Köln (ots) -
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Auch für Karnevalswagen gelten Auflagen im Straßenverkehr: Damit bei den närrischen Prozessionen die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen alle Wagen sowie Fahrzeugkombinationen zuvor ein Gutachten, so wie es TÜV Rheinland erstellt. "Rahmen und die sichere Befestigung von Aufbauten, Aufstiegen, Standplätzen und der Absturzsicherungen, aber auch Achsen, Deichseln, lichttechnische Einrichtungen und vor allem die Bremsanlage prüfen wir sorgfältig", erklärt Steffen Mißbach, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Dank der hohen Sensibilität von Veranstaltern und Vereinen für die Sicherheit hat sich der Zustand der Umzugsfahrzeuge stetig verbessert.
Geländer und Haltevorrichtungen
Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind sowie für Wagen und Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten ganz bestimmte Vorschriften. Sie müssen beispielsweise mit rutschfesten Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländern ausgerüstet sein. Für stehende Mitfahrer ist eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von einem Meter vorgeschrieben - bei sitzenden Passagieren und Kindern reichen 80 Zentimeter. Bänke, Tische sowie sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Gefährt fest verbunden sein. "Wir prüfen die Fahrzeuge meistens im fertigen Zustand, beraten die Karnevalsvereine aber auch während der Bauphase, damit es bei der Abnahme zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt", sagt der TÜV Rheinland-Fachmann.
Verordnung gilt auch bei anderen Festivitäten
Grundlage für diese Checks ist eine bundeseinheitliche Regelung "über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen". Diese Verordnung greift auch beim Christopher Street Day sowie bei Schützen-, Wein- und Erntedankfesten. Personen dürfen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren. Für die Teilnahme am normalen Straßenverkehr sind die Aufbauten in der Regel nicht ausgelegt.
OTS: TÜV Rheinland AG newsroom: http://www.presseportal.de/nr/31385 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_31385.rss2
Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen: Wolfgang Partz, Presse, Tel.: 0221/806-2290 Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos und Videos erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse
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Auch für Karnevalswagen gelten Auflagen im Straßenverkehr: Damit bei den närrischen Prozessionen die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen alle Wagen sowie Fahrzeugkombinationen zuvor ein Gutachten, so wie es TÜV Rheinland erstellt. "Rahmen und die sichere Befestigung von Aufbauten, Aufstiegen, Standplätzen und der Absturzsicherungen, aber auch Achsen, Deichseln, lichttechnische Einrichtungen und vor allem die Bremsanlage prüfen wir sorgfältig", erklärt Steffen Mißbach, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Dank der hohen Sensibilität von Veranstaltern und Vereinen für die Sicherheit hat sich der Zustand der Umzugsfahrzeuge stetig verbessert.
Geländer und Haltevorrichtungen
Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind sowie für Wagen und Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten ganz bestimmte Vorschriften. Sie müssen beispielsweise mit rutschfesten Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländern ausgerüstet sein. Für stehende Mitfahrer ist eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von einem Meter vorgeschrieben - bei sitzenden Passagieren und Kindern reichen 80 Zentimeter. Bänke, Tische sowie sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Gefährt fest verbunden sein. "Wir prüfen die Fahrzeuge meistens im fertigen Zustand, beraten die Karnevalsvereine aber auch während der Bauphase, damit es bei der Abnahme zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt", sagt der TÜV Rheinland-Fachmann.
Verordnung gilt auch bei anderen Festivitäten
Grundlage für diese Checks ist eine bundeseinheitliche Regelung "über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen". Diese Verordnung greift auch beim Christopher Street Day sowie bei Schützen-, Wein- und Erntedankfesten. Personen dürfen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren. Für die Teilnahme am normalen Straßenverkehr sind die Aufbauten in der Regel nicht ausgelegt.
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