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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Cannabis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Cannabis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Cannabis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Deutsche Cannabis AG Berlin - ISIN: DE000A0BVVK7//WKN: 
A0BVVK - 
und 
- ISIN DE000A2DA6T5//WKN: A2DA6T - Einladung zur 
außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der 
am Dienstag, den 11. April 2017, um 10:00 Uhr 
im Internationales Handelszentrum (IHZ), Friedrichstr. 
95, 10117 Berlin, Raum 0828, 8. Etage, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
unserer Gesellschaft ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1. Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 
2014 bis 2016.* 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wedding & Partner 
Steuerberatungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, zum 
Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2014 bis 2016 zu 
wählen. 
 
*2. Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 
Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes.* 
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die 
folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
- die festgestellten Jahresabschlüsse der 
  Deutschen Cannabis AG (bis 2014 F.A.M.E. AG) 
  zum 31. Dezember 2011, zum 31. Dezember 2012, 
  zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 
  2014 und, 
- die zusammengefassten Lageberichte für die 
  genannten Jahresabschlüsse, 
- die Berichte des Aufsichtsrats für die 
  genannten Jahresabschlüsse sowie 
- die Vorschläge des Vorstands für die 
  Verwendung des Bilanzgewinns/-verlustes für 
  die genannten Jahresabschlüsse. 
 
Die Vorabveröffentlichung auf der Webseite der 
Gesellschaft erfolgt voraussichtlich am 09. März 2017. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Die im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des 
Vorstands werden für diesen Zeitraum nicht entlastet. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Die im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des 
Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum nicht 
entlastet. 
 
*5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des 
Vorstands werden für diesen Zeitraum nicht entlastet. 
 
*6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Die im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des 
Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum nicht 
entlastet. 
 
*7. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Die im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des 
Vorstands werden für diesen Zeitraum nicht entlastet. 
 
*8. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Die im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des 
Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum nicht 
entlastet. 
 
*9. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Das im Geschäftsjahr 2014 amtierende Mitglied des 
Vorstands Frau Tülin Meyer wird für diesen Zeitraum 
nicht entlastet. 
 
Das im Geschäftsjahr 2014 amtierende Mitglied des 
Vorstands Herr Carsten Siegemund wird für diesen 
Zeitraum entlastet. 
 
*10. Beschlussfassung über die Entlastung der 
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2014.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
Die im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des 
Aufsichtsrates Meinhard Starostik, Heinz Raschdorf und 
Klaus Käsinger werden für diesen Zeitraum nicht 
entlastet. 
 
Die im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des 
Aufsichtsrates Ingo Voigt, Marco Schulze und Randy 
Shipley werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
*11. Beschlussfassungen über die die Änderung des 
Sitzes der Gesellschaft.* 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
beschließen: 
_§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:_ 
 
 '2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
     Hamburg.' 
 
*12. Neuwahl eines Aufsichtsrats* 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung 
aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
Hauptversammlung gewählt werden. 
 
Das derzeitige Aufsichtsratsgremium wurde in seiner 
ursprünglichen Zusammensetzung im Rahmen der 
außerordentlichen Hauptversammlung am 05. 
September 2014 gewählt. Hierbei wurden die Herren Ingo 
Voigt, Marco Schulze und Randy Shipley zum Ablauf der 
am 05. September 2014 abgehaltenen 
außerordentlichen Hauptversammlung als 
Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Die Wahl erfolgte 
jeweils gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung für die Zeit 
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
Amtszeit entscheidet, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
Herr Ingo Voigt hat sein Mandat zum 31.05.2015 
niedergelegt. Für ihn wurde Herr Lutz Petrowsky am 
23.10.2015 durch Schreiben des Amtsgerichts 
Berlin-Charlottenburg mit Wirkung bis zum Ablauf der 
nächsten Hauptversammlung gerichtlich bestellt und in 
der Aufsichtsratssitzung vom 04.11.2015 zum 
Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung 
daher vor, 
 
 Herrn Lutz Petrowsky, Kaufmann, Norderstedt, 
 Deutschland, 
 _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
 bildenden Aufsichtsräten:_ 
 keine 
 _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
 ausländischen Kontrollgremien von 
 Wirtschaftsunternehmen:_ 
 keine 
 
zum Ablauf der am 11. April 2017 stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung als 
Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Die Wahl soll 
gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
Amtszeit entscheidet, erfolgen, wobei das 
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
mitgerechnet wird. 
 
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht 
gebunden. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle 
seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Lutz Petrowsky als 
Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
werden soll. 
 
*13. Beschlussfassung über die Erhöhung des 
Grundkapitals gegen Bareinlage sowie die entsprechende 
Satzungsänderung* 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
beschließen: 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EURO 
3.761.730,00 um bis zu EURO 3.761.730,00 auf bis zu 
EURO 7.523.460,00 erhöht und zwar durch Ausgabe von bis 
zu 3.761.730 neuen - auf den Inhaber lautenden - 
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
Grundkapital von einem EURO. Der Ausgabepreis und der 
Beginn der Gewinnberechtigung der neuen Aktien werden 
vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat 
zeitnah festgelegt. Der Ausgabepreis beträgt mindestens 
1,00 EUR. 
 
Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im 
Verhältnis 1:1 zu, wobei die Durchführung der 
Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 
186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht bezogene Aktien 
können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Herr 
Carsten Michael Siegemund, Moorfuhrtweg 4, 22301 
Hamburg und die Intercap Beteiligungs UG 
(haftungsbeschränkt), Poppenbüttler Hauptstr. 3, 
D-22399 Hamburg (Deutschland), eingetragen im 
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der 
Nummer HRB 136254, sind berechtigt, im Falle einer 
Zeichnung ihre Einlageverpflichtung vollständig oder 
teilweise durch Erbringung der nachfolgend bezeichneten 
Sacheinlage zu erfüllen. Gegenstand der Sacheinlage 
sind bis zu 100% der Geschäftsanteile der Medicann 
Handels GmbH i.Gr., Hamburg. Die Anzahl der zu 
gewährenden Geschäftsanteile ist abhängig von der 
gemäß §§ 183, 183a AktG zu ermittelnden 
Werthaltigkeit der Sacheinlage und von der Anzahl der 
nicht von den Aktionären bezogenen jungen Aktien, die 
als Gegenleistung für die Erbringung der Sacheinlage 
zur Verfügung stehen. Für die Erbringung der 
Sacheinlage können bis zu 3.761.730 Aktien der 
Gesellschaft gewährt werden, abhängig davon, für 
wieviele Aktien das Bezugsrecht durch Altaktionäre nach 
Ablauf der gesetzlichen Bezugsfrist nicht ausgeübt 
wird. Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der 
gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre den gemäß 
§ 188 Abs. 3 Nr. 2 AktG erforderlichen Vertrag mit 
Herrn Carsten Michael Siegemund, Moorfuhrtweg 4, 22301 
Hamburg und der Intercap Beteiligungs UG 
(haftungsbeschränkt), Poppenbüttler Hauptstr. 3, 
D-22399 Hamburg (Deutschland), eingetragen im 
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der 
Nummer HRB 136254, als denjenigen Personen, von denen 
die Sacheinlage erworben wird, abzuschließen. Der 
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend 
dem Umfang der Kapitalerhöhung zu ändern. 
 
Begründung: Unter Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte 
der Aktionäre wird die Gesellschaft durch die 
Kapitalerhöhung in die Lage versetzt, eine aktivere 
Geschäftstrategie zu verfolgen. 
 
Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei 
Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Ein 
Bezugsrechtshandel findet nicht statt. 
Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn 
nicht bis zum Ablauf des 10. Oktober 2017 mindestens 
50.000 neue Stückaktien mit einem Anteil am 
Grundkapital von insgesamt EUR 50.000,00 gezeichnet 
sind. 
 
Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
trägt die Gesellschaft. Einzelheiten zur Durchführung 
der Kapitalerhöhung regelt der Vorstand im Einvernehmen 
mit dem Aufsichtsrat. 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 
der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) 
entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung 
anzupassen. 
 
*16. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
Satzungsänderung* 
Das genehmigte Kapital 2014 ist durch den Erwerb von 
59% der Geschäftsanteile an der Canny Pets GmbH, 
Hamburg, ausgeschöpft. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu 
beschließen: 
 
_a) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals_ 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 10. April 2022 das Grundkapital 
der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt 
bis zu EUR 3.761.730,00 gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem 
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
* soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
  auszugleichen; 
* wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden; 
* wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
  % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der 
Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
_b) Satzungsänderung_ 
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
neu gefasst: 
 
'5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 10. April 2022 das Grundkapital 
der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt 
bis zu EUR 3.761.730,00 gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem 
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
* soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
  auszugleichen; 
* wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden; 
* wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
  % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der 
Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 
203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im 
Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
 
_c) Erweiterte Bedingungen_ 
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu den 
Unterpunkten a) und b) vorgeschlagenen Beschlüsse erst 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn 
die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung 
zum Tagesordnungspunkt 15 über die Erhöhungen des 
Grundkapitals der Gesellschaft in das Handelsregister 
eingetragen worden sind. Wenn das Grundkapital nach 
Erhöhung des Grundkapitals weniger als die angestrebten 
EUR 7.523.460,00 beträgt, werden Vorstand und 
Aufsichtsrat ermächtigt, diesen Beschluss betraglich 
derart anzupassen, dass das 'Genehmigte Kapital 2016' 
maximal 50% des dann tatsächlichen Grundkapitals 
entspricht. 
 
*Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 16 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts:* 
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur 
Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand in die 
Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten 
Kapitals 2017 die Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen 
anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2017 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
* für Spitzenbeträge; 
 
  Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
  ausschließlich technische Gründe 
  maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
  Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein 
  glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
  erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten 
  und erspart zusätzlichen Aufwand. 
* wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
  Genehmigtem Kapital 2017 soll der Gesellschaft 
  die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
  Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen gegen 
  Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
  zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
  zusammenschließen zu können. Die 
  Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
  eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
  Zuhilfenahme flexibler und 
  liquiditätsschonender 
  Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die 
  Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
  entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
  bietende Gelegenheiten reagieren zu können, 
  dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung 
  der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die 
  Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf 
  den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen 
  sogenannter 'sharedeals', d.h. durch den 
  Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf 
  den Erwerb im Rahmen sogenannter 'assetdeals', 
  d.h. die Übernahme eines Unternehmens 
  oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie 
  bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
  Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Da eine 
  Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen 
  häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
  in aller Regel nicht von der nur einmal 
  jährlich stattfindenden ordentlichen 
  Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
  werden. Die Einberufung einer 
  außerordentlichen Hauptversammlung für 
  jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
  jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
  praktikabel. 
* wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
  % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der 
Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
_b) Satzungsänderung_ 
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt 
neu gefasst: 
 
'5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 10. April 2022 das Grundkapital 
der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt 
bis zu EUR 3.761.730,00 gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem 
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
* soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
  auszugleichen; 
* wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden; 
* wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
  % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der 
Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 
203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im 
Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
 
_c) Erweiterte Bedingungen_ 
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu den 
Unterpunkten a) und b) vorgeschlagenen Beschlüsse erst 
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn 
die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung 
zum Tagesordnungspunkt 15 über die Erhöhungen des 
Grundkapitals der Gesellschaft in das Handelsregister 
eingetragen worden sind. Wenn das Grundkapital nach 
Erhöhung des Grundkapitals weniger als die angestrebten 
EUR 7.523.460,00 beträgt, werden Vorstand und 
Aufsichtsrat ermächtigt, diesen Beschluss betraglich 
derart anzupassen, dass das 'Genehmigte Kapital 2016' 
maximal 50% des dann tatsächlichen Grundkapitals 
entspricht. 
 
*Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 16 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts:* 
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur 
Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand in die 
Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten 
Kapitals 2017 die Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen 
anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2017 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
* für Spitzenbeträge; 
 
  Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
  ausschließlich technische Gründe 
  maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
  Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein 
  glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
  erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten 
  und erspart zusätzlichen Aufwand. 
* wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
  Genehmigtem Kapital 2017 soll der Gesellschaft 
  die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
  Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen gegen 
  Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
  zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
  zusammenschließen zu können. Die 
  Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
  eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
  Zuhilfenahme flexibler und 
  liquiditätsschonender 
  Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die 
  Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
  entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
  bietende Gelegenheiten reagieren zu können, 
  dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung 
  der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die 
  Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf 
  den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen 
  sogenannter 'sharedeals', d.h. durch den 
  Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf 
  den Erwerb im Rahmen sogenannter 'assetdeals', 
  d.h. die Übernahme eines Unternehmens 
  oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie 
  bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
  Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Da eine 
  Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen 
  häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
  in aller Regel nicht von der nur einmal 
  jährlich stattfindenden ordentlichen 
  Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
  werden. Die Einberufung einer 
  außerordentlichen Hauptversammlung für 
  jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
  jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
  praktikabel. 
* wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 02, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

% des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen. 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem 
  Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
  gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit 
  im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das 
  Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
  Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
  günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
  Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
  als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
  Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
  Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
  für den Zeitraum der Bezugsfrist 
  berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll 
  mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
  Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
  Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
  der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
  Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass 
  der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs 
  jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
  dem Interesse der Aktionäre an einem 
  wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
  getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis 
  so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
  festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der 
  jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich 
  ist, und sich um eine marktschonende 
  Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ist mit zu berücksichtigen. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 15 
der Satzung i.V.m. § 123 Abs. 2 und 3 AktG nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens am 
Dienstag, den 04. April 2017, 24:00 Uhr unter der 
Adresse 
 
Deutsche Cannabis AG 
Poppenbüttler Hauptstr. 3 
22399 Hamburg 
Fax: 040-60761830 
E-Mail: info@deutschecannabis.com 
 
angemeldet haben. 
 
Der Aktienbesitz ist nachzuweisen durch Bescheinigung 
des depotführenden Instituts. Der Nachweis ist in 
Textform in deutscher oder englischer Sprache zu 
erbringen und hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also 
Dienstag, den 21. März 2017, 00:00 Uhr, 
('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
Deutsche Cannabis AG 
Poppenbüttler Hauptstr. 3 
22399 Hamburg 
Fax: 040-60761830 
E-Mail: info@deutschecannabis.com 
 
spätestens am Dienstag, den 04. April 2017, 24:00 Uhr, 
zugehen. 
 
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
Aktienbesitzes unter den genannten Adressen werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den 
Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Teilnahme- und Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum 
Beispiel durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person 
ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind 
eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Aktienbesitzes, wie vorstehend beschrieben, 
erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl 
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen vom 
Erfordernis der Textform können für die Erteilung von 
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen 
oder Institutionen und deren Widerruf sowie die 
entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft 
bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form 
bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den jeweils zu 
Bevollmächtigenden abzustimmen. Ein Formular, das für 
die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, 
befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den 
Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten 
Anmeldung zugesandt wird, und steht auch unter 
www.deutschecannabis.com unter der Rubrik Investor 
Relations/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten 
Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft folgende 
Adresse an: 
 
Deutsche Cannabis AG 
Poppenbüttler Hauptstr. 3 
22399 Hamburg 
Fax: 040-60761830 
E-Mail: info@deutschecannabis.com 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung* 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in 
schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten unter 
 
Deutsche Cannabis AG 
-Vorstand- 
Poppenbüttler Hauptstr. 3 
22399 Hamburg 
Fax: 040-60761830 
E-Mail: info@deutschecannabis.com 
 
und muss der Gesellschaft unter dieser Adresse 
spätestens bis Samstag, den 11. März 2017, 24:00 Uhr, 
zugehen. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zur Verfügung 
gestellt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
sie die Informationen in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.deutschecannabis.com unter der Rubrik Investor 
Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
Gegenanträge mit Begründung von Aktionären gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einzelnen 
oder allen Tagesordnungspunkten im Sinne von § 126 Abs. 
1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären, die nicht 
begründet zu werden brauchen, im Sinne von § 127 AktG 
sind ausschließlich zu richten an: 
 
Deutsche Cannabis AG 
-Vorstand- 
Poppenbüttler Hauptstr. 3 
22399 Hamburg 
Fax: 040-60761830 
E-Mail: info@deutschecannabis.com 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die 
spätestens bis Montag, den 27. März 2017, 24:00 Uhr, 
unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen 
sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 
AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und 
der Begründung im Internet unter 
www.deutschecannabis.com unter der Rubrik Investor 
Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen 
der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht* 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 
Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, 
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre* 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.deutschecannabis.com unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' eingestellt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Angaben nach § 
30b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG* 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung EUR 3.761.730,00 und ist in 3.761.730 
voll stimmberechtigte auf den Inhaber lautende 
Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
damit 3.761.730. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft gemäß § 124a AktG* 
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur 
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.deutschecannabis.com unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung'. 
 
Berlin, im März 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-02 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Deutsche Cannabis AG 
             Poppenbüttler Hauptstr. 3 
             22399 Hamburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 40 60761830 
Fax:         +49 40 60761831 
E-Mail:      info@deutschecannabis.com 
Internet:    http://www.deutschecannabis.com 
ISIN:        DE000A0BVVK7, DE000A2DA6T5 
WKN:         A0BVVK, A2DA6T 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, Düsseldorf, München, Berlin 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
549835 2017-03-02 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 02, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

017 09:05 ET (14:05 GMT)

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