Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
132 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.11.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.11.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2016-10-24 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Accentro Real Estate AG (nachfolgend '*Gesellschaft*') 
Berlin ISIN DE000A0KFKB3 
 
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu einer 
außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 
dem 30. November 2016, um 09:00 Uhr in den 
Räumlichkeiten des Hotels Sofitel Berlin Kurfürstendamm 
Augsburger Str. 41 
10789 Berlin 
Tagesordnung 
 
*Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
ACCENTRO Real Estate AG und der Accentro Wohneigentum 
GmbH* 
 
Die Accentro Real Estate AG und die Accentro 
Wohneigentum GmbH, Berlin, beabsichtigen, einen 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu 
schließen. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur 
mit Zustimmung der Hauptversammlung der Accentro Real 
Estate AG und der Gesellschafterversammlung der 
Accentro Wohneigentum GmbH und erst, wenn sein Bestehen 
in das Handelsregister der Accentro Wohneigentum GmbH 
eingetragen ist, wirksam. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss 
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der Accentro Real Estate AG und der Accentro 
Wohneigentum GmbH, Berlin, zuzustimmen. 
 
Der Entwurf des Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrags vom 13. Oktober 2016 hat 
folgenden Wortlaut: 
 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
zwischen 
der 
*Accentro Real Estate AG* 
 
Uhlandstr. 165, 10719 Berlin 
 
- nachstehend '*herrschende Gesellschaft*? - 
 
und 
der 
*Accentro Wohneigentum GmbH* 
 
Uhlandstr. 165, 10719 Berlin 
 
- nachstehend '*abhängige Gesellschaft*? - 
 
- beide nachstehend auch 'Vertragsparteien? - 
 
Präambel 
 
Die herrschende Gesellschaft ist an der abhängigen 
Gesellschaft mit 100 % beteiligt und verfügt über 
sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr der abhängigen 
Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Insbesondere 
zum Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
gewerbesteuerlichen Organschaft schließen die 
Vertragsparteien den nachfolgenden Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag. 
 
§ 1 Beherrschung 
(1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die 
    Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden 
    Gesellschaft. Die herrschende Gesellschaft 
    ist demgemäß berechtigt, der 
    Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft 
    hinsichtlich der Leitung von deren 
    Unternehmen Weisungen zu erteilen. Die 
    abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, 
    diese Weisungen zu befolgen. Die laufende 
    Geschäftsführung und die Vertretung der 
    abhängigen Gesellschaft obliegen weiterhin 
    der Geschäftsführung der abhängigen 
    Gesellschaft. 
(2) Die herrschende Gesellschaft wird ihr 
    Weisungsrecht nur durch ihr 
    Geschäftsführungsorgan oder durch von ihr 
    hierzu gesondert bevollmächtigte Personen 
    ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform. 
§ 2 Gewinnabführung 
(1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich 
    vorbehaltlich nachstehenden Absatzes 2, 
    ihren ganzen Gewinn an die herrschende 
    Gesellschaft abzuführen. Der Umfang der 
    Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 
    AktG in der jeweils gültigen Fassung und 
    darf den dort genannten Betrag nicht 
    überschreiten. 
(2) Die abhängige Gesellschaft kann mit 
    Zustimmung der herrschenden Gesellschaft 
    Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
    andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 
    HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich 
    und steuerrechtlich zulässig und bei 
    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist. Während der 
    Laufzeit dieses Vertrags gebildete freie 
    Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 
    Abs. 3 Satz 2 HGB und Kapitalrücklagen aus 
    Zuzahlungen der herrschenden Gesellschaft 
    nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf 
    Verlangen der herrschenden Gesellschaft 
    aufzulösen und zum Ausgleich eines etwaigen 
    Jahresfehlbetrages als Gewinn abzuführen. 
    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
    von vorvertraglicher oder während der 
    Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen 
    gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB sowie 
    von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist 
    ausgeschlossen. 
(3) Die herrschende Gesellschaft kann eine 
    Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn 
    und soweit eine Vorabdividende gezahlt 
    werden dürfte. 
(4) Der Gewinnabführungsanspruch entsteht zum 
    Ende des Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft. 
§ 3 Verlustübernahme 
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
    Verlustübernahme entsprechend den 
    Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils 
    gültigen Fassung, das heißt unter den 
    dort für Gewinnabführungsverträge mit 
    Aktiengesellschaften geregelten 
    Voraussetzungen und in dem dafür geltenden 
    Umfang. Während der Laufzeit dieses Vertrags 
    gebildete andere Gewinnrücklagen und 
    Gewinnvorträge sind auf Verlangen der 
    herrschenden Gesellschaft aufzulösen und zum 
    Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
    verwenden. 
(2) Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
    zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft. 
§ 4 Wirksamkeit 
 
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 
der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft, der 
Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft 
sowie der Eintragung in das Handelsregister der 
abhängigen Gesellschaft. 
 
§ 5 Vertragsbeginn/Vertragsdauer 
(1) Bezüglich der Beherrschungsvereinbarung gilt 
    dieser Vertrag für die Zeit ab Eintragung 
    dieses Vertrags in das Handelsregister der 
    abhängigen Gesellschaft. 
(2) Bezüglich der Regelungen zur Gewinnabführung 
    und Verlustübernahme gilt dieser Vertrag 
    erstmals für den Gewinn und Verlust des 
    gesamten Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft, in dem dieser Vertrag in das 
    Handelsregister der abhängigen Gesellschaft 
    eingetragen wird. 
(3) Dieser Vertrag kann von beiden 
    Vertragsparteien erstmals zum Ablauf von 
    fünf Jahren ab Beginn des Geschäftsjahres 
    der abhängigen Gesellschaft, für das 
    gemäß Abs. 2 die Regelungen zur 
    Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme 
    erstmals gelten, unter Einhaltung einer 
    Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende 
    eines Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft schriftlich gekündigt werden. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er 
    sich auf unbestimmte Zeit mit der 
    Maßgabe, dass er mit dreimonatiger 
    Kündigungsfrist zum Ende eines 
    Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft 
    gekündigt werden kann. 
(4) Im Falle der Umstellung des Geschäftsjahres 
    verlängert sich die Mindestlaufzeit im Sinne 
    Absatz 3 des Vertrag dergestalt, dass 
    mindestens fünf Zeitjahre ab Wirksamwerden 
    des Vertrages erfüllt sind. 
§ 6 Außerordentliche Kündigung 
 
Der Vertrag kann einheitlich oder auch gesondert 
hinsichtlich der Beherrschungs- oder 
Gewinnabführungsvereinbarung ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt 
werden. Bei einer gesonderten Kündigung der 
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarung bleibt 
die jeweils andere Vereinbarung davon unberührt. Als 
wichtiger Grund gilt insbesondere 
 
a) die teilweise oder vollständige 
   Übertragung (durch Verkauf, Einbringung 
   oder auf andere Weise) von Anteilen an der 
   abhängigen Gesellschaft, 
b) ein Vorgang, der zur Folge hat, dass die 
   Voraussetzungen der finanziellen 
   Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
   1 KStG nicht mehr vorliegen, 
c) die Umwandlung der abhängigen Gesellschaft 
   durch Spaltung, Verschmelzung oder 
   Formwechsel, oder 
d) die Umwandlung der herrschenden Gesellschaft 
   durch Verschmelzung oder durch Spaltung, 
   soweit dabei die Anteile an der abhängigen 
   Gesellschaft betroffen sind. 
§ 7 Schriftform 
 
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags 
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine 
Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
§ 8 Schlussbestimmungen 
(1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht - 
    unter Ausschluss des internationalen 
    Privatrechts - Anwendung. 
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz 
    oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar 
    sein, werden die Wirksamkeit oder 
    Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen 
    dieses Vertrages davon nicht berührt. Die 
    unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung 
    ist durch diejenige wirksame oder 
    durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die 
    dem von den Vertragsparteien mit der 
    unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung 
    verfolgten wirtschaftlichen Zweck am 
    nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall 
    unbeabsichtigter Vertragslücken. Bei der 
    Auslegung einzelner Bestimmungen dieses 
    Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG in 
    ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. 
 
*Berlin, den [*]* 
 
Accentro Real Estate AG Accentro Wohneigentum GmbH 
 
Der Entwurf des Beherrschungs- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 24, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2016 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.