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DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: -2-

DJ DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.12.2016 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.12.2016 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-11-07 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG Essen WKN A1RFGW 
ISIN DE000A1RFGW0 
WKN A0Z24K 
ISIN DE000A0Z24K6 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur am 
 
*Donnerstag, den 15. Dezember 2016, 10.00 Uhr,* 
in 45131 Essen, Alfredstraße 150 
in den Räumen der Thelen Holding GmbH 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
(1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    zum 31.12.2015 nebst Lagebericht und Bericht 
    des Vorstands gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 
    Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 171 
    (Aktiengesetz (AktG) geprüft und nach § 172 
    AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    gem. § 172 AktG festgestellt. Zu diesem 
    Tagesordnungspunkt ist daher kein Beschluss zu 
    fassen. 
 
    Vorgenannte Unterlagen sind im Internet unter 
    www.thelen-gruppe.de/areal ('Hauptversammlung 
    2016') zugänglich und werden während der 
    Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
(2) *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Vorstandes* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstandes Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2015 zu erteilen. 
(3) *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrates* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
(4) *Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2016* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die NICON GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, zum 
    Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu 
    wählen. 
(5) *Beschlussfassung über die Übertragung der 
    Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL 
    Immobilien und Beteiligungs-AG auf die Thelen 
    Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen 
    Barabfindung* 
 
    Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die 
    Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf 
    Verlangen eines Hauptaktionärs, dem Aktien der 
    Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des 
    Grundkapitals gehören, die Übertragung der 
    Aktien der übrigen Aktionäre auf diesen 
    Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
    angemessenen Barabfindung beschließen. 
 
    Das Grundkapital der AREAL Immobilien und 
    Beteiligungs-AG beträgt Euro 1.750.000,00 und 
    ist in 1.750.000 namenlose Stückaktien 
    (Inhaberaktien) mit einem rechnerischen Anteil 
    am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie 
    eingeteilt. 
 
    Mindestens seit dem 30. Juni 2015 hält die 
    Thelen Holding GmbH unmittelbar und mittelbar 
    für eigene Rechnung 1.706.016 Aktien der AREAL 
    Immobilien und Beteiligungs-AG, entsprechend 
    97,49 % der Gesamtzahl der Aktien. Auch zum Tag 
    des konkretisierten Übertragungsverlangens 
    am 31. Oktober 2016 hielt die Thelen Holding 
    GmbH unmittelbar und mittelbar für eigene 
    Rechnung 1.706.016 Aktien der AREAL Immobilien 
    und Beteiligungs-AG, entsprechend 97,49 % der 
    Gesamtzahl der Aktien. Die Thelen Holding GmbH 
    ist dementsprechend Hauptaktionärin der AREAL 
    Immobilien und Beteiligungs-AG im Sinne der §§ 
    327 a) ff. AktG. 
 
    Die Thelen Holding GmbH hat als Hauptaktionärin 
    mit Schreiben vom 7. September 2016 gegenüber 
    dem Vorstand der AREAL Immobilien und 
    Beteiligungs-AG das Verlangen gestellt, die 
    Hauptversammlung der AREAL Immobilien und 
    Beteiligungs-AG über die Übertragung der 
    Aktien der übrigen Aktionäre 
    (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und 
    Beteiligungs-AG auf die Thelen Holding GmbH als 
    Hauptaktionärin gegen Gewährung einer 
    angemessenen Barabfindung gemäß dem 
    Verfahren zum Ausschluss von 
    Minderheitsaktionären nach §§ 327 a) ff. AktG 
    beschließen zu lassen. 
 
    Nach Festlegung der Höhe der angemessenen 
    Barabfindung hat die Thelen Holding GmbH mit 
    Schreiben vom 31. Oktober 2016 unter Angabe der 
    von ihr festgesetzten Höhe der Barabfindung ein 
    konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327 a) 
    Abs. 1 AktG an den Vorstand der AREAL 
    Immobilien und Beteiligungs-AG gerichtet. 
 
    In einem schriftlichen Bericht an die 
    Hauptversammlung vom 30. September 2016 hat die 
    Thelen Holding GmbH gemäß § 327 c) Abs. 2 
    Satz 1 AktG die Voraussetzung für die 
    Übertragung der Aktien der 
    Minderheitsaktionäre dargelegt und die 
    Angemessenheit der Barabfindung erläutert und 
    begründet. 
 
    Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch 
    die NICON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Essen, verantwortlicher Prüfer Herr WP Nickel, 
    als dem mit Beschluss vom 12. September 2016 
    vom Landgericht Dortmund ausgewählten und 
    bestellten sachverständigen Prüfer für die 
    Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung 
    geprüft und bestätigt. Der sachverständige 
    Prüfer hat hierüber am 26. Oktober 2016 einen 
    schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327 
    c) Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 293 e) AktG 
    erstattet. 
 
    Zudem hat die Thelen Holding GmbH dem Vorstand 
    der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG eine 
    Gewährleistungserklärung der NATIONAL BANK 
    Aktiengesellschaft, Essen, gemäß § 327 b) 
    Abs. 3 AktG übermittelt. Mit dieser Erklärung 
    übernimmt die NATIONAL BANK Aktiengesellschaft 
    die Gewährleistung für die Erfüllung der 
    Verpflichtung der Thelen Holding GmbH, den 
    Minderheitsaktionären der AREAL Immobilien und 
    Beteiligungs-AG nach Eintragung des 
    Übertragungsbeschlusses in das 
    Handelsregister unverzüglich die festgelegte 
    Barabfindung für jede auf die Thelen Holding 
    GmbH übertragene Aktie zuzüglich etwaiger 
    gesetzlicher Zinsen nach § 327 b) Abs. 2 AktG 
    zu zahlen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
     'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
     der übrigen Aktionäre 
     (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien 
     und Beteiligungs-AG werden gemäß dem 
     Verfahren zum Ausschluss von 
     Minderheitsaktionären (§§ 327 a) ff. AktG) 
     gegen Gewährung einer von der Thelen 
     Holding GmbH mit Sitz in Essen, eingetragen 
     im Handelsregister des Amtsgericht Essen 
     unter HRB 19992 (Hauptaktionärin) zu 
     zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe 
     von Euro 0,60 für je eine auf den Inhaber 
     lautende Stückaktie auf die Thelen Holding 
     GmbH übertragen.' 
 
     Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
     werden den Aktionären zu diesem 
     Tagesordnungspunkt die folgenden Unterlagen 
     über die Internetseite 
     _www.thelen-gruppe.de/areal 
     ('Hauptversammlung 2016')_ zugänglich 
     gemacht und stehen dort zum Abruf bereit: 
 
     - der Entwurf des 
       Übertragungsbeschlusses; 
     - Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
       AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
       für die Geschäftsjahre 2013, 2014, 
       2015; 
     - der nach § 327 c) Abs. 2 Satz 1 AktG 
       von der Thelen Holding GmbH in ihrer 
       Eigenschaft als Hauptaktionärin 
       erstattete schriftliche 
       Übertragungsbericht über die 
       Voraussetzungen für die 
       Übertragung und die 
       Angemessenheit der Barabfindung nebst 
       Anlagen; 
     - der Bericht des gerichtlich bestellten 
       sachverständigen Prüfers NICON GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Essen, gemäß §§ 327 c) Abs. 2 
       Satz 2 bis 4, 293 e) AktG zur 
       Angemessenheit der Barabfindung; 
     - Gewährleistungserklärung der 
       Nationalbank AG gemäß § 327 b) 
       Abs. 3 AktG. 
 
     Zudem werden diese Unterlagen auch in der 
     Hauptversammlung ausliegen. Sie können von 
     den Aktionären ferner ab Einberufung der 
     Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
     AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
     (Alfredstraße 150, 45131 Essen) 
     während der üblichen Geschäftszeiten 
     eingesehen werden. Auf Verlangen werden die 
     vorgenannten Unterlagen Aktionären der 
     AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auch 
     kostenfrei zugesandt. Das Verlangen ist zu 
     richten an: 
 
      *AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG* 
      *Vorstand* 
      *Alfredstraße 150* 
      *45131 Essen* 
 
     *oder elektronisch an folgende 
     E-Mail-Adresse: 
     info.areal-ibag@thelen-gruppe.de* 
 
     *oder per Telefax an: 0201 / 50790-198.* 
 
*Gesamtzahl der Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das im Handelsregister eingetragene 
Grundkapital der Gesellschaft Euro 1.750.000,00. Die 
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien, die gemäß 
§ 71b AktG kein Stimmrecht gewähren. Im Übrigen 
gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
entsprechend des im Handelsregister eingetragenen 
Grundkapitals 1.750.000. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens 
bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis zum 8. Dezember 2016, 24:00 
Uhr, angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber 
hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf des 7. Tages vor 
dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 8. Dezember 
2016, 24:00 Uhr, durch Vorlage eines in Textform (§ 126 
b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das 
depotführende Institut erstellten Nachweises über den 
Anteilsbesitz bei der Gesellschaft zu geschehen. Der 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Versammlung, dies ist der 24. November 2016, zu 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis über den 
Anteilsbesitz sind an folgende Adresse zu richten: 
 
 AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG 
 Alfredstraße 150 
 45131 Essen 
 Fax: 0201/507 90-198 
 E-Mail: info.areal-ibag@thelen-gruppe.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine 
Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können 
insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben 
und veräußert werden. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung am 
15. Dezember 2016 nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der oben genannten Anmeldestelle 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht selber an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und 
einen rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes 
gemäß den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu 
tragen. Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten 
einer Person erfolgt, die nicht dem Anwendungsbereich 
des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von 
Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) 
unterliegt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf 
von Vollmachten sowie den Nachweis gegenüber der 
Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich. 
Eine Formular für die Erteilung einer *Vollmacht* ist 
auf der Internetseite *www.thelen-gruppe.de/areal 
('Hauptversammlung 2016')* hinterlegt, eine 
Verpflichtung, dieses zu benutzen, besteht nicht. 
 
Die Erteilung der Vollmacht sowie ein Widerruf kann der 
Gesellschaft per Post, per Fax oder elektronisch an 
folgende Adresse übermittelt werden: *AREAL AG, 
Vorstand, Alfredstraße 150, 45131 Essen, Telefax: 
+49-201-507-90-198 oder E-Mail: 
info.areal-ibag@thelen-gruppe.de*. An diese Adresse 
können auch Nachweise über vor der Hauptversammlung 
erteilte Vollmachten und Widerrufe erbracht werden. 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 
AktG insoweit gleichgestellte Personen oder 
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) 
bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar 
festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren 
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit 
den Genannten abzustimmen. 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Ergänzungsverlangen* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 
30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der 
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist also der 14. November 2016, 24:00 Uhr. Später 
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. Ergänzungsverlangen werden nur 
berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass 
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu 
übermitteln: *AREAL AG, Vorstand, Alfredstraße 
150, 45131 Essen*. 
 
*Gegenanträge* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die 
der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen 
Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei 
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 30. 
November 2016, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unverzüglich über die Internetseite 
*www.thelen-gruppe.de/areal ('Hauptversammlung 2016')* 
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst 
Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich: AREAL 
AG, Vorstand, Alfredstraße 150, 45131 Essen, 
Telefax: +49-201-50790-198 oder E-Mail: 
info.areal-ibag@thelen-gruppe.de. Anderweitig 
adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren 
Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht 
über die Internetseite zugänglich gemacht werden 
müssen. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
*Wahlvorschläge* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft 
gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers zu übersenden. Wahlvorschläge von 
Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend 
angegebenen Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 30. November 
2016, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über 
die Internetseite *www.thelen-gruppe.de/areal 
('Hauptversammlung 2016')* zugänglich gemacht. Der 
Vorstand braucht die Wahlvorschläge von Aktionären 
nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den Namen, 
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. 
V. m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 
AktG). Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG 
gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen 
Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich 
gemacht werden müssen. Anders als Gegenanträge im Sinne 
von § 126 Abs. 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht 
begründet zu werden. 
 
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist 
folgende Adresse maßgeblich: *AREAL AG, Vorstand, 
Alfredstraße 150, 45131 Essen, Telefax: 
+49-201-50790-198 oder E-Mail: 
info.areal-ibag@thelen-gruppe.de*. Anderweitig 
adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht* 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen 
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 07, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

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