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Dow Jones News
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DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2017 in M,O,C München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2017 in 
M,O,C München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-02-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48 
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur 
 
am Freitag, 7. April 2017 um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
im MOC Veranstaltungscenter, Lilienthalallee 40, 80939 
München stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts für die KPS AG einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   Konzernlageberichts für die KPS AG und den Konzern 
   zum 30. September 2016 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie 
   Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss am 30. Januar 2017 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter http://www.kps.com (im Bereich 
   'Investor Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung') zugänglich. Auf Verlangen wird 
   den Aktionären einmalig und kostenlos eine Abschrift 
   der Unterlagen zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der KPS AG* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 der KPS AG 
   in Höhe von EUR 27.925.605,64 
 
   a) in Höhe von EUR 12.301.982,55 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,33 
      je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden, und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 
      15.623.623,09 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung waren dies 133.365 
   Stück. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2015/16 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,33 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
   Vor dem Hintergrund der Änderung des § 58 Abs. 
   4 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2017 weisen wir 
   darauf hin, dass eine von der Hauptversammlung 
   beschlossene Dividende erst am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag (d.h. am 
   Mittwoch, 12. April 2017) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt wird. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 
   2016/2017* 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2016/17, sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und etwaiger zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 37w 
   WpHG für das Geschäftsjahr 2016/17, sofern solche 
   Zwischenberichte einer prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden sollen, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 
   der Satzung* 
   § 17 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft sieht 
   derzeit eine Erleichterung gegenüber den 
   gesetzlichen Mehrheitserfordernissen bei Beschlüssen 
   der Hauptversammlung vor. Hiernach können Beschlüsse 
   der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
   abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht das 
   Gesetz zwingend eine größere Mehrheit 
   vorschreibt. Schreibt das Gesetz in nicht zwingender 
   Form eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
   vertretenen Grundkapitals vor, so genügt nach der 
   gegenwärtigen Satzungsregelung die einfache Mehrheit 
   des Grundkapitals. 
 
   Um den gesetzlichen Grundzustand im Hinblick auf die 
   Mehrheitserfordernisse in der Hauptversammlung 
   wiederherzustellen, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 17 Nr. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
   b) § 17 Nr. 4 wird zu § 17 Nr. 3, § 17 Nr. 5 
      wird zu § 17 Nr. 4 und § 17 Nr. 6 wird zu 
      § 17 Nr. 5. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   genehmigten Kapitals 2014/I und über die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals 2017 mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses sowie die 
   Änderung der Satzung* 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4 
   ein genehmigtes Kapital 2014/I, das den Vorstand 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. März 2019 
   (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 
   15.102.789,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe von bis zu 15.102.789 neuer, auf den Namen 
   lautender nennwertloser Aktien (Stückaktien) 
   einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital 2014/I). Von dieser von der Hauptversammlung 
   am 28. März 2014 in Höhe von bis zu EUR 
   16.371.265,00 erteilten Ermächtigung hat der 
   Vorstand in Höhe von EUR 1.268.476,00 Gebraucht 
   gemacht. Die Durchführung der entsprechenden 
   Kapitalerhöhung wurde am 28. Juli 2014 im 
   Handelsregister eingetragen. Um dem Vorstand auch 
   künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und 
   flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu 
   stärken, soll das genehmigte Kapital 2014/I durch 
   ein neues genehmigtes Kapital 2017 ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 28. März 2014 
      beschlossene Ermächtigung für ein genehmigtes 
      Kapital 2014/I gemäß § 5 Abs. 4 der 
      Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des nachfolgend zu 
      beschließenden neuen genehmigten Kapitals 
      2017 in dem vom Vorstand noch nicht 
      ausgenutzten Umfang aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. April 
      2022 (einschließlich) mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 
      18.706.050,00 durch Ausgabe von bis zu 
      18.706.050 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
      Kapital 2017). 
 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann 
      auch mittelbar gewährt werden, indem die 
      Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 
      S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, in 
      folgenden Fällen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - bei Barkapitalerhöhungen, sofern der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festsetzung des 
        Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
        zur Platzierung der Aktien erfolgen 
        soll, nicht wesentlich unterschreitet 
        und der rechnerisch auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien entfallende Anteil am 
        Grundkapital insgesamt 10 % des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Grundkapitals nicht überschreitet und 
        zwar weder zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
        diese Begrenzung sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
        Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 S. 4 AktG unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußert 
        oder ausgegeben werden. Ferner sind 
        auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
        anzurechnen, die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen 
        (einschließlich Genussrechten) 
        mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
        bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
        werden, sofern die 
        Schuldverschreibungen bzw. 
        Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum Zweck des (auch mittelbaren) 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        anderen Unternehmen oder von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
      aus dem genehmigten Kapital 2017 anzupassen. 
   c) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 6. April 2022 
           (einschließlich) mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 
           18.706.050,00 durch Ausgabe von bis zu 
           18.706.050 neuer, auf den Namen 
           lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
           Kapital 2017). 
 
           Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
           Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
           werden, indem die Aktien von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder diesen 
           nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG 
           gleichstehenden Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen: 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
           - bei Barkapitalerhöhungen, sofern 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrages, die möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der Aktien 
             erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet und der rechnerisch 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
             3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien 
             entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet und zwar weder 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von § 
             186 Abs. 3 S. 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben 
             werden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen 
             (einschließlich Genussrechten) 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden; 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere im 
             Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum Zweck des (auch mittelbaren) 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an anderen Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           von Kapitalerhöhungen aus dem 
           genehmigten Kapital 2017 festzulegen. 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung nach vollständiger 
           oder teilweiser Durchführung der 
           Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
           genehmigten Kapital 2017 anzupassen.' 
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von 
   verbundenen Unternehmen und ausgewählte Arbeitnehmer 
   unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und 
   unterhalb der Geschäftsführung von verbundenen 
   Unternehmen, über die Schaffung eines bedingten 
   Kapitals 2017 in Höhe von bis zu EUR 2.000.000 zur 
   Bedienung der Aktienoptionen und entsprechende 
   Satzungsänderung 
   Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der 
   Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der 
   Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen und 
   ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der 
   Vorstandsebene der Gesellschaft und unterhalb der 
   Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen 
   Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen 
   zu können ('*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Das 
   Programm dient einer zielgerichteten Incentivierung 
   der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine 
   Bindungswirkung der Teilnehmer an den KPS-Konzern 
   erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei auf einer 
   mehrjährigen Bemessungsgrundlage und stehen im 
   Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des 
   Aktiengesetzes und dem Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Das zur Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2017 
   vorgesehene bedingte Kapital 2017 und der damit 
   verbundene Bezugsrechtsausschluss hält sich im 
   Rahmen der gesetzlichen Begrenzung von maximal 10 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   und beträgt vorliegend rund 5,35 %. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Aktienoptionsprogramm 2017 
      Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis 
      zum 6. April 2022 (einschließlich) mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des 
      Aktienoptionsprogramms 2017 bis zu 2.000.000 
      Bezugsrechte ('*Aktienoptionsrechte*') auf 
      bis zu 2.000.000 auf den Namen lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur 
      Gewährung von Aktienoptionsrechten an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist 
      allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen ermächtigt. 
 
      Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der 
      Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsrechte 
      nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe 
      der folgenden Eckpunkte: 
 
      aa) Aktienoptionsrecht 
          Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das 
          Recht, nach näherer Maßgabe der 
          Aktienoptionsbedingungen gegen 
          Zahlung des unter lit. ff) 
          bestimmten maßgeblichen 
          Ausübungspreises eine auf den Namen 
          lautende Stückaktie der Gesellschaft 
          mit einem auf jede Aktie 
          entfallenden anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von EUR 1,00 zu 
          erwerben. 
 
          Die Aktienoptionsbedingungen können 
          vorsehen, dass die Gesellschaft den 
          Berechtigten zur Bedienung der 
          Aktienoptionsrechte wahlweise statt 
          neuer Aktien aus bedingtem Kapital 
          eigene Aktien oder eine Barzahlung 
          gewähren kann. Soweit es sich bei 
          den Berechtigten um Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft handelt, 
          hat hierüber der Aufsichtsrat zu 
          entscheiden. Der Erwerb eigener 
          Aktien zur alternativen Erfüllung 
          der Aktienoptionsrechte muss den 
          gesetzlichen Vorgaben entsprechen; 
          eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Aktien ist durch diesen Beschluss 
          nicht erteilt. Die Barzahlung ergibt 
          sich aus der Differenz zwischen dem 
          Ausübungskurs und dem 
          Ausübungspreis. 
 
          Der Ausübungskurs entspricht dem 
          durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreis (arithmetisches 
          Mittel) der Aktien der Gesellschaft 
          im elektronischen Handelssystem 
          Xetra der Deutschen Börse AG in 
          Frankfurt am Main (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          den letzten fünf Handelstagen vor 
          dem Tag der Ausübung der 
          Aktienoptionsrechte 
          ('*Ausübungskurs*'). 
 
          Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
          des Geschäftsjahres am Gewinn teil, 
          für das zum Zeitpunkt der Ausgabe 
          der neuen Aktien noch kein Beschluss 
          der Hauptversammlung über die 
          Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
          worden ist. 
 
          Die Aktienoptionsrechte haben eine 
          maximale Laufzeit von sieben Jahren 
          ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe 
          ('*Höchstlaufzeit*') und verfallen 
          hiernach entschädigungslos. 
 
      bb) Kreis der Bezugsberechtigten und 
          Aufteilung der Aktienoptionsrechte 
          Der Kreis der Bezugsberechtigten 
          umfasst Mitglieder des Vorstands der 
          Gesellschaft (Gruppe 1), Mitglieder der 
          Geschäftsführung von verbundenen 
          Unternehmen (Gruppe 3) und ausgewählte 
          Arbeitnehmer unterhalb der 
          Vorstandsebene der Gesellschaft (Gruppe 
          2) und unterhalb der Geschäftsführung 
          von verbundenen Unternehmen (Gruppe 4). 
          Die Festlegung des genauen Kreises der 
          Bezugsberechtigten sowie der Umfang der 
          ihnen jeweils zu gewährenden 
          Aktienoptionsrechte obliegen dem 
          Vorstand mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          Aktienoptionsrechte erhalten sollen, 
          obliegt diese Festlegung und die 
          Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
          ausschließlich dem Aufsichtsrat. 
 
          Den Aktionären steht kein gesetzliches 
          Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte 
          zu. 
 
          Das Gesamtvolumen der bis zu 2.000.000 
          Aktienoptionsrechte verteilt sich auf 
          die berechtigten Personengruppen wie 
          folgt: 
 
          (i)   insgesamt bis zu Stück 400.000 
                Aktienoptionsrechte (20 %) an 
                Mitglieder des Vorstands der 
                Gesellschaft (Gruppe 1), 
          (ii)  insgesamt bis zu Stück 100.000 
                Aktienoptionsrechte (5 %) an 
                Arbeitnehmer der Gesellschaft 
                (Gruppe 2); 
          (iii) insgesamt bis zu Stück 400.000 
                Aktienoptionsrechte (20 %) an 
                Mitglieder der Geschäftsführung 
                von verbundenen Unternehmen 
                (Gruppe 3), 
          (iv)  insgesamt bis zu Stück 
                1.100.000 Aktienoptionsrechte 
                (55 %) an Arbeitnehmer von 
                verbundenen Unternehmen (Gruppe 
                4). 
 
          Personen, die unter mehrere der 
          vorgenannten Personengruppen fallen, 
          erhalten Aktienoptionsrechte nur 
          aufgrund der Zugehörigkeit zu einer 
          Personengruppe und jeweils nur aus dem 
          Volumen der Aktienoptionsrechte, das 
          für die betreffende Personengruppe 
          vorgesehen ist; Doppelbezüge sind 
          unzulässig. Die Bezugsberechtigten 
          müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der 
          Bezugsrechte in einem Arbeits- oder 
          Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder 
          zu einem verbundenen Unternehmen stehen 
          oder Mitglieder des Vorstands der 
          Gesellschaft (jeweils 
          '*Beschäftigungsverhältnis*') sein. 
 
      cc) Ausgabezeiträume 
          Die Aktienoptionsrechte können in 
          einer oder mehreren Tranchen 
          ausgegeben werden. Die Ausgabe von 
          Aktienoptionsrechten ist nur innerhalb 
          der nachstehenden jährlichen 
          Ausgabezeiträume zulässig: 
 
          (i)  Innerhalb einer Frist von zwei 
               Wochen nach Veröffentlichung 
               eines Jahres- oder 
               Halbjahresfinanzberichts oder 
               einer Quartalsmitteilung, und 
          (ii) innerhalb einer Frist von zwei 
               Wochen nach einer ordentlichen 
               Hauptversammlung. 
 
          Eine Ausgabe ist nicht zulässig, 
          sofern und soweit die Ausgabe von 
          Aktienoptionsrechten aus rechtlichen 
          Gründen unzulässig sein sollte. 
 
          Die Aktienoptionsrechte können auch 
          von einem Kreditinstitut übernommen 
          werden mit der Verpflichtung, sie nach 
          Weisung der Gesellschaft an die 
          Bezugsberechtigten der verschiedenen 
          Gruppen zu übertragen, die allein zur 
          Ausübung der Bezugsrechte berechtigt 
          sind. 
 
          Die Ausgabe erfolgt durch Abschluss 
          eines schriftlichen Begebungsvertrages 
          zwischen der Gesellschaft bzw. dem 
          beauftragten Kreditinstitut und dem 
          Berechtigten. 
 
      dd) Wartezeit, Zeitraum der 
          Optionsrechtsausübung, Laufzeit des 
          Aktienoptionsrechts, depotmäßige 
          Buchung 
 
          Die Aktienoptionsrechte können 
          frühestens vier Jahre nach dem Tag 
          ihrer Ausgabe ausgeübt werden 
          ('*Wartezeit*'). Nach Ablauf der 
          Wartezeit können die 
          Aktienoptionsrechte, für die die 
          Erfolgsziele gemäß lit. ee) 
          erreicht sind, außerhalb der 
          Ausübungssperrfristen jederzeit 
          ausgeübt werden. Ausübungssperrfristen 
          sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
          (i)   Der Zeitraum ab Ablauf der 
                Frist zur Anmeldung zu einer 
                Hauptversammlung der 
                Gesellschaft bis zum Ablauf des 
                Tages der Hauptversammlung, 
          (ii)  der Zeitraum von dem Tag, an 
                dem die Gesellschaft ein 
                Angebot an ihre Aktionäre zum 
                Bezug von neuen Aktien 
                veröffentlicht bis zum Ende der 
                Angebotsfrist, 
          (iii) während eines Zeitraums von 30 
                Kalendertagen vor 
                Veröffentlichung eines Jahres- 
                oder Halbjahresfinanzberichts 
                oder einer Quartalsmitteilung 
                nach zeitlicher Maßgabe 
                des Unternehmenskalenders, und 
          (iv)  der Zeitraum vom 15. Dezember 
                eines Jahres bis zum Ablauf des 
                15. Januar des Folgejahres. 
 
          Die vorstehend genannten 
          Ausübungssperrfristen verstehen sich 
          jeweils einschließlich der 
          bezeichneten Anfangs- und 
          Endzeitpunkte. Im Übrigen sind 
          die Einschränkungen zu beachten, die 
          sich aus den allgemeinen 
          Rechtsvorschriften, insbesondere dem 
          Insiderhandelsverbot (Art. 17 der 
          europäischen 
          Marktmissbrauchsverordnung) ergeben. 
          Sofern der Vorstand der Gesellschaft 
          betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, 
          und sofern die übrigen Berechtigten 
          betroffen sind, der Vorstand der 
          Gesellschaft in begründeten 
          Ausnahmefällen weitere 
          Ausübungssperrfristen festlegen, deren 
          Beginn den Berechtigten jeweils 
          rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. 
 
          Die Ausübung der Aktienoptionsrechte 
          ist - unter Beachtung der Wartezeit, 
          der Ausübungssperrfristen und der 
          Erfolgsziele - innerhalb der 
          Höchstlaufzeit möglich, soweit die 
          Aktienoptionsrechte nicht bereits 
          vorher verfallen sind. 
 
          Die Aktienoptionsrechte können nur 
          ausgeübt werden, wenn in der 
          entsprechenden Bezugserklärung ein 
          Wertpapierdepot benannt wird, auf das 
          die bezogenen Aktien der Gesellschaft 
          zulässigerweise und ordnungsgemäß 
          geliefert und gebucht werden können. 
 
      ee) Erfolgsziele, 
          Ausübungsvoraussetzungen und 
          Ausgabekurs 
 
          Die Aktienoptionsrechte können nur 
          ausgeübt werden, wenn und soweit die 
          nachfolgenden Erfolgsziele erreicht 
          wurden: 
 
          Das EBIT der Gesellschaft für das 
          vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit 
          endende Geschäftsjahr ist gegenüber 
          dem EBIT für das vor Ausgabe der 
          entsprechenden Aktienoptionsrechte 
          endende Geschäftsjahr um mindestens 
          50 % gestiegen. Grundlage für die 
          Ermittlung des EBIT ist der geprüfte 
          Konzernabschluss der Gesellschaft 
          nach IFRS für das jeweilige 
          Geschäftsjahr. 
 
      ff) Ausübungspreis 
 
          Der bei Erwerb einer Aktie der 
          Gesellschaft infolge der Ausübung 
          eines Aktienoptionsrechts zu 
          zahlende Preis ('*Ausübungspreis*') 
          bestimmt sich nach folgender 
          Maßgabe, sofern sich nicht nach 
          Maßgabe von lit. gg) 
          Änderungen ergeben: 
 
          Der Ausübungspreis entspricht 100 % 
          des Ausgabekurses. Der Ausgabekurs 
          entspricht dabei dem 

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February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

durchschnittlichen 
          Schlussauktionspreis (arithmetisches 
          Mittel) der Aktien der Gesellschaft 
          im elektronischen Handelssystem 
          Xetra der Deutschen Börse AG in 
          Frankfurt am Main (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          den letzten fünf Handelstagen vor 
          dem Tag der Ausgabe des jeweiligen 
          Aktienoptionsrechts 
          ('*Ausgabekurs*'). 
 
          Der durch die Ausübung der 
          Aktienoptionsrechte erzielbare 
          Gewinn des Optionsinhabers in Form 
          der Differenz zwischen dem 
          Ausübungskurs und dem Ausübungspreis 
          darf das Dreifache des Ausgabekurses 
          nicht überschreiten ('*Cap*'). Im 
          Falle einer Überschreitung des 
          Cap wird der Ausübungspreis der 
          jeweils betroffenen 
          Aktienoptionsrechte so angepasst, 
          dass die Differenz zwischen dem 
          Ausübungskurs und dem angepassten 
          Ausübungspreis das Dreifache des 
          Ausgabekurses nicht übersteigt. 
 
      gg) Verwässerungsschutz 
 
          Führt die Gesellschaft innerhalb der 
          Laufzeit der Aktienoptionsrechte 
          Kapital- und Strukturmaßnahmen 
          durch, ist der Vorstand der 
          Gesellschaft oder, soweit Mitglieder 
          des Vorstands der Gesellschaft 
          betroffen sind, der Aufsichtsrat 
          ermächtigt, die Berechtigten 
          wirtschaftlich gleichzustellen. Dies 
          gilt insbesondere, sofern die 
          Gesellschaft unter Einräumung eines 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Bezugsrechts an die Aktionäre das 
          Grundkapital durch Ausgabe neuer 
          Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder 
          Teilschuldverschreibungen mit 
          Options- oder Wandelrechten begibt. 
          Die Gleichstellung kann durch die 
          Herabsetzung des Ausübungspreises 
          oder durch die Anpassung des 
          Bezugsverhältnisses oder durch eine 
          Kombination von beidem erfolgen. Ein 
          Anspruch der Berechtigten auf 
          wirtschaftliche Gleichstellung 
          besteht jedoch nicht. Im Falle der 
          Ausgabe von Aktien, 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsrechten im Rahmen von 
          aktienbasierten Vergütungsprogrammen 
          einschließlich des 
          Aktienoptionsprogramms 2017 wird 
          kein Ausgleich gewährt. 
 
          Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe 
          neuer Aktien erhöht sich die Anzahl 
          der Aktien, die je 
          Aktienoptionsrecht bezogen werden 
          können, im gleichen Verhältnis wie 
          das Grundkapital. Der Ausübungspreis 
          mindert sich entsprechend dem 
          Verhältnis der Kapitalerhöhung. § 9 
          Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
          Erfolgt die Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
          neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 S. 2 
          AktG), bleiben das Bezugsverhältnis 
          und der Ausübungspreis unverändert. 
 
          Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
          im Wege der Zusammenlegung oder 
          Einziehung von Aktien vermindert 
          sich die Anzahl von Aktien, die je 
          Aktienoptionsrecht bezogen werden 
          können, in dem Verhältnis, das dem 
          Verhältnis des Herabsetzungsbetrages 
          des Grundkapitals zum Grundkapital 
          der Gesellschaft vor der 
          Kapitalherabsetzung entspricht. Der 
          Ausübungspreis je Aktie wird bei 
          einer nominellen Kapitalherabsetzung 
          im Wege der Zusammenlegung von 
          Aktien entsprechend dem Verhältnis 
          der Kapitalherabsetzung erhöht. Wird 
          das Kapital gegen Rückzahlung von 
          Einlagen herabgesetzt oder erworbene 
          eigene Aktien eingezogen, findet 
          keine Anpassung des Ausübungspreises 
          und des Bezugsverhältnisses statt. 
 
          Im Falle eines Aktiensplits ohne 
          Änderung des Grundkapitals 
          erhöht sich die Anzahl der Aktien, 
          die je Aktienoptionsrecht bezogen 
          werden können, in dem Verhältnis, in 
          dem eine alte Aktie gegen neue 
          Aktien eingetauscht wird. Der 
          Ausübungspreis mindert sich 
          entsprechend dem Verhältnis, in dem 
          alte Aktien gegen neue Aktien 
          eingetauscht werden. Entsprechend 
          verringert sich die Anzahl der 
          Aktien, die je Aktienoptionsrecht 
          bezogen werden können im Falle der 
          Zusammenlegung von Aktien. Der 
          Ausübungspreis wird in dem 
          Verhältnis erhöht, in dem alte 
          Aktien gegen neue Aktien 
          eingetauscht werden. 
 
          Bruchteile von Aktien werden nicht 
          geliefert und nicht ausgeglichen. 
          Bei Erklärung der Ausübung mehrerer 
          Aktienoptionsrechte durch einen 
          Berechtigten werden jedoch 
          Bruchteile von Aktien 
          zusammengelegt. 
 
      hh) Nichtübertragbarkeit und Verfall 
 
          Die Aktienoptionsrechte werden als 
          nicht übertragbare Bezugsrechte 
          gewährt. Die Aktienoptionsrechte 
          sind mit Ausnahme des Erbfalls weder 
          übertragbar noch veräußerbar, 
          verpfändbar oder anderweitig 
          belastbar. 
 
          Die Aktienoptionsrechte verfallen 
          entschädigungslos, wenn das 
          Beschäftigungsverhältnis zwischen 
          dem Optionsinhaber und der 
          Gesellschaft oder einem verbundenen 
          Unternehmen gekündigt wird oder 
          endet. Dies gilt nicht, soweit die 
          Aktienoptionsrechte nach näherer 
          Maßgabe der 
          Aktienoptionsbedingungen 
          unverfallbar geworden sind. 
 
          Insbesondere für die Fälle, dass das 
          Beschäftigungsverhältnis durch 
          Todesfall, verminderte 
          Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, 
          Kündigung oder anderweitig nicht 
          kündigungsbedingt aufgrund vom 
          Berechtigten nicht zu vertretenden 
          Gründen endet oder für den Fall, 
          dass der Optionsinhaber nach 
          Kündigung seines alten 
          Beschäftigungsverhältnisses ein 
          neues Beschäftigungsverhältnis 
          eingeht, können in den 
          Aktienoptionsbedingungen 
          Sonderregelungen für den Verfall der 
          Aktienoptionsrechte vorgesehen 
          werden. 
 
          In jedem Fall verfallen sämtliche 
          nicht ausgeübten Aktienoptionsrechte 
          entschädigungslos spätestens nach 
          Ablauf der Höchstlaufzeit. 
 
      ii) Regelung der Einzelheiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Bedingungen des 
          Aktienoptionsprogramms 2017 
          festzulegen; abweichend hiervon 
          entscheidet für die Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft der 
          Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu 
          den wichtigsten Einzelheiten gehören 
          insbesondere der Umfang der zu 
          gewährenden Aktienoptionsrechte, 
          weitere Einzelheiten über die 
          Anpassung des Ausübungspreises 
          und/oder des Bezugsverhältnisses bei 
          Kapital- und Strukturmaßnahmen 
          zum Zwecke des 
          Verwässerungsschutzes, besondere 
          Regelungen zur Optionsausgabe an und 
          Ausübung der Aktienoptionsrechte 
          durch im Ausland ansässige 
          Bezugsberechtigte unter 
          Berücksichtigung der dort geltenden 
          kapitalmarktrechtlichen 
          Bestimmungen, Bestimmungen über die 
          Aufteilung der Aktienoptionsrechte 
          innerhalb der berechtigten 
          Personengruppen, den Ausgabetag 
          innerhalb der vorgesehenen 
          Zeiträume, das Verfahren für die 
          Zuteilung an die einzelnen 
          berechtigten Personen, das Verfahren 
          zur Ausübung der Aktienoptionsrechte 
          sowie weitere Verfahrensregelungen, 
          insbesondere die technische 
          Abwicklung der Ausgabe der 
          entsprechenden Aktien der 
          Gesellschaft bzw. Leistung der 
          Barzahlung nach Optionsausübung. 
   b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.000.000 
      durch Ausgabe von bis zu Stück 2.000.000 auf 
      den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
      (bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
      Gewährung von Rechten an die Inhaber von 
      Aktienoptionsrechten aus dem 
      Aktienoptionsprogramm 2017, zu deren Ausgabe 
      der Vorstand in der Zeit bis zum 6. April 
      2022 (einschließlich) mit Beschluss der 
      Hauptversammlung vom heutigen Tage gemäß 
      vorstehender lit. a) ermächtigt wurde. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von 
      Aktienoptionsrechten, die aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
      heutigen Tage gewährt wurden, diese 
      Aktienoptionsrechte ausüben und die 
      Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht 
      durch Lieferung eigener Aktien oder durch 
      Barzahlung erfüllt. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das 

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February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
      noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
      die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
      worden ist. 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
      sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und 
      Aktien an Mitglieder des Vorstands der 
      Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem 
      Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung fest. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem Umfang der 
      Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital 
      2017 zu ändern. 
   c) Satzungsänderung 
 
      Die Satzung der Gesellschaft erhält in § 5 
      den nachfolgenden neuen Absatz 5: 
 
      '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           2.000.000 durch Ausgabe von bis zu 
           Stück 2.000.000 auf den Namen 
           lautende Stückaktien bedingt erhöht 
           (bedingtes Kapital 2017). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           von Rechten an die Inhaber von 
           Aktienoptionsrechten aus dem 
           Aktienoptionsprogramm 2017, zu 
           deren Ausgabe der Vorstand in der 
           Zeit bis zum 6. April 2022 
           (einschließlich) mit Beschluss 
           der Hauptversammlung vom 7. April 
           2017 ermächtigt wurde. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von 
           Aktienoptionsrechten, die aufgrund 
           der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 7. April 2017 
           gewährt wurden, diese 
           Aktienoptionsrechte ausüben und die 
           Gesellschaft die 
           Aktienoptionsrechte nicht durch 
           Lieferung eigener Aktien oder durch 
           Barzahlung erfüllt. 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres an am Gewinn 
           teil, für das zum Zeitpunkt der 
           Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist. 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzulegen, es sei denn, es sollen 
           Aktienoptionsrechte und Aktien an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft ausgegeben werden; in 
           diesem Fall legt der Aufsichtsrat 
           die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung fest. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der 
           Kapitalerhöhung aus dem bedingten 
           Kapital 2017 zu ändern.' 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen 
   Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der 
   Einziehung eigener Aktien und der Herabsetzung des 
   Grundkapitals* 
   Die in der Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ist am 20. Mai 2015 
   ausgelaufen. Die Gesellschaft soll erneut zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 6. 
      April 2022 (einschließlich) eigene 
      Aktien der Gesellschaft mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien 
      der Gesellschaft, die die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und jeweils noch 
      besitzt oder die ihr nach § 71d und § 71e 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Ferner sind die 
      Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 S. 2 und 3 
      AktG zu beachten. Die Ermächtigung darf 
      nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien genutzt werden. 
   b) Der Erwerb erfolgt über die Börse 
      (nachfolgend lit. aa)) oder mittels eines 
      an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)). 
      Angebote nach vorstehender lit. bb) können 
      auch mittels einer an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Aufforderungen zur 
      Abgabe von Angeboten erfolgen. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert des 
          Schlussauktionspreises für die 
          Aktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handelssystem Xetra 
          der Deutschen Börse AG in Frankfurt 
          am Main (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
          Handelstagen vor der Verpflichtung 
          zum Erwerb um nicht mehr als 10 % 
          über- und unterschreiten. 
 
      bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
          öffentlichen Kaufangebots, kann ein 
          bestimmter Kaufpreis oder eine 
          Kaufpreisspanne festgelegt werden. 
          Dabei darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert der 
          Schlussauktionspreise für die Aktien 
          der Gesellschaft im elektronischen 
          Handelssystem Xetra der Deutschen 
          Börse AG in Frankfurt am Main (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) am 9., 8., 7., 6. 
          und 5. Handelstag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots bzw. 
          der Aufforderung zur Abgabe von 
          Angeboten um nicht mehr als 10 % 
          über- und unterschreiten. Ergeben 
          sich nach der Veröffentlichung eines 
          öffentlichen Kaufangebots nicht 
          unerhebliche Abweichungen gegenüber 
          dem maßgeblichen Referenzkurs, 
          so kann der Kaufpreis bzw. die 
          Kaufpreisspanne angepasst werden. In 
          diesem Fall wird auf den 
          Schlussauktionspreis im 
          elektronischen Handelssystem Xetra 
          der Deutschen Börse AG in Frankfurt 
          am Main (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) am letzten 
          Handelstag vor der öffentlichen 
          Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
          abgestellt. 
 
          Das Volumen des öffentlichen 
          Kaufangebots kann begrenzt werden. 
          Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot das Volumen der 
          angebotenen Aktien das vorhandene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, muss 
          die Annahme im Verhältnis der 
          jeweils angebotenen Aktien erfolgen; 
          das Recht der Aktionäre, ihre Aktien 
          im Verhältnis ihrer 
          Beteiligungsquoten anzudienen, wird 
          insoweit ausgeschlossen. Darüber 
          hinaus können unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Andienungsrechts eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen (bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär) 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. Das öffentliche 
          Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
          vorsehen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
      Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
      Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu 
      verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können (i) über die Börse 
          oder (ii) durch ein an alle 
          Aktionäre gerichtetes Angebots 
          veräußert werden. 
 
      bb) Die Aktien können auch in anderer 
          Weise als über die Börse oder durch 
          ein Angebot an die Aktionäre 
          veräußert werden, sofern die 
          Aktien gegen Barzahlung und zu einem 
          Preis (ohne Nebenkosten der 
          Verwertung) veräußert werden, 
          der den Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind diejenigen Aktien anzurechnen, 

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February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
          ausgegeben werden. Ferner sind auf 
          diese Begrenzung diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen 
          (einschließlich Genussrechten) 
          mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          bzw. einer Wandlungspflicht 
          ausgegeben werden, sofern die 
          Schuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte während der Laufzeit 
          der Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
          ausgegeben werden. 
 
      cc) Die Aktien können Dritten gegen 
          Sachleistung, insbesondere im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen 
          oder zum Zweck des (auch 
          mittelbaren) Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an anderen Unternehmen 
          oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen angeboten und 
          auf sie übertragen werden. 
 
      dd) Die Aktien können dazu verwendet 
          werden, Aktienoptionsrechte, die von 
          der Gesellschaft an Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft, 
          Mitglieder der Geschäftsführung von 
          verbundenen Unternehmen und 
          ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb 
          der Vorstandsebene der Gesellschaft 
          und unterhalb der Geschäftsführung 
          von verbundenen Unternehmen aufgrund 
          des der Hauptversammlung am 7. April 
          2017 unter Tagesordnungspunkt 8 zur 
          Beschlussfassung vorgeschlagenen 
          Aktienoptionsprogramms ausgegeben 
          wurden, mit eigenen Aktien der 
          Gesellschaft zu bedienen. Auf die 
          Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 
          4 AktG in diesem Beschlussvorschlag 
          zu Tagesordnungspunkt 8 wird 
          verwiesen. 
 
      ee) Sie können zur Erfüllung von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
          von der Gesellschaft oder einer 
          Konzerngesellschaft bei der Ausgabe 
          von Schuldverschreibungen 
          (einschließlich Genussrechten) 
          in Zukunft eingeräumt werden, oder 
          zur Erfüllung von Wandlungspflichten 
          aus von der Gesellschaft oder einer 
          Konzerngesellschaft zukünftig 
          ausgegebenen Schuldverschreibungen 
          (bzw. Genussrechten) verwendet 
          werden. 
 
      ff) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder deren 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Herabsetzung des Grundkapitals um 
          den auf die eingezogenen Aktien 
          entfallenden Anteil. Abweichend 
          hiervon kann der Vorstand bestimmen, 
          dass das Grundkapital bei der 
          Einziehung unverändert bleibt und 
          sich stattdessen der Anteil der 
          nicht eingezogenen Aktien am 
          Grundkapital entsprechend erhöht; 
          der Vorstand ist für diesen Fall 
          ermächtigt, die Zahl der Stückaktien 
          in der Satzung anzupassen. 
   d) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
      c) erfassen auch die Verwendung von Aktien 
      der Gesellschaft, die aufgrund früherer 
      Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG erworben wurden und von solchen 
      Aktien, die von im Sinne von § 17 AktG 
      abhängigen oder im Sinne von § 16 AktG im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
      Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
      auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
      Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG 
      erworben wurden. 
   e) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz 
      oder in Teilen, einmal oder mehrmals, für 
      einen oder mehrere Zwecke durch die 
      Gesellschaft und, mit Ausnahme der 
      Ermächtigung unter lit. c) ff), auch durch 
      im Sinne von § 17 AktG abhängige oder im 
      Sinne von § 16 AktG im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
      deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
      ausgeschlossen, als die Aktien über die 
      Börse veräußert oder gemäß den 
      vorstehenden Ermächtigungen nach den lit. 
      c) bb) bis lit. c) ee) verwendet werden. 
      Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall 
      der Veräußerung der Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht 
      der Aktionäre für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   g) Die Ausnutzung der Ermächtigungen nach den 
      lit. c) aa) bis lit. c) ee) bedarf der 
      Zustimmung des Aufsichtsrats. 
II. 
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 9 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
stehen den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter http://www.kps.com (im Bereich 
'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung') 
die nachfolgenden Berichte des Vorstands zur Einsichtnahme 
und zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
Aktionär von der Gesellschaft einmalig und kostenlos eine 
Abschrift dieser Berichte zugesandt. Diese Berichte werden 
auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
1. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
   Nach Tagesordnungspunkt 7 soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, das Grundkapital der 
   Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. April 2022 
   (einschließlich) mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 
   18.706.050,00 durch Ausgabe von bis zu 
   18.706.050 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Der Vorstand 
   erstattet zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht: 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2017 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. 
 
   a) Der Vorstand soll jedoch mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Damit soll die Abwicklung einer Emission 
      mit grundsätzlichem Bezugsrecht der 
      Aktionäre erleichtert werden. Solche 
      Spitzenbeträge können sich aus dem 
      jeweiligen Emissionsvolumen und der 
      Darstellung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses ergeben. Ihr Wert ist 
      je Aktionär in der Regel gering, der 
      Aufwand für die Emission ohne einen 
      solchen Ausschluss deutlich höher. Der 
      Ausschluss dient daher der 
      Praktikabilität und der leichteren 
      Durchführung einer Emission. Die als 
      freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden bestmöglich für die Gesellschaft 
      verwertet. 
   b) Das Bezugsrecht soll ferner bei 
      Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis 
      zu 10 % des im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      ausgeschlossen werden können, wenn die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 
      AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
      der den Börsenpreis nicht wesentlich 
      unterschreitet (sog. erleichterter 
      Bezugsrechtsausschluss). Auf die 
      Begrenzung von 10 % sind Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
      S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
      werden. Ferner sind auf diese Begrenzung 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen 
      (einschließlich Genussrechten) mit 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
      Wandlungspflicht ausgegeben sind, sofern 
      die Schuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben 
      werden. 
 
      Diese Ermächtigung versetzt den Vorstand 
      in die Lage, Marktchancen schnell und 
      flexibel zu nutzen und einen hierbei 
      entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
      auch sehr kurzfristig, ohne das 
      Erfordernis eines mindestens 14 Tage 
      dauernden Bezugsangebots decken zu 
      können. Die Platzierung der neuen Aktien 
      erfolgt dabei zu einem börsenkursnahen 
      Preis, der in der Regel mit einem 
      geringeren Abschlag als bei 
      Bezugsrechtsemissionen verbunden ist. 
      Zusätzlich kann mit einer derartigen 
      Platzierung die gezielte Gewinnung neuer 
      Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei dem 
      erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
      handelt es sich um den gesetzlichen 
      Regelfall, in dem das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen werden kann. 
      Durch die Beschränkung auf 10 % des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
      Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
      Grundkapitals unter Anrechnung weiterer 
      Fälle der mittelbaren oder entsprechenden 

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February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG wird 
      das Schutzbedürfnis der Aktionäre im 
      Hinblick auf eine quotenmäßige 
      Verwässerung ihrer Beteiligungen 
      berücksichtigt. Aktionäre, die ihre 
      Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
      können durch Zukäufe über die Börse die 
      Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
      verhindern. Im Falle des erleichterten 
      Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, 
      dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
      den Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Hierdurch wird dem 
      Schutzbedürfnis der Aktionäre 
      hinsichtlich einer wertmäßigen 
      Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen 
      Rechnung getragen. In 
      Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
      Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG und 
      nach Abwägung der vorstehend aufgezeigten 
      Umstände wahrt der Bezugsrechtsausschluss 
      in den umschriebenen Grenzen die 
      Interessen der Aktionäre in angemessenem 
      Umfang und entspricht dem Interesse der 
      Gesellschaft, insbesondere im Hinblick 
      auf die Sicherung der notwendigen 
      Handlungsspielräume. 
   c) Das Bezugsrecht soll zudem bei 
      Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
      werden können. Die Gesellschaft soll auch 
      weiterhin Unternehmen, Unternehmensteile, 
      Beteiligungen oder mit einem solchen 
      Vorhaben im Zusammenhang stehende 
      Wirtschaftsgüter, sowie sonstige 
      Vermögensgegenstände oder Ansprüche 
      erwerben können, um ihre 
      Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die 
      Ertragskraft und den Unternehmenswert zu 
      steigern. Dabei zeigt sich, dass bei 
      solchen Vorhaben regelmäßig 
      größere Einheiten betroffen sind. 
      Vielfach müssen hier sehr hohe 
      Gegenleistungen bezahlt werden. Sie 
      sollen oder können - auch unter dem 
      Gesichtspunkt einer optimalen 
      Finanzierungsstruktur - oftmals ganz oder 
      zum Teil nicht in Geld erbracht werden. 
      Häufig bestehen überdies die Verkäufer 
      darauf, als Gegenleistung Aktien zu 
      erwerben, da das für sie günstiger sein 
      kann und die Verkäufer auf diese Weise 
      auch mittelbar an den Chancen und Risiken 
      der veräußerten Einheiten beteiligt 
      werden können. Die Möglichkeit, eigene 
      Aktien als Akquisitionswährung 
      einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit 
      den notwendigen Spielraum, solche 
      Akquisitionsgelegenheiten schnell, 
      flexibel und liquiditätsschonend 
      auszunutzen, und versetzt sie in die 
      Lage, selbst größere Einheiten gegen 
      Überlassung von Aktien zu erwerben. 
      Auch bei einzelnen Wirtschaftsgütern 
      sollte es möglich sein, sie unter 
      Umständen ganz oder teilweise gegen 
      Aktien zu erwerben. In allen Fällen muss 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen werden können. Da eine 
      solche Akquisition in der Regel 
      kurzfristig erfolgen muss, kann sie aus 
      praktischen Gründen nicht von der nur 
      einmal im Jahr stattfindenden 
      ordentlichen Hauptversammlung beschlossen 
      werden. Es bedarf eines genehmigten 
      Kapitals, auf das der Vorstand - mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell 
      zugreifen kann. Der Gesellschaft erwächst 
      dadurch kein Nachteil, denn die Emission 
      von Aktien gegen Sacheinlage setzt 
      voraus, dass der Wert der Sacheinlage in 
      einem angemessenen Verhältnis zum Wert 
      der auszugebenden Aktien steht. Der 
      Vorstand wird bei der Ausübung der 
      Ermächtigung die Bewertungsrelation 
      sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass 
      die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre angemessen gewahrt werden und 
      ein angemessener Ausgabepreis für die 
      neuen Aktien erzielt wird. 
 
   Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der 
   Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
   genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
   auch unter Berücksichtigung des zulasten der 
   Aktionäre eintretenden entsprechenden 
   Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt 
   und angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals 2017 im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der 
   Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2017 
   berichten. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9* 
   Tagesordnungspunkt 9 enthält den Vorschlag, den 
   Vorstand zu ermächtigen, selbst oder über 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für 
   ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte eigene 
   Aktien im Umfang von bis zu 10 % des 
   Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll 
   bis einschließlich 6. April 2022 gelten und 
   damit den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf 
   Jahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. 
   Die durch die Hauptversammlung vom 21. Mai 2010 
   erteilte Ermächtigung ist am 20. Mai 2015 
   ausgelaufen. Der Vorstand erstattet zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden 
   Bericht: 
 
   a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, 
      neben dem Erwerb und der Veräußerung 
      über die Börse auch andere Formen des 
      Erwerbs und der Veräußerung 
      vorzusehen. Der Beschlussvorschlag sieht 
      vor, dass der Erwerb der Aktien auch 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
      bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten (gemeinsam 
      '*öffentliches Kaufangebot*') erfolgen 
      kann. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG stellt 
      klar, dass der Erwerb über die Börse dem 
      Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Auch 
      im Fall eines öffentlichen Kaufangebots 
      ist eine Benachteiligung von Aktionären 
      aufgrund der Geltung des 
      aktienrechtlichen 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 53a 
      AktG ausgeschlossen. 
 
      Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann 
      es dazu kommen, dass die von den 
      Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
      Gesellschaft die von der Gesellschaft zum 
      Erwerb vorgesehene bzw. von der 
      Gesellschaft nachgefragte Aktienanzahl 
      übersteigt. In diesem Fall muss eine 
      Zuteilung nicht nach dem Verhältnis der 
      Beteiligungsquoten, sondern nach dem 
      Verhältnis der angedienten Aktien 
      erfolgen. Dies dient der Vereinfachung 
      des Zuteilungsverfahrens. Hierbei soll es 
      möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
      kleinerer Angebote oder kleinerer Teile 
      von Angeboten bis zu maximal 100 Stück 
      Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
      dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
      Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
      kleinere Restbestände zu vermeiden und 
      damit die technische Abwicklung des 
      Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine 
      faktische Beeinträchtigung von 
      Kleinaktionären kann so vermieden werden. 
      Schließlich soll eine Rundung nach 
      kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien 
      vorgesehen werden können. Insoweit können 
      die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
      einzelnen andienenden Aktionären zu 
      erwerbenden Aktien so gerundet werden, 
      wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
      ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
      darzustellen. Der Vorstand hält einen 
      hierin liegenden Ausschluss eines 
      etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
      der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt 
      sowie gegenüber den Aktionären für 
      angemessen. 
   b) Ermächtigung zur Verwendung der von der 
      Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
 
      Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu 
      allen gesetzlich zulässigen Zwecken 
      verwendet werden, insbesondere auch zu 
      den folgenden: 
 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG gestattet es, 
      die aufgrund dieser oder einer früheren 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      über die Börse zu veräußern. 
      Veräußert der Vorstand eigene Aktien 
      über die Börse, ist es in formeller 
      Hinsicht erforderlich, ein etwaiges 
      unmittelbares Bezugsrecht der Aktionäre 
      gegenüber der Gesellschaft 
      auszuschließen. Die Aktionäre werden 
      jedoch hierdurch nicht unangemessen 
      benachteiligt. Nach den gesetzlichen 
      Bestimmungen genügt die Veräußerung 
      eigener Aktien über die Börse - ebenso 
      wie deren Erwerb über die Börse - dem 
      Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a 
      AktG. 
 
      Darüber hinaus soll die Hauptversammlung 
      den Vorstand ermächtigen, die aufgrund 
      dieser oder einer früheren Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre oder in anderer 
      Weise zu veräußern. Nach den 
      gesetzlichen Bestimmungen genügt auch 
      dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 
      53a AktG. 
 
      Die Gesellschaft soll ferner in der Lage 

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February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

sein, unter den Voraussetzungen des § 186 
      Abs. 3 S. 4 AktG die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts anders als über die Börse 
      oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
      gegen Barzahlung zu veräußern. Damit 
      soll es der Gesellschaft insbesondere 
      ermöglicht werden, kurzfristig Aktien der 
      Gesellschaft auszugeben. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung dient der 
      Sicherung einer dauerhaften und 
      angemessenen Eigenkapitalausstattung der 
      Gesellschaft. Sie ermöglicht es 
      beispielsweise, eigene Aktien an 
      institutionelle Anleger zu veräußern 
      oder neue Investorenkreise zu 
      erschließen. Voraussetzung ist, dass 
      die Aktien gegen Barzahlung zu einem 
      Preis veräußert werden, der den 
      Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
      Festlegung des Veräußerungspreises 
      für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
      vor der Veräußerung. Der Vorstand 
      wird einen eventuellen Abschlag vom 
      Börsenkurs so niedrig bemessen wie 
      möglich. Der Abschlag darf dabei 
      keinesfalls mehr als 5 % des Börsenkurses 
      zum Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung betragen. Der auf die zu 
      veräußernden Aktien entfallende 
      anteilige Betrag des Grundkapitals darf 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind 
      auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen 
      (einschließlich Genussrechten) mit 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
      Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern 
      die Schuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben 
      werden. Durch die Begrenzung der Zahl der 
      zu veräußernden Aktien und die 
      Verpflichtung zur Festlegung des 
      Veräußerungspreises der Aktien nahe 
      am Börsenkurs werden Aktionäre vor einer 
      Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen 
      geschützt. Gleichzeitig wird 
      sichergestellt, dass die von der 
      Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung 
      angemessen ist. 
 
      Zudem soll die Möglichkeit bestehen, 
      eigene Aktien Dritten gegen 
      Sachleistungen, insbesondere im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
      zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs 
      von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen an anderen Unternehmen oder 
      von sonstigen Vermögensgegenständen oder 
      Ansprüchen auf den Erwerb von 
      Vermögensgegenständen anzubieten. Damit 
      kann die Gesellschaft ihre 
      Wettbewerbsfähigkeit stärken sowie ihre 
      Ertragskraft und den Unternehmenswert 
      steigern. Dabei zeigt sich, dass bei 
      solchen Vorhaben regelmäßig 
      größere Einheiten betroffen sind. 
      Vielfach müssen hier sehr hohe 
      Gegenleistungen bezahlt werden. Sie 
      sollen oder können - auch unter dem 
      Gesichtspunkt einer optimalen 
      Finanzierungsstruktur - oftmals ganz oder 
      zum Teil nicht in Geld erbracht werden. 
      Häufig bestehen überdies die Verkäufer 
      darauf, als Gegenleistung Aktien zu 
      erwerben, da das für sie günstiger sein 
      kann und die Verkäufer auf diese Weise 
      auch mittelbar an den Chancen und Risiken 
      der veräußerten Einheiten beteiligt 
      werden können. Die Möglichkeit, eigene 
      Aktien als Akquisitionswährung 
      einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit 
      den notwendigen Spielraum, solche 
      Akquisitionsgelegenheiten schnell, 
      flexibel und liquiditätsschonend 
      auszunutzen, und versetzt sie in die 
      Lage, selbst größere Einheiten gegen 
      Überlassung von Aktien zu erwerben. 
      Auch bei einzelnen Wirtschaftsgütern 
      sollte es möglich sein, sie unter 
      Umständen ganz oder teilweise gegen 
      Aktien zu erwerben. Die Möglichkeit, 
      eigene Aktien als Gegenleistung anbieten 
      zu können, schafft einen Vorteil im 
      Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte. Bei der Festlegung 
      der Bewertungsrelationen wird der 
      Vorstand sicherstellen, dass die 
      Interessen der Aktionäre angemessen 
      gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand 
      den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
      berücksichtigen. 
 
      Die Gesellschaft soll auch die 
      Möglichkeit haben, Aktienoptionsrechte, 
      die von der Gesellschaft an ihren 
      Vorstand und ihre Führungskräfte sowie an 
      die Geschäftsleitung und Führungskräfte 
      ihrer Konzerngesellschaften aufgrund des 
      durch die Hauptversammlung vom 7. April 
      zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
      Aktienoptionsprogramm 2017 ausgegeben 
      wurden, mit eigenen Aktien der 
      Gesellschaft zu bedienen. Die 
      Ermächtigung zur Verwendung eigener 
      Aktien neben dem vorgeschlagenen 
      bedingten Kapital 2017 zur Bedienung der 
      Aktienoptionsrechte erweitert die 
      Flexibilität der Gesellschaft. Im 
      Hinblick auf die Ausgestaltung und 
      Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 
      2017 wird auf Tagesordnungspunkt 8 der 
      Einladung zur Hauptversammlung vom 7. 
      April 2017 verwiesen. 
 
      Die Gesellschaft soll auch die 
      Möglichkeit haben, eigene Aktien zur 
      Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
      oder einer Konzerngesellschaft bei der 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      (einschließlich Genussrechten) in 
      Zukunft eingeräumt werden, oder zur 
      Erfüllung von Wandlungspflichten aus von 
      der Gesellschaft oder einer 
      Konzerngesellschaft zukünftig 
      ausgegebenen Schuldverschreibungen (bzw. 
      Genussrechten) zu verwenden. Sofern 
      zukünftig auf Grundlage einer gesonderten 
      Ermächtigung solche Instrumente 
      ausgegeben werden, kann es 
      zweckmäßig sein, die sich aus 
      solchen Instrumenten ergebenden Rechte 
      auf den Bezug von Aktien nicht durch eine 
      Kapitalerhöhung, sondern ganz oder 
      teilweise durch eigene Aktien zu 
      bedienen. Die Rechte der Aktionäre werden 
      dabei angemessen gewahrt, da die 
      Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      auf solche Instrumente haben und dessen 
      Ausschluss nur unter Beachtung besonderer 
      Voraussetzungen zulässig ist. 
 
      Schließlich sieht die Ermächtigung 
      vor, dass erworbene eigene Aktien auch 
      eingezogen werden können. Dabei soll die 
      Einziehung sowohl dergestalt möglich 
      sein, dass bei Einziehung das 
      Grundkapital der Gesellschaft 
      herabgesetzt wird, als auch entsprechend 
      § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne eine solche 
      Kapitalherabsetzung durch reine 
      Einziehung der Aktien unter 
      gleichzeitiger Erhöhung des auf die 
      verbleibenden Aktien entfallenden 
      anteiligen Betrages des Grundkapitals 
      (Amortisation). Die Rechte der Aktionäre 
      werden in keinem der beiden vorgenannten 
      Fälle beeinträchtigt. 
 
      In allen genannten Fällen (außer im 
      Fall der Einziehung und im Fall des 
      öffentlichen Angebots an alle Aktionäre 
      (mit Ausnahme von Spitzenbeträgen)) muss 
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen sein, damit sie wie 
      beschrieben verwendet werden können. Nach 
      Abwägung sämtlicher Umstände hält der 
      Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts 
      in den genannten Fällen aus den 
      aufgezeigten Gründen für sachlich 
      gerechtfertigt und angemessen. 
 
      Von den vorgenannten 
      Verwendungsmöglichkeiten kann auch 
      hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch 
      gemacht werden, die aufgrund von 
      Ermächtigungsbeschlüssen früherer 
      Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG erworben wurden. Dies betrifft die 
      derzeit von der Gesellschaft gehaltenen 
      133.368 eigenen Aktien. 
 
      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
      prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft 
      für die genannten Maßnahmen 
      verwendet werden sollen. Bei seiner 
      Entscheidung wird er sich von den 
      Interessen der Aktionäre und der 
      Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig 
      abwägen, ob er von der Ermächtigung 
      Gebrauch machen sollte. Nur in diesem 
      Fall wird die Maßnahme ergriffen und 
      das Bezugsrecht ausgeschlossen. 
 
      Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
      Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 
      AktG über die Entscheidung über die 
      Ausnutzung der Rückkaufermächtigung und 
      die näheren Umstände des Erwerbs 
      berichten. 
III. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

Weitere Angaben und Hinweise 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 
   der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich zur Hauptversammlung in Textform (§ 
   126b BGB) anmelden und für die die angemeldeten 
   Aktien im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2017, 
   24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   KPS AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag 
   der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgebend. 
   Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum 
   Anmeldeschluss am Freitag, 31. März 2017, 24:00 
   Uhr (MESZ) (sogenannter Technical Record Date) 
   entsprechen, da aus technischen Gründen im 
   Zeitraum vom Anmeldeschluss bis 
   einschließlich dem Tag der Hauptversammlung 
   keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Der 
   Umschreibungsstopp bedeutet jedoch keine Sperre 
   für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre 
   können über ihre Aktien daher auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
   Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge 
   nach dem 31. März 2017, 24:00 Uhr (MESZ) bei der 
   Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre 
   Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei 
   denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen 
   Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur 
   Umschreibung noch bei dem im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister 
   eingetragen sind, werden daher gebeten, 
   Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu 
   stellen. 
 
   Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie 
   diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte 
   Institutionen oder Personen dürfen das 
   Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, 
   als deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
   eingetragen sind, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 
   135 AktG. 
2. *Verfahren für die Erteilung von 
   Stimmrechtsvollmachten* 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
   Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   andere Dritte oder einen von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall ist eine form- und 
   fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender 
   Ziffer 1 erforderlich. 
 
   Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf 
   sowie den Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich 
   die Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann 
   auch durch persönliches Erscheinen des 
   Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
   _Kreditinstitute, 
   Finanzdienstleistungsinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte 
   Personen_ 
   Wenn ein Kreditinstitut, ein einem 
   Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellte Person bevollmächtigt werden 
   soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach 
   der Satzung der Gesellschaft besondere 
   Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, 
   dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
   Institution oder Person möglicherweise eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die 
   Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 
   AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre 
   sollten sich daher rechtzeitig mit der 
   Institution oder Person, die sie bevollmächtigen 
   möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht 
   abstimmen. 
 
   _Sonstige Bevollmächtigte_ 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen 
   nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in 
   Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
   erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf 
   der Vollmacht. 
 
   Die Bevollmächtigung kann mit dem im 
   Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular, dem 
   in der Eintrittskarte enthaltenen 
   Vollmachtsformular oder auf beliebige andere 
   formgerechte Art und Weise erfolgen. 
 
   Wird die Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft erteilt, ist die Vollmacht an 
   nachfolgende Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu richten: 
 
   KPS AG 
   Investor Relations 
   Beta-Straße 10h 
   85774 Unterföhring 
   Telefax: +49 89 35631-3300 
   E-Mail: ir@kps.com 
 
   Wird die Vollmacht gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines 
   Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser 
   Nachweis kann am Tage der Hauptversammlung an 
   der Einlasskontrolle erbracht werden. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an die 
   vorstehende Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse übermittelt werden. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. 
 
   _Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
   Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre 
   Stimmrechte nach entsprechender Vollmachts- und 
   Weisungserteilung durch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. 
   Auch in diesem Fall ist eine form- und 
   fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender 
   Ziffer 1 erforderlich. 
 
   Ein Formular zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft ist im Anmeldebogen und in der 
   Eintrittskarte enthalten. 
 
   Die Erteilung, die Änderung oder der 
   Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft soll der 
   Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis 
   Donnerstag, 6. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ) in 
   Textform (§ 126b BGB) an die nachfolgende 
   Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   KPS AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
   angemeldeten und in der Hauptversammlung 
   erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern 
   bzw. deren Bevollmächtigten an, die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
   direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn 
   der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder 
   erteilte Weisungen zu ändern. 
 
   Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
   erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Die 
   Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei 
   Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der 
   Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel 
   bei Geschäftsordnungsanträgen), nicht ausüben. 
   In diesen Fällen werden sich die 
   Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. 
   nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
   Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über 
   einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne 
   ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
   Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung 
   von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   a) *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
      Verlangen einer Minderheit nach § 122 
      Abs. 2 AktG* 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
      entspricht 1.870.605 Aktien) oder den 
      anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das 
      entspricht 500.000 Aktien) erreichen, 
      können verlangen, dass Gegenstände auf 
      die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
      gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
      muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
      ist schriftlich an den Vorstand der KPS 
      AG zu richten und muss der Gesellschaft 
      bis spätestens zum Ablauf des 7. März 
      2017, 24.00 Uhr (MEZ) zugehen. Wir 
      bitten, Ergänzungsverlangen an folgende 
      Adresse zu richten: 
 
      KPS AG 
      - z. Hd. des Vorstands - 
      Beta-Straße 10h 
      85774 Unterföhring 
 
      Die betreffenden Aktionäre haben 
      gemäß § 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens Inhaber der vorstehend 
      genannten Mindestanzahl an Aktien sind 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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