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DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.02.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.02.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-01-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Frankfurt am Main WKN A1TNUT 
ISIN DE000A1TNUT7 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, dem 22. Februar 2017, 10:00 
Uhr, im Gesellschaftshaus Palmengarten, 
Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main, ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Deutschen Beteiligungs AG zum 30. September 2016, 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. 
   September 2016 und des zusammengefassten 
   Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG und des 
   Konzerns mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter _https://www.dbag.de/hv-2017_ 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016 vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/2016 der 
   Deutschen Beteiligungs AG in Höhe von 55.614.059,39 
   EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       18.052.792,80 EUR 
   Dividende von 1,20 EUR 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Aktie, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue   37.561.266,59 EUR 
   Rechnung 
   *Bilanzgewinn*           *55.614.059,39 EUR* 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, der eine unveränderte 
   Dividende von 1,20 EUR je dividendenberechtigter 
   Aktie sowie einen entsprechend angepassten 
   Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 1. 
   Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, d.h. am 27. Februar 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2015/2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2015/2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/2017 und des Prüfers für eine prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
      2016/2017 und 
   b) zum Prüfer für eine prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts zum 31. März 
      2017, die Bestandteile des 
      Halbjahresfinanzberichts nach § 37w WpHG 
      sind, 
 
   zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 und die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 24. März 2015 
   hat den Vorstand bis zum 23. März 2020 ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft um bis zu 12.133.330,89 EUR zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Unter 
   teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die 
   Gesellschaft im September 2016 das Grundkapital von 
   48.533.334,20 EUR gegen Bareinlage und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um 
   4.853.330,23 EUR, d.h. um rund 10 Prozent, auf 
   53.386.664,43 EUR erhöht. Das Genehmigte Kapital 
   2015 steht daher nur noch im Umfang von 
   7.280.000,66 EUR zur Verfügung und die auf 10 
   Prozent des Grundkapitals beschränkte Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist 
   nahezu ausgeschöpft. Um der Gesellschaft zu 
   ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf 
   durch Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell 
   und flexibel decken zu können, soll das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2017 im Umfang von erneut rund 
   25 Prozent des Grundkapitals geschaffen werden, das 
   inhaltlich weitgehend dem Genehmigten Kapital 2015 
   entspricht. Insbesondere soll die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
   aus dem Genehmigten Kapital 2017 erneut auf 
   insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt 
   werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben sind bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2015* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 24. März 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 23. März 2020 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um 
      bis zu 12.133.330,89 EUR zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2015), wird, soweit sie 
      noch nicht ausgenutzt worden ist, mit Wirkung 
      auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
      nachfolgend geregelten neuen genehmigten 
      Kapitals und der entsprechenden 
      Satzungsänderung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2017* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      bis zum 21. Februar 2022 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
      Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um 
      bis zu insgesamt 13.346.664,33 EUR zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). Dabei muss sich 
      die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
      erhöhen wie das Grundkapital. 
 
      Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise 
      eingeräumt werden, dass die Aktien von einem 
      oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
        ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet. Die Anzahl der in 
        dieser Weise unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
        insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
        10 Prozent des Grundkapitals sind 
        andere Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden. 
        Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
        zur Bedienung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten aus Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        und/oder Genussrechten auszugeben 
        sind, sofern diese 
        Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -2-

des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder von 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        sonstigen Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft, erfolgt; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
        oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
        die von der Gesellschaft oder 
        Gesellschaften ausgegeben werden, an 
        denen die Gesellschaft unmittelbar 
        oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt 
        ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
        in dem Umfang zu gewähren, wie es 
        ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
        Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
        von Options- bzw. Wandlungspflichten 
        zustehen würde; 
 
      und nur, soweit die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
      Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
      Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze 
      werden angerechnet 
 
      - eigene Aktien, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie 
      - neue Aktien, die aufgrund von während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechten auszugeben sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, 
      die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 oder 
      nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung der 
      Satzung in § 5 entsprechend anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital bis zum 21. Februar 2022 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt 13.346.664,33 Euro zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
           Dabei muss sich die Zahl der Aktien in 
           demselben Verhältnis erhöhen wie das 
           Grundkapital. 
 
           Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
           gesetzliche Bezugsrecht kann den 
           Aktionären in der Weise eingeräumt 
           werden, dass die Aktien von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im 
           Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
           - wenn die neuen Aktien gegen 
             Bareinlage ausgegeben werden und 
             der Ausgabepreis der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabepreises nicht 
             wesentlich unterschreitet. Die 
             Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Aktien darf insgesamt 
             10 Prozent des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze 
             von 10 Prozent des Grundkapitals 
             sind andere Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden. Ebenfalls 
             anzurechnen sind Aktien, die zur 
             Bedienung von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
             Wandlungspflichten aus Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechten auszugeben 
             sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden; 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
             von Unternehmenszusammenschlüssen 
             oder zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
             von sonstigen Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft, erfolgt; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen mit 
             Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
             Options- bzw. Wandlungspflichten, 
             die von der Gesellschaft oder 
             Gesellschaften ausgegeben werden, 
             an denen die Gesellschaft 
             unmittelbar oder mittelbar mit 
             Mehrheit beteiligt ist, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Options- bzw. 
             Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
             von Options- bzw. 
             Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
           und nur, soweit die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
           Grundlage dieser Ermächtigung oder 
           eines anderen genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
           nicht überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die vorstehend 
           genannte 10 Prozent-Grenze werden 
           angerechnet 
 
           - eigene Aktien, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             veräußert werden, sowie 
           - neue Aktien, die aufgrund von 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechten auszugeben 
             sind. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt 
           der Aktienrechte, die weiteren 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
           die Bedingungen der Aktienausgabe, 
           insbesondere den Ausgabepreis, 
           festzulegen. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2017 oder nach Ablauf der Frist für die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2017 die Fassung der Satzung in § 5 
           entsprechend anzupassen.' 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die Aufhebung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2015/I und die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2017/I und die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 24. März 2015 
   hat den Vorstand bis zum 23. März 2020 ermächtigt, 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 110.000.000,00 EUR zu 
   begeben und Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
   -pflichten auf Stückaktien der Gesellschaft mit 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
   insgesamt bis zu 12.133.330,89 EUR zu gewähren. Die 
   Ermächtigung wurde bisher nicht ausgenutzt. Sie 
   enthält eine Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts, die auf Schuldverschreibungen mit 
   Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
   des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 
   Prozent des Grundkapitals entfällt, begrenzt ist. 
   Auf diese 10 Prozent-Grenze sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die die Gesellschaft im September 2016 
   unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 
   ausgegeben hat. Die Ermächtigung vom 24. März 2015 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ist aufgrund der 
   Anrechnung daher weitgehend verbraucht. 
 
   Die Gesellschaft hält es für erforderlich, auf 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen als 
   Instrument ihrer Finanzierung mit der Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses zurückgreifen zu 
   können. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die 
   nötige Flexibilität bei dieser Art der 
   Kapitalbeschaffung zu geben, soll daher die 
   Ermächtigung vom 24. März 2015 aufgehoben und eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses erteilt werden. Das 
   bestehende Bedingte Kapital 2015/I soll aufgehoben 
   und ein neues Bedingtes Kapital 2017/I beschlossen 
   werden. Das neue Bedingte Kapital 2017/I soll 
   erneut ein Volumen von rund 25 Prozent des 
   aktuellen Grundkapitals haben; die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen soll, wie bisher, auf 
   insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals 
   beschränkt werden und zwar unter Anrechnung von 
   Aktien, die aufgrund einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 24. März 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts wird aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      aa) *Ermächtigungszeitraum, 
          Ermächtigungsumfang, Laufzeit* 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          21. Februar 2022 einmalig oder 
          mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          (zusammen *'Schuldverschreibungen'*) 
          mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu 
          140.000.000,00 EURzu begeben und den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Schuldverschreibungen Options- bzw. 
          Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
          Wandlungspflichten auf 
          Namensstückaktien der Gesellschaft 
          mit einem anteiligen Betrag am 
          Grundkapital von insgesamt bis zu 
          13.346.664,33 EUR nach näherer 
          Maßgabe der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen (zusammen 
          *'Anleihebedingungen'*) zu gewähren 
          bzw. aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          gegen Barleistung begeben werden. 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. Für die 
          Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
          Ermächtigung ist bei Begebung in 
          Fremdwährungen jeweils der 
          Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
          am Tag der Entscheidung über ihre 
          Begebung in Euro umzurechnen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          auch durch Gesellschaften mit Sitz 
          im In- oder Ausland begeben werden, 
          an denen die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar mit 
          Mehrheit beteiligt ist. In einem 
          solchen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern bzw. Gläubigern 
          solcher Schuldverschreibungen 
          Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
          Options- bzw. Wandlungspflichten auf 
          Namensstückaktien der Gesellschaft 
          zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
          Die einzelnen Emissionen können in 
          jeweils unter sich gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden. 
      bb) *Bezugsrecht und 
          Bezugsrechtsausschluss* 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu. Das 
          gesetzliche Bezugsrecht kann den 
          Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
          werden, dass die Schuldverschreibungen 
          von einem oder mehreren durch den 
          Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
          oder Unternehmen im Sinne von § 186 
          Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten 
          (mittelbares Bezugsrecht). Wenn die 
          Schuldverschreibungen durch 
          Gesellschaften begeben werden, an denen 
          die Gesellschaft unmittelbar oder 
          mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, 
          hat die Gesellschaft sicherzustellen, 
          dass den Aktionären ein Bezugsrecht 
          nach Maßgabe der vorstehenden 
          Sätze eingeräumt wird. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
          das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats zu 
          folgenden Zwecken auszuschließen: 
 
          - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            der Aktionäre auszunehmen; 
          - wenn die Schuldverschreibungen 
            gegen Barleistung begeben werden 
            und der Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen den nach 
            anerkannten finanzmathematischen 
            Methoden ermittelten theoretischen 
            Marktwert der Schuldverschreibungen 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
            Die Anzahl der Aktien, die zur 
            Bedienung von in dieser Weise unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            auszugeben sind, darf insgesamt 10 
            Prozent des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze 
            von 10 Prozent des Grundkapitals 
            sind Aktien anzurechnen, die 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter oder 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
            veräußert werden. Ebenfalls 
            anzurechnen sind Aktien, die zur 
            Bedienung von Options- bzw. 
            Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
            Wandlungspflichten aus Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder Genussrechten auszugeben 
            sind, sofern diese 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechte während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung auf der 
            Grundlage einer anderen 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben werden; 
          - soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen mit 
            Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
            Options- bzw. Wandlungspflichten, 
            die zuvor von der Gesellschaft oder 
            Gesellschaften ausgegeben wurden, 
            an denen die Gesellschaft 
            unmittelbar oder mittelbar mit 
            Mehrheit beteiligt ist, ein 
            Bezugsrecht auf 
            Schuldverschreibungen in dem Umfang 
            zu gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Options- bzw. 
            Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
            von Options- bzw. 
            Wandlungspflichten zustehen würde; 
          und nur, wenn auf die Summe der neuen 
          Aktien, die von der Gesellschaft 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung aufgrund solcher unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts zu 
          begebender Schuldverschreibungen sowie 
          aufgrund von auf der Grundlage einer 
          anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts begebenen Options- 
          bzw. Wandelschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechten auszugeben sind, 
          rechnerisch ein Anteil am Grundkapital 
          von insgesamt nicht mehr als 10 Prozent 
          des Grundkapitals entfällt und zwar 
          weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 

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