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DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.11.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.11.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2016-10-24 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Accentro Real Estate AG (nachfolgend '*Gesellschaft*') 
Berlin ISIN DE000A0KFKB3 
 
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu einer 
außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 
dem 30. November 2016, um 09:00 Uhr in den 
Räumlichkeiten des Hotels Sofitel Berlin Kurfürstendamm 
Augsburger Str. 41 
10789 Berlin 
Tagesordnung 
 
*Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
ACCENTRO Real Estate AG und der Accentro Wohneigentum 
GmbH* 
 
Die Accentro Real Estate AG und die Accentro 
Wohneigentum GmbH, Berlin, beabsichtigen, einen 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu 
schließen. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur 
mit Zustimmung der Hauptversammlung der Accentro Real 
Estate AG und der Gesellschafterversammlung der 
Accentro Wohneigentum GmbH und erst, wenn sein Bestehen 
in das Handelsregister der Accentro Wohneigentum GmbH 
eingetragen ist, wirksam. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss 
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der Accentro Real Estate AG und der Accentro 
Wohneigentum GmbH, Berlin, zuzustimmen. 
 
Der Entwurf des Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrags vom 13. Oktober 2016 hat 
folgenden Wortlaut: 
 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
zwischen 
der 
*Accentro Real Estate AG* 
 
Uhlandstr. 165, 10719 Berlin 
 
- nachstehend '*herrschende Gesellschaft*? - 
 
und 
der 
*Accentro Wohneigentum GmbH* 
 
Uhlandstr. 165, 10719 Berlin 
 
- nachstehend '*abhängige Gesellschaft*? - 
 
- beide nachstehend auch 'Vertragsparteien? - 
 
Präambel 
 
Die herrschende Gesellschaft ist an der abhängigen 
Gesellschaft mit 100 % beteiligt und verfügt über 
sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr der abhängigen 
Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Insbesondere 
zum Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
gewerbesteuerlichen Organschaft schließen die 
Vertragsparteien den nachfolgenden Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag. 
 
§ 1 Beherrschung 
(1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die 
    Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden 
    Gesellschaft. Die herrschende Gesellschaft 
    ist demgemäß berechtigt, der 
    Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft 
    hinsichtlich der Leitung von deren 
    Unternehmen Weisungen zu erteilen. Die 
    abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, 
    diese Weisungen zu befolgen. Die laufende 
    Geschäftsführung und die Vertretung der 
    abhängigen Gesellschaft obliegen weiterhin 
    der Geschäftsführung der abhängigen 
    Gesellschaft. 
(2) Die herrschende Gesellschaft wird ihr 
    Weisungsrecht nur durch ihr 
    Geschäftsführungsorgan oder durch von ihr 
    hierzu gesondert bevollmächtigte Personen 
    ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform. 
§ 2 Gewinnabführung 
(1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich 
    vorbehaltlich nachstehenden Absatzes 2, 
    ihren ganzen Gewinn an die herrschende 
    Gesellschaft abzuführen. Der Umfang der 
    Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 
    AktG in der jeweils gültigen Fassung und 
    darf den dort genannten Betrag nicht 
    überschreiten. 
(2) Die abhängige Gesellschaft kann mit 
    Zustimmung der herrschenden Gesellschaft 
    Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
    andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 
    HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich 
    und steuerrechtlich zulässig und bei 
    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist. Während der 
    Laufzeit dieses Vertrags gebildete freie 
    Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 
    Abs. 3 Satz 2 HGB und Kapitalrücklagen aus 
    Zuzahlungen der herrschenden Gesellschaft 
    nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf 
    Verlangen der herrschenden Gesellschaft 
    aufzulösen und zum Ausgleich eines etwaigen 
    Jahresfehlbetrages als Gewinn abzuführen. 
    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
    von vorvertraglicher oder während der 
    Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen 
    gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB sowie 
    von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist 
    ausgeschlossen. 
(3) Die herrschende Gesellschaft kann eine 
    Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn 
    und soweit eine Vorabdividende gezahlt 
    werden dürfte. 
(4) Der Gewinnabführungsanspruch entsteht zum 
    Ende des Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft. 
§ 3 Verlustübernahme 
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
    Verlustübernahme entsprechend den 
    Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils 
    gültigen Fassung, das heißt unter den 
    dort für Gewinnabführungsverträge mit 
    Aktiengesellschaften geregelten 
    Voraussetzungen und in dem dafür geltenden 
    Umfang. Während der Laufzeit dieses Vertrags 
    gebildete andere Gewinnrücklagen und 
    Gewinnvorträge sind auf Verlangen der 
    herrschenden Gesellschaft aufzulösen und zum 
    Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
    verwenden. 
(2) Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht 
    zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft. 
§ 4 Wirksamkeit 
 
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 
der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft, der 
Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft 
sowie der Eintragung in das Handelsregister der 
abhängigen Gesellschaft. 
 
§ 5 Vertragsbeginn/Vertragsdauer 
(1) Bezüglich der Beherrschungsvereinbarung gilt 
    dieser Vertrag für die Zeit ab Eintragung 
    dieses Vertrags in das Handelsregister der 
    abhängigen Gesellschaft. 
(2) Bezüglich der Regelungen zur Gewinnabführung 
    und Verlustübernahme gilt dieser Vertrag 
    erstmals für den Gewinn und Verlust des 
    gesamten Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft, in dem dieser Vertrag in das 
    Handelsregister der abhängigen Gesellschaft 
    eingetragen wird. 
(3) Dieser Vertrag kann von beiden 
    Vertragsparteien erstmals zum Ablauf von 
    fünf Jahren ab Beginn des Geschäftsjahres 
    der abhängigen Gesellschaft, für das 
    gemäß Abs. 2 die Regelungen zur 
    Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme 
    erstmals gelten, unter Einhaltung einer 
    Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende 
    eines Geschäftsjahres der abhängigen 
    Gesellschaft schriftlich gekündigt werden. 
    Wird er nicht gekündigt, so verlängert er 
    sich auf unbestimmte Zeit mit der 
    Maßgabe, dass er mit dreimonatiger 
    Kündigungsfrist zum Ende eines 
    Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft 
    gekündigt werden kann. 
(4) Im Falle der Umstellung des Geschäftsjahres 
    verlängert sich die Mindestlaufzeit im Sinne 
    Absatz 3 des Vertrag dergestalt, dass 
    mindestens fünf Zeitjahre ab Wirksamwerden 
    des Vertrages erfüllt sind. 
§ 6 Außerordentliche Kündigung 
 
Der Vertrag kann einheitlich oder auch gesondert 
hinsichtlich der Beherrschungs- oder 
Gewinnabführungsvereinbarung ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt 
werden. Bei einer gesonderten Kündigung der 
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarung bleibt 
die jeweils andere Vereinbarung davon unberührt. Als 
wichtiger Grund gilt insbesondere 
 
a) die teilweise oder vollständige 
   Übertragung (durch Verkauf, Einbringung 
   oder auf andere Weise) von Anteilen an der 
   abhängigen Gesellschaft, 
b) ein Vorgang, der zur Folge hat, dass die 
   Voraussetzungen der finanziellen 
   Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
   1 KStG nicht mehr vorliegen, 
c) die Umwandlung der abhängigen Gesellschaft 
   durch Spaltung, Verschmelzung oder 
   Formwechsel, oder 
d) die Umwandlung der herrschenden Gesellschaft 
   durch Verschmelzung oder durch Spaltung, 
   soweit dabei die Anteile an der abhängigen 
   Gesellschaft betroffen sind. 
§ 7 Schriftform 
 
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags 
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine 
Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
§ 8 Schlussbestimmungen 
(1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht - 
    unter Ausschluss des internationalen 
    Privatrechts - Anwendung. 
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz 
    oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar 
    sein, werden die Wirksamkeit oder 
    Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen 
    dieses Vertrages davon nicht berührt. Die 
    unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung 
    ist durch diejenige wirksame oder 
    durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die 
    dem von den Vertragsparteien mit der 
    unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung 
    verfolgten wirtschaftlichen Zweck am 
    nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall 
    unbeabsichtigter Vertragslücken. Bei der 
    Auslegung einzelner Bestimmungen dieses 
    Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG in 
    ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. 
 
*Berlin, den [*]* 
 
Accentro Real Estate AG Accentro Wohneigentum GmbH 
 
Der Entwurf des Beherrschungs- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 24, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Gewinnabführungsvertrags vom 13. Oktober 2016, die 
Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Accentro Real 
Estate AG für das Geschäftsjahr 2015, das 
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 
2014, die Geschäftsjahre 2013/2014 und 2012/2013, die 
Jahresabschlüsse Accentro Wohneigentum GmbH für das 
Rumpfgeschäftsjahr 01. Juli bis zum 31. Dezember 2015, 
für das Geschäftsjahr 2014/2015 sowie für das 
Rumpfgeschäftsjahr 24. Februar 2014 bis zum 30.06.2014 
sowie der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
Bericht des Vorstandes der Accentro Real Estate AG und 
der Geschäftsführung der Accentro Wohneigentum GmbH 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
http://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversamml 
ung abrufbar. 
 
*Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
WpHG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 24.723.255,00 und ist eingeteilt 
in 24.723.255 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der 
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
beträgt dementsprechend 24.723.255. Aus von der 
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die 
Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist eine Anmeldung der Aktionäre 
erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
der Adresse 
 
Accentro Real Estate AG 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
bis spätestens am 
 
23. November 2016 (24:00 Uhr MEZ) 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache zugehen. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist darüber hinaus der Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform 
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter 
Nachweisstichtag), also auf den 
 
9. November 2016 (0:00 Uhr MEZ) 
 
und muss der Gesellschaft spätestens am 
 
23. November 2016 (24:00 MEZ) 
 
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten 
Adresse zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise 
erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen 
Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
Stimmrechtsausübung 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch 
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft müssen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen 
oder Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich 
das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen 
Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf 
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
Institutionen oder Personen möglicherweise eine 
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit 
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche 
Form der Vollmacht ab. 
 
Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des 
Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 
ff. WpHG hingewiesen. 
 
Den Aktionären der Accentro Real Estate AG wird von der 
jeweils depotführenden Bank zusammen mit der Einladung 
zur Hauptversammlung ein Formular zur Anmeldung der 
Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit 
diesem Formular kann ein Aktionär, der persönlich an 
der Hauptversammlung teilnehmen oder sich dort 
vertreten lassen möchte, eine Eintrittskarte auf seinen 
Namen oder den des Bevollmächtigten anfordern. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
können - müssen aber nicht - zur Erteilung der 
Vollmacht das Formular verwenden, welches die 
Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der Eintrittskarte 
wird den Aktionären ein auf dieser rückseitig 
abgedrucktes Vollmachtsformular übersandt. Das 
Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter 
http://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversamml 
ung abrufbar. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft erbracht werden oder durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende 
Adresse erfolgen: 
 
Accentro Real Estate AG 
Uhlandstraße 165 
10719 Berlin 
Telefax: 030 88718111 
E-Mail: ir@accentro.ag 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären 
an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
vertreten lassen können. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls 
gemäß den vorstehenden Teilnahmebedingungen 
fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und den 
Nachweis des Anteilbesitzes führen. Des Weiteren können 
- müssen aber 
nicht - die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen 
wollen, für diese Vollmacht das auf der Homepage der 
Gesellschaft 
(http://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversamm 
lung) erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular 
verwenden und hiermit dem Stimmrechtsvertreter 
Weisungen über die Stimmrechtsausübung erteilen. 
Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter müssen an die auf dem 
Formular angegebene Adresse versandt werden und aus 
organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 28. 
November 2016 (24:00 Uhr MEZ) zugehen. 
 
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der 
Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder 
Aktionärsvertreter möglich. 
 
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden 
Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu 
bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch 
berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten 
Personen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals, das 
entspricht zurzeit 1.236.163 Stückaktien, oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das 
entspricht 500.000 Stückaktien, verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Nach § 
122 Abs. 1 AktG haben Antragsteller nachzuweisen, dass 
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Das Verlangen muss der Gesellschaft 
schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 
126a BGB mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, 
also bis spätestens zum Ablauf des 30. Oktober 2016 
(24:00 Uhr MEZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
Accentro Real Estate AG 
Uhlandstraße 165 
10719 Berlin 
E-Mail: ir@accentro.ag 
 
Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG 
oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Abschlussprüfern oder Aufsichtsräten gemäß § 127 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 24, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

AktG sind ebenfalls ausschließlich an die 
vorstehende Adresse zu übersenden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären mit 
Begründung, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 
15. November 2016 (24:00 Uhr MEZ), unter der vorstehend 
angegebenen Adresse eingehen, werden 
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung allen Aktionären im Internet unter 
http://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversamml 
ung unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen 
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung 
gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, 
insbesondere sofern ein Nachweis der 
Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte 
Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß 
§ 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der 
Internetseite der Gesellschaft 
 
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 
Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 
1 AktG sind im Internet unter 
http://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversamml 
ung abrufbar. 
 
Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 
124a AktG im Internet auf der Homepage der Accentro 
Real Estate AG unter 
http://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversamml 
ung zugänglich gemacht. 
 
Berlin, im Oktober 2016 
 
*Accentro Real Estate AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2016-10-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Accentro Real Estate AG 
             Uhlandstrasse 165 
             10719 Berlin 
             Deutschland 
Telefon:     +49 30 887181-0 
Fax:         +49 30 887181-11 
E-Mail:      ir@accentro.ag 
Internet:    http://www.accentro.ag 
ISIN:        DE000A0KFKB3 
WKN:         A0KFKB 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
             München, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
513953 2016-10-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

October 24, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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