Dow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten. Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Gräfelfing/München (pta026/15.02.2017/15:45) - Wir laden hiermit unsere
Aktionäre zu der
am Dienstag, den 28. März 2017,
um 10.00 Uhr,
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33,
80636 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dr. Hönle Aktiengesellschaft
zum 30. September 2016 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September
2016, des Lageberichts für die Dr. Hönle Aktiengesellschaft und des
Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015/2016 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine
Feststellung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. Jahresabschluss und
Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
und der Bericht des Vorstands mit den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
Handelsgesetzbuch sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr
2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Dr. Hönle
Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2015/2016 in Höhe von Eur 30.045.722,66
a) einen Teilbetrag von Eur 3.031.519,70 zur Zahlung einer Dividende von Eur
0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und
b) den verbleibenden Restbetrag von Eur 27.014.202,96 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b
Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Eur 0,55 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2016/2017 die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Riesstraße 16, 80992 München, zu wählen.
6. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
Mit der Aktienrechtsnovelle 2016 wurde eine Änderung von § 95 Aktiengesetz
beschlossen. Durch die Neufassung von § 95 Aktiengesetz ist die Mitgliederzahl
des Aufsichtsrats für Aktiengesellschaften, die nicht der Mitbestimmung
unterliegen, nunmehr oberhalb von drei Personen frei wählbar. Vorstand und
Aufsichtsrat der Dr. Hönle Aktiengesellschaft sind der Auffassung, dass eine
zukünftige Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder aus Kosten- und
Effizienzgesichtspunkten entsprechend den grundsätzlichen gesetzlichen
Regelungen zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nur mittels eines
Hauptversammlungsbeschlusses mit einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit
möglich sein sollte. Das gleiche Mehrheitserfordernis sollte auch für die
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und die Änderung der in der Satzung
festgelegten Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht - soweit gesetzlich nichts
anderes vorgeschrieben ist - aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bedarf eine
Änderung der Satzung, mit der eine bestimmte höhere Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt wird, einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Das
gleiche Mehrheitserfordernis gilt auch für die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen
Wahlvorschlag gewählt worden sind, sowie für die Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung des vorstehenden Satzes 2, dieses Satzes 3 und des nachfolgenden § 10
Abs. 2 der Satzung."
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind nach § 19 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend benannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und ihre
Berechtigung durch einen besonderen, durch das depotführende Institut
ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben:
Dr. Hönle Aktiengesellschaft
c/o DZ BANK
Deutsche WertpapierService Bank AG
DSHVG
Landsberger Straße 187
80687 München
Fax: +49 (0)69 509911 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 07. März 2017 (0.00
Uhr) ("Nachweisstichtag") zu beziehen und muss der Gesellschaft mit der
Anmeldung unter der obigen Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens
bis zum Ablauf des 21. März 2017 (24.00 Uhr) zugehen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Gemäß der Regelung in § 123 Abs. 4 Aktiengesetz gilt im Verhältnis zur Dr.
Hönle Aktiengesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen, es sei denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts.
Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über
das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Kreditinstitut
zurückschickt. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch
das depotführende Institut vorgenommen.
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten
Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5
Aktiengesetz) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne § 135 Abs. 8
Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die
Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresFebruary 15, 2017 09:45 ET (14:45 GMT)
Gräfelfing/München (pta026/15.02.2017/15:45) - Wir laden hiermit unsere
Aktionäre zu der
am Dienstag, den 28. März 2017,
um 10.00 Uhr,
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33,
80636 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dr. Hönle Aktiengesellschaft
zum 30. September 2016 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September
2016, des Lageberichts für die Dr. Hönle Aktiengesellschaft und des
Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015/2016 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine
Feststellung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. Jahresabschluss und
Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
und der Bericht des Vorstands mit den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
Handelsgesetzbuch sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr
2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Dr. Hönle
Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2015/2016 in Höhe von Eur 30.045.722,66
a) einen Teilbetrag von Eur 3.031.519,70 zur Zahlung einer Dividende von Eur
0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und
b) den verbleibenden Restbetrag von Eur 27.014.202,96 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b
Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Eur 0,55 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2016/2017 die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Riesstraße 16, 80992 München, zu wählen.
6. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
Mit der Aktienrechtsnovelle 2016 wurde eine Änderung von § 95 Aktiengesetz
beschlossen. Durch die Neufassung von § 95 Aktiengesetz ist die Mitgliederzahl
des Aufsichtsrats für Aktiengesellschaften, die nicht der Mitbestimmung
unterliegen, nunmehr oberhalb von drei Personen frei wählbar. Vorstand und
Aufsichtsrat der Dr. Hönle Aktiengesellschaft sind der Auffassung, dass eine
zukünftige Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder aus Kosten- und
Effizienzgesichtspunkten entsprechend den grundsätzlichen gesetzlichen
Regelungen zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nur mittels eines
Hauptversammlungsbeschlusses mit einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit
möglich sein sollte. Das gleiche Mehrheitserfordernis sollte auch für die
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und die Änderung der in der Satzung
festgelegten Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht - soweit gesetzlich nichts
anderes vorgeschrieben ist - aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bedarf eine
Änderung der Satzung, mit der eine bestimmte höhere Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt wird, einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Das
gleiche Mehrheitserfordernis gilt auch für die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen
Wahlvorschlag gewählt worden sind, sowie für die Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung des vorstehenden Satzes 2, dieses Satzes 3 und des nachfolgenden § 10
Abs. 2 der Satzung."
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind nach § 19 der Satzung der Dr. Hönle Aktiengesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend benannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und ihre
Berechtigung durch einen besonderen, durch das depotführende Institut
ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben:
Dr. Hönle Aktiengesellschaft
c/o DZ BANK
Deutsche WertpapierService Bank AG
DSHVG
Landsberger Straße 187
80687 München
Fax: +49 (0)69 509911 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 07. März 2017 (0.00
Uhr) ("Nachweisstichtag") zu beziehen und muss der Gesellschaft mit der
Anmeldung unter der obigen Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens
bis zum Ablauf des 21. März 2017 (24.00 Uhr) zugehen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Gemäß der Regelung in § 123 Abs. 4 Aktiengesetz gilt im Verhältnis zur Dr.
Hönle Aktiengesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen, es sei denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts.
Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über
das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Kreditinstitut
zurückschickt. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch
das depotführende Institut vorgenommen.
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten
Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5
Aktiengesetz) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne § 135 Abs. 8
Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die
Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresFebruary 15, 2017 09:45 ET (14:45 GMT)