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Dow Jones News
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DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.03.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.03.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-01-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Aurubis AG Hamburg WKN 676 650 
ISIN DE 000 676 650 4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 Wir laden unsere Aktionäre zu der 
am Donnerstag, dem 02. März 2017, um 10:00 Uhr (MEZ), 
in der Inselparkhalle Wilhelmsburg, Kurt-Emmerich-Platz 
10-12 in 
21109 Hamburg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2017 des Unternehmens ein. 
Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der Aurubis 
   AG zum 30. September 2016, des für die Aurubis 
   AG und den Konzern zusammengefassten 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015/16 mit 
   den erläuternden Berichten zu den Angaben nach 
   den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss 
   gefasst, da sich dieser auf die 
   Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über den 
   festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten 
   Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen 
   gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand 
   und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats 
   betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die 
   zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der 
   Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben 
   auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu 
   stellen. Der Beschluss über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der 
   Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Aurubis AG 
   zum 30. September 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 122.012.020,00 zur 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,25 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, das sind 
   insgesamt EUR 56.195.903,75 auf das 
   dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 
   EUR 115.089.210,88, an die Aktionäre zu 
   verwenden und den Betrag von EUR 65.816.116,25 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/16* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/16 (1. Oktober 2015 bis 30. September 2016) 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 (1. Oktober 2015 bis 30. 
   September 2016) Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2016/17* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2016/17 (1. Oktober 2016 
   bis 30. September 2017) bestellt sowie zum 
   Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2016/17 (1. Oktober 2016 bis 30. September 
   2017), sofern diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente), Neuschaffung 
   eines korrespondierenden bedingten Kapitals und 
   Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 1. März 2012 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) war bis zum 28. Februar 2017 
   befristet. Sie soll durch eine neue Ermächtigung 
   ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 
      1. März 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 
      lit. b) erteilte Ermächtigung des 
      Vorstands zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) sowie 
      das korrespondierende bedingte Kapital 
      gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung in Höhe 
      von EUR 52.313.277,44 werden aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. 
      März 2022 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit 
      oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      1.100.000.000,00 zu begeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von solchen 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte für auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt bis zu EUR 57.544.604,16 nach 
      näherer Maßgabe der 
      Anleihebedingungen der 
      Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
      Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann 
      gegen Bareinlage oder Sacheinlage 
      erfolgen. Die Schuldverschreibungen können 
      in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert 
      - in einer anderen gesetzlichen Währung, 
      beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
      werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze 
      dieser Ermächtigung ist bei Begebung in 
      Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der 
      Schuldverschreibungen am Tag der 
      Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
      umzurechnen. Sie können auch durch eine 
      unmittelbare oder mittelbare 
      Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
      ausgegeben werden; in einem solchen Fall 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
      für die Schuldverschreibungen zu 
      übernehmen sowie weitere für eine 
      erfolgreiche Begebung erforderliche 
      Erklärungen abzugeben und Handlungen 
      vorzunehmen sowie den Inhabern Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechte auf neue auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. Die jeweiligen 
      Bedingungen können auch eine Wandlungs- 
      bzw. Optionspflicht von Inhabern bzw. 
      Gläubigern sowie ein Andienungsrecht der 
      Gesellschaft zur Lieferung von Aktien der 
      Gesellschaft vorsehen (in beliebiger 
      Kombination), und zwar zu beliebigen 
      Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende 
      der Laufzeit. 
 
      Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
      unter sich gleichberechtigte 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      beziehungsweise Gläubiger berechtigen oder 
      verpflichten, nach Maßgabe der vom 
      Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu beziehen oder die ein 
      Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. 
      Die Optionsbedingungen können vorsehen, 
      dass der Optionspreis ganz oder teilweise 
      auch durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen erfüllt werden 
      kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus 
      der Division des Nennbetrages einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Optionspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht 
      überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann 
      auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl 
      gerundet werden. Im Übrigen kann 
      vorgesehen werden, dass Spitzen 
      zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 17, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -2-

wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder 
      einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      jeweiligen Inhaber bzw. Gläubiger der 
      Teilschuldverschreibungen das Recht bzw. 
      haben die Pflicht, diese nach näherer 
      Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
      den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
      sich auch durch Division des unter dem 
      Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
      auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft ergeben. Das 
      Umtauschverhältnis kann auf ein 
      Wandlungsverhältnis mit voller Zahl 
      gerundet werden; ferner kann 
      gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
      Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der bei Wandlung 
      auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
      Die Wandelanleihebedingungen können auch 
      eine Wandlungspflicht zum Ende der 
      Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
      (jeweils 'Endfälligkeit') begründen oder 
      das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
      Endfälligkeit den Gläubigern der Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen ganz 
      oder teilweise an Stelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrages Aktien der 
      Gesellschaft nach Maßgabe des 
      Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch in 
      diesem Fall darf der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der bei Wandlung 
      auszugebenden auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
      Die Gesellschaft kann in den jeweiligen 
      Bedingungen berechtigt werden, eine 
      etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag 
      der Wandelschuldverschreibung und dem 
      Produkt aus einem in den jeweiligen 
      Bedingungen näher zu bestimmenden 
      Börsenpreis der Aktie zum Zeitpunkt des 
      Pflichtumtauschs, mindestens jedoch dem 
      Mindestwandlungs- bzw. Optionspreis nach 
      dieser Ermächtigung, und dem 
      Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in 
      bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben 
      gelten entsprechend, wenn das 
      Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht 
      sich auf ein Genussrecht oder eine 
      Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
      Der Wandlungspreis und das 
      Umtauschverhältnis können in den 
      jeweiligen Bedingungen auch variabel, 
      insbesondere in Abhängigkeit von der 
      Entwicklung des Aktienkurses oder als 
      Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen 
      während der Laufzeit festgesetzt werden. 
      Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
      können insbesondere vorgesehen werden, 
      wenn es während der Laufzeit der 
      Schuldverschreibungen zu 
      Kapitalveränderungen der Gesellschaft 
      kommt (etwa durch eine Kapitalerhöhung 
      oder Kapitalherabsetzung oder einen 
      Aktiensplit) oder beispielsweise im 
      Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der 
      Begebung weiterer Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
      anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
      den Wert der Options- bzw. 
      Wandlungsrechte, die während der Laufzeit 
      der Schuldverschreibungen eintreten. 
      Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
      können insbesondere durch Einräumung von 
      Bezugsrechten, durch Veränderung des 
      Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die 
      Veränderung oder Einräumung von 
      Barkomponenten vorgesehen werden. In jedem 
      Fall darf der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien den 
      Nennbetrag pro Teilschuldverschreibung 
      nicht überschreiten. 
 
      Die Anleihebedingungen von 
      Schuldverschreibungen, die ein 
      Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht 
      und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. 
      bestimmen, können jeweils festlegen, dass 
      im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
      Aktien der Gesellschaft aus dem im 
      Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu 
      schaffenden bedingten Kapital oder auch 
      ausschließlich oder nach Wahl der 
      Gesellschaft alternativ Aktien der 
      Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder 
      einem vorhandenen oder zu erwerbenden 
      Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft 
      oder ihrer Konzerngesellschaften gewährt 
      werden können. Ferner kann vorgesehen 
      werden, dass die Gesellschaft den 
      Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht 
      auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft gewährt, sondern den 
      Gegenwert in Geld zahlt oder eine 
      Kombination der Erfüllung in Aktien und 
      einer Barzahlung erfolgt. 
 
      Im Fall der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die ein Options- 
      oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
      Wandlungspflicht bestimmen, muss der 
      jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
      Optionspreis - auch bei einem variablen 
      Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - 
      entweder: 
 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft an zehn 
        Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
        Beschlussfassung durch den Vorstand 
        über die Begebung der 
        Schuldverschreibungen betragen 
 
      oder 
 
      - mindestens 80 % des 
        Durchschnittskurses der Aktie der 
        Gesellschaft während der Tage, an 
        denen Bezugsrechte auf die 
        Schuldverschreibungen an der Börse 
        gehandelt werden, mit Ausnahme der 
        beiden letzten Börsenhandelstage des 
        Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
      'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der 
      arithmetische Mittelwert der Kurse der 
      Aktie der Gesellschaft in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
      Im Fall der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die eine 
      Wandlungs-/Optionspflicht oder ein 
      Andienungsrecht des Emittenten zur 
      Lieferung von Aktien bestimmen, kann der 
      Wandlungs-/Optionspreis nach näherer 
      Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
      entweder den oben genannten Mindestpreis 
      betragen oder dem durchschnittlichen 
      volumengewichteten Kurs der Aktie der 
      Gesellschaft an mindestens drei 
      Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      unmittelbar vor der Ermittlung des 
      Wandlungs-/Optionspreises gemäß den 
      jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch 
      wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
      des oben genannten Mindestpreises (80%) 
      liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 
      AktG bleiben unberührt. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstituten 
      oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
      Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. 
 
      Soweit Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen mit 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
      Gesellschaft) gegen Barleistung ausgegeben 
      werden sollen, wird der Vorstand jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen mit 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
      Gesellschaft) in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben, 
      sofern der Ausgabepreis den nach 
      anerkannten finanzmathematischen Methoden 
      ermittelten theoretischen Marktwert der 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen mit 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Wandlungspflicht oder Andienungsrecht der 
      Gesellschaft) nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
      als auf die zur Bedienung der Wandlungs- 
      und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
      Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. 
      auszugebenden Aktien insgesamt ein 
      anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
      nicht mehr als EUR 11.508.920,32 und 
      insgesamt nicht mehr als 10 % des 
      Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung 
      der Ermächtigung entfällt. 
 
      Auf diesen Höchstbetrag für einen 
      Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige 
      Betrag am Grundkapital von Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 17, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der -3-

anzurechnen, die seit dem 2. März 2017 bei 
      Ausnutzung genehmigten Kapitals ausgegeben 
      werden oder aufgrund seit dem 2. März 2017 
      begebener Options- oder Wandlungsrechte 
      bzw. begründeter Wandlungspflichten 
      bezogen werden können, soweit bei 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. 
      bei der Begebung der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen das 
      Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
      entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      ausgeschlossen wird. Weiter ist der 
      anteilige Betrag am Grundkapital von 
      eigenen Aktien anzurechnen, die die 
      Gesellschaft auf der Grundlage einer 
      Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 
      8 AktG erworben und während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung an Dritte gegen 
      Barzahlung ohne Einräumung eines 
      Bezugsrechts der Aktionäre veräußert 
      hat, es sei denn, dass diese 
      Veräußerung über die Börse oder 
      aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
      die Aktionäre erfolgt ist. Eine erfolgte 
      Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen 
      zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
      Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG, zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG oder zur Veräußerung von eigenen 
      Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung 
      solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
      geführt haben, von der Hauptversammlung 
      erneut erteilt werden. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
      Options-/Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
      keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
      Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
      die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen den zum 
      Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen entsprechen. 
 
      Überdies wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, sofern die 
      Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen 
      bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
      Betrieben, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
      den Erwerb von Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften, ausgegeben werden. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
      auszuschließen und das Bezugsrecht 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
      auszuschließen, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
      bzw. entsprechender 
      Wandlungs-/Optionspflichten oder von der 
      Gesellschaft angedienter Aktien zum 
      Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte 
      in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen 
      nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung 
      dieser Pflichten zustünden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Beachtung der in dieser Ermächtigung 
      festgelegten Grundsätze die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen und deren 
      Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
      Einvernehmen mit den Organen der 
      begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
      Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
      Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, 
      die Art der Verzinsung, den Wandlungs- 
      oder Optionspreis, die Laufzeit und die 
      Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
      Optionszeitraum, die Festlegung einer 
      baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
      Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung 
      statt Lieferung von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien und die Lieferung 
      existierender statt Ausgabe neuer auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien. 
 
      Die insgesamt unter den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts auszugebenden 
      Schuldverschreibungen sind auf diejenige 
      Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem 
      Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
      Wandlungspflicht auf Aktien mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      insgesamt 20% des Grundkapitals nicht 
      übersteigen darf, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
      dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
      der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
      vorgenannte 20%-Grenze sind anzurechnen 
      (i) eigene Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 
      bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
      Schuldverschreibungen mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      veräußert werden, (ii) diejenigen 
      Aktien, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
      Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
      -pflicht aus genehmigtem Kapital unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      werden. Sofern und soweit die 
      Hauptversammlung nach Ausübung einer 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, 
      die zur Anrechnung auf die vorgenannte 
      20%-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, 
      entfällt die erfolgte Anrechnung. 
   c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 57.544.604,16 durch die Ausgabe 
      von bis zu 22.478.361 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
      Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die 
      einzelne Stückaktie entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 2,56 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      der Gewährung von auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Wandel- und/oder 
      Optionsrechten bzw. -pflichten aus 
      Schuldverschreibungen, die aufgrund der 
      von der Hauptversammlung vom 2. März 2017 
      unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) 
      beschlossenen Ermächtigung von der 
      Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
      mittelbaren Beteiligungsgesellschaften nur 
      gegen Barleistung begeben werden. 
 
      Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien aus dem bedingten 
      Kapital darf nur zu einem Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis erfolgen, welcher den 
      Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 
      2. März 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 
      lit. b) beschlossenen Ermächtigung 
      entspricht. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
      insoweit durchzuführen, wie von Options- 
      bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
      wird oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
      oder das Andienungsrecht der Gesellschaft 
      aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
      werden und soweit nicht eigene Aktien oder 
      neue Aktien aus einer Ausnutzung eines 
      genehmigten Kapitals zur Bedienung 
      eingesetzt werden. 
 
      Die neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung 
      von Options-/Wandlungspflichten entstehen, 
      am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, 
      kann der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
      Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung von § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
      neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien anzupassen sowie alle 
      sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
      Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die 
      nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
      gilt im Falle der Nichtausnutzung der 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf 
      des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle 
      der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals 
      nach Ablauf der Fristen für die Ausübung 
      von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 

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January 17, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
      Optionspflichten. 
   d) In § 4 der Satzung wird folgender neuer 
      Absatz 3 eingefügt: 
 
      '3. Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 57.544.604,16 
          durch die Ausgabe von bis zu 
          22.478.361 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stammaktien ohne 
          Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
          auf die einzelne Stückaktie 
          entfallenden anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von EUR 2,56 bedingt 
          erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die 
          bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
          insoweit durchgeführt, wie die 
          Inhaber bzw. Gläubiger von 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
          aus Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          einer Kombination dieser 
          Instrumente), die von der 
          Gesellschaft oder von ihren 
          Konzerngesellschaften aufgrund des 
          Ermächtigungsbeschlusses der 
          Hauptversammlung vom 2. März 2017 
          bis zum 1. März 2022 nur gegen bar 
          ausgegeben werden, von ihren 
          Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
          Gebrauch machen oder die zur 
          Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
          Gläubiger der von der Gesellschaft 
          oder von ihren Konzerngesellschaften 
          aufgrund des 
          Ermächtigungsbeschlusses der 
          Hauptversammlung vom 2. März 2017 
          bis zum 1. März 2022 ausgegebenen 
          Wandelschuldverschreibungen (bzw. 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen mit 
          Wandlungspflicht) ihre Pflicht zur 
          Wandlung erfüllen oder Andienungen 
          von Aktien erfolgen und soweit nicht 
          eigene Aktien oder andere 
          Erfüllungsformen zur Bedienung 
          eingesetzt werden. Die neuen, auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien 
          nehmen vom Beginn des 
          Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
          Ausübung von Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechten, durch die Erfüllung 
          von Wandlungs- oder Optionspflichten 
          oder durch die Ausübung von 
          Andienungsrechten entstehen, am 
          Gewinn teil. Soweit rechtlich 
          zulässig, kann der Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
          abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
          festlegen. Der Vorstand wird 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die weiteren 
          Einzelheiten der Durchführung der 
          bedingten Kapitalerhöhung 
          festzusetzen. 
 
          Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
          die Fassung von § 4 Abs. 1 und 3 der 
          Satzung entsprechend der jeweiligen 
          Ausgabe der neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien anzupassen 
          sowie alle sonstigen damit in 
          Zusammenhang stehenden Anpassungen 
          der Satzung vorzunehmen, die nur die 
          Fassung betreffen. Entsprechendes 
          gilt im Falle der Nichtausnutzung 
          der Ermächtigung zur Ausgabe von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen nach 
          Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
          sowie im Falle der Nichtausnutzung 
          des bedingten Kapitals nach Ablauf 
          der Fristen für die Ausübung von 
          Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
          für die Erfüllung von Wandlungs- 
          bzw. Optionspflichten.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 
   AktG:* 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand 
   zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   bis zum 1. März 2022 einmalig oder mehrmals auf 
   den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 1.100.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von solchen 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu EUR 57.544.604,16 nach näherer 
   Maßgabe der Wandlungs- bzw. 
   Optionsbedingungen zu gewähren. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen im 
   vorbezeichneten Sinne bietet für die 
   Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
   Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach 
   Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen 
   am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die 
   Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. 
   gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten 
   und Gewinnschuldverschreibungen bietet die 
   Möglichkeit, die Finanzausstattung der 
   Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider 
   Finanzierungsinstrumente zu stärken und 
   hierdurch die Voraussetzungen für die künftige 
   geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus 
   den vorgenannten Gründen wird der 
   Hauptversammlung die Schaffung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen vorgeschlagen. Mit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung soll sowohl eine 
   Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als auch 
   eine weitere Flexibilisierung erreicht werden. 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je 
   nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl 
   für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke 
   als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
   eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- 
   bzw. Optionsprämien sowie die 
   Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis 
   der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- 
   und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten 
   und Andienungsrechte der Gesellschaft auf 
   Lieferung von Aktien zu begründen bzw. der 
   Kombination von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/ 
   oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitert den 
   Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
   Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
   ermöglicht der Gesellschaft zudem, die 
   Schuldverschreibungen selbst oder über ihre 
   unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
   Schuldverschreibungen können außer in Euro 
   auch in anderen Währungen, beispielsweise der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und 
   ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
   Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- 
   bzw. Optionsrecht gewähren, können die 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen zur 
   Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die 
   Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. 
   Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, 
   sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Zulässig 
   soll es auch sein, eine Kombination dieser 
   Erfüllungsformen vorzusehen. Ferner kann 
   vorgesehen werden, dass die Zahl der bei 
   Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder 
   nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten oder dem Andienungsrecht des 
   Emittenten zu beziehenden Aktien bzw. ein 
   diesbezügliches Umtauschrecht variabel ist 
   und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis in 
   Abhängigkeit von der Entwicklung des 
   Aktienkurses oder als Folge von 
   Verwässerungsschutzbestimmungen während der 
   Laufzeit verändert werden kann. 
 
   Die Ermächtigung sieht vor, dass der Wandlungs- 
   bzw. Optionspreis jeweils mindestens 80 % des in 
   der Ermächtigung im Einzelnen definierten 
   Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft 
   betragen muss. Da der Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis als Mindestpreis ausgestaltet 
   werden kann, sieht die Ermächtigung zudem vor, 
   dass der Wandlungspreis und das 
   Umtauschverhältnis in den 
   Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
   insbesondere in Abhängigkeit des Aktienkurses 
   oder als Folge von 
   Verwässerungsschutzbestimmungen während der 
   Laufzeit festgesetzt werden können. Sofern 
   Schuldverschreibungen mit einer 
   Wandlungs-/Optionspflicht oder einem 
   Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung 
   von Aktien ausgestattet sind, kann der 
   Wandlungs-/Optionspreis auch dem 
   durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der 
   Aktie der Gesellschaft an mindestens drei 
   Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor 
   der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises 
   (gemäß den jeweiligen Bedingungen) 
   entsprechen. Dies gilt auch, wenn dieser 
   Durchschnittkurs unterhalb des oben genannten 
   Mindestpreises (80%) liegt. 
 
   Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte werden, soweit 
   eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch 
   Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 
   Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst, sofern 
   während der Laufzeit der Schuldverschreibung 
   Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der 
   bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. 
   durch eine Kapitalerhöhung) eintreten. Derartige 

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January 17, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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