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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.03.2017 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.03.2017 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-02-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ISRA VISION AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 
810 - 
- International Securities Identification Number 
DE0005488100 - 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit 
herzlich zu der am 
 
*Mittwoch, dem 15. März 2017 um 10.30 Uhr 
(Mitteleuropäische Zeit - MEZ)* 
 
in den Räumen der Industrie- und Handelskammer 
Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt 
stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 30. September 2016 und des Lageberichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 30. September 2016 
   (IFRS) und des Konzernlageberichts sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuchs* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 17. Januar 2017 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist somit nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht 
   des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie 
   der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 
   des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und sollen dieser 
   erläutert werden, ohne dass es hierzu einer 
   Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   für das Geschäftsjahr 2015/2016 in Höhe von 
   EUR 9.793.250,33 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 2.101.555,20 
   Dividende von EUR 0,48 je 
   Stückaktie bezogen auf die 
   4.378.240 Stückaktien mit 
   voller Gewinnberechtigung 
   für das Geschäftsjahr 
   2015/2016 
   Vortrag auf neue Rechnung  EUR 7.691.695,13 
   *Bilanzgewinn*             *EUR 
                              9.793.250,33* 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 17. Januar 2017, dem Tag 
   der Feststellung des Jahresabschlusses, 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von EUR 4.378.240 eingeteilt in ebenso viele 
   Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,48 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, 
   vermindert sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende nach § 58 Abs. 4 
   Satz 2 AktG am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende soll dementsprechend am 
   20. März 2017 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2016/2017 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit 
   dem Geschäftsjahr 2016/2017 (und mit 
   Rückwirkung für das gesamte Geschäftsjahr 
   2016/2017) von jährlich EUR 12.500,00 pro 
   Aufsichtsratsmitglied auf EUR 15.000,00 
   erhöht. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, 
   der Stellvertreter erhält das Anderthalbfache 
   dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die 
   dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
   Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die 
   Vergütung anteilig entsprechend der Dauer 
   ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 
Uhr MEZ) des 08. März 2017 in Textform (§126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft 
unter der Adresse 
 
ISRA VISION AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H/ Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
 
oder per Fax an 
*Faxnummer: 0711/ 127 79264* 
 
oder per E-Mail an 
HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
durch einen in Textform (§126b BGB) durch das 
depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis 
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
Sprache nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 22. Februar 2017 beziehen und 
der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf 
(24:00 Uhr MEZ) des 08. März 2017 unter der für die 
Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse zugehen. 
 
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes 
(AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin 
erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) 
des 22. Februar 2017, sogenannter Nachweisstichtag, 
gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach 
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im 
Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als 
Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als 
solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht 
auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im 
Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußert haben. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur 
Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der 
freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
*Eintrittskarten* 
 
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
unter der genannten Adresse bzw. Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als 
Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte 
ist, anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine 
Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine 
depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären 
oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie 
unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. 
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig und kann schon 
vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer 
Vollmacht verwendet werden können, werden den 
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. 
Sie können auch unter der Internetadresse 
www.isravision.com abgerufen werden. In der 
Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für 
die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht 
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also 
wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person 
oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird 
und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen 
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der 
Textform (§ 126b BGB). 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für 
den Fall, dass einem Kreditinstitut, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person 
oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institut oder Unternehmen Vollmacht 
erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird 
weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt 
noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere 
Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und 
die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen nach § 135 
Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Personen 
und Vereinigungen sowie die Kreditinstituten nach § 135 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institute oder Unternehmen für ihre 
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für 
diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 
AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
§ 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie 
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch 
Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese 
Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch 
machen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der 
Hauptversammlung erteilt werden, bis zum Ablauf (24:00 
Uhr MEZ) des 14. März 2017 der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen 
Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION 
AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, 
oder per Fax an die Faxnummer +49 (0) 89 30903-74675, 
oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit 
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien 
nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch 
einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den 
Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten 
werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die 
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet 
werden können, werden den Aktionären ebenfalls zusammen 
mit der Eintrittskarte übersandt. Ein solches Formular 
kann zudem unter der Internetadresse www.isravision.com 
abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden 
hierfür ebenfalls Vollmachts- und Weisungsformulare zur 
Verfügung gestellt. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der 
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen 
Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht 
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 
135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
(durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten 
wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg 
elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die 
Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft 
per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
investor@isravision.com übermittelt werden. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
(das entspricht 219.062 Aktien) oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 
500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
muss der Gesellschaft spätestens am 12. Februar 2017 
bis 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Es kann jedenfalls wie 
folgt adressiert werden: ISRA VISION AG, Vorstand, 
Industriestraße 14, 64297 Darmstadt. Die 
Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 
1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für 
die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des 
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine 
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem 
Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 
187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang 
bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht 
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem 
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft 
über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich 
gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der 
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung 
oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag 
bezogenen Handlung bedarf. 
 
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 
AktG werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für 
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die 
Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht, 
wenn sie spätestens am 28. Februar 2017 bis 24:00 Uhr 
(MEZ) unter der Adresse: 
 
ISRA VISION AG 
Investor Relations 
Industriestraße 14 
64297 Darmstadt 
 
oder per Fax an 
*Faxnummer: 06151/ 948140* 
 
oder per E-Mail an 
investor@isravision.com 
 
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine 
Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 
126, 127 AktG erfüllt sind. 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein 
in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der 
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und 
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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