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DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2017 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Enerxy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2017 
in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-02-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Enerxy AG i.A. Karlsruhe ISIN: DE000A1E89S5 Einladung zur 
Hauptversammlung am 28. März 2017 Die Aktionäre werden 
hiermit zur 
*Hauptversammlung der* 
*Enerxy AG i.A.* 
eingeladen. Die Hauptversammlung findet statt 
*am 28. März 2017, 10:00 Uhr, Einlass ab 9.30 Uhr* 
*im Haus der Wirtschaft, 2.OG, Konferenzraum Ulm,* 
*Willi-Bleicher-Str. 19, 70174 Stuttgart* 
 
TAGESORDNUNG 
1.  *Beschlussfassung über die Fortsetzung der 
    Gesellschaft* 
    Die Gesellschaft ist gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 
    AktG aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung 
    vom 9. Dezember 2014 aufgelöst. Wird nach Beginn 
    der Abwicklung durch die Hauptversammlung ein 
    Fortführungsbeschluss gefasst, kann die 
    Gesellschaft fortgesetzt werden, solange, wie 
    hier, noch nicht mit der Verteilung des Vermögens 
    unter die Aktionäre begonnen ist. Ein solcher 
    Beschluss ist also erforderlich, damit die 
    Gesellschaft wieder eine werbende Tätigkeit 
    ausüben kann. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    nachstehenden Beschluss zu fassen: 
    Die Gesellschaft wird fortgesetzt. 
2.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
    Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder haben ihre 
    Ämter mit Wirkung zur Beendigung dieser 
    Hauptversammlung niedergelegt. Im Rahmen dieser 
    Hauptversammlung sollen daher alle Mitglieder des 
    Aufsichtsrats neu gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Ziff. 1 Satz 1 der 
    Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
    Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 
    beschließen wird, als Aufsichtsratsmitglieder 
    in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    - Herrn Marco Gebhard, Hamburg 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      Ridgecrest Capital GmbH, Hamburg 
    - Herrn Delf Ness, Hamburg 
      Selbständiger Unternehmensberater 
    - Herrn Michael Boeckel, Hamburg 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      Boeckel & Co. (GmbH & Co.) KG, Hamburg 
 
    Herr Marco Gebhard beabsichtigt, für den 
    Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
    Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu 
    Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    Herr Marco Gebhard: 
 
    1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
       keine 
    2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
       Keine 
 
    Herr Delf Ness: 
 
    1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
       Tyros AG, Hamburg 
       Cobalt AG, Kükels 
    2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
       Keine 
 
    Herr Michael Boeckel: 
 
    1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten: 
       Cobalt AG, Kükels (Vorsitzender) 
    2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien: 
       Keine 
3.  *Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen 
    Abwicklers* 
    Der bisherige alleinige Abwickler, Herr Christian 
    Hoelscher, hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung 
    dieser Hauptversammlung niedergelegt. Da die 
    Fortsetzung der Gesellschaft erst mit Eintragung 
    des Fortsetzungsbeschlusses in das Handelsregister 
    wirksam wird, ist ein neuer Abwickler zu 
    bestellen. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
    Gunnar Binder, wohnhaft in Hamburg, zum 
    einzelvertretungsberechtigten Abwickler zu 
    bestellen. 
4.  *Beschlussfassung über die Änderung der Firma 
    der Gesellschaft und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
    Die Firma der Gesellschaft soll neu gefasst und 
    die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert 
    werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 1 Ziff. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma: 
 
    Readcrest Capital AG' 
5.  *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes 
    der Gesellschaft und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
    Der Sitz der Gesellschaft soll nach Hamburg 
    verlegt und die Satzung der Gesellschaft 
    entsprechend geändert werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 1 Ziff. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.' 
 
    Die Verwaltung wird angewiesen, den Beschluss zu 
    Tagesordnungspunkt 5 erst zum Handelsregister 
    anzumelden, wenn die übrigen 
    eintragungsbedürftigen Beschlüsse dieser 
    Hauptversammlung in das Handelsregister 
    eingetragen sind. 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung des 
    Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '1. Gegenstand des Unternehmens ist die 
        Verwaltung eigenen Vermögens. 
    2. Die Gesellschaft darf sich an anderen 
       Unternehmen im In- und Ausland 
       beteiligen. Sie darf auch 
       Zweigniederlassungen errichten.' 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur 
    Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - 
    gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen 
    Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2017)* 
    Das genehmigte Kapital nach § 4 Ziff. 3 der 
    Satzung ist durch Zeitablauf gegenstandslos 
    geworden. Die entsprechende Satzungsbestimmung 
    soll daher aufgehoben werden. Um der Gesellschaft 
    nach Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses 
    gemäß Tagesordnungspunkt 1 in das 
    Handelsregister größtmögliche Flexibilität 
    für die Neuausrichtung einzuräumen, soll bereits 
    in dieser Hauptversammlung ein neues genehmigtes 
    Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) geschaffen 
    werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) § 4 Ziff. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 27. März 2022 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen. 
       Über den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte einschließlich der Gattung 
       der auszugebenden Aktien und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den 
       Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
       einzuräumen, jedoch können die Aktien nach 
       Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
       des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
       Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge auszugleichen; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von neuen 
         Aktien zum Zweck des unmittelbaren 
         oder mittelbaren Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen, 
         Beteiligungen an Unternehmen oder dem 
         Erwerb von sonstigen 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Rechten; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, soweit der auf die neuen 
         Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteiligen Betrag am 
         Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der 
         Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
         Grundkapitals nicht übersteigt und der 
         Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits notierten 
         Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung 
         des Ausgabepreises durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
         Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet. Soweit rechtlich 
         geboten, sind auf diese Begrenzung 
         Aktien anzurechnen, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
         anderer Ermächtigungen in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unter Bezugsrechtsausschluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -2-

veräußert oder ausgegeben wurden 
         bzw. auszugeben sind. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu 
       ändern. 
    c) § 4 Ziff. 3 der Satzung erhält folgenden 
       Wortlaut: 
 
       '3. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital bis zum 27. März 2022 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
           oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 
           1.000.000,00 zu erhöhen. Über den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte 
           einschließlich der Gattung der 
           auszugebenden Aktien und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           entscheidet der Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen, jedoch können die Aktien 
           nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 
           1 AktG auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder einem oder 
           mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
           53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
           Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge auszugleichen; 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             neuen Aktien zum Zweck des 
             unmittelbaren oder mittelbaren 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder dem Erwerb von 
             sonstigen Vermögensgegenständen 
             einschließlich Rechten; 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, soweit der auf die 
             neuen Aktien, für die das 
             Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
             insgesamt entfallende anteiligen 
             Betrag am Grundkapital 10% des im 
             Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits notierten 
             Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung 
             des Ausgabepreises durch den 
             Vorstand nicht wesentlich im Sinne 
             der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit 
             rechtlich geboten, sind auf diese 
             Begrenzung Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben 
             wurden bzw. auszugeben sind. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend dem 
           Umfang der Kapitalerhöhung aus 
           genehmigtem Kapital zu ändern.' 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit 
    oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) mit der 
    Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss* 
    Nach Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses in das 
    Handelsregister soll die Gesellschaft über die 
    Möglichkeit verfügen, zur Stärkung ihrer 
    Liquiditätsbasis Schuldverschreibungen auszugeben. 
    Daher soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen beschlossen werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) *Volumen* 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
       März 2022 einmalig oder mehrfach Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       und/oder Genussrechte mit oder ohne 
       Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) (gemeinsam 
       nachfolgend auch '*Schuldverschreibungen*' 
       genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu 
       Euro 10 Mio. zu begeben. Den Inhabern der 
       im vorhergehenden Satz genannten 
       Schuldverschreibungen können Wandlungs- 
       oder Bezugsrechte auf bis zu 1.000.000 auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis 
       zu Euro 1.000.000,00 gewährt werden. Die 
       Wandlungs- und Bezugsrechte können aus 
       einem bestehenden oder in dieser oder 
       künftigen Hauptversammlungen zu 
       beschließenden bedingten Kapital, aus 
       bestehendem oder künftigem genehmigten 
       Kapital und/oder aus bestehenden Aktien 
       bedient werden und/oder einen Barausgleich 
       anstelle der Lieferung von Aktien 
       vorsehen. 
    b) *Gegenleistung* 
       Die Schuldverschreibungen können gegen 
       Barleistungen und auch gegen 
       Sachleistungen begeben werden, sofern der 
       Wert der Sachleistung den Ausgabepreis 
       erreicht. Bei einer Bedienung von Bezugs- 
       oder Wandlungsrechten aus bedingtem 
       Kapital ist bei Sachleistungen bei der 
       Beschlussfassung über das betreffende 
       konkrete bedingte Kapital § 194 AktG zu 
       beachten, anderenfalls darf die 
       Einbringung von Sachleistungen auf 
       Schuldverschreibungen mit Bezugs- oder 
       Wandlungsrechten und Bedienung aus dem 
       konkreten bedingten Kapital nicht 
       vorgesehen werden. Die 
       Schuldverschreibungen können ferner unter 
       Beachtung des zulässigen maximalen 
       Gesamtnennbetrages außer in Euro auch 
       in der gesetzlichen Währung eines 
       OECD-Landes begeben werden. 
    c) *Laufzeit* 
       Die Laufzeit der Schuldverschreibungen 
       oder der Zeitraum bis zur ersten 
       Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft 
       darf längstens 20 Jahre betragen. 
    d) *Ausgabe durch Konzerngesellschaft* 
       Die Schuldverschreibungen können auch 
       durch eine Konzerngesellschaft der 
       Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
       ausgegeben werden, an der die Gesellschaft 
       unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 
       75 % beteiligt ist; für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die jeweiligen Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       und/oder die Genussrechte zu übernehmen 
       und den Inhabern von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten Options- bzw. 
       Wandlungsrechte auf Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. 
    e) *Bezugsrecht* 
       Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
       steht den Aktionären ein gesetzliches 
       Bezugsrecht zu, sofern nicht das 
       Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden 
       Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die 
       Schuldverschreibungen von einer 
       Konzerngesellschaft ausgegeben wie 
       vorstehend unter lit. d) beschrieben, so 
       ist die Gesellschaft verpflichtet, die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an 
       die Aktionäre sicherzustellen, sofern 
       nicht das Bezugsrecht gemäß den 
       nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen 
       wird. Die Schuldverschreibungen können 
       auch einem Emissionsmittler mit der 
       Verpflichtung angeboten werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. 
    f) *Bezugsrechtsausschluss* 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  um die Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder die Genussrechte, die mit 
             einem Wandlungs- oder Bezugsrecht 
             versehen sind, einzelnen 
             Investoren zur Zeichnung 
             anzubieten, soweit unter 
             entsprechender Beachtung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil, der 
             aufgrund dieser 
             Schuldverschreibungen 
             auszugebenden Aktien 10 % des bei 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
             und bei der Beschlussfassung über 
             die Ausübung der Ermächtigung 
             vorhandenen Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabepreis 
             der Schuldverschreibungen den nach 
             anerkannten Methoden der 
             Finanzmathematik ermittelten 
             theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen nicht 
             wesentlich unterschreitet. Auf den 
             Betrag von 10 % des Grundkapitals 
             ist der Betrag anzurechnen, der 
             auf Aktien entfällt, die aufgrund 
             einer anderen entsprechenden 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -3-

veräußert werden, soweit eine 
             derartige Anrechnung gesetzlich 
             geboten ist; 
       (iii) um die Genussrechte ohne 
             Wandlungs- oder Bezugsrecht 
             einzelnen Investoren zur Zeichnung 
             anzubieten, soweit der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten 
             Methoden der Finanzmathematik 
             ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Genussrechte nicht 
             wesentlich unterschreitet und 
             soweit die Genussrechte lediglich 
             obligationsähnlich ausgestaltet 
             sind, d. h. weder 
             mitgliedschaftsähnliche Rechte 
             noch Wandlungs- oder Bezugsrechte 
             auf Aktien der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am 
             Liquidationserlös gewähren und 
             sich die Höhe der Ausschüttung 
             nicht nach der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des 
             Bilanzgewinns oder der Dividende 
             richtet; 
       (iv)  soweit dies erforderlich ist, um 
             den Inhabern von Umtausch- oder 
             Bezugsrechten, die von der 
             Gesellschaft oder 
             Konzernunternehmen der 
             Gesellschaft auf Aktien der 
             Gesellschaft eingeräumt wurden, in 
             dem Umfang ein Bezugsrecht auf 
             Schuldverschreibungen, die nach 
             dieser Ermächtigung ausgegeben 
             werden, zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung ihres Wandlungs- 
             oder Bezugsrechts bzw. nach 
             Erfüllung einer etwaigen 
             Wandlungspflicht zustünde 
             (Verwässerungsschutz); oder 
       (v)   soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistungen begeben werden und 
             der Ausschluss des Bezugsrechts im 
             überwiegenden Interesse der 
             Gesellschaft liegt. 
    g) *Bezugspreis, Verwässerungsschutz* 
       Bei Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Bezugsrecht ist ein Umtausch- oder 
       Bezugsverhältnis festzulegen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer einzelnen 
       Schuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich 
       auch durch Division des unter dem 
       Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
       Schuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten 
       entsprechend für das Bezugsverhältnis. Der 
       jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
       Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens 
       80 % des durchschnittlichen Börsenkurses 
       der Aktie der Gesellschaft an den letzten 
       zehn (10) Börsenhandelstagen vor der 
       Beschlussfassung des Vorstandes über die 
       Ausgabe der Schuldverschreibungen an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse entsprechen. 
 
       Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird 
       unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
       einer Verwässerungsschutzklausel nach 
       näherer Bestimmung der Wandel- bzw. 
       Optionsanleihebedingungen durch Zahlung 
       eines entsprechenden Betrages in Geld bei 
       Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
       oder bei Erfüllung entsprechender 
       Pflichten bzw. durch Herabsetzung der 
       Zuzahlung ermäßigt, wenn die 
       Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
       Optionsfrist unter Einräumung eines 
       Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
       Grundkapital erhöht oder weitere 
       Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige 
       Optionsrechte gewährt und den Inhabern von 
       Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
       entsprechenden Pflichten kein Bezugsrecht 
       in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
       ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer 
       Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
       würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. 
       einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch 
       - soweit möglich - das Umtauschverhältnis 
       durch Division des Nennbetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       ermäßigten Wandlungspreis angepasst 
       werden. Die Wandel- bzw. 
       Optionsanleihebedingungen können auch für 
       Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder 
       Sonderdividenden sowie sonstige 
       Maßnahmen, die zu einer Verwässerung 
       des Werts der Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechte führen können, wertwahrende 
       Anpassungen des Wandlungs- bzw. 
       Optionspreises vorsehen. In jedem Fall 
       darf der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals der je 
       Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
       Aktien den Nennbetrag pro 
       Teilschuldverschreibung nicht 
       überschreiten. 
    h) *Weitere Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen* 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen, insbesondere 
       Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume 
       sowie Kündigung, Ausgabepreis der 
       Schuldverschreibungen, Zinssatz, 
       Stückelung und Anpassung des Bezugspreises 
       und Begründung einer Wandlungspflicht 
       festzusetzen. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    bestehenden und die Schaffung neuen bedingten 
    Kapitals* 
    Im Hinblick auf den Beschluss zu 
    Tagesordnungspunkt 8 soll das bestehende bedingte 
    Kapital aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 
    geschaffen werden. Bezugsrechte, die einer 
    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 
    entgegenstehen, wurden nicht ausgegeben. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) das bestehende bedingte Kapital 2011 nach 
       § 4 Ziff. 4 der Satzung wird aufgehoben. 
    b) § 4 Ziff. 4 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
       bis zu Euro 1.000.000,00 bedingt erhöht 
       durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       (Bedingtes Kapital 2017). Das bedingte 
       Kapital dient ausschließlich der 
       Gewährung neuer Aktien an die Inhaber 
       oder Gläubiger von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten, die gemäß Beschluss 
       der Hauptversammlung vom 28. März 2017 
       durch die Gesellschaft oder durch 
       Konzerngesellschaften der Gesellschaft im 
       Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an 
       der die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt 
       ist. Die Ausgabe der Aktien erfolgt nach 
       Maßgabe des vorstehenden Beschlusses 
       sowie des von Vorstand und Aufsichtsrat 
       jeweils festzulegenden Options- bzw. 
       Wandlungspreises. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
       Gläubiger der Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Genussrechte von ihren Options- bzw. 
       Wandlungsrechten in auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       Gebrauch machen oder Wandlungspflichten 
       aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
       werden. Die neuen Aktien nehmen - sofern 
       sie durch Ausübung bis zum Beginn der 
       ordentlichen Hauptversammlung der 
       Gesellschaft entstehen - von Beginn des 
       vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
       jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres 
       an, in dem sie durch Ausübung von 
       Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil, 
       wenn der Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats nicht eine abweichende 
       Gewinnbeteiligung beschließt. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Ausnutzung des bedingten 
       Kapitals oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
10. *Änderung von § 11 der Satzung* 
    Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung soll reduziert 
    werden, um den Verhältnissen der Gesellschaft 
    Rechnung zu tragen. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 11 Satz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie 
    folgt neu gefasst: 
    'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben 
    dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung in 
    Höhe von jährlich 2.500 Euro, zuzüglich der 
    anfallenden Umsatzsteuer.' 
11. *Änderung von § 12 der Satzung* 
    § 12 Ziff. 2 Satz 3 der Satzung enthält eine 
    gegenstandslos gewordene Bezugnahme auf die 
    Website der Business Media China AG. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
    § 12 Ziff. 2 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben. 
12. *Änderung von § 15 der Satzung* 
    Im Hinblick auf den unter Tagesordnungspunkt 1 
    vorgeschlagenen Fortsetzungsbeschluss soll auch 
    die Bestimmung über das Geschäftsjahr wieder an 
    die Verhältnisse einer werbenden Gesellschaft 
    angepasst werden. 
 
    Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
    § 15 Ziff. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.' 
BERICHTE 

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February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -4-

1. *Bericht zu Tagesordnungspunkt 7* 
   Der Abwickler hat zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 268 Abs. 2, 203 Abs. 2 Satz 2 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht 
   wird wie folgt bekannt gemacht: 
a) *Einleitung* 
   Abwickler und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 
   1.000.000,00 vor. Das genehmigte Kapital soll 
   die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und 
   ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
   Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der 
   Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
b) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   um bis zu 10 %* 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann 
   insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im 
   Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
   der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
   der Gesellschaft gleicher Gattung und 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet 
   (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige 
   Beschränkung sind andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
   aufgrund einer gegebenenfalls noch zu 
   beschließenden Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies 
   gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
   Barkapitalerhöhungen, die 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, 
   ausschließen zu können, versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer 
   Mittel zur Unternehmensfinanzierung 
   kurzfristig, ohne das Erfordernis eines 
   mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, 
   flexibel auf sich bietende günstige 
   Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die 
   neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
   platzieren zu können. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   handelt es sich um einen gesetzlich 
   vorgesehenen Regelfall, in dem das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
   werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % 
   des im Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird 
   das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick 
   auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer 
   Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die 
   ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
   können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
   verhindern. Im Falle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass 
   der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
   Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
   hinsichtlich einer wertmäßigen 
   Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
   getragen. Durch diese Festlegung des 
   Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird 
   sichergestellt, dass der Wert des 
   Bezugsrechts für die neuen Aktien sich 
   praktisch der Nullmarke nähert. 
c) *Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen* 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
   Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie 
   z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete 
   Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder 
   sonstigen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. 
   Hierdurch soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten flexibel auf sich 
   bietende Gelegenheiten insbesondere zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf 
   Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen 
   reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen 
   von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben 
   bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt 
   eines Kaufpreises ausschließlich in 
   Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu 
   gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
   die Liquidität der Gesellschaft geschont und 
   der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen 
   beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht 
   die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft 
   wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung 
   sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen 
   der Gesellschaft und der erworbenen 
   Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und 
   im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre den 
   Ausgabepreis der neuen Aktien und die 
   weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
   festlegen. 
d) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
   Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das 
   Bezugsrecht zur Vermeidung von 
   Spitzenbeträgen auszuschließen. 
   Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des 
   jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und 
   der Festlegung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
   Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
   Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
   Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen 
   werden bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
e) *Berichterstattung* 
   Soweit der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, 
   wird er in der folgenden Hauptversammlung 
   hierüber berichten. 
2. *Bericht zu Tagesordnungspunkt 8* 
   Der Abwickler hat zu Punkt 8 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 268 Abs. 2, 221 Abs. 4 Satz 2 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht 
   wird wie folgt bekannt gemacht: 
a) *Einleitung* 
   Abwickler und Aufsichtsrat bitten die 
   Aktionäre der Gesellschaft unter 
   Tagesordnungspunkt 8 um die Ermächtigung zur 
   Begebung von Wandelschuldverschreibungen und 
   Optionsschuldverschreibungen sowie von 
   Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
   Bezugsrecht. Diese Finanzierungsinstrumente 
   können jeweils mit Umtauschrechten oder 
   Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
   versehen werden. Den Inhabern dieser 
   Umtausch- oder Bezugsrechte wird dadurch die 
   Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft 
   zu erwerben, indem sie ihre bereits an die 
   Gesellschaft erbrachten Leistungen in 
   Eigenkapital umwandeln (Umtauschrecht) oder 
   eine zusätzliche Einzahlung in das 
   Eigenkapital der Gesellschaft leisten 
   (Bezugsrecht). Die Gesellschaft kann bei 
   einer Emission auch beschließen, dass 
   die begebenen Schuldverschreibungen und 
   Genussrechte später auf Verlangen der 
   Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu 
   tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung 
   der Aktien bei Ausübung der Umtausch- und 
   Bezugsrechte bzw. Erfüllung der 
   Wandlungspflicht ist möglich aus dem unter 
   Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen oder 
   einem anderen bedingtem Kapital, genehmigtem 
   Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein 
   Barausgleich wäre möglich. 
 
   Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 8 soll 
   in erster Linie dazu dienen die 
   Kapitalausstattung der Gesellschaft bei 
   Bedarf zügig und flexibel stärken zu können. 
 
   Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend 
   offene Festlegung der Bedingungen für die 
   Begebung der genannten 
   Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der 
   Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen 
   Marktverhältnisse angemessen zu reagieren und 
   neues Kapital zu möglichst geringen Kosten 
   aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung auch die 
   Möglichkeit geschaffen werden, diese 
   Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes 
   Kapital zum liquiditätsschonenden Erwerb von 
   Vermögensgegenständen, insbesondere zum 
   Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen 
   hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese 
   Verwendung jedoch von untergeordneter 
   Bedeutung sein. 
 
   Bei der Begebung dieser 
   Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre 
   der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. 
 
   Mit den unter Tagesordnungspunkt 8 erbetenen 
   Ermächtigungen soll der Gesellschaft die 
   Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht 
   in bestimmten Fällen auszuschließen, 
   wenn dies im überwiegenden Interesse der 
   Gesellschaft erforderlich sein sollte. Im 
   Einzelnen gilt hierbei Folgendes: 
b) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt 
   werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Dies kann erforderlich 
   werden, wenn anders ein praktikables 
   Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die 
   Gesellschaft wird sich bemühen, freie Spitzen 
   im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu 
   verwerten. 
c) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 

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February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Enerxy AG: Bekanntmachung der -5-

um bis zu 10 %* 
   Für die Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen sowie für 
   Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
   versehen sind, soll der Vorstand in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht auszuschließen, wenn der 
   Ausgabepreis des jeweiligen 
   Finanzierungsinstruments dessen nach 
   anerkannten Methoden der Finanzmathematik 
   ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich 
   werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell 
   platziert werden soll, um ein günstiges 
   Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss 
   des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in 
   diesem Fall die erforderliche Flexibilität, 
   eine günstige Börsensituation kurzfristig zu 
   nutzen. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden in diesem 
   Fall dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis 
   der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert 
   des ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie 
   möglich minimiert wird. Daneben ist diese 
   Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG vorgesehene Grenze von 10 % des 
   Grundkapitals beschränkt. Durch diese 
   Vorgaben sind die Aktionäre nach der 
   Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu 
   weitgehenden Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes geschützt. 
d) *Bezugsrechtsausschluss bei rein 
   schuldrechtlichen Genussrechten* 
   Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt werden, bei der 
   Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer 
   Ausstattung nicht aktiengleich oder 
   aktienähnlich sind, also insbesondere keine 
   Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und 
   bei denen sich die Höhe der Ausschüttung 
   nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, 
   des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet, 
   und die nicht mit Wandlungs- oder 
   Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen. Unter der 
   Prämisse einer obligationsähnlichen 
   Ausgestaltung der Genussrechte wird die 
   mitgliedschaftliche Position der Aktionäre 
   nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch 
   der anteilige Dividendenanspruch oder der 
   Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch 
   eine bezugsrechtslose Genussrechtsemission 
   verändert. Im Falle eines 
   Bezugsrechtsausschlusses müssten die 
   Genussrechte zudem verbindlich zu 
   marktgerechten Ausgabebedingungen begeben 
   werden, so dass sich diesbezüglich schon kein 
   nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe. 
   Demgegenüber wird der Vorstand durch die 
   Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in 
   die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau 
   bzw. eine günstige Nachfragesituation 
   flexibel und kurzfristig für eine Emission zu 
   nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das 
   Platzierungsrisiko deutlich zu reduzieren. 
   Dagegen bestünde bei einer 
   Genussrechtsemission unter Wahrung des 
   Bezugsrechts die je nach Marktlage mehr oder 
   weniger große Gefahr, dass sich die 
   einmal festgesetzten Konditionen bis zum 
   Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung am 
   Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. 
   Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die 
   Genussrechte gar nicht platzieren zu können, 
   oder aber, diese zu günstig zu platzieren. 
   Beides wäre nicht im Interesse der 
   Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu 
   tragen, wird der Vorstand jedoch im 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein 
   Bezugsrechtsausschluss im Interesse der 
   Gesellschaft erforderlich ist. 
e) *Bezugsrechtsausschluss für 
   Verwässerungsschutz* 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen werden können, soweit dies 
   erforderlich ist, um auch den Inhabern von 
   Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht 
   zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie 
   ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits 
   ausgeübt beziehungsweise ihre 
   Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. 
   Finanzierungsinstrumente wie die hier 
   beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen 
   regelmäßig eine 
   Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass 
   die Gesellschaft weitere solcher 
   Finanzierungsinstrumente oder Aktien 
   emittiert, auf die die Aktionäre ein 
   Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser 
   Finanzierungsinstrumente durch solche 
   Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, 
   erhalten die Inhaber dieser 
   Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch 
   einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder 
   Bezugspreis ermäßigt wird oder dass sie 
   ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später 
   emittierten Finanzierungsinstrumente oder 
   Aktien erhalten. Um sich insoweit 
   größtmögliche Flexibilität zu erhalten, 
   soll daher auch für diesen Fall die 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
   bestehen. Dies dient einer erleichterten 
   Platzierung und damit letztlich der optimalen 
   Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. 
f) *Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen* 
   Des Weiteren soll das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen werden können, um die 
   jeweiligen Finanzinstrumente gegen 
   Sachleistungen begeben zu können. Die 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
   Möglichkeit verschaffen, diese 
   Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang 
   mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einzusetzen. Dies kann insbesondere beim 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   und Beteiligungen an Unternehmen, 
   gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. 
   Patenten, Marken oder hierauf gerichtete 
   Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder 
   sonstigen Sacheinlagen, auch 
   Schuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
   Finanzinstrumenten, praktisch werden. In 
   solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig 
   darauf, eine Gegenleistung in anderer Form 
   als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann 
   es eine interessante Alternative darstellen, 
   anstelle oder neben der Gewährung von Aktien 
   oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit 
   Options- oder Wandlungsrechten oder 
   Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit 
   schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht 
   die Chancen der Gesellschaft bei 
   Akquisitionen. 
 
   Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen 
   Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher 
   Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann 
   genutzt werden, wenn der Erwerb des 
   betreffenden Gegenstands im überwiegenden 
   Interesse der Gesellschaft liegt und ein 
   anderweitiger Erwerb, insbesondere durch 
   Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder 
   nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht 
   kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft 
   indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter 
   Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, 
   der in seinen Auswirkungen weniger stark in 
   die Stellung der Aktionäre eingreift. Dem 
   Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch 
   Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei 
   dem Erwerb von Sachleistungen gegen die 
   Begebung einer Schuldverschreibung und/oder 
   von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer 
   Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen 
   zu orientieren. 
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung* 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
2.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung 2.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft 
hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 13 Ziff. 1 der Satzung 
der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
(1.) sich vor der Hauptversammlung schriftlich, per 
Telefax oder in Textform bei der Gesellschaft angemeldet 
haben und (2.) der Gesellschaft die Berechtigung zur 
Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache 
nachgewiesen haben. Als Nachweis genügt eine Bestätigung 
des depotführenden Instituts. Der Nachweis hat sich auf 
den 7. März 2017 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der 
Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens am 21. 
März 2017 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse 
zugehen: 
 
Enerxy AG i.A. 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax 0711 / 715 90 99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
 
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
Aktienbesitzes werden in der Regel durch das 
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung 
über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in 
diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel 
sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut 
erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den 
Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der 
Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Für jedes 
Aktiendepot werden grundsätzlich höchstens zwei 
Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Die 
Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und 
stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und gegebenenfalls für die Ausübung 
des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über 
den Aktienbesitz erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit 
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in 
gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
Aktionär zurückweisen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und die Anzahl der 
Stimmrechte bemessen sich ausschließlich nach dem 
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung 
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der 
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und 
die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit der Gesellschaft form- und fristgerecht eine 
Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen 
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär 
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender 
Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen 
ist es erforderlich, dass der jeweilige Aktionär 
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und sein 
Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen 
nachgewiesen wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
können schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in 
sonstiger Textform erfolgen. Für den Fall, dass ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte 
andere Person oder Institution bevollmächtigt werden 
soll, bedarf es der Textform nicht und genügt jede von 
der betreffenden Person oder Institution akzeptierte Form 
der Bevollmächtigung. In diesen Fällen ist die 
betreffende Person oder Institution jedoch verpflichtet, 
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem 
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in 
diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie 
möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die 
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. 
 
Eine Bevollmächtigung, die nicht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgt, muss gegenüber der 
Gesellschaft nachgewiesen werden. Der Nachweis kann 
schriftlich, per Telefax, elektronisch oder in sonstiger 
Textform erfolgen und kann dadurch geführt werden, dass 
der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den 
Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der 
Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre 
Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung 
auch an folgende Adresse übermitteln: 
 
Enerxy AG i.A. 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax 0711 / 715 90 99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der 
Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg 
übersandt, sollen diese der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 27. März 
2017 zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft 
per Telefax oder per E-Mail ist bis zum Tag der 
Hauptversammlung möglich. 
 
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
dass der Nachweis (z.B. das Original der Vollmacht) an 
der Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft* 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur 
Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter muss in Textform bevollmächtigt und 
angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu 
erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht 
ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten 
Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine 
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, 
wird sich der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im 
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
Verfahrensanträgen entgegennehmen. 
 
Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und 
Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen auf Verlangen zugesandt und stehen 
auf der Internetseite der Gesellschaft (www.enerxy.com im 
Bereich 'Investor Relations') zur Verfügung. Das 
Vollmachts- und Weisungsformular für den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung 
des Stimmrechts nebst Weisungen soll der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 
27. März 2017 zugehen; Vollmachten und Weisungen an den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
können auch während der Hauptversammlung erteilt werden. 
 
Aktionäre können den Nachweis der Bevollmächtigung an die 
folgende Adresse übermitteln: 
 
Enerxy AG i.A. 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax 0711 / 715 90 99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 
127, § 131 Abs. 1 AktG* 
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist 
schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. 
unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen 
Signatur (§ 126a BGB), an den Abwickler zu richten und 
muss der Gesellschaft spätestens am 25. Februar 2017 
(24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein 
entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., 
bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen 
Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
*Enerxy AG i.A.* 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax 0711 / 715 90 99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge 
übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Abwickler 
und Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten 
und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den 
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht 
begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge 
gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine 
der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: 
 
*Enerxy AG i.A.* 
c/o AEB AG 
Sautterweg 5 
70565 Stuttgart 
Fax 0711 / 715 90 99 
E-Mail: hv@aeb-ag.de 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 13. März 2017 (24:00 Uhr) 
unter einer der vorgenannten Adressen bei der 
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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