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DGAP-News: Enerxy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2017
in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-02-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Enerxy AG i.A. Karlsruhe ISIN: DE000A1E89S5 Einladung zur
Hauptversammlung am 28. März 2017 Die Aktionäre werden
hiermit zur
*Hauptversammlung der*
*Enerxy AG i.A.*
eingeladen. Die Hauptversammlung findet statt
*am 28. März 2017, 10:00 Uhr, Einlass ab 9.30 Uhr*
*im Haus der Wirtschaft, 2.OG, Konferenzraum Ulm,*
*Willi-Bleicher-Str. 19, 70174 Stuttgart*
TAGESORDNUNG
1. *Beschlussfassung über die Fortsetzung der
Gesellschaft*
Die Gesellschaft ist gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2
AktG aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 9. Dezember 2014 aufgelöst. Wird nach Beginn
der Abwicklung durch die Hauptversammlung ein
Fortführungsbeschluss gefasst, kann die
Gesellschaft fortgesetzt werden, solange, wie
hier, noch nicht mit der Verteilung des Vermögens
unter die Aktionäre begonnen ist. Ein solcher
Beschluss ist also erforderlich, damit die
Gesellschaft wieder eine werbende Tätigkeit
ausüben kann.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
nachstehenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
2. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder haben ihre
Ämter mit Wirkung zur Beendigung dieser
Hauptversammlung niedergelegt. Im Rahmen dieser
Hauptversammlung sollen daher alle Mitglieder des
Aufsichtsrats neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Ziff. 1 Satz 1 der
Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen
für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021
beschließen wird, als Aufsichtsratsmitglieder
in den Aufsichtsrat zu wählen:
- Herrn Marco Gebhard, Hamburg
Geschäftsführender Gesellschafter der
Ridgecrest Capital GmbH, Hamburg
- Herrn Delf Ness, Hamburg
Selbständiger Unternehmensberater
- Herrn Michael Boeckel, Hamburg
Geschäftsführender Gesellschafter der
Boeckel & Co. (GmbH & Co.) KG, Hamburg
Herr Marco Gebhard beabsichtigt, für den
Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Marco Gebhard:
1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
keine
2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien:
Keine
Herr Delf Ness:
1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
Tyros AG, Hamburg
Cobalt AG, Kükels
2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien:
Keine
Herr Michael Boeckel:
1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
Cobalt AG, Kükels (Vorsitzender)
2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien:
Keine
3. *Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen
Abwicklers*
Der bisherige alleinige Abwickler, Herr Christian
Hoelscher, hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung
dieser Hauptversammlung niedergelegt. Da die
Fortsetzung der Gesellschaft erst mit Eintragung
des Fortsetzungsbeschlusses in das Handelsregister
wirksam wird, ist ein neuer Abwickler zu
bestellen.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn
Gunnar Binder, wohnhaft in Hamburg, zum
einzelvertretungsberechtigten Abwickler zu
bestellen.
4. *Beschlussfassung über die Änderung der Firma
der Gesellschaft und entsprechende
Satzungsänderung*
Die Firma der Gesellschaft soll neu gefasst und
die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert
werden.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 1 Ziff. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma:
Readcrest Capital AG'
5. *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes
der Gesellschaft und entsprechende
Satzungsänderung*
Der Sitz der Gesellschaft soll nach Hamburg
verlegt und die Satzung der Gesellschaft
entsprechend geändert werden.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 1 Ziff. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.'
Die Verwaltung wird angewiesen, den Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 5 erst zum Handelsregister
anzumelden, wenn die übrigen
eintragungsbedürftigen Beschlüsse dieser
Hauptversammlung in das Handelsregister
eingetragen sind.
6. *Beschlussfassung über die Änderung des
Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft und
entsprechende Satzungsänderung*
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'1. Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung eigenen Vermögens.
2. Die Gesellschaft darf sich an anderen
Unternehmen im In- und Ausland
beteiligen. Sie darf auch
Zweigniederlassungen errichten.'
7. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur
Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital -
gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017)*
Das genehmigte Kapital nach § 4 Ziff. 3 der
Satzung ist durch Zeitablauf gegenstandslos
geworden. Die entsprechende Satzungsbestimmung
soll daher aufgehoben werden. Um der Gesellschaft
nach Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses
gemäß Tagesordnungspunkt 1 in das
Handelsregister größtmögliche Flexibilität
für die Neuausrichtung einzuräumen, soll bereits
in dieser Hauptversammlung ein neues genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) geschaffen
werden.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) § 4 Ziff. 3 der Satzung wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital bis zum 27. März 2022 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen.
Über den weiteren Inhalt der
Aktienrechte einschließlich der Gattung
der auszugebenden Aktien und die Bedingungen
der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den
Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen, jedoch können die Aktien nach
Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- um Spitzenbeträge auszugleichen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von neuen
Aktien zum Zweck des unmittelbaren
oder mittelbaren Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder dem
Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, soweit der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteiligen Betrag am
Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits notierten
Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung
des Ausgabepreises durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Soweit rechtlich
geboten, sind auf diese Begrenzung
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss
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February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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