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DGAP-HV: Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910): Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.12.2016 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, 
gegründet 1910) / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 
1910): Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.12.2016 in 
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-11-11 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Rheintex Verwaltungs AG 
(vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
Köln ISIN DE0007034001 
WKN 703400 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 22.12.2016 um 11.00 Uhr (Einlass 
ab 10.45 Uhr) in den Räumen des 'as/if record store', 
Brüsseler Str. 92 (Erdgeschoss), 50672 Köln, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1.) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit 
dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des 
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (105. 
Geschäftsjahr), sowie des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 
und Abs. 5 HGB* 
 
Die vorgenannten Unterlagen können auf der 
Internetseite www.rheintex-ag.de unter dem Link 
'Investor Relations/Hauptversammlung' abgerufen werden. 
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der 
Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das 
Geschäftsjahr 2015 am 28. April 2016 gemäß §§ 171, 
172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 AktG festgestellt. 
 
*2.) Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2015* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem zur 
Verfügung stehenden Bilanzgewinn 2015 von 1.073.997,85 
Euro 
 
* 944.354,06 Euro in die anderen Gewinnrücklagen 
  einzustellen und 
* die restlichen 129.643,79 Euro auf neue 
  Rechnung vorzutragen. 
 
*3.) Beschlussfassung über die Entlastung des 
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
*4.) Beschlussfassung über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*5.) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien* 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, den Widerruf der Zulassung unserer Aktien 
zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf zu 
veranlassen. Aus diesem Grund hat der Vorstand am 
20.11.2015 den förmlichen Antrag an die 
Geschäftsführung der Börse Düsseldorf AG gestellt, die 
Zulassung der Aktien unserer Gesellschaft (WKN: 703400) 
zum Handel im regulierten Markt zu widerrufen. Mit 
Ad-hoc-Mitteilung vom 23.11.2015 hat der Vorstand 
angekündigt, den Aktionären im Zusammenhang mit dem 
Delisting ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten. Die 
Gesellschaft soll deswegen zum Erwerb eigener Aktien 
ermächtigt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 eigene Aktien mit 
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu zehn 
Prozent zu erwerben; maßgebend hierfür ist die 
Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Der 
Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
öffentlichen Kaufangebots. 
 
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der 
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der 
Gesellschaft den durchschnittlichen Schlusskurs der 
Aktie im regulierten Markt der Börse Düsseldorf an den 
letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der 
Aktie oder vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
mehr als zehn Prozent übersteigen und nicht mehr als 
zwanzig Prozent unterschreiten (ohne 
Erwerbsnebenkosten). 
 
Erfolgt der Erwerb mittels eines an sämtliche Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots, kann die 
Gesellschaft einen Kaufpreis festlegen, zu dem sie 
bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der von der 
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der 
Gesellschaft darf den Nettovermögenswert vor dem Tag 
der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots um 
nicht mehr als zehn Prozent übersteigen und um nicht 
mehr als zehn Prozent unterschreiten (ohne 
Erwerbsnebenkosten). Sofern die Anzahl der zum Erwerb 
angedienten Aktien der Gesellschaft die von der 
Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der 
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der 
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
erfolgt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen 
vorsehen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien ohne 
weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
einzuziehen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch 
im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine 
Aktie entfallenden anteiligen Betrages des 
Grundkapitals eingezogen werden. Der Aufsichtsrat wird 
jeweils ermächtigt, die Satzung anzupassen. 
 
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb oder zur 
Einziehung eigener Aktien können ganz oder in 
Teilbeträgen einmal oder mehrmals, einzeln oder 
gemeinsam, ausgenutzt werden. 
 
*6.) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Economy 
Beratungsgesellschaft mbH, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die 
Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erfordernisses der 
Prüfung noch prüfungspflichtig ist. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der 
Einberufung eingeteilt in 708.000 Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
sechsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache bei der Gesellschaft oder einer in der 
Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle 
angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform 
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch 
das depotführende Institut erstellter Nachweis über den 
Anteilsbesitz bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem 
Tag der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss 
sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind daher diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bis Donnerstag, den 15. Dezember 
2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgenden Anschrift angemeldet haben: 
 
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische 
Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
Vogelsanger Straße 104 
50823 Köln 
Telefax: 0221/424244 
E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de 
 
Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob die Aktie oder 
welcher Teil der Aktien dem anmeldenden Aktionär oder 
einem Dritten gehören. Die Vorschrift des § 135 Abs. 4 
AktG bleibt unberührt. Der Nachweis über den 
Anteilsbesitz zum Record Date ist bis zum Donnerstag, 
den 15. Dezember 2016, 24:00 Uhr vorzulegen. Der 
Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des 
depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden; 
dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung, das heißt auf 
Donnerstag, den 01. Dezember 2016, 00:00 Uhr zu 
beziehen (Record Date). 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der 
Gesellschaft Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um an der Hauptversammlung teilnehmen und 
das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir, 
rechtzeitig beim jeweiligen depotführenden Institut 
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine 
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine 
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und 
die Anmeldung durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten nach Maßgabe des vorstehenden 
Abschnitts erforderlich. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erteilt werden und bedürfen, soweit sie nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 11, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

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