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DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2017 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2017 
in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-03-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 - 
- ISIN DE0006969603 - Einladung Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am 12. April 2017, 
um 13.30 Uhr im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 
Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der PUMA SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   zusammengefassten Lageberichtes für die PUMA 
   SE und den PUMA-Konzern (einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats 
   zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie des 
   Berichtes des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016_ 
 
   Die genannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
   http://about.puma.com, dort unter 
   INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. Sie 
   werden auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen 
   sowie über Informationsterminals elektronisch 
   zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen zugesandt. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Verwaltungsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. _Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
   205.567.301,34 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer     EUR 11.204.934,75 
      Dividende von EUR 0,75 
      je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
      für 14.939.913 Aktien 
   b) Vortrag auf neue       EUR 194.362.366,59 
      Rechnung 
                             EUR 205.567.301,34 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die 142.551 zum Zeitpunkt des Vorschlags von 
   der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 
   71b Aktiengesetz (AktG)1 nicht 
   dividendenberechtigt sind. Der auf die eigenen 
   Aktien entfallende Betrag wird auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien vermindern 
   oder erhöhen. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,75 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 S. 2 AktG wird der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der 
   Dividende erfolgt daher am 19. April 2017. 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden 
   auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 
   lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2011 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   Anwendung, soweit sich aus speziellen 
   Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes 
   ergibt. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2016_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren Entlastung für 
   diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. _Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017_ 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
 
    Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Rosenheimer Platz 4 
    81669 München 
    Deutschland 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
6. _Neuwahlen zum Verwaltungsrat_ 
 
   Das Amt aller Mitglieder des Verwaltungsrats 
   endet mit der Beendigung der Hauptversammlung 
   am 12. April 2017. Es ist deshalb eine Neuwahl 
   erforderlich. 
 
   Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
   bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 2 bis 4 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23 und 24 
   des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG), 
   § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung 
   der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 
   2 der Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der PUMA SE vom 11. Juli 2011 
   (Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie 
   §§ 7 Abs. 1 und 3 der Satzung der PUMA SE. Der 
   Verwaltungsrat ist zu einem Drittel 
   mitbestimmt. Die Zahl seiner Mitglieder wird 
   durch die Hauptversammlung bestimmt; dies soll 
   anlässlich der anstehenden Neuwahl in der 
   Satzung klargestellt werden. Die 
   Anteilseignervertreter werden von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an 
   Wahlvorschläge gewählt. Die 
   Arbeitnehmervertreter werden von der 
   Hauptversammlung aufgrund eines bindenden 
   Wahlvorschlags des SE-Betriebsrats gewählt. 
 
   a) *Satzungsergänzung und Bestimmung der 
      Zahl der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
      Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
      beschließen: 
 
      aa) § 7 Abs. 1 der Satzung wird um 
          folgenden Satz 2 ergänzt: 
 
          'Die Hauptversammlung bestimmt die 
          Zahl der Verwaltungsratsmitglieder.' 
      bb) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs 
          Mitgliedern. 
   b) *Wahl der Verwaltungsratsmitglieder* 
 
      Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Nominierungsausschusses vor, 
      folgende Personen zu 1., 2., 4. und 5. 
      als Vertreter der Anteilseigner in den 
      Verwaltungsrat zu wählen, und der 
      SE-Betriebsrat schlägt vor, folgende 
      Personen zu 3. und 6. als Vertreter der 
      Arbeitnehmer in den Verwaltungsrat zu 
      wählen: 
 
      1. *Herrn Jean-François Palus* 
         wohnhaft in London, Vereinigtes 
         Königreich 
         Group Managing Director und Mitglied 
         des Verwaltungsrats der Kering S.A., 
         Paris, Frankreich 
      2. *Herrn Thore Ohlsson* 
         wohnhaft in Falsterbo, Schweden 
         Präsident der Elimexo AB, Falsterbo, 
         Schweden 
      3. *Herrn Martin Köppel* 
         wohnhaft in Weisendorf 
         Vorsitzender des Betriebsrats der 
         PUMA SE 
      4. *Herrn Jean-Marc Duplaix* 
         wohnhaft in Paris, Frankreich 
         Chief Financial Officer (CFO) der 
         Kering S.A., Paris, Frankreich 
      5. *Frau Béatrice Lazat* 
         wohnhaft in Paris, Frankreich 
         Human Resources Director der Kering 
         S.A., Paris, Frankreich 
      6. *Herrn Gernot Heinzel* 
         wohnhaft in Hausen 
         Key Account Manager Shoe Chains 
         Germany South der PUMA SE 
 
   Die Bestellung aller Verwaltungsratsmitglieder 
   erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 12. April 2017 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
   für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
   längstens jedoch für sechs Jahre nach der 
   Bestellung des jeweiligen 
   Verwaltungsratsmitglieds. 
 
   In Bezug auf die zur Wahl vorgeschlagenen 
   Verwaltungsratsmitglieder werden gemäß § 
   125 Abs. 1 S. 5 AktG folgende Angaben gemacht: 
 
   - Keines der vorgeschlagenen 
     Verwaltungsratsmitglieder ist Mitglied in 
     einem anderen gesetzlich zu bildenden 
     inländischen Aufsichtsrat. 
   - Es bestehen folgende Mitgliedschaften in 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen: 
 
     *Jean-François   -        _Kering 
     Palus*                    Americas, 
                               Inc., New 
                               York/USA _ 
                      -        _Volcom, Inc., 
                               Costa Mesa/USA 
                               _ 
                      -        _Kering 
                               Luxembourg 
                               S.A., 
                               Luxemburg/Luxe 
                               mburg _ 
                      -        _Kering Tokyo 
                               Investment 
                               Ltd., 
                               Tokio/Japan _ 
                      -        _Pomellato 
                               S.p.A., 
                               Mailand/Italie 
                               n _ 
                      -        _Volcom 
                               Luxembourg 
                               Holding S.A., 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 03, 2017 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Luxemburg/Luxe 
                               mburg_ 
                      -        _Sowind Group 
                               S.A., La 
                               Chaux-de-Fonds 
                               /Schweiz _ 
                      -        _Guccio Gucci 
                               S.p.A., 
                               Florenz/Italie 
                               n _ 
                      -        _Gucci 
                               America, Inc., 
                               New York/USA _ 
                      -        _Christopher 
                               Kane Ltd., 
                               London/Vereini 
                               gtes 
                               Königreich_ 
                      -        _Manufacture 
                               et fabrique de 
                               montres et 
                               chronomètres 
                               Ulysse Nardin 
                               S.A., Le 
                               Locle/Schweiz 
                               _ 
                      -        _Kering 
                               Eyewear 
                               S.p.A., 
                               Padua/Italien_ 
                      -        _Yugen Kaisha 
                               Gucci LLC, 
                               Tokio/Japan _ 
                      -        _Birdswan 
                               Solutions 
                               Ltd., Haywards 
                               Heath/West 
                               Sussex/Vereini 
                               gtes 
                               Königreich_ 
                      -        _Paintgate 
                               Ltd., Haywards 
                               Heath/West 
                               Sussex/Vereini 
                               gtes 
                               Königreich_ 
                      -        _Stella 
                               McCartney 
                               Ltd., Haywards 
                               Heath/West 
                               Sussex/Vereini 
                               gtes 
                               Königreich_ 
                      -        _Kering 
                               AsiaHerz 
                               Pacific Ltd., 
                               Hongkong/China 
                               _ 
                      -        _Kering South 
                               East Asia PTE 
                               Ltd., 
                               Singapur_ 
     *Thore Ohlsson*  -        _Nobia AB, 
                               Stockholm/Schw 
                               eden_ 
                      -        _Dahlqvists 
                               Fastighetsförv 
                               altning AB, 
                               Kristianstad/S 
                               chweden _ 
                      -        _Elite Hotels 
                               AB, 
                               Stockholm/Schw 
                               eden_ 
                      -        _Tomas Frick 
                               AB, 
                               Vellinge/Schwe 
                               den_ 
                      -        _Tjugonde AB, 
                               Malmö/Schweden 
                               _ 
     *Martin Köppel*  _keine_ 
     *Jean-Marc       -        _Sapardis SE, 
     Duplaix*                  Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Redcats S.A., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
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                               S.p.A., 
                               Mailand/Italie 
                               n_ 
                      -        _Kering Italia 
                               S.p.A., 
                               Florenz/Italie 
                               n_ 
                      -        _Pomellato 
                               S.p.A., 
                               Mailand/Italie 
                               n_ 
                      -        _Kering Japan 
                               Ltd., 
                               Tokio/Japan_ 
                      -        _Kering Tokyo 
                               Investment 
                               Ltd., 
                               Tokio/Japan_ 
                      -        _Kering 
                               Luxembourg 
                               S.A., 
                               Luxemburg/Luxe 
                               mburg_ 
                      -        _Qeelin 
                               Holding 
                               Luxembourg 
                               S.A., 
                               Luxemburg/Luxe 
                               mburg_ 
                      -        _E-Kering Lux 
                               S.A., 
                               Luxemburg/Luxe 
                               mburg_ 
                      -        _Luxury 
                               Fashion 
                               Luxembourg 
                               S.A., 
                               Luxemburg/Luxe 
                               mburg_ 
                      -        _Kering Spain 
                               S.L. (früher 
                               Noga Luxe 
                               S.L.), 
                               Barcelona/Span 
                               ien_ 
                      -        _Kering 
                               Eyewear 
                               S.p.A., 
                               Padua/Italien_ 
                      -        _GPo Holding 
                               S.A.S., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Gucci 
                               Immobiliare 
                               Leccio Srl, 
                               Florenz/Italie 
                               n_ 
                      -        _Design 
                               Management 
                               Srl, 
                               Florenz/Italie 
                               n_ 
                      -        _Design 
                               Management 2 
                               Srl, 
                               Florenz/Italie 
                               n_ 
                      -        _Kering Studio 
                               S.A.S., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Balenciaga 
                               Asia Pacific 
                               Ltd., 
                               Hongkong/China 
                               _ 
                      -        _Kering 
                               Eyewear Japan 
                               Ltd., 
                               Tokio/Japan_ 
                      -        _REF Bresil 
                               S.A., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Redcats 
                               International 
                               Holding 
                               S.A.S., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Redcats 
                               Management 
                               Services 
                               S.A.S., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Balenciaga 
                               S.A., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Kering 
                               Investments 
                               Europe B.V., 
                               Amsterdam/Nied 
                               erlande_ 
     *Béatrice Lazat* -        _Sapardis SE, 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Castera 
                               S.A.R.L., 
                               Luxemburg/Luxe 
                               mburg_ 
                      -        _Luxury Goods 
                               Services S.A., 
                               Cadempino/Schw 
                               eiz_ 
                      -        _Augustin 
                               S.A.R.L., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Prodistri 
                               S.A., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
                      -        _Conseil et 
                               Assistance 
                               S.N.C., 
                               Paris/Frankrei 
                               ch_ 
     *Gernot Heinzel* _keine_ 
   - Bei allen oben angegebenen Mandaten von 
     Herrn Palus, Herrn Duplaix und Frau Lazat 
     handelt es sich um Konzernmandate der 
     Kering S.A. 
 
   Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen 
   zwischen den von ihm vorgeschlagenen 
   Kandidaten und der PUMA SE, deren 
   Konzernunternehmen oder den Organen der PUMA 
   SE keine persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr 
   Palus, Herr Duplaix und Frau Lazat sind 
   Mitglieder des Executive Committee der Kering 
   S.A. und stehen daher jeweils in einer 
   geschäftlichen Beziehung zur Kering S.A., 
   einem mittelbar wesentlich an der PUMA SE 
   beteiligten Aktionär. 
 
   Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrats 
   berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 03, 2017 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

sowie die vom Verwaltungsrat der PUMA SE 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung. 
   Der Verwaltungsrat hat sich bei den von ihm 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass 
   sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Der Verwaltungsrat hat die Absicht, Herrn 
   Jean-François Palus im Fall seiner Wahl erneut 
   zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats und Herrn 
   Thore Ohlsson im Fall seiner Wahl erneut zum 
   Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu 
   wählen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit dem 
   Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege 
   der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Weitere Informationen zu den 
   Verwaltungsratskandidaten können über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
   http://about.puma.com, dort unter 
   INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG abgerufen werden. 
7. _Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals I, die 
   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   II, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2017 und die entsprechenden 
   Satzungsänderungen_ 
 
   Das bisher in § 4 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft enthaltene, nicht genutzte 
   Genehmigte Kapital I und das bisher in § 4 
   Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
   enthaltene, nicht genutzte Genehmigte Kapital 
   II laufen am 23. April 2017 aus. Der 
   Verwaltungsrat ist der Auffassung, dass die 
   erneute Ermächtigung zur Ausnutzung eines 
   genehmigten Kapitals im Interesse der 
   Gesellschaft liegt und schlägt daher vor zu 
   beschließen: 
 
   *a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen* 
 
   Das Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. 2 
   und das Genehmigte Kapital II gemäß § 4 
   Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft werden mit 
   Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
   nachfolgend neu geschaffenen Genehmigten 
   Kapitals 2017 aufgehoben, soweit sie in diesem 
   Zeitpunkt noch bestehen. 
 
   *b) Neue Ermächtigung* 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
   April 2022 durch einmalige oder mehrmalige 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   um bis zu EUR 15.000.000,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen können die 
   neuen Aktien auch vollständig oder teilweise 
   von einem oder mehreren durch den 
   Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstituten mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu. Der Verwaltungsrat wird jedoch 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz 
   oder teilweise auszuschließen 
 
   * zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     wenn der auf die neuen Aktien, für die das 
     Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
     entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals insgesamt 10% des 
     Grundkapitals nicht übersteigt und der 
     Ausgabebetrag für die neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits notierten Aktien 
     gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
     unterschreitet, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG. 
     Die 10%-Begrenzung des Grundkapitals gilt 
     sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
     der Hauptversammlung über diese 
     Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der 
     Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
     Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ist 
     der anteilige Betrag des Grundkapitals 
     anzurechnen, der auf Aktien der 
     Gesellschaft entfällt, die (i) während der 
     Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre in direkter oder entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
     ausgegeben oder veräußert werden oder 
     (ii) zur Bedienung von Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
     sind oder ausgegeben werden können, die in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     S. 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre während der 
     Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 
     ausgegeben werden; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
     soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     von Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder 
     mittelbaren Tochtergesellschaften 
     ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
     Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft in 
     dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
     Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
     bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
     als Aktionär zustehen würde; 
   * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zur Durchführung von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen, einschließlich 
     Immaterialgüterrechten und Forderungen 
     gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr 
     abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 
     AktG. 
 
   Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund dieser 
   Ermächtigung auszugebenden und ausgegebenen 
   Aktien darf 20% des Grundkapitals weder zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   überschreiten; auf diese Begrenzung sind 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
   Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
   veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
   auszugeben sind oder aufgrund einer während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss erfolgten Ausgabe von 
   Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
   auszugeben sind. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, den 
   weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
   Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
   Fassung der Satzung der Gesellschaft sowohl 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 als auch nach Ablauf 
   der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
   *c) Satzungsänderungen* 
 
   § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
    'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
    April 2022 durch einmalige oder mehrmalige 
    Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
    Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen um bis zu EUR 15.000.000,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen können 
    die neuen Aktien auch vollständig oder 
    teilweise von einem oder mehreren durch den 
    Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstituten 
    mit der Verpflichtung übernommen werden, 
    sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
    (mittelbares Bezugsrecht). 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
    Bezugsrecht zu. Der Verwaltungsrat ist 
    jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
    Aktionäre ganz oder teilweise 
    auszuschließen 
 
    * zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
      Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, entfallende 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
      übersteigt und der Ausgabebetrag für 
      die neuen Aktien den Börsenpreis der 
      bereits notierten Aktien gleicher 
      Ausstattung nicht wesentlich 
      unterschreitet, § 186 Abs. 3 S. 4 
      AktG. Die 10%-Begrenzung des 
      Grundkapitals gilt sowohl im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung über diese 
      Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
      Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
      ist der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals anzurechnen, der auf 
      Aktien der Gesellschaft entfällt, die 
      (i) während der Laufzeit des 
      Genehmigten Kapitals 2017 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre in direkter oder 
      entsprechender Anwendung von § 186 
      Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert werden oder (ii) zur 
      Bedienung von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
      sind oder ausgegeben werden können, 
      die in entsprechender Anwendung des § 
      186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre während 
      der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
      2017 ausgegeben werden; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Bareinlagen, soweit es erforderlich 
      ist, um Inhabern von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen, die von 
      der Gesellschaft oder ihren 
      unmittelbaren oder mittelbaren 
      Tochtergesellschaften ausgegeben 
      wurden oder noch werden, ein 
      Bezugsrecht auf Aktien der 
      Gesellschaft in dem Umfang zu 
      gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
      der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
      nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
      als Aktionär zustehen würde; 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen zur Durchführung von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      (auch mittelbaren) Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 

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March 03, 2017 09:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

sonstigen Vermögensgegenständen, 
      einschließlich 
      Immaterialgüterrechten und Forderungen 
      gegen die Gesellschaft oder gegen von 
      ihr abhängige Unternehmen im Sinne des 
      § 17 AktG. 
 
    Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund dieser 
    Ermächtigung auszugebenden und ausgegebenen 
    Aktien darf 20% des Grundkapitals weder zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
    überschreiten; auf diese Begrenzung sind 
    Aktien anzurechnen, die während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
    anderer Ermächtigungen unter 
    Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
    ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind oder 
    aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
    erfolgten Ausgabe von Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
    sind. 
 
    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den 
    weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
    Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
   gestrichen. 
 
*Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu 
Punkt 7 der Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO, § 203 
Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Genehmigtes 
Kapital 2017)* 
 
Die Hauptversammlung vom 24. April 2012 hat den 
Verwaltungsrat der PUMA SE ermächtigt, bis zum 23. 
April 2017 das Grundkapital der PUMA SE um bis zu EUR 
7.500.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
Bareinlagen (Genehmigtes Kapital I) sowie um bis zu EUR 
7.500.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder 
Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital II) zu erhöhen. Von 
dem Genehmigten Kapital I und dem Genehmigten Kapital 
II hat die Gesellschaft bislang keinen Gebrauch 
gemacht. Da die Ermächtigungen kurz nach Beendigung der 
Hauptversammlung aufgrund Ablaufs der 
Ermächtigungsfrist erlöschen werden, schlägt der 
Verwaltungsrat deren Aufhebung und Streichung aus der 
Satzung vor. 
 
Der Verwaltungsrat beantragt eine neue Ermächtigung zur 
Ausnutzung eines genehmigten Kapitals (Genehmigtes 
Kapital 2017) in Höhe von bis zu EUR 15.000.000,00 
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
Stückaktien. Das Genehmigte Kapital 2017 soll der 
Gesellschaft auch für die nächsten fünf Jahre schnelles 
und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche 
oder eine außerordentliche Hauptversammlung 
abwarten zu müssen. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 haben 
die Aktionäre sowohl bei Bar- als auch bei 
Sachkapitalerhöhungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
Dabei soll im Falle von Barkapitalerhöhungen zur 
Erleichterung der Abwicklung von der Möglichkeit 
Gebrauch gemacht werden können, die neuen Aktien 
vollständig oder teilweise an ein oder mehrere 
Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, sie 
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). 
 
Die beantragte Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der 
Verwaltungsrat ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht 
der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. 
 
1) _Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen_ 
 
   a) Bei Barkapitalerhöhungen soll der 
      Verwaltungsrat das Bezugsrecht der 
      Aktionäre zur Vermeidung von 
      *Spitzenbeträgen* ausschließen 
      können. Der Ausschluss des Bezugsrechtes 
      für Spitzenbeträge ermöglicht die 
      Ausnutzung der beantragten Ermächtigung 
      durch runde Beträge unter Beibehaltung 
      eines glatten Bezugsverhältnisses. 
      Spitzenbeträge entstehen, wenn der 
      Verwaltungsrat die Ermächtigung zur 
      Kapitalerhöhung um einen bestimmten 
      Betrag ausnutzen will, sich jedoch 
      aufgrund der Anzahl der bestehenden und 
      der neu auszugebenden Aktien bei dem 
      angestrebten Kapitalerhöhungsbetrag kein 
      glattes Bezugsverhältnis für die 
      Aktionäre ergibt. Um ein solches dennoch 
      zu erreichen, kann der Verwaltungsrat 
      denjenigen Anteil des 
      Kapitalerhöhungsbetrages reduzieren, auf 
      den sich die Bezugsrechte beziehen. Der 
      verbleibende Betrag bis zur Höhe des 
      vollständigen Kapitalerhöhungsbetrages, 
      die sogenannten freien Spitzen, ist in 
      diesem Fall vom Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann 
      die freien Spitzen entweder durch Verkauf 
      über die Börse oder in sonstiger Weise 
      bestmöglich für die Gesellschaft 
      verwerten. Damit wird die technische 
      Durchführung der Ausgabe neuer Aktien 
      wesentlich erleichtert und Kosten werden 
      vermieden, die bei der banktechnischen 
      Abwicklung von ungeraden 
      Bezugsverhältnissen entstehen könnten. 
      Die dadurch vom Bezugsrecht ausgenommenen 
      neuen Aktien sind im Verhältnis zur 
      gesamten Kapitalerhöhung von 
      untergeordneter Bedeutung. 
   b) Der bei Barkapitalerhöhungen ebenfalls 
      zugelassene Bezugsrechtsausschluss für 
      neue Aktien, deren *Gesamtnennbetrag 10%* 
      des derzeitigen Grundkapitals (also EUR 
      3.861.110,78) nicht übersteigt und deren 
      Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
      notierten Aktien gleicher Ausstattung 
      nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
      Abs. 3 S. 4 AktG), liegt ebenfalls im 
      Interesse der Gesellschaft und der 
      Aktionäre. Diese Ermächtigung ermöglicht 
      der Gesellschaft, das Genehmigte Kapital 
      2017 einzusetzen, um Marktchancen schnell 
      und flexibel zu nutzen und einen hierfür 
      entstehenden Kapitalbedarf auch sehr 
      kurzfristig zu decken. Die Gesellschaft 
      erhält so die gesetzlich vorgesehene 
      Möglichkeit, flexibel und kostengünstig 
      neues Kapital aufzunehmen. Durch den 
      Verzicht auf die zeit- und 
      kostenaufwendige Abwicklung des 
      Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf 
      der Gesellschaft für sich kurzfristig 
      bietende Marktchancen zeitnah gedeckt 
      werden. Eine derartige Kapitalerhöhung 
      mit Bezugsrechtsausschluss eröffnet zudem 
      die Möglichkeit, einen höheren 
      Mittelzufluss als im Falle einer 
      Bezugsrechtsemission zu erzielen. Eine 
      Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist 
      kann unmittelbar nach Festsetzung des 
      Ausgabebetrags erfolgen, so dass beim 
      Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko 
      berücksichtigt werden muss. 
 
      Die gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% 
      des Grundkapitals nicht überschreiten, 
      und zwar weder im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über die Ermächtigung noch - was nur von 
      Bedeutung ist, falls dieser Wert geringer 
      ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
      Ermächtigung. Diese Beschränkung dient 
      der Begrenzung der Verwässerung der 
      Beteiligungsquote der bestehenden Aktien, 
      und in diesem Rahmen hält der Gesetzgeber 
      es für zumutbar, dass die Altaktionäre 
      ihre Beteiligungsquote durch Käufe am 
      Markt aufrechterhalten. Auf die genannte 
      Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, 
      die in direkter oder entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
      aufgrund von anderen Ermächtigungen 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      ausgegeben oder veräußert werden. So 
      ist namentlich die Veräußerung 
      eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
      während der Laufzeit der Ermächtigung des 
      Genehmigten Kapitals 2017, also bis zum 
      11. April 2022, unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 S. 
      4 AktG erfolgt. Ebenso sind Aktien, die 
      zur Bedienung von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
      sind oder ausgegeben werden können, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
      ausgegeben werden, auf diese Grenze von 
      10% des Grundkapitals anzurechnen. Eine 
      mehrfache Ausnutzung der 10%-Grenze 
      während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2017 ist mithin insgesamt 
      ausgeschlossen. 
 
      Eine Verwässerung des Wertes der 
      bestehenden Aktien ist entsprechend den 
      gesetzlichen Grenzen dahingehend 
      minimiert, dass der Ausgabepreis der 
      neuen Aktien den Börsenkurs der bereits 
      notierten Aktien gleicher Ausstattung 
      nicht wesentlich unterschreiten darf. Das 
      Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für 
      den Abschlag und benennt keinen Stichtag 
      oder Zeitraum für die Bestimmung des 
      Referenzbörsenkurses. Der Verwaltungsrat 
      wird vorbehaltlich sich neu 
      herausbildender Marktgepflogenheiten auf 
      den durchschnittlichen Börsenkurs in 
      einem marktüblichen Referenzzeitraum vor 
      der Ausgabe abstellen. Er wird den 
      Abschlag bei Ausnutzung der Ermächtigung 
      so niedrig bemessen, wie dies nach den im 
      Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
      Marktbedingungen möglich ist. Aufgrund 
      des börsenkursnahen Ausgabepreises wird 
      der Wert der Beteiligung der Aktionäre 
      nahezu nicht verwässert. Gleichzeitig ist 
      damit sichergestellt, dass die von der 
      Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung 
      angemessen ist. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 03, 2017 09:06 ET (14:06 GMT)

c) Schließlich soll das Bezugsrecht bei 
      Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
      werden können, soweit es erforderlich 
      ist, um *Inhabern von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen*, die von der 
      Gesellschaft oder ihren unmittelbaren 
      oder mittelbaren Tochtergesellschaften 
      ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
      Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
      in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
      nach Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
      Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
      würde. 
 
      Zur leichteren Platzierbarkeit von 
      Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
      sehen die Anleihebedingungen 
      üblicherweise einen Verwässerungsschutz 
      vor. Dieser kann u.a. darin bestehen, 
      dass die Inhaber der jeweiligen Options- 
      oder Wandelschuldverschreibungen bei 
      einer Kapitalerhöhung, bei der die 
      Aktionäre ein Bezugsrecht haben, 
      ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen 
      Aktien erhalten. Sie werden damit so 
      gestellt, als ob sie von ihrem Options- 
      oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch 
      gemacht hätten bzw. ihre 
      Wandlungspflichten bereits erfüllt worden 
      wären. Da der Verwässerungsschutz in 
      diesem Fall nicht im Wege einer 
      Reduzierung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises gewährleistet werden 
      muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs 
      für die bei Wandlung oder Optionsausübung 
      auszugebenden Aktien erzielen. Dieses 
      Vorgehen setzt allerdings voraus, dass 
      das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
      ausgeschlossen wird. Da die Platzierung 
      von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen bei Gewährung 
      eines entsprechenden 
      Verwässerungsschutzes erleichtert wird, 
      dient der Bezugsrechtsausschluss dem 
      Interesse der Aktionäre an einer 
      optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. 
2) _Bezugsrechtsausschluss bei 
   Sachkapitalerhöhungen_ 
 
   a) Bei Sachkapitalerhöhungen soll das 
      Bezugsrecht zunächst gleichfalls zur 
      Vermeidung von *Spitzenbeträgen* 
      ausgeschlossen werden können. Insoweit kann 
      auf die Ausführungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei 
      Barkapitalerhöhungen verwiesen werden. 
   b) Der Verwaltungsrat soll im Falle von 
      Sachkapitalerhöhungen außerdem 
      allgemein die Möglichkeit haben, das 
      Bezugsrecht auszuschließen, wenn die 
      neuen Aktien als Gegenleistung zur 
      *Durchführung von 
      Unternehmenszusammenschlüssen* oder den 
      (auch mittelbaren) *Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von sonstigen 
      Vermögensgegenständen*, einschließlich 
      Immaterialgüterrechten und Forderungen 
      gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr 
      abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 
      AktG, ausgegeben werden sollen. Dies gilt 
      auch für den Fall, dass als Gegenleistung 
      für die Sacheinlage teils Aktien ausgegeben 
      werden und teils eine Barzahlung oder eine 
      andere Gegenleistung (ggf. auch eigene 
      Aktien) erbracht werden. 
 
      - Im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder des 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen kann die Möglichkeit, 
        Aktien als Gegenleistung anbieten zu 
        können, die Verhandlungsposition der 
        Gesellschaft stärken, etwa wenn dies 
        beim Verhandlungspartner zu 
        Steuerersparnissen führt oder die 
        Gegenseite aus anderen Gründen eher am 
        Erwerb von Aktien als an einer 
        Geldzahlung interessiert ist. Der 
        internationale Wettbewerb und die 
        Globalisierung der Wirtschaft 
        verlangen häufig diese Form der 
        Akquisitionsfinanzierung. Der Erwerb 
        von Unternehmen gegen Ausgabe von 
        Aktien kann zudem aus Sicht der 
        Gesellschaft eine liquiditätsschonende 
        Gestaltung eines Unternehmenskaufs 
        ermöglichen, die den Veräußerern 
        eines Unternehmens ihrerseits die 
        Möglichkeit eröffnet, am 
        Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu 
        partizipieren, und daher zu 
        vorteilhaften Erwerbspreisen für die 
        Gesellschaft führt. Unternehmenskäufe 
        können im Einzelfall eine schnelle und 
        vertrauliche Abwicklung erfordern. 
        Darauf muss die Gesellschaft 
        vorbereitet sein. Dies ist 
        gewährleistet, wenn der Verwaltungsrat 
        zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt 
        ist, weil eine Beschlussfassung über 
        den Bezugsrechtsausschluss in der 
        nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
        oder in einer außerordentlichen 
        Hauptversammlung - abgesehen von den 
        damit verbundenen Kosten - vor 
        Durchführung der Transaktion oftmals 
        unmöglich wäre und die für den Erwerb 
        gebotene Vertraulichkeit nicht 
        eingehalten werden könnte. Mit der 
        Ermächtigung im Genehmigten Kapital 
        2017 erhält der Verwaltungsrat eine 
        moderne Akquisitionswährung an die 
        Hand, die ihn in die Lage versetzt, 
        schnell und unkompliziert vorteilhafte 
        Angebote und Möglichkeiten zur 
        Unternehmenserweiterung im Interesse 
        der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
        zum (weiteren) externen Wachstum der 
        Gesellschaft wahrzunehmen, um die 
        Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft 
        zu stärken. 
 
        Zwar kann der Verwaltungsrat 
        gemäß der Ermächtigung der 
        Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 (dort 
        Tagesordnungspunkt 7) auch eigene 
        Aktien erwerben, um diese als 
        Gegenleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        beim Erwerb von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder 
        Unternehmensbeteiligungen sowie 
        anderen mit einem solchen 
        Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
        stehenden Wirtschaftsgütern 
        einzusetzen. Es kann sich für die 
        Gesellschaft jedoch anbieten, neben 
        oder anstelle des Erwerbs eigener 
        Aktien neue Aktien aus einer 
        Kapitalerhöhung zu diesem Zweck zu 
        verwenden. Dies hat für die 
        Gesellschaft gegenüber dem Erwerb 
        eigener Aktien den Vorteil, dass ihr 
        zusätzliches Kapital zufließt und 
        sie nicht umgekehrt zunächst liquide 
        Mittel einsetzen muss, um eigene 
        Aktien zu erwerben. Schließlich 
        kann es sein, dass die Anzahl der frei 
        verfügbaren eigenen Aktien für die 
        Durchführung eines Unternehmenskaufs 
        oder Beteiligungserwerbs nicht 
        ausreicht, weil der Bestand an eigenen 
        Aktien insgesamt (d.h. 
        einschließlich der zu anderen 
        Zwecken vorgehaltenen eigenen Aktien) 
        auf 10% des Grundkapitals beschränkt 
        ist. Daher ist es sinnvoll, im 
        Interesse der Gesellschaft ein 
        genehmigtes Kapital vorzusehen, das 
        dazu dient, neue Aktien als 
        Akquisitionswährung zu schaffen. 
      - Bei Sachkapitalerhöhungen soll das 
        Bezugsrecht zudem ausgeschlossen 
        werden können, um der Gesellschaft die 
        Möglichkeit zu geben, Aktien der 
        Gesellschaft als Gegenleistung für die 
        Übertragung von sonstigen 
        sacheinlagefähigen 
        Vermögensgegenständen einzusetzen. 
 
        Dazu gehören insbesondere 
        Immaterialgüterrechte von 
        Sportvereinen, Sportlern und sonstigen 
        Personen, wie z.B. Marken, Namen, 
        Logos, Patente und Designs, die die 
        Gesellschaft oder von ihr abhängige 
        Unternehmen im Sinne des § 17 AktG 
        einsetzen möchten. Außerdem 
        sollen die neuen Aktien als 
        Gegenleistung für den unmittelbaren 
        oder mittelbaren Erwerb von 
        Nutzungsrechten (Lizenzen) an 
        derartigen Rechten durch die 
        Gesellschaft oder ein nachgeordnetes 
        Unternehmen zur Verfügung stehen. Für 
        die Bewertung der 
        Immaterialgüterrechte und der daran 
        begründeten Lizenzen wird sich die 
        Gesellschaft am Markt orientieren. 
 
        Darüber hinaus könnte die Ermächtigung 
        auch für den Erwerb sonstiger 
        Vermögensgegenstände wie Grundbesitz 
        oder Forderungen gegen die 
        Gesellschaft oder gegen von ihr 
        abhängige Unternehmen genutzt werden. 
        Die Gesellschaft kann an der 
        Einbringung der genannten 
        Vermögensgegenstände Interesse haben, 
        wenn diese von Nutzen für die 
        Gesellschaft ist und ein Erwerb gegen 
        Barzahlung nicht oder nicht zu 
        angemessenen Konditionen möglich ist. 
3) _Sonstiges_ 
 
   Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts aufgrund dieser Ermächtigung gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen auszugebenden und 
   ausgegebenen Aktien darf 20% des Grundkapitals 
   weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen 
   unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 03, 2017 09:06 ET (14:06 GMT)

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