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DGAP-HV: bmp Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: bmp Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
bmp Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2017 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-02-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
bmp Holding AG Berlin WKN 330 420 - ISIN DE0003304200 Wir laden unsere 
Aktionäre zu der am 
21. März 2017, 13.00 Uhr (MEZ), 
im 'Hollywood Media Hotel', Kurfürstendamm 202, 10719 Berlin 
stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der 
   Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Absatz 
   1 AktG* 
 
   Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung hiermit 
   gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein 
   Verlust von mehr als der Hälfte des 
   Grundkapitals besteht. 
 
   Zu TOP 1 wird kein Beschluss gefasst, da sich 
   dieser auf die Anzeige des Vorstands über den 
   Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß 
   § 92 Absatz 1 AktG beschränkt und eine 
   Beschlussfassung hierüber gesetzlich nicht 
   vorgesehen ist. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung den Verlust der Hälfte des 
   Grundkapitals der Gesellschaft erläutern. Die 
   Aktionäre haben in der Hauptversammlung im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, 
   hierzu Fragen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung 
   und Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine 
   vereinfachte Kapitalherabsetzung durch 
   Zusammenlegung von Stückaktien der Gesellschaft 
   zu beschließen. Um ein glattes 
   Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen, soll 
   zuvor die Anzahl der Stückaktien der 
   Gesellschaft durch die Einziehung von einer 
   Stückaktie reduziert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 20.701.174,00, eingeteilt in 
      20.701.174 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
      am Grundkapital von jeweils EUR 1,00, 
      wird um EUR 1,00 auf EUR 20.701.173,00 
      herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt 
      durch Einziehung von einer Stückaktie, 
      auf die der Ausgabebetrag voll geleistet 
      ist und die der Gesellschaft von einem 
      Aktionär unentgeltlich zur Verfügung 
      gestellt und damit erworben wird. Die 
      Kapitalherabsetzung dient 
      ausschließlich dem Zweck, bei der 
      unter Buchstabe b) zur Beschlussfassung 
      vorgesehenen vereinfachten 
      Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von 
      Wertminderungen und zur Deckung sonstiger 
      Verluste ein glattes 
      Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen. 
   b) Das gemäß vorstehenden Buchstaben a) 
      herabgesetzte Grundkapital der 
      Gesellschaft von EUR 20.701.173,00 wird 
      in vereinfachter Form nach den 
      Vorschriften der §§ 229 ff. in Verbindung 
      mit §§ 222 ff. AktG im Verhältnis 3:1 um 
      EUR 13.800.782,00 auf EUR 6.900.391,00 
      herabgesetzt. 
 
      Zweck der Kapitalherabsetzung ist der 
      Ausgleich von Wertminderungen und die 
      Deckung von sonstigen Verlusten in Höhe 
      von EUR 13.800.782,00. Jeweils drei 
      Stückaktien werden zu einer neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktie mit einem 
      anteiligen Betrag am Grundkapital von 
      jeweils EUR 1,00 zusammengelegt. 
   c) Die näheren Einzelheiten der Durchführung 
      des Beschlusses legt der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats fest. 
   d) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '1. Das Grundkapital der Gesellschaft 
          beträgt 6.900.391,00 EUR. 
 
      2. Es ist eingeteilt in 6.900.391 
         Stückaktien.' 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   (Angaben nach § 30b WpHG)* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   20.701.174,00 Euro - es ist eingeteilt in 20.701.174 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus von der 
   Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte 
   ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine eigenen 
   Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   beträgt daher jeweils 20.701.174. 
2. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs. 3 Nr. 1 AktG)* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich bei der 
 
   bmp Holding AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49-(0)89-30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 14. März 2017, 
   24.00 Uhr (MEZ) angemeldet haben (Anmeldefrist). Der Aktienbesitz muss 
   durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen 
   werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, das heißt auf den 28. Februar 2017, 0.00 Uhr 
   (MEZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis 
   über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen 
   in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
   Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu 
   können, empfehlen wir Aktionären, die ihre Aktien bei einem deutschen 
   Institut verwahrt haben, wie in den vergangenen Jahren beim jeweiligen 
   depotführenden Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
   anzufordern. Üblicherweise wird das depotführende Institut die 
   erforderliche Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übernehmen und 
   der oben genannten Stelle den maßgeblichen Aktienbesitz 
   bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig 
   anzufordern. Die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung muss der bmp 
   Holding AG, c/o Computershare Operations Center unter der oben 
   genannten Adresse spätestens innerhalb der vorgenannten Anmeldefrist 
   zugegangen sein. 
 
   Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut verwahrt 
   haben, senden die Anmeldung nebst Bestätigung ihres depotführenden 
   Instituts direkt an die bmp Holding AG, c/o Computershare Operations 
   Center unter der oben genannten Adresse. Auch hier gilt, dass die 
   Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung dort spätestens bis zum Ablauf 
   der Anmeldefrist zugegangen sein muss. Weitere Informationen entnehmen 
   Sie entsprechenden Hinweisen auf unserer Homepage unter 
 
   http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/aoHV-2017.html 
 
   _Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien_ 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Für die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ist 
   ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
 
   Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch eine 
   Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können deshalb über 
   ihre Aktien auch am und nach dem Nachweisstichtag oder nach erfolgter 
   Anmeldung weiterhin frei verfügen. Solche Verfügungen haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerb und Zuerwerb nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die erstmals nach dem Nachweisstichtag 
   Aktien erwerben, sind daher nicht teilnahmeberechtigt. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Aktionärsrechte einschließlich ihres 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
   ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine 
   fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 
   5 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des 
   Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
   Der Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die 
   Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 

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February 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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