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DGAP-HV: Rheintex Verwaltungs AG -2-

DJ DGAP-HV: Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910): Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.12.2016 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, 
gegründet 1910) / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 
1910): Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.12.2016 in 
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-11-11 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Rheintex Verwaltungs AG 
(vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
Köln ISIN DE0007034001 
WKN 703400 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 22.12.2016 um 11.00 Uhr (Einlass 
ab 10.45 Uhr) in den Räumen des 'as/if record store', 
Brüsseler Str. 92 (Erdgeschoss), 50672 Köln, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1.) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit 
dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des 
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (105. 
Geschäftsjahr), sowie des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 
und Abs. 5 HGB* 
 
Die vorgenannten Unterlagen können auf der 
Internetseite www.rheintex-ag.de unter dem Link 
'Investor Relations/Hauptversammlung' abgerufen werden. 
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der 
Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das 
Geschäftsjahr 2015 am 28. April 2016 gemäß §§ 171, 
172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 AktG festgestellt. 
 
*2.) Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2015* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem zur 
Verfügung stehenden Bilanzgewinn 2015 von 1.073.997,85 
Euro 
 
* 944.354,06 Euro in die anderen Gewinnrücklagen 
  einzustellen und 
* die restlichen 129.643,79 Euro auf neue 
  Rechnung vorzutragen. 
 
*3.) Beschlussfassung über die Entlastung des 
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
*4.) Beschlussfassung über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*5.) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien* 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, den Widerruf der Zulassung unserer Aktien 
zum Handel im regulierten Markt der Börse Düsseldorf zu 
veranlassen. Aus diesem Grund hat der Vorstand am 
20.11.2015 den förmlichen Antrag an die 
Geschäftsführung der Börse Düsseldorf AG gestellt, die 
Zulassung der Aktien unserer Gesellschaft (WKN: 703400) 
zum Handel im regulierten Markt zu widerrufen. Mit 
Ad-hoc-Mitteilung vom 23.11.2015 hat der Vorstand 
angekündigt, den Aktionären im Zusammenhang mit dem 
Delisting ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten. Die 
Gesellschaft soll deswegen zum Erwerb eigener Aktien 
ermächtigt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 eigene Aktien mit 
einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu zehn 
Prozent zu erwerben; maßgebend hierfür ist die 
Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Der 
Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
öffentlichen Kaufangebots. 
 
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der 
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der 
Gesellschaft den durchschnittlichen Schlusskurs der 
Aktie im regulierten Markt der Börse Düsseldorf an den 
letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der 
Aktie oder vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
mehr als zehn Prozent übersteigen und nicht mehr als 
zwanzig Prozent unterschreiten (ohne 
Erwerbsnebenkosten). 
 
Erfolgt der Erwerb mittels eines an sämtliche Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots, kann die 
Gesellschaft einen Kaufpreis festlegen, zu dem sie 
bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der von der 
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der 
Gesellschaft darf den Nettovermögenswert vor dem Tag 
der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots um 
nicht mehr als zehn Prozent übersteigen und um nicht 
mehr als zehn Prozent unterschreiten (ohne 
Erwerbsnebenkosten). Sofern die Anzahl der zum Erwerb 
angedienten Aktien der Gesellschaft die von der 
Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der 
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der 
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
erfolgt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen 
vorsehen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien ohne 
weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
einzuziehen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch 
im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine 
Aktie entfallenden anteiligen Betrages des 
Grundkapitals eingezogen werden. Der Aufsichtsrat wird 
jeweils ermächtigt, die Satzung anzupassen. 
 
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb oder zur 
Einziehung eigener Aktien können ganz oder in 
Teilbeträgen einmal oder mehrmals, einzeln oder 
gemeinsam, ausgenutzt werden. 
 
*6.) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Economy 
Beratungsgesellschaft mbH, 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die 
Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erfordernisses der 
Prüfung noch prüfungspflichtig ist. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der 
Einberufung eingeteilt in 708.000 Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
sechsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache bei der Gesellschaft oder einer in der 
Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle 
angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform 
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch 
das depotführende Institut erstellter Nachweis über den 
Anteilsbesitz bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem 
Tag der Hauptversammlung vorzulegen. Der Nachweis muss 
sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind daher diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bis Donnerstag, den 15. Dezember 
2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgenden Anschrift angemeldet haben: 
 
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische 
Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
Vogelsanger Straße 104 
50823 Köln 
Telefax: 0221/424244 
E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de 
 
Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob die Aktie oder 
welcher Teil der Aktien dem anmeldenden Aktionär oder 
einem Dritten gehören. Die Vorschrift des § 135 Abs. 4 
AktG bleibt unberührt. Der Nachweis über den 
Anteilsbesitz zum Record Date ist bis zum Donnerstag, 
den 15. Dezember 2016, 24:00 Uhr vorzulegen. Der 
Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des 
depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen werden; 
dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung, das heißt auf 
Donnerstag, den 01. Dezember 2016, 00:00 Uhr zu 
beziehen (Record Date). 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der 
Gesellschaft Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um an der Hauptversammlung teilnehmen und 
das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir, 
rechtzeitig beim jeweiligen depotführenden Institut 
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine 
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine 
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in 
diesen Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und 
die Anmeldung durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten nach Maßgabe des vorstehenden 
Abschnitts erforderlich. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erteilt werden und bedürfen, soweit sie nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 11, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz 
gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt 
werden, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für 
den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer 
gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht 
gegenüber der Gesellschaft. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 
135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 
Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen und 
Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung 
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht 
vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die 
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist 
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. Für die Erklärung einer 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren 
Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer 
gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht 
bzw. deren Widerruf steht die nachfolgende Adresse zur 
Verfügung: 
 
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische 
Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln 
Telefax: 0221 - 424244 
E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Eine Bevollmächtigung von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft oder die 
Möglichkeit einer Briefwahl ist nicht vorgesehen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen 
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung bis zum Montag, den 21. November 2016, 
24:00 Uhr, zugehen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. 
Wahlvorschläge* 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, 
Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder 
Wahlvorschläge zu übersenden. Die Gesellschaft wird 
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unter www.rheintex-ag.de 
über den Menüpunkt 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn der 
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also 
bis Mittwoch, den 07. Dezember 2016, 24:00 Uhr der 
Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an 
nachfolgend genannte Adresse übersandt hat. 
 
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische 
Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln 
Telefax: 0221 - 424244 
E-Mail: rheintex-ag-hv@gmx.de. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. Eventuelle Stellungnahmen 
der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten 
Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig 
adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen 
unberücksichtigt bleiben. Das Recht eines jeden 
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen 
darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft 
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. Von einer Veröffentlichung 
eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der 
Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 Aktiengesetz 
genannten Voraussetzungen absehen. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten 
die vorstehenden Sätze gemäß § 127 Aktiengesetz 
sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen 
jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht 
Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen 
des § 126 Absatz 2 Aktiengesetz auch dann nicht 
zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach 
§ 124 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und § 125 Absatz 1 
Satz 5 Aktiengesetz enthalten. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Um die sachgerechte 
Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen 
stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen 
möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. 
Diese Übersendung ist keine förmliche 
Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht 
bleibt hiervon unberührt. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen 
der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung 
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 
Absatz 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen. Nach 
der Satzung unserer Gesellschaft ist der 
Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage- 
und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu 
beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn 
oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen 
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen 
festsetzen. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Folgende Informationen sind alsbald nach der 
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.rheintex-ag.de über den Menüpunkt 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' zugänglich: 
 
- Der Inhalt dieser Einberufung inkl. der Gesamtzahl 
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung. 
 
- Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der 
Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll. 
 
- Die der Versammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen, insbesondere 
 
* der festgestellte Jahresabschluss für das 
  Geschäftsjahr 2015, 
* der Lagebericht des Vorstands für das 
  Geschäftsjahr 2015, 
* der Bericht des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2015, 
* der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
  Angaben nach § 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Abs. 
  5 HGB betreffend das Geschäftsjahr 2015 
 
- Die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht 
für die Hauptversammlung verwendet werden können. 
 
- Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: 
Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. 
Wahlvorschläge, Auskunftsrecht. 
 
Vom Tag der Veröffentlichung dieser 
Einberufungsbekanntmachung an liegen die über die 
Internetseiten unserer Gesellschaft zugänglich zu 
machenden Unterlagen in den Geschäftsräumen (Brüsseler 
Straße 87, 50672 Köln) auch zur Einsichtnahme der 
Aktionäre aus. 
 
*Pflichtangaben gemäß § 124a Abs. 1 Ziffer 2 AktG* 
 
Das Aktiengesetz schreibt seit einigen Jahren in der 
Einberufungsbekanntmachung zur Hauptversammlung für 
börsennotierte Gesellschaften 'eine Erläuterung' vor, 
'wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein 
Beschluss gefasst werden soll'. Dieser Pflicht kommt 
der Vorstand im Hinblick auf die Tagesordnungspunkte 1. 
und 2. wie folgt erläuternd nach: 'Wie sich bereits aus 
der Überschrift der beiden Tagesordnungspunkte 
'Vorlage und Erläuterung' sprach- und denkgesetzlich 
ergibt, ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss 
zu fassen. Wäre ein Beschluss zu fassen, würde das Wort 
'Beschluss' in den beiden Tagesordnungspunkten 
Verwendung finden. Kurzum: Ein Bericht ist ein Bericht 
und ein Beschluss ist ein Beschluss'. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass in Anwendung einer 
entsprechenden Satzungsregelung die Übermittlung 
von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG 
ausschließlich durch elektronische Kommunikation 
erfolgt. 
 
Köln, im November 2016 
 
_Der Vorstand_ 
 
2016-11-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische 
             Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
             Vogelsanger Straße 104 
             50823 Köln 
             Deutschland 
Telefon:     +49 221 411411 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 11, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

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