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DGAP-News: bmp Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
bmp Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2017 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-02-10 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
bmp Holding AG Berlin WKN 330 420 - ISIN DE0003304200 Wir laden unsere
Aktionäre zu der am
21. März 2017, 13.00 Uhr (MEZ),
im 'Hollywood Media Hotel', Kurfürstendamm 202, 10719 Berlin
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
ein.
*Tagesordnung*
1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der
Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Absatz
1 AktG*
Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung hiermit
gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein
Verlust von mehr als der Hälfte des
Grundkapitals besteht.
Zu TOP 1 wird kein Beschluss gefasst, da sich
dieser auf die Anzeige des Vorstands über den
Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß
§ 92 Absatz 1 AktG beschränkt und eine
Beschlussfassung hierüber gesetzlich nicht
vorgesehen ist. Der Vorstand wird der
Hauptversammlung den Verlust der Hälfte des
Grundkapitals der Gesellschaft erläutern. Die
Aktionäre haben in der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit,
hierzu Fragen zu stellen.
2. *Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung
und Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine
vereinfachte Kapitalherabsetzung durch
Zusammenlegung von Stückaktien der Gesellschaft
zu beschließen. Um ein glattes
Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen, soll
zuvor die Anzahl der Stückaktien der
Gesellschaft durch die Einziehung von einer
Stückaktie reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von EUR 20.701.174,00, eingeteilt in
20.701.174 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von jeweils EUR 1,00,
wird um EUR 1,00 auf EUR 20.701.173,00
herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt
durch Einziehung von einer Stückaktie,
auf die der Ausgabebetrag voll geleistet
ist und die der Gesellschaft von einem
Aktionär unentgeltlich zur Verfügung
gestellt und damit erworben wird. Die
Kapitalherabsetzung dient
ausschließlich dem Zweck, bei der
unter Buchstabe b) zur Beschlussfassung
vorgesehenen vereinfachten
Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von
Wertminderungen und zur Deckung sonstiger
Verluste ein glattes
Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen.
b) Das gemäß vorstehenden Buchstaben a)
herabgesetzte Grundkapital der
Gesellschaft von EUR 20.701.173,00 wird
in vereinfachter Form nach den
Vorschriften der §§ 229 ff. in Verbindung
mit §§ 222 ff. AktG im Verhältnis 3:1 um
EUR 13.800.782,00 auf EUR 6.900.391,00
herabgesetzt.
Zweck der Kapitalherabsetzung ist der
Ausgleich von Wertminderungen und die
Deckung von sonstigen Verlusten in Höhe
von EUR 13.800.782,00. Jeweils drei
Stückaktien werden zu einer neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktie mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von
jeweils EUR 1,00 zusammengelegt.
c) Die näheren Einzelheiten der Durchführung
des Beschlusses legt der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats fest.
d) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden
wie folgt neu gefasst:
'1. Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt 6.900.391,00 EUR.
2. Es ist eingeteilt in 6.900.391
Stückaktien.'
*Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
(Angaben nach § 30b WpHG)*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
20.701.174,00 Euro - es ist eingeteilt in 20.701.174 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte
ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
beträgt daher jeweils 20.701.174.
2. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs. 3 Nr. 1 AktG)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich bei der
bmp Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-(0)89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 14. März 2017,
24.00 Uhr (MEZ) angemeldet haben (Anmeldefrist). Der Aktienbesitz muss
durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen
werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, das heißt auf den 28. Februar 2017, 0.00 Uhr
(MEZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis
über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu
können, empfehlen wir Aktionären, die ihre Aktien bei einem deutschen
Institut verwahrt haben, wie in den vergangenen Jahren beim jeweiligen
depotführenden Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung
anzufordern. Üblicherweise wird das depotführende Institut die
erforderliche Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übernehmen und
der oben genannten Stelle den maßgeblichen Aktienbesitz
bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die Eintrittskarte zur
Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig
anzufordern. Die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung muss der bmp
Holding AG, c/o Computershare Operations Center unter der oben
genannten Adresse spätestens innerhalb der vorgenannten Anmeldefrist
zugegangen sein.
Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut verwahrt
haben, senden die Anmeldung nebst Bestätigung ihres depotführenden
Instituts direkt an die bmp Holding AG, c/o Computershare Operations
Center unter der oben genannten Adresse. Auch hier gilt, dass die
Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung dort spätestens bis zum Ablauf
der Anmeldefrist zugegangen sein muss. Weitere Informationen entnehmen
Sie entsprechenden Hinweisen auf unserer Homepage unter
http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/aoHV-2017.html
_Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien_
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ist
ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch eine
Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch am und nach dem Nachweisstichtag oder nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Solche Verfügungen haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerb und Zuerwerb nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die erstmals nach dem Nachweisstichtag
Aktien erwerben, sind daher nicht teilnahmeberechtigt.
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihre Aktionärsrechte einschließlich ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B.
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Der Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die
Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
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February 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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