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DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2017 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.03.2017 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-02-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723 
 
Wir laden die Stamm- und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
*Ordentlichen Hauptversammlung * 
*am Freitag, den 24. März 2017, um 15:00 Uhr* 
 
in die Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, ein. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 
14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die 
Gesamtzahl der Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien, stimmberechtigt sind 
14.044.800 Stamm-Stückaktien. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 
1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. 
 
*TAGESORDNUNG:* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2016, des Lageberichts des Vorstands für die Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats über 
   das Geschäftsjahr 2016* 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptve 
   rsammlung.html* 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 24. 
   März 2017 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 
   173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen 
   hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch 
   Aktiengesellschaft* 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & 
   Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in 
   Höhe von Euro 18.931.526,46 wie folgt zu verwenden: 
 
                                  Euro 
   Ausschüttung einer Dividende   7.443.744,00 
   in Höhe von Euro 0,53 je Aktie 
   auf die 14.044.800 
   stimmrechtslosen 
   Vorzugs-Stückaktien, insgesamt 
   Ausschüttung einer Dividende   6.741.504,00 
   in Höhe von Euro 0,48 je Aktie 
   auf die 14.044.800 
   Stamm-Stückaktien, insgesamt 
   Verteilung an die Aktionäre    14.185.248,00 
   Vortrag auf neue Rechnung      4.746.278,46 
   Bilanzgewinn                   18.931.526,46 
 
   Diese Beträge basieren auf der Annahme, dass alle Aktien der Gesellschaft 
   dividendenberechtigt sind. Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener 
   Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt entfällt, wird 
   er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die Zahl der 
   von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   gehaltenen eigenen Vorzugs-Stückaktien beträgt 1.683.029 nennwertlose 
   Vorzugs-Stückaktien. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 1. Januar 2017 geltenden 
   Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, d.h. am 29. März 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
6. *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
   Die Amtszeit von Herrn Wendelin von Boch-Galhau endet mit Ablauf dieser 
   Hauptversammlung. Es ist daher eine Neuwahl erforderlich. 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer, 
    Kaufmännische Geschäftsführung Putzmeister 
    Holding GmbH und Putzmeister Concrete Pumps 
    GmbH, Überlingen 
 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2021 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Bei seinem Vorschlag zur Wahl von Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer hat der 
   Aufsichtsrat die in der Geschäftsordnung festgelegte Regelaltersgrenze 
   berücksichtigt und sich vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand 
   für ihr Aufsichtsratsmandat aufbringen kann. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 
   2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 7 
   Ziffer 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen 
   und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung nach 
   § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen wurde, ist der Mindestanteil vom 
   Gesamtaufsichtsrat zu erfüllen. Von den zwölf Sitzen im Aufsichtsrat müssen 
   daher grundsätzlich mindestens vier mit Frauen und mindestens vier mit Männern 
   besetzt sein. 
 
   Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner sowie auf der 
   Seite der Arbeitnehmer jeweils fünf Männer und eine Frau an. Gemäß der 
   Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 2 EGAktG ist der Mindestanteil von 
   jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsrat ab dem 1. Januar 2016 
   bei der Neubesetzung von Aufsichtsratssitzen zu beachten. Reicht die Anzahl 
   der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu 
   erfüllen, sind freiwerdende Sitze solange mit Personen des 
   unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, bis der gesetzliche Anteil 
   sukzessive erreicht ist. Bestehende Aufsichtsratsmandate können bis zu ihrem 
   regulären Ende wahrgenommen werden. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
   Frau Dr. Neumann-Schäfer hat folgende Mandate in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   a) gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: 
      keine 
   b) vergleichbare in- und ausländische 
      Kontrollgremien: 
      Putzmeister Brasil LTDA., Brasilien 
      Putzmeister Machinery (Shanghai) Co., 
      Ltd., China 
      Putzmeister (Shanghai) Management Co., 
      Ltd., China 
 
   Weitere Informationen zu Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer (Kurzlebenslauf) 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   *http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptve 
   rsammlung.html.* 
 
   Da der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Wendelin von 
   Boch-Galhau, mit Ablauf dieser Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat 
   ausscheiden wird, ist beabsichtigt, Herrn Yves Elsen für das Amt des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden vorzuschlagen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit ein 
solches besteht - sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in 
Textform erstellte und in deutscher, französischer oder englischer Sprache 
abgefassten Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
*Freitag, der 03. März 2017 (00:00 Uhr)* 
(sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
*Freitag, den 17. März 2017 (24:00 Uhr)* 
 
unter der Adresse 
 
 Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 13, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 - General Meetings - 
 Postfach 20 01 07 
 D-60605 Frankfurt am Main 
 Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 
 E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
zugehen. 
 
Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären werden 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem 
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung eines etwaigen Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts. Entsprechendes 
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen 
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten* 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr 
Stimmrecht in bzw. ihr Teilnahmerecht an der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die nicht an ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
oder Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 8 Ziffer 2. lit. c) der Satzung 
in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Das Textformerfordernis gilt gemäß § 134 
Abs. 3 Satz 3 AktG auch für den Widerruf solcher Vollmachten und den Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des Stimmrechts umfassen, sind gegenüber der 
Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann 
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis 
einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der 
Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg 
(per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Villeroy & Boch 
Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, D-66693 Mettlach, 
Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht unter 
 
*http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptve 
rsammlung.html* 
 
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen in 
§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und 
Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung 
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen 
Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und 
Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu 
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Soweit von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen 
Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen sind die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. 
 
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. 
Dieses steht auch unter 
 
*http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptve 
rsammlung.html* 
 
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform 
übermittelt werden. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor 
der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens eingehend bis 
*Dienstag, den 21. März 2017 (24:00 Uhr),* postalisch, per Telefax oder per E-Mail an 
folgende Adresse zu übermitteln: 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Saaruferstraße 1-3, D-66693 
Mettlach, Telefax-Nr.: 0049 (0)6864-812689, E-Mail: 
hauptversammlung@villeroy-boch.com. 
 
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung 
angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen ('Quorum'), können gemäß § 122 
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten 
und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung 
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
also spätestens bis 
 
*Dienstag, den 21. Februar 2017 (24:00 Uhr),* 
 
zugehen. 
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft 
Vorstand 
Saaruferstraße 1-3 
D-66693 Mettlach 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
*http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanztermine/hauptve 
rsammlung.html* 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
ausschließlich an die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 13, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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