
 
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2016 (§ 4 Abs. 7 der Satzung) dient dazu, die 
mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu 
bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, 
soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nach § 21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes anmelden. Der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Er 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der Beginn 
des 7. November 2016 (0.00 Uhr), zu beziehen ('Nachweisstichtag'). Die 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens 
bis zum Ablauf des 21. November 2016 (24.00 Uhr) unter der folgenden 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den 
Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt 
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei 
diesen zu erfragen sind. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die 
Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 21, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine 
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden 
ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei 
dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch 
während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und 
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Es steht auch unter 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ausserordentliche-hauptversammlung-2016/ 
zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Ferner können der Nachweis über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten und das Vollmachts- und Weisungsformular für die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem der folgenden Wege 
übermittelt werden: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: eyemaxx@better-orange.de 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung 
erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 27. November 2016 (24.00 Uhr) 
zugehen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung 
des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Dies schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten Möglichkeit der 
Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 
AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
entspricht 214.486 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 
EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß 
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist also der 28. Oktober 2016 (24.00 Uhr). Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
- Der Vorstand - 
Auhofstraße 25 
63741 Aschaffenburg 
 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 
1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie 
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats unterbreiten. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, 
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
sind, also spätestens am 13. November 2016 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft 
eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
sowie der Begründung unverzüglich im Internet unter 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ausserordentliche-hauptversammlung-2016/ 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
dort veröffentlicht. Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur 
dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der 
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu 
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen 
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der 
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
beigefügt sind. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
Auhofstraße 25 
63741 Aschaffenburg 
Telefax: +49 6021 386 69 - 15 
E-Mail: Hauptversammlung_2016@eyemaxx.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die 
Veröffentlichung nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung 
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der 
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ausserordentliche-hauptversammlung-2016/ 
 
zur Verfügung. 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere 
Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
http://eyemaxx.com/investor-relations/ausserordentliche-hauptversammlung-2016/ 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg, 
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 4.289.720 nennwertlose 
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 4.289.720 
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
Aktien. 
 
Aschaffenburg, im Oktober 2016 
 
*EYEMAXX Real Estate AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2016-10-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: EYEMAXX Real Estate AG 
             Auhofstraße 25 
             63741 Aschaffenburg 
             Deutschland 
E-Mail:      m.pasquali@eyemaxx.com 
Internet:    http://www.eyemaxx.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
513629 2016-10-21 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 21, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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