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DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.12.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Colonia Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.12.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-10-26 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Colonia Real Estate AG Hamburg WKN: 633800 
ISIN: DE0006338007 Einladung zur außerordentlichen 
Hauptversammlung 
am 
6. Dezember 2016 Wir laden hiermit die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am 
*Dienstag, dem 6. Dezember 2016, um 10:00 Uhr* 
im Hause der Gesellschaft 
*Steckelhörn 5, 20457 Hamburg,* stattfindenden 
*außerordentlichen Hauptversammlung* der Colonia 
Real Estate AG ein. I. 
Tagesordnung 
1. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Colonia Real Estate AG als 
   Organträgerin und der TAG Grasmus Immobilien GmbH 
   als Organgesellschaft* 
 
   Die Colonia Real Estate AG hat am 18. Oktober 
   2016 als Organträgerin mit der TAG Grasmus 
   Immobilien GmbH als Organgesellschaft einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Vertrag dient der Begründung 
   einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen 
   Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG und 
   der Gesellschafterversammlung der TAG Grasmus 
   Immobilien GmbH und wird mit Eintragung in das 
   Handelsregister der TAG Grasmus Immobilien GmbH 
   wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und 
   der TAG Grasmus Immobilien GmbH als 
   Organgesellschaft vom 18. Oktober 2016 
   zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   hat den folgenden Wortlaut, wobei die 
   Gesellschaft jeweils als '*Colonia*' und die TAG 
   Grasmus Immobilien GmbH jeweils als '*TAG 
   Grasmus*' bezeichnet ist: 
 
   _'§ 1_ 
   _Leitung_ 
   1. _Die TAG Grasmus unterstellt die Leitung 
      ihrer Gesellschaft der Colonia. Die 
      Colonia ist demgemäß berechtigt, der 
      Geschäftsführung der TAG Grasmus 
      Weisungen zu erteilen. Die 
      Geschäftsführung der TAG Grasmus ist 
      verpflichtet, hinsichtlich der Leitung 
      der TAG Grasmus nach den Weisungen der 
      Colonia zu handeln._ 
   2. _Die Colonia ist nicht berechtigt, der 
      Geschäftsführung der TAG Grasmus die 
      Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu 
      ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
      beendigen._ 
   3. _Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, sofern sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen._ 
   _§ 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
   1. _Die TAG Grasmus verpflichtet sich, 
      während der Vertragsdauer ihren ganzen 
      nach den handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn an die Colonia 
      abzuführen. Es gilt § 301 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung._ 
   2. Die TAG Grasmus kann mit Zustimmung der 
      Colonia Beträge aus dem Jahresüberschuss 
      in andere Gewinnrücklagen einstellen, 
      sofern dies handelsrechtlich zulässig und 
      bei vernünftiger kaufmännischer 
      Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
      Während der Dauer dieses Vertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
      Verlangen der Colonia aufzulösen und zum 
      Ausgleich eines Verlustes zu verwenden 
      oder als Gewinn abzuführen. Sonstige 
      Gewinnrücklagen oder ein Gewinnvortrag, 
      die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 
      wurden, sowie Kapitalrücklagen können 
      nicht als Gewinn abgeführt oder zum 
      Ausgleich eines Verlustes verwendet 
      werden. 
   3. _Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
      entsteht erstmals für das gesamte 
      Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag 
      gemäß § 6 wirksam wird. Die 
      Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am 
      Ende eines Geschäftsjahres der TAG 
      Grasmus fällig._ 
   _§ 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
   1. _Die Colonia ist gegenüber der TAG 
      Grasmus gemäß den Vorschriften des § 
      302 AktG in seiner jeweils gültigen 
      Fassung zur Verlustübernahme 
      verpflichtet._ 
   2. _Die Verpflichtung zur Verlustübernahme 
      entsteht erstmals für das gesamte 
      Geschäftsjahr der TAG Grasmus, in dem 
      dieser Vertrag gemäß § 6 wirksam 
      wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt für die 
      Verpflichtung zum Verlustausgleich 
      entsprechend._ 
   _§ 4_ 
   _Kontrollrechte_ 
   1. _Die Colonia ist berechtigt, Einsicht in 
      die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen 
      der TAG Grasmus zu nehmen._ 
   2. _Die Colonia ist berechtigt, die 
      Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der 
      TAG Grasmus durch einen Wirtschaftsprüfer 
      oder Steuerberater auf ihre sachliche und 
      rechnerische Richtigkeit überprüfen zu 
      lassen._ 
   _§ 5_ 
   _Garantiedividende_ 
 
   Die Colonia verpflichtet sich, ab dem 
   Geschäftsjahr der TAG Grasmus, für das der 
   Anspruch auf Gewinnabführung gemäß § 2 
   wirksam wird, für die Dauer dieses Vertrages der 
   TAG Bartol Immobilien GmbH als einziger 
   außenstehender Gesellschafterin der TAG 
   Grasmus für jedes Geschäftsjahr eine 
   wiederkehrende Ausgleichszahlung in Form einer 
   Garantiedividende in Höhe von EUR 0,00 zu zahlen. 
   Ein entsprechender Anspruch steht auch anderen 
   zukünftigen außenstehenden Gesellschaftern 
   der TAG Grasmus zu. 
 
   _§ 6_ 
   _Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung_ 
   1. _Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Colonia sowie der 
      Gesellschafterversammlung der TAG 
      Grasmus. Der Vertrag wird mit seiner 
      Eintragung in das Handelsregister des 
      Sitzes der TAG Grasmus wirksam._ 
   2. _Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme des 
      Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab 
      dem Beginn des im Zeitpunkt der 
      Eintragung dieses Vertrages im 
      Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
      der TAG Grasmus und läuft auf unbestimmte 
      Zeit. Das Weisungsrecht nach § 1 besteht 
      erst mit Eintragung des Vertrages im 
      Handelsregister der TAG Grasmus._ 
   3. _Dieser Vertrag kann erstmals nach Ablauf 
      von fünf Zeitjahren ab Wirksamwerden 
      beiderseits schriftlich unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 
      Ende eines Geschäftsjahres der TAG 
      Grasmus ordentlich gekündigt werden._ 
   4. _Abweichend von Absatz 3 kann der Vertrag 
      ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur 
      aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als 
      wichtiger Grund gilt insbesondere die 
      Veräußerung einer 
      Mehrheitsbeteiligung an der 
      Organgesellschaft durch die Colonia._ 
   5. _Die Kündigung muss schriftlich 
      erfolgen._ 
   _§ 7_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
   1. _Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies 
      gilt auch für die Änderung der 
      Schriftformklausel._ 
   2. Soweit einzelne Bestimmungen dieses 
      Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht 
      durchsetzbar sind oder werden oder sollte 
      sich eine Lücke in diesem Vertrag 
      herausstellen, berührt dies nicht die 
      Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
      dieses Vertrages. An Stelle der 
      nichtigen, unwirksamen oder nicht 
      durchsetzbaren Bestimmung oder zur 
      Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung 
      diejenige wirksame und durchführbare 
      Regelung als vereinbart, die rechtlich 
      und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, 
      was die Parteien gewollt haben oder nach 
      dem Sinn und Zweck dieses Vertrages 
      gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt 
      beim Abschluss des Vertrages bedacht 
      hätten. 
   3. _Erfüllungsort für die beiderseitigen 
      Verbindlichkeiten und 
      ausschließlicher Gerichtsstand auch 
      für die Frage der Wirksamkeit dieses 
      Vertrages ist Hamburg.'_ 
 
   Von der Einberufung der außerordentlichen 
   Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft und der TAG Grasmus Immobilien 
   GmbH, jeweils Steckelhörn 5, 20457 Hamburg, die 
   folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre 
   aus: 
 
   - der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Colonia Real Estate AG und der TAG Grasmus 
     Immobilien GmbH vom 18. Oktober 2016; 
   - die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
     sowie die Konzernabschlüsse und 
     Konzernlageberichte der Colonia Real 
     Estate AG für die Geschäftsjahre 2013, 
     2014 und 2015; 
   - die Jahresabschlüsse der TAG Grasmus 
     Immobilien GmbH für die Geschäftsjahre 
     2013, 2014 und 2015; 
   - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
     Colonia Real Estate AG und der 
     Geschäftsführung der TAG Grasmus nach § 
     293a AktG; 
   - der Bericht des gerichtlich bestellten, 
     sachverständigen Prüfers, der Ebner Stolz 
     GmbH & Co KG 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
     gemäß § 293e AktG vom 19. Oktober 
     2016. 
 
   Zur Aufstellung von Lageberichten für die 
   Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 war und ist 
   die TAG Grasmus nicht verpflichtet, da sie eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 26, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 
   Abs. 1 HGB ist. 
 
   Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift 
   der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die 
   Unterlagen werden auch in der 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   ausliegen. 
2. *Satzungsänderungen* 
 
   Auf Grund der Beendigung der Notierung der Aktie 
   der Colonia Real Estate AG im Entry Standard der 
   Frankfurter Wertpapierbörse am 27. Oktober 2016 
   und vor dem Hintergrund des am 15. Juli 2016 
   zwischen der TAG Beteiligungs- und 
   Immobilienverwaltungs GmbH und der Colonia Real 
   Estate AG abgeschlossenen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages, der mit Eintragung im 
   Handelsregister am 13. September 2016 wirksam 
   geworden ist, empfehlen sich die nachstehend 
   aufgeführten Änderungen der Satzung der 
   Gesellschaft. Insbesondere sollen die Regelungen 
   aufgehoben oder modifiziert werden, die aus der 
   bisherigen Kapitalmarktorientierung der 
   Gesellschaft resultieren. Daneben ist eine 
   Vereinfachung der Arbeit in den Organen der 
   Gesellschaft sinnvoll, da die Colonia Real Estate 
   AG durch den am 15. Juli 2016 abgeschlossenen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ihre 
   Leitung der TAG Beteiligungs- und 
   Immobilienverwaltungs GmbH unterstellt und damit 
   ihre Eigenständigkeit weitgehend aufgegeben hat. 
   Schließlich soll in der Firmierung der 
   Gesellschaft die enge Bindung an den Konzern der 
   TAG Immobilien AG zum Ausdruck kommen. 
 
   a) Die Firmierung der Colonia Real Estate AG 
      soll künftig TAG Colonia-Immobilien AG 
      lauten. 
 
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
       *§ 1 Abs. (1) mit folgendem Wortlaut 
       neu zu fassen:* 
 
       'Die Firma der Gesellschaft lautet: 
       *TAG Colonia-Immobilien AG'* 
   b) Die in der Satzung noch vorhandenen 
      bedingten Kapitalia sowie die in diesem 
      Zusammenhang in der Vergangenheit 
      beschlossenen Ermächtigungen zur Begebung 
      von Wandelschuldverschreibungen sind 
      aufzuheben. Es stehen keine Aktienoptionen 
      und keine Wandelschuldverschreibungen mehr 
      aus. Auch anderweitige Wandlungs- und 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      bestehen nicht. Eine Ermächtigung im Rahmen 
      eines genehmigten Kapitals ist ebenfalls 
      nicht erforderlich. Daher sollen § 4 Abs. 
      (3) (Bedingte Kapitalia) und Abs. (4) 
      (Genehmigtes Kapital 2012) aufgehoben 
      werden. Auch die in § 4 Abs. (5) vorhandene 
      Regelung zur Notierung der Aktie ist 
      überholt. 
 
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
      folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       *§ 4 Abs. (3), Abs. (4), Abs. (5) und 
       Abs. (6) der Satzung werden 
       aufgehoben.* 
   c) Die Regelungen in *§ 6* zur 
      Zusammensetzung, Geschäftsführung und 
      Beschlussfassung des Vorstands sollen 
      vereinfacht werden, da die gesetzlichen 
      Vorgaben für die Zusammenarbeit im Vorstand 
      ausreichend sind. Darüber hinaus ist eine 
      Verpflichtung zum Erlass von 
      Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und 
      den Vorstand aufgrund der Einbindung der 
      Gesellschaft in den TAG-Konzern nicht 
      zwingend. Die in *§ 11* geregelte 
      Sitzungsfrequenz des Aufsichtsrats soll 
      flexibler gestaltet werden. Weder ist eine 
      Regelung zur Bildung von Ausschüssen noch 
      der Hinweis in *§ 16 Abs. (5)* auf einen 
      Selbstbehalt bei Abschluss einer 
      Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte 
      erforderlich. 
 
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
      folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       *§ 6 wird mit folgendem Wortlaut neu 
       gefasst:* 
 
       '§ 6 
       Zusammensetzung und Beschlussfassung 
 
       (1) Der Vorstand besteht aus einer oder 
       mehreren Personen. Der Aufsichtsrat 
       bestimmt die Anzahl der Mitglieder des 
       Vorstands. Der Aufsichtsrat kann einen 
       Vorsitzenden und einen 
       stellvertretenden Vorsitzenden des 
       Vorstands ernennen und stellvertretende 
       Vorstandsmitglieder bestellen. 
 
       (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden 
       mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
       Ist ein Vorstandsmitglied zum 
       Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so 
       entscheidet bei Stimmengleichheit seine 
       Stimme.' 
       *§ 7 wird mit folgendem Wortlaut neu 
       gefasst:* 
 
       '§ 7 
       Gesetzliche Vertretung der 
       Gesellschaft 
 
       Die Gesellschaft wird durch zwei 
       Vorstandsmitglieder gemeinsam oder 
       durch ein Vorstandsmitglied in 
       Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
       vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, 
       mehreren oder allen 
       Vorstandsmitgliedern 
       Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
       Aufsichtsrat kann durch Beschluss 
       einzelnen oder allen Vorständen 
       Befreiung von der Beschränkung des § 
       181 2. Alt. BGB erteilen.' 
 
       *§ 8 Abs. (1) zur Zusammensetzung des 
       Aufsichtsrats wird mit folgendem 
       Wortlaut neu gefasst:* 
 
       '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
       Mitgliedern, soweit das Gesetz keine 
       höhere Zahl vorschreibt, die von der 
       Hauptversammlung gewählt werden.' 
 
       *§ 10 wird mit folgendem Wortlaut neu 
       gefasst:* 
 
       '§ 10 
       Geschäftsordnungen 
 
       Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen 
       der gesetzlichen Vorschriften und 
       dieser Satzung eine eigene 
       Geschäftsordnung geben und eine 
       Geschäftsordnung für den Vorstand 
       beschließen.' 
 
       *§ 11 Abs. (1) zur Sitzungsfrequenz des 
       Aufsichtsrats wird mit folgendem 
       Wortlaut neu gefasst:* 
 
       '(1) Der Aufsichtsrat muss zwei 
       Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten; 
       es sei denn, er beschließt nach § 
       110 Abs. 3 AktG eine Sitzung im 
       Kalenderhalbjahr abzuhalten. Ferner 
       soll der Aufsichtsrat eine Sitzung 
       abhalten, so oft eine geschäftliche 
       Veranlassung dazu vorliegt.' 
 
       *§ 12 Abs. (5) und Abs. (6) zur 
       Beschlussfassung im Aufsichtsrat werden 
       mit dem folgenden Wortlaut neu 
       gefasst:* 
 
       '(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, 
       sowie bei dessen Verhinderung sein 
       Stellvertreter, ist ermächtigt, die zur 
       Durchführung der Beschlüsse des 
       Aufsichtsrats erforderlichen 
       Erklärungen abzugeben, sofern die 
       Durchführung dem Aufsichtsrat obliegt, 
       sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat 
       entgegenzunehmen. 
 
       (6) Über die Sitzungen des 
       Aufsichtsrats ist eine Niederschrift 
       anzufertigen, die vom 
       Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen 
       ist.' 
 
       *§ 13 (Ausschüsse) entfällt und lautet 
       künftig wie folgt:* 
 
       '§ 13 
       Ausschüsse 
       (entfällt)' 
 
       *§ 16 Abs. (3) (Sitzungsgeld) entfällt 
       und wird aufgehoben.* 
 
       *§ 16 Abs. (5) (Hinweis auf eine 
       Haftpflichtversicherung) entfällt und 
       wird aufgehoben.* 
   d) Im Rahmen der Regelungen zur 
      Hauptversammlung ist als Ort der 
      Hauptversammlung ein Deutscher Börsenplatz 
      (§ 17 Abs. (1)) nicht erforderlich. Ebenso 
      wenig ist eine Ermächtigung für eine 
      vollständige oder partielle Bild- oder 
      Tonübertragung sinnvoll. Die Regelung zu 
      Teilnahmerechten zum Stimmrecht (§ 18 der 
      Satzung) ist zu vereinfachen, da eine 
      Onlineteilnahme oder eine Briefwahl nicht 
      erforderlich sind. Aufgrund der 
      Mehrheitsverhältnisse ist eine Regelung zum 
      Nichterreichen einer Stimmenmehrheit (§ 20 
      Abs. (2)) nicht erforderlich. 
      Schließlich ist die Aufstellung des 
      Jahresabschlusses (§ 22 der Satzung) 
      innerhalb der gesetzlichen Fristen 
      ausreichend. Eine Ausschüttung von 
      Sachwerten, die börsennotiert sind, kommt 
      nicht mehr in Betracht, so dass § 22 Abs. 
      (4) zu streichen ist. 
 
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
      folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       *§ 17 Abs. (1) und Abs. (2) werden mit 
       folgendem Wortlaut neu gefasst:* 
 
       '(1) Die Hauptversammlung findet am 
       Sitz der Gesellschaft statt. 
 
       (2) Die Hauptversammlung wird durch den 
       Vorstand einberufen. Das auf Gesetz 
       beruhende Recht anderer Personen, die 
       Hauptversammlung einzuberufen, bleibt 
       unberührt.' 
 
       *§ 17 Abs. (4) entfällt und wird 
       aufgehoben.* 
 
       *§ 18 Abs. (2) zur Online-Teilnahme und 
       Abs. (3) zur Briefwahl entfallen und 
       werden aufgehoben.* 
 
       *§ 18 Abs. (4) zur Stimmrechtsausübung 
       durch Bevollmächtigte wird mit 
       folgendem Wortlaut neu gefasst:* 
 
       '(4) Das Stimmrecht kann durch einen 
       Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
       Außerhalb des Anwendungsbereichs 
       des § 135 AktG bedürfen die Erteilung 
       der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
       Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
       der Gesellschaft der Textform (§ 126b 
       BGB). Die Gesellschaft kann in der 
       Einberufung zu der Hauptversammlung 
       einen Weg elektronischer Kommunikation 
       für die Übermittlung des 
       Nachweises anbieten. Bevollmächtigt der 
       Aktionär mehr als eine Person, so kann 
       die Gesellschaft eine oder mehrere von 
       diesen zurückweisen. Die Einzelheiten 
       der Vollmachtserteilung werden zusammen 
       mit der Einberufung der 
       Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 26, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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