DGAP-HV: Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910): Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.12.2016 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-11-11 / 15:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) Köln ISIN DE0007034001 WKN 703400 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 22.12.2016 um 11.00 Uhr (Einlass ab 10.45 Uhr) in den Räumen des 'as/if record store', Brüsseler Str. 92 (Erdgeschoss), 50672 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* *1.) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (105. Geschäftsjahr), sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 HGB* Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite www.rheintex-ag.de unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' abgerufen werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 am 28. April 2016 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. *2.) Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn 2015 von 1.073.997,85 Euro * 944.354,06 Euro in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen und * die restlichen 129.643,79 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. *3.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. *4.) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. *5.) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung unserer Aktien zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf zu veranlassen. Aus diesem Grund hat der Vorstand am 20.11.2015 den förmlichen Antrag an die Geschäftsführung der Börse Düsseldorf AG gestellt, die Zulassung der Aktien unserer Gesellschaft (WKN: 703400) zum Handel im regulierten Markt zu widerrufen. Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 23.11.2015 hat der Vorstand angekündigt, den Aktionären im Zusammenhang mit dem Delisting ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten. Die Gesellschaft soll deswegen zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu zehn Prozent zu erwerben; maßgebend hierfür ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im regulierten Markt der Börse Düsseldorf an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktie oder vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen und nicht mehr als zwanzig Prozent unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Erfolgt der Erwerb mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, kann die Gesellschaft einen Kaufpreis festlegen, zu dem sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft darf den Nettovermögenswert vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen und um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Sofern die Anzahl der zum Erwerb angedienten Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals eingezogen werden. Der Aufsichtsrat wird jeweils ermächtigt, die Satzung anzupassen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb oder zur Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. *6.) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Economy Beratungsgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erfordernisses der Prüfung noch prüfungspflichtig ist. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 708.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind daher diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis Donnerstag, den 15. Dezember 2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Anschrift angemeldet haben: Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) Vogelsanger Straße 104 50823 Köln Telefax: 0221/424244 E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob die Aktie oder welcher Teil der Aktien dem anmeldenden Aktionär oder einem Dritten gehören. Die Vorschrift des § 135 Abs. 4 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis über den Anteilsbesitz zum Record Date ist bis zum Donnerstag, den 15. Dezember 2016, 24:00 Uhr vorzulegen. Der Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 01. Dezember 2016, 00:00 Uhr zu beziehen (Record Date). Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Gesellschaft Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir, rechtzeitig beim jeweiligen depotführenden Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts erforderlich. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in
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November 11, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)