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DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2017 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Enerxy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2017 
in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-02-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Enerxy AG i.A. Karlsruhe ISIN: DE000A1E89S5 Einladung zur 
Hauptversammlung am 28. März 2017 Die Aktionäre werden 
hiermit zur 
*Hauptversammlung der* 
*Enerxy AG i.A.* 
eingeladen. Die Hauptversammlung findet statt 
*am 28. März 2017, 10:00 Uhr, Einlass ab 9.30 Uhr* 
*im Haus der Wirtschaft, 2.OG, Konferenzraum Ulm,* 
*Willi-Bleicher-Str. 19, 70174 Stuttgart* 
 
TAGESORDNUNG 
1.  *Beschlussfassung über die Fortsetzung der 
    Gesellschaft* 
    Die Gesellschaft ist gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 
    AktG aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung 
    vom 9. Dezember 2014 aufgelöst. Wird nach Beginn 
    der Abwicklung durch die Hauptversammlung ein 
    Fortführungsbeschluss gefasst, kann die 
    Gesellschaft fortgesetzt werden, solange, wie 
    hier, noch nicht mit der Verteilung des Vermögens 
    unter die Aktionäre begonnen ist. Ein solcher 
    Beschluss ist also erforderlich, damit die 
    Gesellschaft wieder eine werbende Tätigkeit 
    ausüben kann. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    nachstehenden Beschluss zu fassen: 
    Die Gesellschaft wird fortgesetzt. 
2.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
    Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder haben ihre 
    Ämter mit Wirkung zur Beendigung dieser 
    Hauptversammlung niedergelegt. Im Rahmen dieser 
    Hauptversammlung sollen daher alle Mitglieder des 
    Aufsichtsrats neu gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Ziff. 1 Satz 1 der 
    Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
    Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 
    beschließen wird, als Aufsichtsratsmitglieder 
    in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    - Herrn Marco Gebhard, Hamburg 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      Ridgecrest Capital GmbH, Hamburg 
    - Herrn Delf Ness, Hamburg 
      Selbständiger Unternehmensberater 
    - Herrn Michael Boeckel, Hamburg 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      Boeckel & Co. (GmbH & Co.) KG, Hamburg 
 
    Herr Marco Gebhard beabsichtigt, für den 
    Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
    Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    Herr Marco Gebhard: 
 
    1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
       keine 
    2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
       Keine 
 
    Herr Delf Ness: 
 
    1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
       Tyros AG, Hamburg 
       Cobalt AG, Kükels 
    2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
       Keine 
 
    Herr Michael Boeckel: 
 
    1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
       Cobalt AG, Kükels (Vorsitzender) 
    2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
       Keine 
3.  *Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen 
    Abwicklers* 
    Der bisherige alleinige Abwickler, Herr Christian 
    Hoelscher, hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung 
    dieser Hauptversammlung niedergelegt. Da die 
    Fortsetzung der Gesellschaft erst mit Eintragung 
    des Fortsetzungsbeschlusses in das Handelsregister 
    wirksam wird, ist ein neuer Abwickler zu 
    bestellen. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
    Gunnar Binder, wohnhaft in Hamburg, zum 
    einzelvertretungsberechtigten Abwickler zu 
    bestellen. 
4.  *Beschlussfassung über die Änderung der Firma 
    der Gesellschaft und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
    Die Firma der Gesellschaft soll neu gefasst und 
    die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert 
    werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 1 Ziff. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma: 
 
    Readcrest Capital AG' 
5.  *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes 
    der Gesellschaft und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
    Der Sitz der Gesellschaft soll nach Hamburg 
    verlegt und die Satzung der Gesellschaft 
    entsprechend geändert werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 1 Ziff. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.' 
 
    Die Verwaltung wird angewiesen, den Beschluss zu 
    Tagesordnungspunkt 5 erst zum Handelsregister 
    anzumelden, wenn die übrigen 
    eintragungsbedürftigen Beschlüsse dieser 
    Hauptversammlung in das Handelsregister 
    eingetragen sind. 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung des 
    Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
        Verwaltung eigenen Vermögens. 
    2. Die Gesellschaft darf sich an anderen 
       Unternehmen im In- und Ausland 
       beteiligen. Sie darf auch 
       Zweigniederlassungen errichten.' 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
    Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - 
    gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen 
    Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2017)* 
    Das genehmigte Kapital nach § 4 Ziff. 3 der 
    Satzung ist durch Zeitablauf gegenstandslos 
    geworden. Die entsprechende Satzungsbestimmung 
    soll daher aufgehoben werden. Um der Gesellschaft 
    nach Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses 
    gemäß Tagesordnungspunkt 1 in das 
    Handelsregister größtmögliche Flexibilität 
    für die Neuausrichtung einzuräumen, soll bereits 
    in dieser Hauptversammlung ein neues genehmigtes 
    Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) geschaffen 
    werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 4 Ziff. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 27. März 2022 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen. 
       Über den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte einschließlich der Gattung 
       der auszugebenden Aktien und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       einzuräumen, jedoch können die Aktien nach 
       Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
       des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
       Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge auszugleichen; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von neuen 
         Aktien zum Zweck des unmittelbaren 
         oder mittelbaren Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen, 
         Beteiligungen an Unternehmen oder dem 
         Erwerb von sonstigen 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Rechten; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, soweit der auf die neuen 
         Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteiligen Betrag am 
         Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der 
         Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
         Grundkapitals nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits notierten 
         Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung 
         des Ausgabepreises durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
         Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet. Soweit rechtlich 
         geboten, sind auf diese Begrenzung 
         Aktien anzurechnen, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
         anderer Ermächtigungen in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Bezugsrechtsausschluss 

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February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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