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Dow Jones News
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DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.02.2017 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bertrandt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.02.2017 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-01-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bertrandt Aktiengesellschaft Ehningen 
Wertpapierkennnummer 523 280/ISIN DE0005232805 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der Bertrandt Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 23. 
Februar 2017, 
um 10.30 Uhr (Einlass: 9.30 Uhr) in der Stadthalle 
Sindelfingen, 
Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen. 
 
Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   30. September 2016 und des Lageberichts der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft sowie des 
   gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. 
   September 2016 und des Konzern-Lageberichts, des 
   in den Lageberichten enthaltenen erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2015/2016 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2015/2016 der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft in Höhe von 39.393.859,64 
   Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 2,50 
   Euro je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
   verwenden und den verbleibenden Betrag von 
   14.035.759,64 Euro auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
   Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese 
   nach dem Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 
   der Bertrandt Solutions GmbH, Ehningen, vom 12. 
   Dezember 2016 
 
   Die Bertrandt Aktiengesellschaft als 
   herrschendes Unternehmen und die Bertrandt 
   Solutions GmbH mit Sitz in Ehningen als 
   abhängige Gesellschaft haben am 12. Dezember 
   2016 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit dem die 
   Bertrandt Solutions GmbH die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   unterstellt und sich verpflichtet, ihren ganzen 
   Gewinn an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
   abzuführen. Die Bertrandt Solutions GmbH ist 
   eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft und der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Solutions GmbH wirksam. Der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Solutions GmbH wird der Vertrag nach dem 23. 
   Februar 2017 ebenfalls zur Beschlussfassung über 
   eine Zustimmung vorgelegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen 
   und der Bertrandt Solutions GmbH mit Sitz in 
   Ehningen als abhängiger Gesellschaft, 
   geschlossen am 12. Dezember 2016, wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, 
   der anschließend auch im Wortlaut 
   wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   - Die Bertrandt Solutions GmbH unterstellt 
     die Leitung ihrer Gesellschaft der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist 
     demnach berechtigt, der Geschäftsführung 
     der Bertrandt Solutions GmbH Weisungen zu 
     erteilen. Die Geschäftsführung der 
     Bertrandt Solutions GmbH ist verpflichtet, 
     die Weisungen zu befolgen. 
   - Die Bertrandt Solutions GmbH ist 
     verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an 
     die Bertrandt Aktiengesellschaft 
     abzuführen. 
   - Die Bertrandt Solutions GmbH kann nur mit 
     Zustimmung der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft Teile des 
     Jahresüberschusses in andere 
     Gewinnrücklagen einstellen. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 
     HGB sind aufzulösen und als Gewinn 
     abzuführen, wenn die Bertrandt 
     Aktiengesellschaft dies verlangt. 
   - Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
     verpflichtet, etwaige Verluste der 
     Bertrandt Solutions GmbH entsprechend 
     allen Vorschriften des § 302 AktG in 
     seiner jeweils gültigen Fassung 
     auszugleichen. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag wird nach 
     Zustimmung der Hauptversammlung der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der 
     Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
     Solutions GmbH und mit der Eintragung in 
     das Handelsregister der Bertrandt 
     Solutions GmbH wirksam und wird für 
     unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann 
     erstmals ordentlich zum Ablauf des 
     Geschäftsjahres der Bertrandt Solutions 
     GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf 
     aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem 
     Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt 
     Solutions GmbH endet, in dem der Vertrag 
     wirksam geworden ist. Danach kann er zu 
     jedem folgenden Geschäftsjahresende der 
     Bertrandt Solutions GmbH gekündigt werden. 
     Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs 
     Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung 
     aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft - rückwirkend für die 
     Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der 
     Bertrandt Solutions GmbH, in dem dieser 
     Vertrag wirksam wird. 
   - Mangels außenstehender Gesellschafter 
     bei der Bertrandt Solutions GmbH hat die 
     Bertrandt Aktiengesellschaft weder 
     Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch 
     Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   mit der Bertrandt Solutions GmbH hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   *'Beherrschungs- und* 
   *Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Bertrandt Aktiengesellschaf*t 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
   und der 
 
   *Bertrandt Solutions GmbH* 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
   *§ 1 Leitung* 
 
   Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß 
   berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der 
   GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu 
   befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
   darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu 
   erhalten oder zu beenden. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
   (1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen 
       Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an 
       die AG entsprechend den jeweils gültigen 
       Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
       abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
       einer Bildung oder Auflösung von 
       Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne 
       die Gewinnabführung entstehende 
       Jahresüberschuss, vermindert um einen 
       etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
       sowie um den nach § 268 Absatz 8 
       Handelsgesetzbuch 
       ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   (2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG 
       Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
       andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
       Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern 
       dies handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Durch eine 
       solche Rücklagenbildung darf die 
       steuerliche Anerkennung des Vertrages 
       nicht gefährdet werden. 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf 
       Verlangen der AG aufzulösen und als 
       Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
       Beträgen aus der Auflösung von 
       Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 
       Absatz 2 Handelsgesetzbuch oder von 
       anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor 
       Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
       ist ausgeschlossen. 
   (4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
       besteht erstmals für den gesamten Gewinn 
       des Geschäftsjahres, in dem dieser 
       Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses 
       Vertrages wirksam wird. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -2-

Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
       jeweils am Ende eines Geschäftsjahres 
       der GmbH fällig. 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
   (1) Die AG ist gegenüber der GmbH 
       entsprechend allen Vorschriften des § 
       302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
       gültigen Fassung zum Verlustausgleich 
       verpflichtet. 
   (2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt 
       entsprechend. 
   *§ 4 Schlussbestimmungen* 
   (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
       Hauptversammlung der AG sowie der 
       Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
       der GmbH. Der Vertrag wird mit Eintragung 
       in das Handelsregister der GmbH wirksam. 
       Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts 
       nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in 
       dem der Vertrag wirksam wird. 
   (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann erstmals ordentlich 
       zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH 
       gekündigt werden, das mindestens fünf 
       aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH 
       endet, in dem der Vertrag wirksam 
       geworden ist. Danach kann er zu jedem 
       folgenden Geschäftsjahresende der GmbH 
       gekündigt werden. Die Kündigungsfrist 
       beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht 
       zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
       Grund bleibt unberührt. Die Kündigung 
       bedarf jeweils der Schriftform. Als 
       wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung 
       gelten insbesondere: 
 
       a) die Veräußerung oder 
          Übertragung von sämtlichen 
          Anteilen oder jedenfalls von Anteilen 
          an der GmbH in der Höhe eines 
          Gesamtnennbetrages, was zur Folge 
          hat, dass die Voraussetzungen der 
          finanziellen Eingliederung der GmbH 
          in die AG gemäß Steuerrecht 
          nicht mehr vorliegen, 
       b) die Einbringung der Beteiligung an 
          der GmbH durch die AG, 
       c) die Umwandlung, insbesondere 
          Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. 
          Aufspaltung, Ausgliederung oder 
          Liquidation der AG oder der GmbH, 
       d) die Verlegung des Satzungs- oder 
          Verwaltungssitzes der GmbH oder der 
          AG ins Ausland, wenn dadurch die 
          steuerliche Organschaft entfällt, 
       e) der Eintritt eines 
          außenstehenden Gesellschafters 
          bei der GmbH unter entsprechender 
          Anwendung des § 307 Aktiengesetz. 
   (3) Dieser Vertrag enthält abschließend 
       alle Abreden zwischen den Parteien im 
       Hinblick auf den Vertragsgegenstand. 
       Änderungen und Ergänzungen bedürfen 
       der Schriftform; dies gilt auch für eine 
       Änderung dieses 
       Schriftformerfordernisses selbst. 
   (4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
       aus diesem Vertrag ist Stuttgart. 
   (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
       oder undurchführbar sein oder werden oder 
       sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke 
       enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der 
       übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
       Vertragspartner verpflichten sich, 
       anstelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmung oder zur 
       Ausfüllung der Regelungslücke eine 
       angemessene Regelung zu vereinbaren, die 
       im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
       nächsten kommt, was die Vertragspartner 
       gewollt haben oder unter Berücksichtigung 
       von Sinn und Zweck dieses Vertrages 
       gewollt hätten, sofern sie den Punkt von 
       vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch 
       dann, wenn die Unwirksamkeit oder 
       Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf 
       einem in diesem Vertrag vorgesehenen 
       Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder 
       Termin) beruht. In solchen Fällen werden 
       die Vertragsparteien ein dem Gewollten 
       möglichst nahe kommendes, rechtlich 
       zulässiges Maß der Leistung oder 
       Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren. 
   *Ehningen, 12.       *Ehningen, 12. 
   Dezember 2016*       Dezember 2016* 
   *Bertrandt           *Bertrandt Solutions 
   Aktiengesellschaft*  GmbH* 
   _Dietmar Bichler_    _Markus Ruf_ 
   _Vorsitzender des    _Geschäftsführer_ 
   Vorstands_ 
   _Michael Lücke_ 
   _Mitglied des 
   Vorstands'_ 
 
   Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   und die Geschäftsführung der Bertrandt Solutions 
   GmbH haben gemäß § 293a AktG einen 
   gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages und der Vertrag im 
   Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert 
   und begründet werden. 
 
   Die folgenden Unterlagen liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
   - der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, 
     und der Bertrandt Solutions GmbH, 
     Ehningen, vom 12. Dezember 2016; 
   - die Jahresabschlüsse sowie die 
     Lageberichte und die Konzernabschlüsse und 
     die Konzernlageberichte der letzten drei 
     Geschäftsjahre der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft, Ehningen; 
   - die Eröffnungsbilanz der im Geschäftsjahr 
     2016/2017 gegründeten Bertrandt Solutions 
     GmbH, Ehningen; 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstandes der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft, Ehningen, und der 
     Geschäftsführung der Bertrandt Solutions 
     GmbH, Ehningen. 
 
   Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
   Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an über 
   die Internetseite der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung am 23. 
   Februar 2017 ausliegen. 
 
   Eine Prüfung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages durch einen 
   Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung 
   des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG 
   entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital 
   der Bertrandt Solutions GmbH in der Hand der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird 
   auch nicht freiwillig durchgeführt. 
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 
   der Bertrandt Beteiligungen GmbH, Ehningen, vom 
   12. Dezember 2016 
 
   Die Bertrandt Aktiengesellschaft als 
   herrschendes Unternehmen und die Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH mit Sitz in Ehningen als 
   abhängige Gesellschaft haben am 12. Dezember 
   2016 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit dem die 
   Bertrandt Beteiligungen GmbH die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   unterstellt und sich verpflichtet, ihren ganzen 
   Gewinn an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
   abzuführen. Die Bertrandt Beteiligungen GmbH ist 
   eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft und der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH wirksam. Der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH wird der Vertrag nach dem 23. 
   Februar 2017 ebenfalls zur Beschlussfassung über 
   eine Zustimmung vorgelegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen 
   und der Bertrandt Beteiligungen GmbH mit Sitz in 
   Ehningen als abhängiger Gesellschaft, 
   geschlossen am 12. Dezember 2016, wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, 
   der anschließend auch im Wortlaut 
   wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   - Die Bertrandt Beteiligungen GmbH 
     unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft 
     der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese 
     ist demnach berechtigt, der 
     Geschäftsführung der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH Weisungen zu erteilen. 
     Die Geschäftsführung der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH ist verpflichtet, die 
     Weisungen zu befolgen. 
   - Die Bertrandt Beteiligungen GmbH ist 
     verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an 
     die Bertrandt Aktiengesellschaft 
     abzuführen. 
   - Die Bertrandt Beteiligungen GmbH kann nur 
     mit Zustimmung der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft Teile des 
     Jahresüberschusses in andere 
     Gewinnrücklagen einstellen. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 
     HGB sind aufzulösen und als Gewinn 
     abzuführen, wenn die Bertrandt 
     Aktiengesellschaft dies verlangt. 
   - Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
     verpflichtet, etwaige Verluste der 
     Bertrandt Beteiligungen GmbH entsprechend 
     allen Vorschriften des § 302 AktG in 
     seiner jeweils gültigen Fassung 
     auszugleichen. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag wird nach 
     Zustimmung der Hauptversammlung der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH und mit der Eintragung 
     in das Handelsregister der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH wirksam und wird für 
     unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann 
     erstmals ordentlich zum Ablauf des 
     Geschäftsjahres der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH gekündigt werden, das 
     mindestens fünf aufeinanderfolgende 
     Zeitjahre nach dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH endet, in dem der 
     Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann 
     er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende 
     der Bertrandt Beteiligungen GmbH gekündigt 
     werden. Die Kündigungsfrist beträgt 
     jeweils sechs Wochen. Das Recht zur 
     fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund 
     bleibt unberührt. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft - rückwirkend für die 
     Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der 
     Bertrandt Beteiligungen GmbH, in dem 
     dieser Vertrag wirksam wird. 
   - Mangels außenstehender Gesellschafter 
     bei der Bertrandt Beteiligungen GmbH hat 
     die Bertrandt Aktiengesellschaft weder 
     Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch 
     Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   mit der Bertrandt Beteiligungen GmbH hat 
   folgenden Wortlaut: 
 
   *'Beherrschungs- und* 
   *Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Bertrandt Aktiengesellschaft* 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
   und der 
 
   *Bertrandt Beteiligungen GmbH* 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
   *§ 1 Leitung* 
 
   Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß 
   berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der 
   GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu 
   befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
   darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu 
   erhalten oder zu beenden. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
   (1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen 
       Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an 
       die AG entsprechend den jeweils gültigen 
       Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
       abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
       einer Bildung oder Auflösung von 
       Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne 
       die Gewinnabführung entstehende 
       Jahresüberschuss, vermindert um einen 
       etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
       sowie um den nach § 268 Absatz 8 
       Handelsgesetzbuch 
       ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   (2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG 
       Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
       andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
       Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern 
       dies handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Durch eine 
       solche Rücklagenbildung darf die 
       steuerliche Anerkennung des Vertrages 
       nicht gefährdet werden. 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf 
       Verlangen der AG aufzulösen und als 
       Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
       Beträgen aus der Auflösung von 
       Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 
       Absatz 2 Handelsgesetzbuch oder von 
       anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor 
       Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
       ist ausgeschlossen. 
   (4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
       besteht erstmals für den gesamten Gewinn 
       des Geschäftsjahres, in dem dieser 
       Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses 
       Vertrages wirksam wird. Die 
       Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
       jeweils am Ende eines Geschäftsjahres 
       der GmbH fällig. 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
   (1) Die AG ist gegenüber der GmbH 
       entsprechend allen Vorschriften des § 
       302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
       gültigen Fassung zum Verlustausgleich 
       verpflichtet. 
   (2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt 
       entsprechend. 
   *§ 4 Schlussbestimmungen* 
   (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
       Hauptversammlung der AG sowie der 
       Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
       der GmbH. Der Vertrag wird mit Eintragung 
       in das Handelsregister der GmbH wirksam. 
       Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts 
       nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in 
       dem der Vertrag wirksam wird. 
   (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann erstmals ordentlich 
       zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH 
       gekündigt werden, das mindestens fünf 
       aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH 
       endet, in dem der Vertrag wirksam 
       geworden ist. Danach kann er zu jedem 
       folgenden Geschäftsjahresende der GmbH 
       gekündigt werden. Die Kündigungsfrist 
       beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht 
       zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
       Grund bleibt unberührt. Die Kündigung 
       bedarf jeweils der Schriftform. Als 
       wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung 
       gelten insbesondere: 
 
       a) die Veräußerung oder 
          Übertragung von sämtlichen 
          Anteilen oder jedenfalls von Anteilen 
          an der GmbH in der Höhe eines 
          Gesamtnennbetrages, was zur Folge 
          hat, dass die Voraussetzungen der 
          finanziellen Eingliederung der GmbH 
          in die AG gemäß Steuerrecht 
          nicht mehr vorliegen, 
       b) die Einbringung der Beteiligung an 
          der GmbH durch die AG, 
       c) die Umwandlung, insbesondere 
          Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. 
          Aufspaltung, Ausgliederung oder 
          Liquidation der AG oder der GmbH, 
       d) die Verlegung des Satzungs- oder 
          Verwaltungssitzes der GmbH oder der 
          AG ins Ausland, wenn dadurch die 
          steuerliche Organschaft entfällt, 
       e) der Eintritt eines 
          außenstehenden Gesellschafters 
          bei der GmbH unter entsprechender 
          Anwendung des § 307 Aktiengesetz. 
   (3) Dieser Vertrag enthält abschließend 
       alle Abreden zwischen den Parteien im 
       Hinblick auf den Vertragsgegenstand. 
       Änderungen und Ergänzungen bedürfen 
       der Schriftform; dies gilt auch für eine 
       Änderung dieses 
       Schriftformerfordernisses selbst. 
   (4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
       aus diesem Vertrag ist Stuttgart. 
   (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
       oder undurchführbar sein oder werden oder 
       sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke 
       enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der 
       übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
       Vertragspartner verpflichten sich, 
       anstelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmung oder zur 
       Ausfüllung der Regelungslücke eine 
       angemessene Regelung zu vereinbaren, die 
       im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
       nächsten kommt, was die Vertragspartner 
       gewollt haben oder unter Berücksichtigung 
       von Sinn und Zweck dieses Vertrages 
       gewollt hätten, sofern sie den Punkt von 
       vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch 
       dann, wenn die Unwirksamkeit oder 
       Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf 
       einem in diesem Vertrag vorgesehenen 
       Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder 
       Termin) beruht. In solchen Fällen werden 
       die Vertragsparteien ein dem Gewollten 
       möglichst nahe kommendes, rechtlich 
       zulässiges Maß der Leistung oder 
       Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren. 
   *Ehningen, 12.       *Ehningen, 12. 
   Dezember 2016*       Dezember 2016* 
   *Bertrandt           *Bertrandt 
   Aktiengesellschaft*  Beteiligungen GmbH* 
   _Dietmar Bichler_    _Markus Ruf_ 
   _Vorsitzender des    _Geschäftsführer_ 
   Vorstands_ 
   _Michael Lücke_ 
   _Mitglied des 
   Vorstands'_ 
 
   Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   und die Geschäftsführung der Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH haben gemäß § 293a AktG 
   einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages und der Vertrag im 
   Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert 
   und begründet werden. 
 
   Die folgenden Unterlagen liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
   - der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, 
     und der Bertrandt Beteiligungen GmbH, 
     Ehningen vom 12. Dezember 2016; 
   - die Jahresabschlüsse sowie die 
     Lageberichte und die Konzernabschlüsse und 
     die Konzernlageberichte der letzten drei 
     Geschäftsjahre der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft, Ehningen; 

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January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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