Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
74 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-02-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf 
Wertpapier-Kenn-Nummern: 
Stammaktien 604 840 
Vorzugsaktien 604 843 International Securities 
Identification Numbers: 
Stammaktien DE 0006048408 
Vorzugsaktien DE 0006048432 Einberufung der 
Hauptversammlung 2017 
 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
 werden hiermit zu der am 
 *Donnerstag, den 6. April 2017, 10.00 Uhr,* 
 im Congress Center Düsseldorf, 
 Eingang CCD Stadthalle, 
 Rotterdamer Straße 141, 
 40474 Düsseldorf, 
 stattfindenden 
 *ordentlichen Hauptversammlung* 
 eingeladen. 
 Einlass ab 8.30 Uhr 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Henkel AG & Co. KGaA und 
   den Konzern, einschließlich des 
   erläuternden Berichts zur Corporate 
   Governance/Unternehmensführung und des 
   Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach 
   §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
   Handelsgesetzbuch (HGB), und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016. 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für 
   das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG 
   erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses 
   durch die Hauptversammlung; im Übrigen 
   sind vorgenannte Unterlagen der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne 
   dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den Jahresabschluss in der 
   vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
   von 1.027.893.701,02 Euro ausweist, 
   festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns 
   in Höhe von 1.027.893.701,02 Euro für das 
   Geschäftsjahr 2016 vor: 
 
   a) Zahlung einer     = 415.673.400,00 Euro 
      Dividende von 
      1,60 Euro je 
      Stammaktie (Stück 
      259.795.875) 
   b) Zahlung einer     = 288.623.857,50 Euro 
      Dividende von 
      1,62 Euro je 
      Vorzugsaktie 
      (Stück 
      178.162.875) 
   c) Vortrag des       = 323.596.443,52 Euro 
      verbleibenden 
      Betrags von auf 
      neue Rechnung 
      (Gewinnvortrag) 
                        = 1.027.893.701,02 Euro 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft eigene Aktien. Eigene Aktien sind 
   gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Der aus dem Bilanzgewinn 
   auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien 
   entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. Da sich bis zur Hauptversammlung 
   die Zahl der eigenen Aktien ändern kann, wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Gewinnvorschlag unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von 1,60 Euro je 
   dividendenberechtigte Stammaktie bzw. von 1,62 
   Euro je dividendenberechtigte Vorzugsaktie bei 
   entsprechender Anpassung der 
   Ausschüttungssummen und des auf neue Rechnung 
   vorzutragenden Betrags vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG in der ab 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt, am Dienstag, 11. 
   April 2017, fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 
   Satz 3 AktG). 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2016 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Gesellschafterausschusses* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Mitgliedern des 
   Gesellschafterausschusses Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt in 
   Übereinstimmung mit der Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
   Aufsichtsrats sind frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. 
   Auch bestanden keine Regelungen, die die 
   Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers 
   beschränkt hätten. 
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss von Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen zwischen der Henkel 
   AG & Co. KGaA (herrschende Gesellschaft) 
   einerseits und der Henkel Vierte 
   Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel Fünfte 
   Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel 
   Investment GmbH sowie der Schwarzkopf & Henkel 
   Production Europe 
   Geschäftsführungsgesellschaft mbH (beherrschte 
   Gesellschaften) andererseits 
 
   Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als 
   herrschendem Unternehmen einerseits und den 
   von ihr unmittelbar bzw. mittelbar gehaltenen 
   100-prozentigen Tochtergesellschaften 
 
   a) Henkel Vierte Verwaltungsgesellschaft 
      mbH, Düsseldorf, 
   b) Henkel Fünfte Verwaltungsgesellschaft 
      mbH, Düsseldorf, 
   c) Henkel Investment GmbH, Düsseldorf 
      (vormals Henkel Sechste 
      Verwaltungsgesellschaft mbH), 
   d) Schwarzkopf & Henkel Production Europe 
      Geschäftsführungsgesellschaft mbH, 
      Düsseldorf, 
 
   als jeweils beherrschten Unternehmen 
   andererseits, wurden jeweils am 9. Dezember 
   2016 Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge abgeschlossen; diese 
   dienen der Sicherstellung eines 
   körperschaftsteuerlichen 
   Organschaftsverhältnisses. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin, der 
   Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat 
   schlagen vor, den Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen. 
 
   Die Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge haben jeweils im 
   Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
   - Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung der Henkel AG & Co. KGaA, die zur 
     Erteilung von Weisungen ihr gegenüber 
     berechtigt ist. 
   - Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, 
     ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
     Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
     jeweiligen Fassung an die Henkel AG & Co. 
     KGaA abzuführen. 
   - Die Henkel AG & Co. KGaA kann im Laufe des 
     Geschäftsjahres angemessene 
     Vorauszahlungen auf den abzuführenden 
     Gewinn verlangen, wenn und soweit dies 
     gesetzlich zulässig ist. 
   - Die Tochtergesellschaft kann mit 
     Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA 
     Beträge aus ihrem Jahresüberschuss 
     insoweit in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, als dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Während der Dauer des 
     Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
     sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. 
     KGaA aufzulösen und zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
     Beträgen aus der Auflösung von Kapital- 
     und Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses 
     Vertrags gebildet wurden, ist 
     ausgeschlossen. 
   - Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, 
     etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend den 
     Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweiligen Fassung auszugleichen. 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag ist mit 
     wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar 
     des Jahres abgeschlossen worden, in dem er 
     in das Handelsregister der 
     Tochtergesellschaft eingetragen wird. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 23, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

- Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 
     Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres 
     gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 
     vierten, auf das Jahr der 
     Handelsregistereintragung folgenden Jahres 
     (Mindestlaufzeit 5 Jahre). Wird der 
     Vertrag nicht gekündigt, verlängert er 
     sich bei gleicher Kündigungsfrist um 
     jeweils ein Jahr. Das Recht zur fristlosen 
     Kündigung aus wichtigem Grund bleibt 
     unberührt. Ein wichtiger Grund liegt 
     insbesondere vor im Falle der 
     Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
     einer der Parteien. Darüber hinaus kann 
     die Henkel AG & Co. KGaA den Vertrag 
     kündigen, wenn die Anteile an der 
     Tochtergesellschaft ganz oder teilweise 
     veräußert werden. 
   - Der Vertrag enthält eine sogenannte 
     salvatorische Klausel. Sollten einzelne 
     Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder 
     teilweise unwirksam oder unanwendbar sein 
     oder werden, oder sollte sich in diesem 
     Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
     dadurch die Gültigkeit der übrigen 
     Bestimmungen nicht berührt werden. 
     Anstelle der unwirksamen oder 
     unanwendbaren Bestimmung ist eine solche 
     wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche 
     dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder 
     unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im 
     Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung 
     zu vereinbaren, die dem entspricht, was 
     nach Sinn und Zweck dieses Vertrages 
     vereinbart worden wäre, hätte man die 
     Angelegenheit zuvor bedacht. 
 
   Da die Henkel AG & Co. KGaA jeweils 
   unmittelbar bzw. mittelbar sämtliche Anteile 
   an vorgenannten beherrschten Gesellschaften 
   hält und insoweit keine Interessen Dritter 
   betroffen sind, sind Ausgleichszahlungen oder 
   Abfindungen für außenstehende 
   Gesellschafter entsprechend §§ 304, 305 AktG 
   nicht zu gewähren. 
 
   Von der Einberufung an sind folgende 
   Unterlagen über das Internet zugänglich 
   (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm) und 
   werden auch in der Hauptversammlung der Henkel 
   AG & Co. KGaA ausliegen: 
 
   * die jeweiligen Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsverträge zwischen der 
     Henkel AG & Co. KGaA und den beherrschten 
     Gesellschaften, 
   * die Jahres-/Konzernabschlüsse nebst 
     (zusammengefassten) Lageberichten der 
     Henkel AG & Co. KGaA für die letzten drei 
     Geschäftsjahre, 
   * die jeweiligen Jahresabschlüsse zum 31. 
     Dezember 2014 (Rumpfgeschäftsjahr), zum 
     31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 
     2016 der beherrschten Gesellschaften, 
   * die jeweiligen nach § 293a AktG 
     erstatteten gemeinsamen Berichte der 
     Geschäftsführungen der 
     Tochtergesellschaften und der persönlich 
     haftenden Gesellschafterin der Henkel AG & 
     Co. KGaA. 
II. *Weitere Angaben und Hinweise* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 437.958.750 Euro. Es ist 
   eingeteilt in insgesamt 437.958.750 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
   rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 
   1,00 Euro, davon 259.795.875 Stammaktien mit 
   ebenso vielen Stimmrechten sowie 178.162.875 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die 
   Vorzugsaktien haben in der Hauptversammlung 
   kein Stimmrecht, auch nicht nach § 140 Absatz 
   2 Satz 1 AktG. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   *Anmeldung* 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   (Aktionäre mit Stamm- und/oder Vorzugsaktien) 
   - in Person oder durch Bevollmächtigte - und 
   zur Ausübung des Stimmrechts (nur 
   Stammaktien) sind gemäß Artikel 20 der 
   Satzung in Verbindung mit § 123 Absätze 2 und 
   4 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich bei der Gesellschaft unter Vorlage 
   eines von ihrem depotführenden Institut 
   erstellten besonderen Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes bis zum Ablauf des *30. März 
   2017 (24.00 Uhr MESZ)* unter nachstehender 
   Adresse angemeldet haben: 
 
   *Henkel AG & Co. KGaA* 
   *c/o Computershare Operations Center* 
   *80249 München* 
   *oder per Telefax unter: +49 89 30903-74675* 
   *oder per E-Mail unter: 
   anmeldestelle@computershare.de* 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf 
   den Beginn des *21. Tages vor dem Tag der 
   Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
   den Beginn des 16. März 2017 (0.00 Uhr MEZ)* 
   beziehen. Bei Aktien, die zum 
   maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem 
   bei einem Kredit- oder Finanzinstitut 
   geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann 
   die Bescheinigung über den Aktienbesitz von 
   der Gesellschaft oder von einem Notar, einer 
   Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt 
   werden. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. Für den Nachweis genügt die Textform. 
 
   Der Nachweisstichtag ist der maßgebende 
   Stichtag für die Ermittlung der 
   Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 
   Absatz 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur 
   Gesellschaft für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung (Stamm- und 
   Vorzugsaktionäre) oder für die Ausübung des 
   Stimmrechts (nur Stammaktien) als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft erbracht hat. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln 
   an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis 
   zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
   nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
   Gesellschaft die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts verweigern (Artikel 20 Absatz 3 
   der Satzung). 
 
   *Freie Verfügbarkeit der Aktien* 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
   Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre 
   können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung 
   weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. 
 
   Üblicherweise übernehmen die 
   depotführenden Institute die erforderliche 
   Anmeldung und die Übermittlung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre 
   Kunden. Nach Eingang der Anmeldung und des 
   Nachweises über den Anteilsbesitz werden den 
   Aktionären über die Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden 
   Vollmachtsformularen bzw. Formularen zur 
   Ausübung der Briefwahl zugesandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   die an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, möglichst frühzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
   Institut anzufordern. 
 
   Um eine ordnungsgemäße Organisation der 
   Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir 
   Sie, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, 
   wenn Sie eine Teilnahme an der 
   Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. Bei 
   der Eintrittskarte handelt es sich nicht um 
   eine Teilnahmevoraussetzung; sie dient 
   lediglich der Vereinfachung der 
   organisatorischen Abläufe. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Briefwahl* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihre Stimmen (nur Stammaktien) im Weg der 
   Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist 
   für eine fristgemäße Anmeldung des 
   Aktionärs und einen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. 
   vorstehende Ziffer 2). 
 
   Die Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt 
   schriftlich oder mittels elektronischer 
   Kommunikation. 
 
   Für die schriftliche Briefwahl verwenden Sie 
   bitte ausschließlich das Ihnen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte Formular. Die per 
   schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen 
   müssen bis spätestens *zum 3. April 2017 
   (24.00 Uhr MESZ)* bei der Gesellschaft unter 
   der im Formular angegebenen Adresse in 
   Textform eingegangen sein. Das Stimmrecht 
   kann auch gemäß dem von der Gesellschaft 
   festgelegten Verfahren elektronisch über das 
   Internet ausgeübt werden. 
 
   Briefwahlstimmen sind auf dem jeweiligen 
   Übermittlungsweg noch bis zu dem 
   Zeitpunkt, bis zu dem sie dort erteilt werden 
   können, widerruflich bzw. abänderbar. 
 
   Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an 
   der Hauptversammlung nicht aus. Die 
   persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung 
   gilt als Widerruf der bereits abgegebenen 
   Briefwahlstimmen. 
 
   Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen 
   an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als 
   vorrangig betrachtet. 
 
   Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine 
   Stimmen zu eventuellen erst in der 
   Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen 
   oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. 
   Ebenso können per Briefwahl keine 
   Wortmeldungen, Widersprüche gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder 
   Anträge entgegengenommen werden. 
 
   Weitere Hinweise finden sich auf dem Ihnen 
   mit der Eintrittskarte zugesandten Formular 
   sowie in einem Merkblatt, welches den 
   Aktionären zusammen mit weiteren 
   Informationen über das Internet zugänglich 
   ist (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 23, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

4. *Verfahren für die Bevollmächtigung bzw. 
   Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung* 
 
   *Bevollmächtigung eines Dritten* 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   durch einen Bevollmächtigten an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, ihre 
   Aktionärsrechte und - sofern sie Stammaktien 
   besitzen - das Stimmrecht ausüben. Auch in 
   diesem Fall ist für eine fristgemäße 
   Anmeldung des Aktionärs und einen Nachweis 
   des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen (vgl. 
   vorstehende Ziffer 2). 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen, soweit nachfolgend 
   nicht anders geregelt, der Textform. Der 
   Widerruf kann auch durch persönliche 
   Teilnahme des Aktionärs an der 
   Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Aktionäre können einen Bevollmächtigten 
   dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf der 
   Eintrittskarte abgedruckte Vollmacht 
   ausfüllen (Textform) und dem Bevollmächtigten 
   aushändigen, der dafür auf der 
   Hauptversammlung im Austausch gegen das 
   Eintrittskartenformular entsprechende 
   Stimmkartenunterlagen (Stammaktien) bzw. eine 
   Teilnahmeunterlage (Vorzugsaktien) 
   ausgehändigt bekommt. Vollmachten können 
   alternativ auch unter Verwendung der Daten 
   der Eintrittskarte gemäß dem von der 
   Gesellschaft festgelegten Verfahren 
   elektronisch über das Internet erteilt 
   werden. 
 
   Für den Fall der Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten 
   Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 
   10, 125 Absatz 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 
   135 Absatz 8 AktG, insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen, wird weder vom Gesetz 
   Textform verlangt noch enthält die Satzung 
   für diesen Fall besondere Regelungen. Die für 
   die Bevollmächtigung erforderliche Form ist 
   daher für diesen Kreis der Bevollmächtigten 
   bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
   erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht 
   in diesen Fällen einem bestimmten 
   Bevollmächtigten erteilt und von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
   werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Ein Verstoß gegen diese und 
   bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz 
   genannte Erfordernisse für die 
   Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 
   Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 in Verbindung 
   mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz 
   gleichgestellter Personen, Institute oder 
   Unternehmen beeinträchtigt allerdings 
   gemäß § 135 Absatz 7 Aktiengesetz die 
   Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
   *Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
   der Gesellschaft* 
   Weiterhin bieten wir unseren Stammaktionären 
   an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen 
   durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
   vertreten zu lassen. Die Stammaktionäre, die 
   von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
   wollen, können hierzu das auf der 
   Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
   abgedruckte Vollmachts-/Weisungsformular 
   verwenden und entsprechende Weisungen 
   erteilen. Dabei sind nur Weisungen zu vor der 
   Hauptversammlung seitens der Gesellschaft 
   bekannt gemachten Beschlussvorschlägen 
   möglich, einschließlich eines etwaigen 
   in der Hauptversammlung - wie unter 
   Tagesordnungspunkt 2 beschrieben - 
   angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, 
   sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der 
   Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer 
   Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG, als 
   Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder als 
   Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt 
   gemachten Beschlussvorschlägen von 
   Aktionären. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; 
   sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
   Ermessen ausüben. Sollte zu einem Gegenstand 
   der Tagesordnung eine Einzelabstimmung 
   stattfinden, gilt eine hierzu erteilte 
   Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. 
   Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit 
   Gebrauch machen wollen, müssen das 
   entsprechende, ausgefüllte Formular bis 
   spätestens *zum 3. April 2017 (24.00 Uhr 
   MESZ)* eingehend an die in der Vollmacht 
   angegebene Adresse in Textform senden. Bitte 
   beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter 
   keine Weisungen bzw. Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zu 
   Verfahrensanträgen oder zum Stellen von 
   Fragen oder Anträgen entgegennehmen können. 
 
   Vollmachten an von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter können alternativ auch 
   unter Verwendung der Daten der Eintrittskarte 
   gemäß dem von der Gesellschaft 
   festgelegten Verfahren elektronisch über das 
   Internet erteilt werden. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen gemäß § 134 Absatz 3 
   Satz 2 AktG zurückweisen. 
 
   Weitere Hinweise finden sich auf dem Ihnen 
   mit der Eintrittskarte zugesandten Formular 
   sowie in einem Merkblatt, welches den 
   Aktionären zusammen mit weiteren 
   Informationen über das Internet zugänglich 
   ist (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm). 
5. *Teilweise Übertragung der 
   Hauptversammlung im Internet* 
 
   Auf Anordnung des Versammlungsleiters werden 
   die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die 
   Rede des Vorsitzenden des Vorstands live im 
   Internet übertragen. Diese 
   Live-Übertragung ermöglicht keine 
   Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
   des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG. 
6. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
   Absatz 2 AktG* 
 
   Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren 
   Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen - 
   das entspricht 500.000 Stamm- oder 
   Vorzugsaktien oder einer Kombination aus 
   beiden -, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
   halten. Für die Berechnung der 
   Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. 
   Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG 
   entsprechend anzuwenden. Hiernach ist der Tag 
   des Zugangs des Verlangens nicht 
   mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
   Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag 
   auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
   nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
   Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen 
   Gesetzbuchs sind nicht entsprechend 
   anzuwenden. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein 
   solches Verlangen muss schriftlich an den 
   Vorstand gerichtet werden und muss der 
   Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 
   *6. März 2017 (24.00 Uhr MEZ)* zugegangen 
   sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an 
   die in nachfolgender Ziffer Nr. 7 genannte 
   Adresse zu richten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit dies nicht 
   bereits mit der Einberufung geschehen ist - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens in 
   gleicher Weise wie bei der Einberufung 
   bekannt gemacht. Sie werden außerdem im 
   Internet (www.henkel.de/hv; 
   www.henkel.com/agm) zugänglich gemacht. 
7. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß 
   §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
   Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre können 
   Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge 
   von persönlich haftender Gesellschafterin 
   und/oder Aufsichtsrat bzw. 
   Gesellschafterausschuss zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten stellen und 
   Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung 
   stehenden Wahlen übersenden (§§ 126 Absatz 1, 
   127 AktG). 
 
   Eventuelle Gegenanträge (nebst Begründung) 
   oder Wahlvorschläge von Aktionären im Sinn 
   der §§ 126 Absatz 1, 127 AktG sind 
   ausschließlich an nachstehende Adresse 
   zu richten; anderweitig übersandte 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge können nicht 
   berücksichtigt werden. 
 
   *Henkel AG & Co. KGaA* 
   *- Hauptversammlung 2017 -* 
   *Investor Relations* 
   *Henkelstr. 67* 
   *40589 Düsseldorf* 
   *oder per Telefax unter: 0211 / 798 - 2863* 
   *oder per E-Mail unter: 
   investor.relations@henkel.com* 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst 
   Begründung) oder Wahlvorschläge von 
   Aktionären - gegebenenfalls versehen mit den 
   nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden 
   Inhalten - werden, einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, nach ihrem Eingang im 
   Internet (www.henkel.de/hv; 
   www.henkel.com/agm) zugänglich gemacht. Dabei 
   werden die bis zum Ablauf des *22. März 2017 
   (24.00 Uhr MEZ)* unter vorstehender Adresse 
   eingegangenen Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge berücksichtigt. Ein 
   Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 23, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.