DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.12.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-10-26 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Colonia Real Estate AG Hamburg WKN: 633800 ISIN: DE0006338007 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 6. Dezember 2016 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am *Dienstag, dem 6. Dezember 2016, um 10:00 Uhr* im Hause der Gesellschaft *Steckelhörn 5, 20457 Hamburg,* stattfindenden *außerordentlichen Hauptversammlung* der Colonia Real Estate AG ein. I. Tagesordnung 1. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Colonia Real Estate AG als Organträgerin und der TAG Grasmus Immobilien GmbH als Organgesellschaft* Die Colonia Real Estate AG hat am 18. Oktober 2016 als Organträgerin mit der TAG Grasmus Immobilien GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG und der Gesellschafterversammlung der TAG Grasmus Immobilien GmbH und wird mit Eintragung in das Handelsregister der TAG Grasmus Immobilien GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und der TAG Grasmus Immobilien GmbH als Organgesellschaft vom 18. Oktober 2016 zuzustimmen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut, wobei die Gesellschaft jeweils als '*Colonia*' und die TAG Grasmus Immobilien GmbH jeweils als '*TAG Grasmus*' bezeichnet ist: _'§ 1_ _Leitung_ 1. _Die TAG Grasmus unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Colonia. Die Colonia ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der TAG Grasmus Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der TAG Grasmus ist verpflichtet, hinsichtlich der Leitung der TAG Grasmus nach den Weisungen der Colonia zu handeln._ 2. _Die Colonia ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung der TAG Grasmus die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen._ 3. _Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen._ _§ 2_ _Gewinnabführung_ 1. _Die TAG Grasmus verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Colonia abzuführen. Es gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ 2. Die TAG Grasmus kann mit Zustimmung der Colonia Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Colonia aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen oder ein Gewinnvortrag, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, sowie Kapitalrücklagen können nicht als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet werden. 3. _Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der TAG Grasmus fällig._ _§ 3_ _Verlustübernahme_ 1. _Die Colonia ist gegenüber der TAG Grasmus gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet._ 2. _Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der TAG Grasmus, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 wirksam wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsprechend._ _§ 4_ _Kontrollrechte_ 1. _Die Colonia ist berechtigt, Einsicht in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der TAG Grasmus zu nehmen._ 2. _Die Colonia ist berechtigt, die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der TAG Grasmus durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen zu lassen._ _§ 5_ _Garantiedividende_ Die Colonia verpflichtet sich, ab dem Geschäftsjahr der TAG Grasmus, für das der Anspruch auf Gewinnabführung gemäß § 2 wirksam wird, für die Dauer dieses Vertrages der TAG Bartol Immobilien GmbH als einziger außenstehender Gesellschafterin der TAG Grasmus für jedes Geschäftsjahr eine wiederkehrende Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende in Höhe von EUR 0,00 zu zahlen. Ein entsprechender Anspruch steht auch anderen zukünftigen außenstehenden Gesellschaftern der TAG Grasmus zu. _§ 6_ _Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung_ 1. _Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia sowie der Gesellschafterversammlung der TAG Grasmus. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der TAG Grasmus wirksam._ 2. _Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der TAG Grasmus und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Weisungsrecht nach § 1 besteht erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der TAG Grasmus._ 3. _Dieser Vertrag kann erstmals nach Ablauf von fünf Zeitjahren ab Wirksamwerden beiderseits schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der TAG Grasmus ordentlich gekündigt werden._ 4. _Abweichend von Absatz 3 kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft durch die Colonia._ 5. _Die Kündigung muss schriftlich erfolgen._ _§ 7_ _Schlussbestimmungen_ 1. _Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel._ 2. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. An Stelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. 3. _Erfüllungsort für die beiderseitigen Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand auch für die Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages ist Hamburg.'_ Von der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und der TAG Grasmus Immobilien GmbH, jeweils Steckelhörn 5, 20457 Hamburg, die folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus: - der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Colonia Real Estate AG und der TAG Grasmus Immobilien GmbH vom 18. Oktober 2016; - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Colonia Real Estate AG für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015; - die Jahresabschlüsse der TAG Grasmus Immobilien GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015; - der gemeinsame Bericht des Vorstands der Colonia Real Estate AG und der Geschäftsführung der TAG Grasmus nach § 293a AktG; - der Bericht des gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfers, der Ebner Stolz GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, gemäß § 293e AktG vom 19. Oktober 2016. Zur Aufstellung von Lageberichten für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 war und ist die TAG Grasmus nicht verpflichtet, da sie eine
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October 26, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)