LEIPZIG/MÜNCHEN (dpa-AFX) - Der Autovermieter Sixt
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig hatte zuvor eine Klage des Autovermieters und des Discounters Netto abgewiesen. Die Firmen hatten argumentiert, die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen sei unrechtmäßig. Unternehmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt.
Dem folgten die Bundesverwaltungsrichter jedoch nicht. (Az.: BVerwG 6 C 49.15, 6 C 12.15, 6 C 13.15. und 6 C 14.15). Zum Unverständnis von Sixt: "In dem Verfahren hatte Sixt im Detail aufgezeigt, dass für Kraftfahrzeuge und auch Betriebsstätten keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, die Ehrlichkeit der Beitragsschuldner zu kontrollieren", hieß es in der Mitteilung. "Mit anderen Worten: Der Ehrliche ist der Dumme - und der Unehrliche kann nicht erwischt werden." Dies aber sei verfassungswidrig, weshalb nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werde./eri/DP/jha
ISIN DE0007231326
AXC0236 2016-12-07/19:03