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Dow Jones News
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DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.02.2017 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bertrandt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.02.2017 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-01-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bertrandt Aktiengesellschaft Ehningen 
Wertpapierkennnummer 523 280/ISIN DE0005232805 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
der Bertrandt Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 23. 
Februar 2017, 
um 10.30 Uhr (Einlass: 9.30 Uhr) in der Stadthalle 
Sindelfingen, 
Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen. 
 
Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   30. September 2016 und des Lageberichts der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft sowie des 
   gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. 
   September 2016 und des Konzern-Lageberichts, des 
   in den Lageberichten enthaltenen erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
   Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2015/2016 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2015/2016 der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft in Höhe von 39.393.859,64 
   Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 2,50 
   Euro je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
   verwenden und den verbleibenden Betrag von 
   14.035.759,64 Euro auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
   Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese 
   nach dem Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 
   der Bertrandt Solutions GmbH, Ehningen, vom 12. 
   Dezember 2016 
 
   Die Bertrandt Aktiengesellschaft als 
   herrschendes Unternehmen und die Bertrandt 
   Solutions GmbH mit Sitz in Ehningen als 
   abhängige Gesellschaft haben am 12. Dezember 
   2016 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit dem die 
   Bertrandt Solutions GmbH die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   unterstellt und sich verpflichtet, ihren ganzen 
   Gewinn an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
   abzuführen. Die Bertrandt Solutions GmbH ist 
   eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft und der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Solutions GmbH wirksam. Der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Solutions GmbH wird der Vertrag nach dem 23. 
   Februar 2017 ebenfalls zur Beschlussfassung über 
   eine Zustimmung vorgelegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen 
   und der Bertrandt Solutions GmbH mit Sitz in 
   Ehningen als abhängiger Gesellschaft, 
   geschlossen am 12. Dezember 2016, wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, 
   der anschließend auch im Wortlaut 
   wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   - Die Bertrandt Solutions GmbH unterstellt 
     die Leitung ihrer Gesellschaft der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese ist 
     demnach berechtigt, der Geschäftsführung 
     der Bertrandt Solutions GmbH Weisungen zu 
     erteilen. Die Geschäftsführung der 
     Bertrandt Solutions GmbH ist verpflichtet, 
     die Weisungen zu befolgen. 
   - Die Bertrandt Solutions GmbH ist 
     verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an 
     die Bertrandt Aktiengesellschaft 
     abzuführen. 
   - Die Bertrandt Solutions GmbH kann nur mit 
     Zustimmung der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft Teile des 
     Jahresüberschusses in andere 
     Gewinnrücklagen einstellen. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 
     HGB sind aufzulösen und als Gewinn 
     abzuführen, wenn die Bertrandt 
     Aktiengesellschaft dies verlangt. 
   - Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
     verpflichtet, etwaige Verluste der 
     Bertrandt Solutions GmbH entsprechend 
     allen Vorschriften des § 302 AktG in 
     seiner jeweils gültigen Fassung 
     auszugleichen. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag wird nach 
     Zustimmung der Hauptversammlung der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der 
     Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
     Solutions GmbH und mit der Eintragung in 
     das Handelsregister der Bertrandt 
     Solutions GmbH wirksam und wird für 
     unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann 
     erstmals ordentlich zum Ablauf des 
     Geschäftsjahres der Bertrandt Solutions 
     GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf 
     aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem 
     Beginn des Geschäftsjahres der Bertrandt 
     Solutions GmbH endet, in dem der Vertrag 
     wirksam geworden ist. Danach kann er zu 
     jedem folgenden Geschäftsjahresende der 
     Bertrandt Solutions GmbH gekündigt werden. 
     Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs 
     Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung 
     aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft - rückwirkend für die 
     Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der 
     Bertrandt Solutions GmbH, in dem dieser 
     Vertrag wirksam wird. 
   - Mangels außenstehender Gesellschafter 
     bei der Bertrandt Solutions GmbH hat die 
     Bertrandt Aktiengesellschaft weder 
     Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch 
     Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   mit der Bertrandt Solutions GmbH hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   *'Beherrschungs- und* 
   *Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Bertrandt Aktiengesellschaf*t 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
   und der 
 
   *Bertrandt Solutions GmbH* 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
   *§ 1 Leitung* 
 
   Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß 
   berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der 
   GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu 
   befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
   darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu 
   erhalten oder zu beenden. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
   (1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen 
       Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an 
       die AG entsprechend den jeweils gültigen 
       Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
       abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
       einer Bildung oder Auflösung von 
       Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne 
       die Gewinnabführung entstehende 
       Jahresüberschuss, vermindert um einen 
       etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
       sowie um den nach § 268 Absatz 8 
       Handelsgesetzbuch 
       ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   (2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG 
       Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
       andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
       Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern 
       dies handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Durch eine 
       solche Rücklagenbildung darf die 
       steuerliche Anerkennung des Vertrages 
       nicht gefährdet werden. 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf 
       Verlangen der AG aufzulösen und als 
       Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
       Beträgen aus der Auflösung von 
       Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 
       Absatz 2 Handelsgesetzbuch oder von 
       anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor 
       Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
       ist ausgeschlossen. 
   (4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
       besteht erstmals für den gesamten Gewinn 
       des Geschäftsjahres, in dem dieser 
       Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses 
       Vertrages wirksam wird. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -2-

Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
       jeweils am Ende eines Geschäftsjahres 
       der GmbH fällig. 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
   (1) Die AG ist gegenüber der GmbH 
       entsprechend allen Vorschriften des § 
       302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
       gültigen Fassung zum Verlustausgleich 
       verpflichtet. 
   (2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt 
       entsprechend. 
   *§ 4 Schlussbestimmungen* 
   (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
       Hauptversammlung der AG sowie der 
       Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
       der GmbH. Der Vertrag wird mit Eintragung 
       in das Handelsregister der GmbH wirksam. 
       Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts 
       nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in 
       dem der Vertrag wirksam wird. 
   (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann erstmals ordentlich 
       zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH 
       gekündigt werden, das mindestens fünf 
       aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH 
       endet, in dem der Vertrag wirksam 
       geworden ist. Danach kann er zu jedem 
       folgenden Geschäftsjahresende der GmbH 
       gekündigt werden. Die Kündigungsfrist 
       beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht 
       zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
       Grund bleibt unberührt. Die Kündigung 
       bedarf jeweils der Schriftform. Als 
       wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung 
       gelten insbesondere: 
 
       a) die Veräußerung oder 
          Übertragung von sämtlichen 
          Anteilen oder jedenfalls von Anteilen 
          an der GmbH in der Höhe eines 
          Gesamtnennbetrages, was zur Folge 
          hat, dass die Voraussetzungen der 
          finanziellen Eingliederung der GmbH 
          in die AG gemäß Steuerrecht 
          nicht mehr vorliegen, 
       b) die Einbringung der Beteiligung an 
          der GmbH durch die AG, 
       c) die Umwandlung, insbesondere 
          Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. 
          Aufspaltung, Ausgliederung oder 
          Liquidation der AG oder der GmbH, 
       d) die Verlegung des Satzungs- oder 
          Verwaltungssitzes der GmbH oder der 
          AG ins Ausland, wenn dadurch die 
          steuerliche Organschaft entfällt, 
       e) der Eintritt eines 
          außenstehenden Gesellschafters 
          bei der GmbH unter entsprechender 
          Anwendung des § 307 Aktiengesetz. 
   (3) Dieser Vertrag enthält abschließend 
       alle Abreden zwischen den Parteien im 
       Hinblick auf den Vertragsgegenstand. 
       Änderungen und Ergänzungen bedürfen 
       der Schriftform; dies gilt auch für eine 
       Änderung dieses 
       Schriftformerfordernisses selbst. 
   (4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
       aus diesem Vertrag ist Stuttgart. 
   (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
       oder undurchführbar sein oder werden oder 
       sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke 
       enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der 
       übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
       Vertragspartner verpflichten sich, 
       anstelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmung oder zur 
       Ausfüllung der Regelungslücke eine 
       angemessene Regelung zu vereinbaren, die 
       im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
       nächsten kommt, was die Vertragspartner 
       gewollt haben oder unter Berücksichtigung 
       von Sinn und Zweck dieses Vertrages 
       gewollt hätten, sofern sie den Punkt von 
       vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch 
       dann, wenn die Unwirksamkeit oder 
       Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf 
       einem in diesem Vertrag vorgesehenen 
       Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder 
       Termin) beruht. In solchen Fällen werden 
       die Vertragsparteien ein dem Gewollten 
       möglichst nahe kommendes, rechtlich 
       zulässiges Maß der Leistung oder 
       Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren. 
   *Ehningen, 12.       *Ehningen, 12. 
   Dezember 2016*       Dezember 2016* 
   *Bertrandt           *Bertrandt Solutions 
   Aktiengesellschaft*  GmbH* 
   _Dietmar Bichler_    _Markus Ruf_ 
   _Vorsitzender des    _Geschäftsführer_ 
   Vorstands_ 
   _Michael Lücke_ 
   _Mitglied des 
   Vorstands'_ 
 
   Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   und die Geschäftsführung der Bertrandt Solutions 
   GmbH haben gemäß § 293a AktG einen 
   gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages und der Vertrag im 
   Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert 
   und begründet werden. 
 
   Die folgenden Unterlagen liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
   - der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, 
     und der Bertrandt Solutions GmbH, 
     Ehningen, vom 12. Dezember 2016; 
   - die Jahresabschlüsse sowie die 
     Lageberichte und die Konzernabschlüsse und 
     die Konzernlageberichte der letzten drei 
     Geschäftsjahre der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft, Ehningen; 
   - die Eröffnungsbilanz der im Geschäftsjahr 
     2016/2017 gegründeten Bertrandt Solutions 
     GmbH, Ehningen; 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstandes der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft, Ehningen, und der 
     Geschäftsführung der Bertrandt Solutions 
     GmbH, Ehningen. 
 
   Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
   Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an über 
   die Internetseite der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung am 23. 
   Februar 2017 ausliegen. 
 
   Eine Prüfung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages durch einen 
   Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung 
   des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG 
   entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital 
   der Bertrandt Solutions GmbH in der Hand der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird 
   auch nicht freiwillig durchgeführt. 
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 
   der Bertrandt Beteiligungen GmbH, Ehningen, vom 
   12. Dezember 2016 
 
   Die Bertrandt Aktiengesellschaft als 
   herrschendes Unternehmen und die Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH mit Sitz in Ehningen als 
   abhängige Gesellschaft haben am 12. Dezember 
   2016 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit dem die 
   Bertrandt Beteiligungen GmbH die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   unterstellt und sich verpflichtet, ihren ganzen 
   Gewinn an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
   abzuführen. Die Bertrandt Beteiligungen GmbH ist 
   eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft und der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH wirksam. Der 
   Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH wird der Vertrag nach dem 23. 
   Februar 2017 ebenfalls zur Beschlussfassung über 
   eine Zustimmung vorgelegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen 
   und der Bertrandt Beteiligungen GmbH mit Sitz in 
   Ehningen als abhängiger Gesellschaft, 
   geschlossen am 12. Dezember 2016, wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, 
   der anschließend auch im Wortlaut 
   wiedergegeben wird, hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   - Die Bertrandt Beteiligungen GmbH 
     unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft 
     der Bertrandt Aktiengesellschaft. Diese 
     ist demnach berechtigt, der 
     Geschäftsführung der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH Weisungen zu erteilen. 
     Die Geschäftsführung der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH ist verpflichtet, die 
     Weisungen zu befolgen. 
   - Die Bertrandt Beteiligungen GmbH ist 
     verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an 
     die Bertrandt Aktiengesellschaft 
     abzuführen. 
   - Die Bertrandt Beteiligungen GmbH kann nur 
     mit Zustimmung der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft Teile des 
     Jahresüberschusses in andere 
     Gewinnrücklagen einstellen. 
   - Während der Dauer des Vertrages gebildete 
     andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 
     HGB sind aufzulösen und als Gewinn 
     abzuführen, wenn die Bertrandt 
     Aktiengesellschaft dies verlangt. 
   - Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
     verpflichtet, etwaige Verluste der 
     Bertrandt Beteiligungen GmbH entsprechend 
     allen Vorschriften des § 302 AktG in 
     seiner jeweils gültigen Fassung 
     auszugleichen. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag wird nach 
     Zustimmung der Hauptversammlung der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft sowie der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -3-

Gesellschafterversammlung der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH und mit der Eintragung 
     in das Handelsregister der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH wirksam und wird für 
     unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann 
     erstmals ordentlich zum Ablauf des 
     Geschäftsjahres der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH gekündigt werden, das 
     mindestens fünf aufeinanderfolgende 
     Zeitjahre nach dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH endet, in dem der 
     Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann 
     er zu jedem folgenden Geschäftsjahresende 
     der Bertrandt Beteiligungen GmbH gekündigt 
     werden. Die Kündigungsfrist beträgt 
     jeweils sechs Wochen. Das Recht zur 
     fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund 
     bleibt unberührt. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag gilt - mit 
     Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft - rückwirkend für die 
     Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der 
     Bertrandt Beteiligungen GmbH, in dem 
     dieser Vertrag wirksam wird. 
   - Mangels außenstehender Gesellschafter 
     bei der Bertrandt Beteiligungen GmbH hat 
     die Bertrandt Aktiengesellschaft weder 
     Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch 
     Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   mit der Bertrandt Beteiligungen GmbH hat 
   folgenden Wortlaut: 
 
   *'Beherrschungs- und* 
   *Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Bertrandt Aktiengesellschaft* 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
   und der 
 
   *Bertrandt Beteiligungen GmbH* 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
   *§ 1 Leitung* 
 
   Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
   Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß 
   berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der 
   GmbH ist verpflichtet, die Weisungen zu 
   befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
   darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu 
   erhalten oder zu beenden. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
   (1) Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen 
       Gewinn für die Dauer dieses Vertrages an 
       die AG entsprechend den jeweils gültigen 
       Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
       abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich 
       einer Bildung oder Auflösung von 
       Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne 
       die Gewinnabführung entstehende 
       Jahresüberschuss, vermindert um einen 
       etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
       sowie um den nach § 268 Absatz 8 
       Handelsgesetzbuch 
       ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   (2) Die GmbH kann mit Zustimmung der AG 
       Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
       andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
       Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern 
       dies handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Durch eine 
       solche Rücklagenbildung darf die 
       steuerliche Anerkennung des Vertrages 
       nicht gefährdet werden. 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch sind auf 
       Verlangen der AG aufzulösen und als 
       Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
       Beträgen aus der Auflösung von 
       Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 
       Absatz 2 Handelsgesetzbuch oder von 
       anderen Gewinnrücklagen im Sinne von § 
       272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor 
       Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
       ist ausgeschlossen. 
   (4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
       besteht erstmals für den gesamten Gewinn 
       des Geschäftsjahres, in dem dieser 
       Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses 
       Vertrages wirksam wird. Die 
       Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
       jeweils am Ende eines Geschäftsjahres 
       der GmbH fällig. 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
   (1) Die AG ist gegenüber der GmbH 
       entsprechend allen Vorschriften des § 
       302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
       gültigen Fassung zum Verlustausgleich 
       verpflichtet. 
   (2) § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt 
       entsprechend. 
   *§ 4 Schlussbestimmungen* 
   (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
       Hauptversammlung der AG sowie der 
       Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
       der GmbH. Der Vertrag wird mit Eintragung 
       in das Handelsregister der GmbH wirksam. 
       Er gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts 
       nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in 
       dem der Vertrag wirksam wird. 
   (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann erstmals ordentlich 
       zum Ablauf des Geschäftsjahres der GmbH 
       gekündigt werden, das mindestens fünf 
       aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem 
       Beginn des Geschäftsjahres der GmbH 
       endet, in dem der Vertrag wirksam 
       geworden ist. Danach kann er zu jedem 
       folgenden Geschäftsjahresende der GmbH 
       gekündigt werden. Die Kündigungsfrist 
       beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht 
       zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
       Grund bleibt unberührt. Die Kündigung 
       bedarf jeweils der Schriftform. Als 
       wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung 
       gelten insbesondere: 
 
       a) die Veräußerung oder 
          Übertragung von sämtlichen 
          Anteilen oder jedenfalls von Anteilen 
          an der GmbH in der Höhe eines 
          Gesamtnennbetrages, was zur Folge 
          hat, dass die Voraussetzungen der 
          finanziellen Eingliederung der GmbH 
          in die AG gemäß Steuerrecht 
          nicht mehr vorliegen, 
       b) die Einbringung der Beteiligung an 
          der GmbH durch die AG, 
       c) die Umwandlung, insbesondere 
          Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. 
          Aufspaltung, Ausgliederung oder 
          Liquidation der AG oder der GmbH, 
       d) die Verlegung des Satzungs- oder 
          Verwaltungssitzes der GmbH oder der 
          AG ins Ausland, wenn dadurch die 
          steuerliche Organschaft entfällt, 
       e) der Eintritt eines 
          außenstehenden Gesellschafters 
          bei der GmbH unter entsprechender 
          Anwendung des § 307 Aktiengesetz. 
   (3) Dieser Vertrag enthält abschließend 
       alle Abreden zwischen den Parteien im 
       Hinblick auf den Vertragsgegenstand. 
       Änderungen und Ergänzungen bedürfen 
       der Schriftform; dies gilt auch für eine 
       Änderung dieses 
       Schriftformerfordernisses selbst. 
   (4) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
       aus diesem Vertrag ist Stuttgart. 
   (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
       oder undurchführbar sein oder werden oder 
       sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke 
       enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der 
       übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
       Vertragspartner verpflichten sich, 
       anstelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmung oder zur 
       Ausfüllung der Regelungslücke eine 
       angemessene Regelung zu vereinbaren, die 
       im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
       nächsten kommt, was die Vertragspartner 
       gewollt haben oder unter Berücksichtigung 
       von Sinn und Zweck dieses Vertrages 
       gewollt hätten, sofern sie den Punkt von 
       vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch 
       dann, wenn die Unwirksamkeit oder 
       Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf 
       einem in diesem Vertrag vorgesehenen 
       Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder 
       Termin) beruht. In solchen Fällen werden 
       die Vertragsparteien ein dem Gewollten 
       möglichst nahe kommendes, rechtlich 
       zulässiges Maß der Leistung oder 
       Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren. 
   *Ehningen, 12.       *Ehningen, 12. 
   Dezember 2016*       Dezember 2016* 
   *Bertrandt           *Bertrandt 
   Aktiengesellschaft*  Beteiligungen GmbH* 
   _Dietmar Bichler_    _Markus Ruf_ 
   _Vorsitzender des    _Geschäftsführer_ 
   Vorstands_ 
   _Michael Lücke_ 
   _Mitglied des 
   Vorstands'_ 
 
   Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   und die Geschäftsführung der Bertrandt 
   Beteiligungen GmbH haben gemäß § 293a AktG 
   einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages und der Vertrag im 
   Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert 
   und begründet werden. 
 
   Die folgenden Unterlagen liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
   - der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, 
     und der Bertrandt Beteiligungen GmbH, 
     Ehningen vom 12. Dezember 2016; 
   - die Jahresabschlüsse sowie die 
     Lageberichte und die Konzernabschlüsse und 
     die Konzernlageberichte der letzten drei 
     Geschäftsjahre der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft, Ehningen; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -4-

- die Eröffnungsbilanz der im Geschäftsjahr 
     2016/2017 gegründeten Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH, Ehningen; 
   - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstandes der Bertrandt 
     Aktiengesellschaft, Ehningen, und der 
     Geschäftsführung der Bertrandt 
     Beteiligungen GmbH, Ehningen. 
 
   Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
   Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an über 
   die Internetseite der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft unter www.bertrandt.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung am 23. 
   Februar 2017 ausliegen. 
 
   Eine Prüfung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages durch einen 
   Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung 
   des § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG 
   entbehrlich, weil sich das gesamte Stammkapital 
   der Bertrandt Beteiligungen GmbH in der Hand der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird 
   auch nicht freiwillig durchgeführt. 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals (§ 5 Abs. 8 der 
   Satzung der Gesellschaft), die neue Ermächtigung 
   des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit 
   der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   (genehmigtes Kapital 2017) und die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 20. Februar 2013 
   erteilte und bisher nicht ausgenutzte 
   Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um 
   bis zu 4.000.000,00 EUR läuft am 31. Januar 2018 
   und damit voraussichtlich vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2018 aus. Daher soll ein neues 
   genehmigtes Kapital in gleicher Höhe geschaffen 
   werden, damit die Gesellschaft auch in den 
   kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf ihre 
   Eigenmittel verstärken kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 20. 
      Februar 2013 erteilte, bis 31. Januar 2018 
      befristete Ermächtigung des Vorstands zur 
      Erhöhung des Grundkapitals mit der 
      Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
      (genehmigtes Kapital) wird mit Wirkung auf 
      den Zeitpunkt der Eintragung des 
      nachfolgend unter lit. b) und lit. c) zu 
      beschließenden neuen genehmigten 
      Kapitals bzw. der Satzungsänderung in das 
      Handelsregister der Bertrandt 
      Aktiengesellschaft aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt das 
      Grundkapital der Bertrandt 
      Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2022 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen (einschließlich 
      sogenannter gemischter Sacheinlagen) 
      einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt 
      höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den 
      Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen 
        Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        überschreiten. Auf diese Begrenzung 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer 
        Ermächtigungen unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußert 
        oder ausgegeben werden bzw. auszugeben 
        sind, 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen 
      (einschließlich sogenannter 
      gemischter Sacheinlagen) ausgegebenen 
      Aktien dürfen 20 % des vorhandenen 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung sowie den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals 2017 abzuändern und, falls das 
      genehmigte Kapital 2017 bis zum 31. Januar 
      2022 nicht oder nicht vollständig 
      ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
      der Ermächtigung anzupassen und neu zu 
      fassen. 
   c) § 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt 
      vollständig neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt das 
      Grundkapital der Bertrandt 
      Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2022 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch 
      Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen (einschließlich 
      sogenannter gemischter Sacheinlagen) 
      einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt 
      höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den 
      Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen 
        Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung 
        überschreiten. Auf diese Begrenzung 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausnutzung aufgrund anderer 
        Ermächtigungen unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußert 
        oder ausgegeben werden bzw. auszugeben 
        sind, 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen 
      (einschließlich sogenannter 
      gemischter Sacheinlagen) ausgegebenen 
      Aktien dürfen 20 % des vorhandenen 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
      Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung sowie den Inhalt der 
      Aktienrechte festzulegen.' 
   d) § 5 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt 
      vollständig neu gefasst: 
 
      'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals 2017 abzuändern und, falls das 
      genehmigte Kapital 2017 bis zum 31. Januar 
      2022 nicht oder nicht vollständig 
      ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
      der Ermächtigung anzupassen und neu zu 
      fassen.' 
8. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/2017 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016/2017 
   zu wählen. 
 
*Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
7:* 
 
Zu Tagesordnungspunkt 7 erstatten wir zu dem 
vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden 
 
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals:* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -5-

Die bislang in § 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung über 4.000.000,00 EUR 
endet am 31. Januar 2018. Diese Möglichkeit der 
Gesellschaft, sich durch Ausgabe neuer Aktien am 
Kapitalmarkt zu refinanzieren oder durch Sacheinlage 
andere Unternehmen zu erwerben, entfällt durch 
Zeitablauf voraussichtlich vor der ordentlichen 
Hauptversammlung 2018. 
 
Im Unternehmensinteresse soll daher durch den Beschluss 
zu Punkt 7 der Tagesordnung ein neues genehmigtes 
Kapital in Höhe von 4.000.000,00 EUR geschaffen werden. 
Um dem Vorstand der Gesellschaft auch in zeitlicher 
Hinsicht die volle Flexibilität zur Nutzung der 
Ermächtigungsgrundlage einzuräumen, schlagen Vorstand 
und Aufsichtsrat daher vor, die Ermächtigung zur 
Kapitalerhöhung in § 5 Abs. 8 der Satzung aufzuheben 
und durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis 
zum 31. Januar 2022 zu ersetzen. Der Vorstand der 
Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt werden, das 
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.000.000,00 EUR 
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende 
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
(einschließlich sogenannter gemischter 
Sacheinlagen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). 
 
Hierdurch bleibt der Vorstand in einem angemessenen 
Rahmen in der Lage, auch über den 31. Januar 2018 
hinaus die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen 
anzupassen und kurzfristig auf auftretende 
Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der 
Umsetzung von strategischen Entscheidungen zu 
reagieren. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von 
konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
verfügen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines 
genehmigten Kapitals sind die Stärkung der 
Eigenkapitalbasis die Finanzierung von 
Beteiligungserwerben sowie auch die Durchführung einer 
sogenannten Aktiendividende zu flexiblen Bedingungen. 
Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs 
in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom 
Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig 
ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat 
der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
 
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2017 haben 
die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien 
können im Rahmen eines gesetzlichen Bezugsrechts den 
Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 
186 Abs. 5 AktG. Bei dem zur Beschlussfassung 
vorgeschlagenen genehmigten Kapital 2017 ist jedoch mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre in den nachfolgend 
erläuterten Fällen möglich: 
 
- Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
  ausgeschlossen werden können. Damit wird der 
  Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der 
  Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum 
  Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
  Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
  Wirtschaftsgütern einzusetzen. In 
  Verhandlungen kann sich die Notwendigkeit 
  ergeben, als Gegenleistung für solche 
  Geschäfte nicht Geld, sondern auch Aktien 
  anzubieten. Durch das genehmigte Kapital 
  gekoppelt mit einem entsprechenden 
  Bezugsrechtsausschluss soll die Bertrandt 
  Aktiengesellschaft in die Lage versetzt 
  werden, ohne Beanspruchung der 
  Fremdkapitallinien und liquiditätsschonend in 
  geeigneten Fällen Unternehmen, 
  Unternehmensteile, Beteiligungen an anderen 
  Unternehmen oder andere Wirtschaftsgüter von 
  Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben, 
  wodurch der Handlungsspielraum des Vorstands 
  im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht 
  wird. Gerade bei den immer größer 
  werdenden Unternehmenseinheiten, die bei 
  derartigen Geschäften betroffen sind, können 
  die Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht 
  werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft 
  zu strapazieren oder den Grad der Verschuldung 
  in nicht wünschenswertem Maße zu erhöhen. 
 
  Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar 
  zu einer Verringerung der relativen 
  Beteiligungsquote und des relativen 
  Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. 
  Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber 
  der Erwerb von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
  Unternehmen oder von sonstigen 
  Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien 
  nicht möglich und die damit für die 
  Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen 
  Vorteile wären nicht erreichbar. Im Einzelfall 
  wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von 
  dem genehmigten Kapital 2017 Gebrauch machen 
  soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
  betroffene Erwerb im Interesse der 
  Gesellschaft erforderlich ist. Die Emission 
  von Aktien gegen Sacheinlagen setzt voraus, 
  dass der Wert der Sachleistung in einem 
  angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
  steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung 
  der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
  Interessen der Gesellschaft und ihrer 
  Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
  angemessener Ausgabebetrag erzielt wird. 
 
  Weiter soll der Bertrandt Aktiengesellschaft 
  durch die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss bei 
  Sachkapitalerhöhungen insbesondere auch die 
  Möglichkeit gegeben werden, eine sogenannte 
  Aktiendividende zu flexiblen Bedingungen 
  durchzuführen. Bei der Aktiendividende wird 
  den Aktionären angeboten, ihren mit dem 
  Gewinnverwendungsbeschluss der 
  Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
  Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise 
  als Sacheinlage in die Gesellschaft 
  einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der 
  Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung 
  einer Aktiendividende kann als echte 
  Bezugsrechtsemission insbesondere unter 
  Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 
  AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und 
  § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des 
  Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf 
  der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall kann 
  es je nach Kapitalmarktsituation indes 
  vorzugswürdig sein, die Durchführung einer 
  Aktiendividende so auszugestalten, dass der 
  Vorstand zwar allen Aktionären, die 
  dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
  allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
  53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage 
  ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit 
  wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht 
  gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre 
  auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
  ausschließt. Ein solcher Ausschluss des 
  Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
  Aktiendividende ohne die vorgenannten 
  Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 AktG und 
  damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts 
  des Umstands, dass allen Aktionären die neuen 
  Aktien angeboten werden und 
  überschießende Dividendenbeträge durch 
  Barzahlung der Dividende abgegolten werden, 
  erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem 
  solchen Fall als gerechtfertigt und 
  angemessen. 
- Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das 
  Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden 
  können, wenn die neuen Aktien bei 
  Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
  der den Börsenpreis nicht wesentlich 
  unterschreitet. Diese Möglichkeit des 
  Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
  in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
  Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
  die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
  hohen Ausgabebetrag und damit eine 
  größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
  erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
  führt wegen der schnelleren 
  Handlungsmöglichkeit grundsätzlich zu einem 
  höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
  Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre, 
  weil es in der Regel zu einem geringeren 
  Abschlag als bei einer Bezugsrechtsemission 
  kommt. Sie liegt somit im Interesse der 
  Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
  derartigen Kapitalerhöhung auch die Gewinnung 
  neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
 
  Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
  vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, 
  und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
  noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
  Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die 
  Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, 
  sofern sie während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 
  3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese 
  Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die 
  zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
  Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
  Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
  auszugeben sind, sofern die 
  Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
  186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
  Durch diese Vorgaben wird dem Bedürfnis der 
  Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres 
  Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
  Bei der Ausnutzung der vorgeschlagenen 
  Ermächtigung wird der Vorstand mit der 
  Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag 

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January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

der neuen Aktien so nahe am aktuellen 
  Börsenkurs festlegen wie unter 
  Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
  Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der Anbindung 
  an den Börsenkurs wird ein nennenswerter 
  wirtschaftlicher Nachteil für die vom 
  Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
  verhindert. Die Aktionäre haben aufgrund des 
  börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen 
  Aktien und aufgrund der 
  größenmäßigen Begrenzung der 
  bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
  grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
  Beteiligungsquote durch Erwerb der 
  erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
  Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. 
  Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme 
  der Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt 
  schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der 
  Kapitalerhöhung bemühen. Die Vermögens- wie 
  auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
  bleiben bei einer Ausnutzung des genehmigten 
  Kapitals 2017 unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts damit angemessen gewahrt, während 
  der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
  weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
- Falls der Vorstand von den vorgenannten 
  Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
  keinen Gebrauch macht, soll der Vorstand auch 
  im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt 
  sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
  Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
  auszuschließen, die aufgrund der 
  Festlegung des Bezugsverhältnisses entstehen. 
  Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung 
  einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund 
  des Emissionsvolumens oder zur Darstellung 
  eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
  Spitzenbeträge ergeben. Die als freie Spitzen 
  vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
  Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
  Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
  die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
  Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
  Beschränkung auf Spitzenbeträge gering und 
  daher sachlich gerechtfertigt. 
 
Mit Blick auf entsprechende Erwartungen internationaler 
Investoren ist eine ausdrückliche Begrenzung auf 20 % 
des vorhandenen Grundkapitals für Kapitalerhöhungen mit 
Bezugsrechtsauschlüssen vorgesehen. 
 
Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2017 
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem 
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er 
wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Die 
vorgeschlagene Laufzeit des genehmigten Kapitals 2017 
entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Im Falle 
der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen 
Ermächtigung wird der Vorstand in der auf die 
Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung 
darüber berichten. 
 
*Hinweise zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 und 7 bis 
8:* 
 
Der Jahresabschluss der Bertrandt Aktiengesellschaft 
zum 30. September 2016 und der Lagebericht, der 
Konzern-Abschluss zum 30. September 2016 und der 
Konzern-Lagebericht, der vom Aufsichtsrat beschlossene 
und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene 
Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
2015/2016, der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Bericht 
des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 liegen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Bertrandt Aktiengesellschaft aus. 
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind 
zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der 
Gesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 
'Investor Relations' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in der 
Hauptversammlung am 23. Februar 2017 ausliegen. 
 
*Zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 finden sich 
entsprechende Hinweise unter den jeweiligen 
Tagesordnungspunkten.* 
 
*Rechte von Aktionären* 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der 
Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung 
ankündigen wollen, haben diese ausschließlich an 
folgende Adresse zu richten: 
 
Bertrandt Aktiengesellschaft 
Herr Dr. Markus Götzl 
Birkensee 1, 71139 Ehningen 
Telefax: +49 7034 656-4488 
E-Mail: markus.goetzl@de.bertrandt.com 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den 
Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens 
des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 
'Investor Relations' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung' zugänglich, wenn der Gegenantrag mit 
Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis 
spätestens zum 8. Februar 2017, 24:00 Uhr, zugegangen 
ist. 
 
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen 
nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen 
Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, 
 
- soweit sich der Vorstand durch das 
  Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
  satzungswidrigen Beschluss der 
  Hauptversammlung führen würde, 
- wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
  offensichtlich falsche oder irreführende 
  Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, 
- wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
  Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer 
  Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn 
  derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
  wesentlich gleicher Begründung in den letzten 
  fünf Jahren bereits zu mindestens zwei 
  Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 
  AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
  Hauptversammlung weniger als der zwanzigste 
  Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn 
  gestimmt hat, 
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
  der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich 
  nicht vertreten lassen wird oder 
- wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren 
  in zwei Hauptversammlungen einen von ihm 
  mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat 
  oder nicht hat stellen lassen. 
 
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der 
Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre 
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
Gegenanträge stellen. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines 
Abschlussprüfers gelten die vorstehenden Absätze 
sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein 
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Satz 1 
und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten 
Gründe hinaus auch dann nicht verpflichtet, 
Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht 
den Namen, den ausgeübten Beruf und Wohnort der 
vorgeschlagenen Person enthalten. 
 
Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach § 122 Abs. 2 
AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 EUR des Grundkapitals erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
und muss der Gesellschaft bis spätestens 23. Januar 
2017, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage 
beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 
Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
halten. 
 
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzern-Abschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
*Angaben zum Gesellschaftskapital* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft von 10.143.240 EUR 
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
eingeteilt in 10.143.240 Stückaktien. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der 
Einberufung auf Grundlage der Satzung 10.143.240 
Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der 
Gesellschaft nach § 71b AktG keine Rechte zu, 
insbesondere kein Stimmrecht; sie hält im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 51.951 eigene 
Stückaktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind 

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January 09, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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