DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots nach dem WpÜGDow Jones hat von Pressetext eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten. Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Heidelberg (pta041/07.03.2017/19:17) - Bescheid der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 1. März 2017 über eine Befreiung gemäß §
37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
Zielgesellschaft: Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main (ISIN DE000A2BPK91)
Frankfurter Straße 14b, 61118 Bad Vilbel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 1. März
2017 den mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 gestellten Anträgen der nachfolgend
benannten Antragsteller auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung
der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, stattgegeben:
1. Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ( Antragstellerin zu 1.)
2. VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg ( Antragstellerin zu 2.)
3. DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg ( Antragstellerin
zu 3.)
4. Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland ( Antragsteller zu 4.)
die Antragstellerinnen zu 1.) bis 3.) und der Antragsteller zu 4.) zusammen
nachfolgend auch die " Antragsteller".
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die erteilte Befreiung werden
nachfolgend wiedergegeben.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die am
19.10.2016 infolge des Vollzugs einer Kapitalerhöhung durch Eintragung in das
Handelsregister der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, am 19.10.2016 erfolgte
Kontrollerlangung i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der Ming Le Sports AG,
Frankfurt am Main, von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG,
die Kontrollerlangung an der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Gründe:
A.
I.
1.
Zielgesellschaft ist die Ming Le Sports AG, eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 92296. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft betrug vor dem Vollzug der vorliegend in Rede stehenden
kontrollrelevanten Kapitalmaßnahme (= Kapitalerhöhung) und seit einer am
09.09.2016 vollzogenen Kapitalherabsetzung Eur 1.544.400,- und war eingeteilt in
1.544.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 1,-. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind seit einer Segmentsänderung mit Wirkung zum 30.09.2015
unter der ISIN DE000A2BPK91 zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main (General Standard) zugelassen.
Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens nach § 2 Abs. 1 (2.1) der
Satzung der Zielgesellschaft in der letztgültigen Fassung (nachfolgend die "
Satzung") ist die Herstellung, der Verkauf, der Vertrieb und das Marketing von
Schuhen (einschließlich Sportschuhen), Bekleidung und Accessoires
(einschließlich Sportbekleidung und Accessoires) und Sportartikeln sowie
die Erforschung und Entwicklung dieser Produkte durch die Zielgesellschaft
selbst oder mittelbar durch Beteiligungsunternehmen und aller damit
zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für
Beteiligungsunternehmen.
100%iges Tochterunternehmen der Zielgesellschaft ist die Mingle (International)
Limited, Hong Kong, VR China (nachfolgend die " Mingle (International)").
100%iges Tochterunternehmender Mingle (International) wiederum ist die Mingle
(China) Co., Ltd., Jinjiang City, VR China (nachfolgend die " Mingle (China)").
100%iges Tochterunternehmen der Mingle (China) wiederum ist die Fujian Mingle
Sportswear Co., Ltd., Jinjiang City, VR China (nachfolgend die " Fujian Mingle";
die Zielgesellschaft sowie ihre vorgenannten unmittelbaren und mittelbaren
Tochterunternehmen nachfolgend insgesamt die " Ming Le-Gruppe"). Laut Angabe der
Antragsteller und unter Verweis auf die Darstellungen in den Jahresabschlüssen
der Zielgesellschaft betreiben innerhalb der Ming Le-Gruppe die Mingle (China)
sowie die Fujian Mingle das operative Geschäft. Die Zielgesellschaft selbst
verfolge ihren Unternehmensgegenstand dabei nur indirekt durch ihre
unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen und agiere insoweit als reine
Holdinggesellschaft.
Die Antragsteller weisen allerdings auf einen sog. Kontrollverlust der
Zielgesellschaft über ihre chinesischen unmittelbaren und mittelbaren
Tochterunternehmen seit 2013 hin (nachfolgend der " Kontrollverlust"), welcher
auch in mehreren Finanzberichten der Zielgesellschaft erwähnt wird. Dieser
Kontrollverlust bedeute bei einer Holdinggesellschaft ohne eigene operative
Tätigkeit, dass ausbleibende Zins- bzw. Dividendenzahlungen der operativen
Tochterunternehmen zwangsläufig zu einer sehr angespannten Liquiditätslage
führen. Die (seither ausgefallene) Zinszahlung resultiere dabei aus einem
Darlehensvertrag zwischen der Zielgesellschaft und der Mingle (International)
vom 20.07.2012 mit einer Laufzeit bis längstens 31.12.2017, wonach der Mingle
(International) seitens der Zielgesellschaft ein Darlehen i.H.v. Eur 5.450.000,-
gewährt wurde. Dabei gehe es im Darlehenszeitraum 2012 - 2017 um Gesamtzinsen
i.H.v. rd. Eur 680.000,-. Exemplarisch zeige im Übrigen auch der Umstand,
wonach selbst nach Nachricht (etwa am 08.03.2016) über Vollstreckungsversuche
staatlicher Stellen bei der Zielgesellschaft an deren unmittelbare und
mittelbare Tochtergesellschaften keine Zurverfügungstellung von Zahlungsmitteln
erfolgt ist, dass der Kontrollverlust nach wie vor Bestand habe. Zugleich lägen
der Zielgesellschaft somit seit 2013 keine Angaben zum Ergebnis und zum
Eigenkapital ihrer unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen vor. Ein
Konzernabschluss habe daher für die Geschäftsjahre 2013 - 2015 nicht erstellt
werden können.
2.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.10.2016 hielt die Antragstellerin zu 1.)
235.705 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 15,26 % der Stimmrechte).
Darüber hinaus waren der Antragstellerin zu 1.) ihren eigenen Angaben nach zu
diesem Zeitpunkt v.a. auf Basis von seitens der Zielgesellschaft
veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen i.S.d. §§ 21 ff. WpHG die folgenden
unmittelbaren Beteiligungswerte bezogen auf die Zielgesellschaft bekannt:
* Die China Ming Le Sportswear Holdings Limited, Grand Cayman, Kaimaninseln
(nachfolgend die " Großaktionärin") hielt 825.840 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 53,47 % der Stimmrechte).
* Die KPMG Partner und Mitarbeiter e.V., Berlin, hielt 140.283 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 9,08 % der Stimmrechte).
* Die Spezialwerte AG, Möhnesee, hielt 130.229 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 8,43 % der Stimmrechte).
* Die Multiadvisor SICAV, Luxemburg-Strassen, Luxemburg, hielt 46.615 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 3,02 % der Stimmrechte).
* Die IPConcept (Luxemburg) S.A., Luxemburg-Strassen, Luxemburg, hielt 31.250
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,02 % der Stimmrechte).
* Die Axxion S.A., Grevenmacher, Luxemburg, hielt 550 Aktien der
Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,04 % der Stimmrechte).
* Die Zielgesellschaft hielt zudem 998 eigene Aktien (entsprechend rd. 0,06 %
der Stimmrechte).
II.
Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338172.
Die Antragstellerin zu 2.) ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Heidelberg. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim
unter HRB 337147. Die Antragstellerin zu 2.) hält 6.636.950 Aktien der
Antragstellerin zu 1.) (entsprechend rd. 60,24 % der Aktien und Stimmrechte).
Die Antragstellerin zu 3.) ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Heidelberg. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf
unter HRB 705381. Die Antragstellerin zu 3.) hält sämtliche 50.000 Aktien der
Antragstellerin zu 2.) (entsprechend 100 % der Aktien und Stimmrechte).
Der Antragsteller zu 4.) ist eine natürliche Person mit Wohnanschrift in
Heidelberg. Er hält 24.570 Stückaktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend
94,50 % der Stückaktien und Stimmrechte).
III.
Die Antragsteller haben erklärt, dass sie am 19.10.2016 die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt haben. An diesem Tag erfolgte die Eintragung einer
nachstehend im Detail geschilderten Kapitalerhöhung (vgl. nachstehend Ziffer
A.V.1. dieses Bescheids) in das Handelsregister der Zielgesellschaft und die
Antragstellerin zu 1.) erhielt aus dieser Kapitalerhöhung zusätzlich zu ihrem
Altbestand i.H.v. 235.705 Aktien der Zielgesellschaft offenbar weitere 1.035.704
Aktien der Zielgesellschaft zugebucht, denn seither verfügt sie auf ihren
sämtlichen Depotkonten über insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend rd. 41,30 % der Stimmrechte).
IV.
1.
Die Zielgesellschaft sieht sich offensichtlich selbst als Sanierungsfall an. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 07, 2017 13:17 ET (18:17 GMT)DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung -2-So hat sie per Adhoc-Mitteilung i.S.d. § 15 WpHG a.F. vom 15.06.2016
(nachfolgend die " Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten Kapitalmaßnahmen
2016") Folgendes bekannt gegeben "Die Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, ISIN
DE000A1MBEG8, hat ihr Geschäftsjahr 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) mit einem
voraussichtlichen Jahresfehlbetrag (Einzelabschluss nach HGB) in Höhe von rd.
Eur 19,8 Mio. (Vorjahr: rd. Eur 1 Mio.) abgeschlossen. Das genannte vorläufige
Ergebnis beruht auf der vom Vorstand am 15.06.2016 vorgenommenen vorläufigen
Bewertung der Beteiligungen und den im abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 erzielten
Erlösen und Aufwendungen. Die Bilanz zum 31. Dezember 2013 wird voraussichtlich
einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rd. Eur 0,2 Mio.
ausweisen. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von rd. Eur 19,8 Mio. liegt deutlich
über dem Vorjahreswert in Höhe von rd. Eur 1 Mio. und ist im Wesentlichen
negativ beeinflusst durch die Abschreibungen auf Finanzanlagen des
Anlagevermögens in Höhe von rd. Eur 19 Mio. (Vorjahr; rd. Eur 0,). Die
Abschreibungen entfallen im Wesentlichen auf die außerplanmäßigen
Abschreibungen auf Finanzanlagen in Höhe von rd. Eur 15 Mio. auf die
Tochtergesellschaft der Ming Le Sports AG im Ausland, die Mingle (International)
Limited mit Sitz in Hong Kong, welche als einzige wesentliche Vermögenswerte die
Beteiligungen an der Mingle (China) Co., Ltd. mit Sitz in China und der Fujian
Mingle Sportswear Co., Ltd. mit Sitz in China besitzt, und in Höhe von rd. Eur 4
Mio. auf die Ausleihungen an die Mingle (International) Limited. Im Wesentlichen
beinhaltet das vorläufige Jahresergebnis sonstige betriebliche Erträge in Höhe
von rd. Eur 8.000, (Vorjahr: Eur 1.000,). Die sonstigen betrieblichen
Aufwendungen belaufen sich im Geschäftsjahr 2013 auf rd. Eur 657.000, (Vorjahr:
rd. Eur 1.042.000,). Die in dieser Unternehmensmitteilung genannten Zahlen
stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Aufstellung des
Jahresabschlusses, der Abschlussprüfung und der Billigung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat. Infolge der voraussichtlich vorzunehmenden
Abschreibungen auf die Beteiligungen ist die Ming Le Sports AG überschuldet.
Damit ist auch ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals
entstanden. Ein Konzernabschluss der Ming Le Sports AG für das Geschäftsjahr
2013 wird gemäß § 296 HGB nicht aufgestellt, weil gegenwärtig faktisch kein
beherrschender Einfluss auf die Tochtergesellschaften in China ausgeübt werden
kann."
Ein ähnliches Bild wie die Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten
Kapitalmaßnahmen 2016 zeichnet die Einladung zur Hauptversammlung und
gleichzeitig die Verlustanzeige gemäß § 92 AktG, die am 21.06.2016
veröffentlicht wurde. Hierin heißt es als Tagesordnungspunkt 1: "Der
Vorstand zeigt der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein
Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht".
2.
Gemäß dem Jahresabschluss samt Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 der
Zielgesellschaft auf HGB-Basis (nachfolgend der " Jahresabschluss 2013"), der
seitens der Abschlussprüfer TreuConsult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin (nachfolgend die " Abschlussprüfer"), allerdings erst am 16.06.2016
testiert wurde, ergeben sich die nachfolgenden Angaben zur
Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft, die erkennbar insbesondere dem
Kontrollverlust der Zielgesellschaft über ihre unmittelbaren und mittelbaren
Tochterunternehmen geschuldet sind.
So ergibt sich aus der Bilanz zum Jahresabschluss 2013, dass das Anlagevermögen
der Zielgesellschaft zum 31.12.20013 massiv abgesunken ist auf insgesamt Eur
222.429,07 (31.12.2012: insgesamt Eur 20,45 Mio.). Weiterhin ging im Rahmen
dessen der Wert der Anteile an verbundenen Unternehmen zum 31.12.2013 auf Eur 1,
- zurück (31.12.2012: Eur 15 Mio.) und die Ausleihungen an verbundene
Unternehmen auf Eur 222.428,07 (31.12.2012: Eur 20,45 Mio.). Insbesondere
hieraus gespeist entstand zum 31.12.2013 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag i.H.v. Eur 206.596,51 (31.12.2012: Eur 0,-), die Aktiva und Passiva
verminderten sich jeweils insgesamt zum 31.12.2013 extrem stark auf Eur
434.059,82 (31.12.2012: Eur 20.544.607,82). Auf der Passivseite stieg der
Bilanzverlust dementsprechend deutlich an: 31.12.2012: 1.120.073,28; 31.12.2013:
Eur -20.968.613,51.
Ähnlich sieht die Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss 2013 aus.
Die außerordentlichen Aufwendungen stiegen von Eur 0,- zum Stichtag
31.12.2012 auf Eur 19.163.737,53 zum Stichtag 31.12.2013, dementsprechend sank
zu diesen Stichtagen das außerordentliche Ergebnis von Eur 0,- auf Eur
-19.163.737,53 deutlich ab. Als Fehlbetrag wurde hier zum 31.12.2013 (ohne
Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr) ein Betragswert von Eur
-19.812.002,13 ausgewiesen (31.12.2012: Eur -961.858,32).
In den Angaben zur Bilanz im Jahresabschluss 2013 wird zur Bilanzposition
Anlagevermögen erläutert, dass im Geschäftsjahr 2013 außerplanmäßige
Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 HGB in Bezug auf die Anteile der
Zielgesellschaft an der Mingle (International) und in Bezug auf die Ausleihungen
an verbundene Unternehmen gegenüber der Mingle (International) vorgenommen
wurden.
Der Vorstand der Zielgesellschaft erklärt im Lagebericht zum Jahresabschluss
2013 erstmals, dass die Zielgesellschaft ihren Einfluss über ihre
Tochterunternehmen verloren hat. Konkret heißt es dazu weiter: "Weder von
dem aktiven Vorstand angeforderte Informationen noch die zum Er halt der Ming
Le Sports AG angeforderten Finanzmittel wurden von den chinesischen
Tochtergesellschaften, welche der Hauptaktionär und ehemalige Vorstand Herr Ding
Siliang verantwortet, zur Verfügung gestellt. Der aktive Vorstand musste daher
feststellen, dass der Einfluss über die Tochterunternehmen verloren ging.
Aufgrund der fehlenden Informationen der Tochterunternehmen konnte ein
Konzernabschluss 2013 nicht aufgestellt werden. Gemäß § 296 Abs. 2 Ziffer 1
und 2 HGB braucht ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nicht
einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die
Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die
Geschäftsführung des Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigen oder 2. die
für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen erhalten werden können.
Insofern ist die Ming Le Sports AG gemäß § 290 Abs. 5 i.V.m. § 296 HGB von
der Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes befreit,
da sie nur Tochterunternehmen hat, die gem. § 296 HGB nicht in den
Konzernabschluss einzubeziehen sind". Ferner heißt es: Aufgrund dessen,
dass die Ming Le Sports AG als Holdinggesellschaft keinen eigenen
Geschäftsbetrieb besitzt, ist und war sie abhängig von Zahlungen bzw.
Dividendenzahlungen der operativen chinesischen Tochtergesellschaften, welche
aufgrund der geschilderten Ereignisse ausblieben. Dies hatte eine sehr
angespannte Liquiditätslage der Ming Le Sports AG zur Folge". Im
Nachtragsbericht zum Jahresabschluss 2013 heißt es schließlich: "Mit
adhoc Mitteilung vom 15.06.2016 gab die Gesellschaft ihre geplanten
Kapitalmaßnahmen bekannt. Die Gesellschaft beabsichtigt im Rahmen der
nächsten Hauptversammlung den Gesellschaftern eine Kapitalherabsetzung mit
folgender Kapitalerhöhung vorzuschlagen. Die Herabsetzung des Grundkapitals der
Ming Le Sports AG gemäß §§ 229 ff. AktG soll im Verhältnis 10:1 erfolgen,
somit von Eur 15.444.000,- um Eur 13.899.600, auf Eur 1.544.000, zur
Verminderung des Bilanzverlustes herabgesetzt werden. Anschließend soll das
Grundkapital gegen Bareinlagen im Verhältnis 1:1 erhöht werden. Durch die
Kapitalerhöhung sollen der Gesellschaft sowohl ausreichende finanzielle Mittel
zufließen, um deren Fortbestand zu sichern, als auch um die bilanzielle
Überschuldung zu beseitigen. Die Liquidität soll unter anderem dazu
eingesetzt werden die Rechte der Gesellschaft gegenüber ihren Tochterunternehmen
in Hong Kong und China durchzusetzen, um so die Kontrolle wiederzuerlangen. Der
Vorstand geht derzeit davon aus, dass die beschriebenen Kapitalmaßnahmen
durchgeführt werden können. Unter dieser Prämisse wurde auch der Jahresabschluss
unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt. Sollten die
beschriebenen Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, so könnte
dies existenzbedrohende Folgen für die Gesellschaft haben". Zu Risiken wird
ferner auf das bestehende Liquiditätsrisiko wie nachstehend hingewiesen: "Die
Gesellschaft als Holdinggesellschaft verfügt über keinen eigenen
Geschäftsbetrieb. Die laufenden Kosten werden allein durch Zahlungen von Mingle
(International) bzw. Mingle (China) getragen. Sollte die Gesellschaft die
Kontrolle über Mingle (International) bzw. Mingle (China) nicht wiedererlangen
und die Zuführung von Zahlungsmitteln von außen ausbleiben, steht die
Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft in Frage. Die Finanz und Ertragslage der
Gesellschaft ist wesentlich durch die Ausschüttungen durch ihre
Tochtergesellschaften geprägt. Eine Einschränkung der Dividendenfähigkeit der
Tochterunternehmen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen würde die (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 07, 2017 13:17 ET (18:17 GMT)DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung -3-Möglichkeit der Ming Le Sports AG, ihrerseits Ausschüttungen vorzunehmen, in
entsprechendem Umfang beschränken. Eine Beeinträchtigung ist auch durch
behördliche Auflagen bezüglich der Auszahlung und des Transfers von Dividenden
von China in das Ausland denkbar. Dadurch könnten Zahlungen an die Ming Le
Sports AG erheblich behindert oder verzögert werden". Zur Gesamtbewertung der
Risikolage führt der Vorstand der Zielgesellschaft schließlich aus: "Auf
Basis der aktuellen Situation ist die Ming Le Sports AG erheblichen Risiken
ausgesetzt, die ihre Existenz in absehbarer Zukunft gefährden können".
Die Abschlussprüfer erklären abschließend, dass sie auf die Ausführungen
des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht verweisen, wonach die
Zielgesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzt und abhängig ist von
Zahlungen der operativen chinesischen Tochterunternehmen, welche ausblieben und
was zu einer sehr angespannten Liquiditätslage führte. Des Weiteren wird auf die
Ausführungen des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht hingewiesen,
wonach der Jahresabschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung
aufgestellt wurde und diese Annahme abhängig ist von der Umsetzung der im
Lagebericht beschriebenen Kapitalmaßnahmen und dass für den Fall, dass die
Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, existenzbedrohende Folgen
für die Zielgesellschaft entstehen können.
Die Jahresabschlüsse samt Lagebericht für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 der
Zielgesellschaft auf HGB-Basis (nachfolgend der " Jahresabschluss 2014" und der
" Jahresabschluss 2015" sowie insgesamt die " Jahresabschlüsse 2014 und 2015")
wurden von den Abschlussprüfern ebenfalls am 16.06.2016 testiert und knüpfen -
alleine schon wegen des Zeitpunkts der Testierung - nahtlos an die Befunde aus
dem Jahresabschluss 2013 an, so dass nachstehend nur noch
ergänzendes/fortschreibendes Zahlenwerk sowie weitere Befunde zu schildern sind,
die wesentlich vom Inhalt des Jahresabschlusses 2013 abweichen.
Im Jahresabschluss 2014 (Bilanz) sind die Ausleihungen an verbundene Unternehmen
zum Stichtag 31.12.2014 weiter zurückgegangen auf Eur 1,- (31.12.2013: Eur
222.428,07). Der durch Eigenkapital nicht gedeckte Fehlbetrag stieg ferner
weiter an auf Eur 619.494,71 (31.12.2013: Eur 206.596,51). Dieser soll laut dem
Bericht zur Ertragslage im Lagebericht zum Jahresabschluss 2014 im Wesentlichen
aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Buß- und
Zwangsgeldern aufgrund Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Börsennotierung, der Aufsichtsratsvergütung und Rechts- und Beratungskosten
resultieren. Auch der Bilanzverlust vergrößerte sich weiter auf Eur
-21.381.511,71 (31.12.2013: -20.968.613,51). Darüber hinaus ergeben sich im
Vergleich zum Jahresabschluss 2013 keine wesentlichen Veränderungen, was die
Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht und die
Gesamteinschätzung der Abschlussprüfer anbelangt. Im Jahresabschluss 2014
(Gewinn- und Verlustrechnung) werden die Umsatzerlöse und die sonstigen
betrieblichen Erträge ferner jeweils mit Eur 0,- ausgewiesen.
Im Jahresabschluss 2015 (Bilanz) ist schließlich zum Stichtag 31.12.2015
der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag noch weiter angestiegen auf Eur
787.360,56 (31.12.2014: Eur 619.494,71). Dieser soll laut dem Bericht zur
Ertragslage im Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 im Wesentlichen aus
sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Buß- und
Zwangsgeldern aufgrund Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Börsennotierung, der Aufsichtsratsvergütung, Rechts- und Beratungskosten
sowie Abschluss- und Prüfungskosten resultieren. Laut der Gewinn- und
Verlustrechnung sind zudem die sonstigen betrieblichen Erträge zum 31.12.2014
i.H.v. Eur 412.812,16 auf Eur 167.645,58 zum 31.12.2015 abgesunken. Des Weiteren
wird im Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 auf die zu diesem Zeitpunkt bereits
beschlossenen Kapitalmaßnahmen aus der Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten
Kapitalmaßnahmen 2016 verwiesen, wobei der Vorstand der Zielgesellschaft
auf Folgendes explizit hinweist: "Der Vorstand geht derzeit davon aus, dass die
beschriebenen Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden können. Unter dieser
Prämisse wurde auch der Jahresabschluss unter der Annahme der
Unternehmensfortführung aufgestellt. Sollten die beschriebenen
Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, so könnte dies
existenzbedrohende Folgen für die Gesellschaft haben". Darüber hinaus ergeben
sich im Vergleich zum Jahresabschluss 2013 und zum Jahresabschluss 2014 keine
wesentlichen Veränderungen, was die Einschätzung des Vorstands der
Zielgesellschaft im Lagebericht und die Gesamteinschätzung der Abschlussprüfer
anbelangt. Auch im Jahresabschluss 2015 (Gewinn- und Verlustrechnung) werden die
Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge ferner jeweils mit Eur 0,-
ausgewiesen.
Im Halbjahresfinanzbericht der Zielgesellschaft für das erste Halbjahr 2016
(nachfolgend der " Halbjahresfinanzbericht I/2016") heißt es weiterhin,
dass die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet sei. Im ersten Halbjahr 2016
habe die Zielgesellschaft einen Verlust i.H.v. Eur 62.102,02 erwirtschaftet
(Vorjahr: rd. Eur 83.000,-). Der Jahresfehlbetrag setze sich dabei aus sonstigen
betrieblichen Aufwendungen i.H.v. Eur 60.062,92 (Vorjahr: rd. Eur 83.000,-) und
Zinsaufwendungen i.H.v. Eur 2.039,10 (Vorjahr: Eur 0,-) zusammen. Bei den
sonstigen betrieblichen Aufwendungen handele es sich im Wesentlichen um
Aufsichtsratsvergütungen i.H.v. rd. Eur 41.000,- (Vorjahr: rd. Eur 30.000,-) und
Rechts- und Beratungskosten i.H.v. rd. Eur 9.000,- (Vorjahr: rd. Eur 29.000,-).
Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen lägen nach wie vor bei Eur 1,-;
demgegenüber bestehe ein Bankguthaben i.H.v. Eur 30.087,30 (Vorjahr: rd. Eur
3.000,-). Aufgrund des Bilanzverlustes zum Stichtag 30.06.2016 i.H.v. Eur
21.611.479,58 weise die Zielgesellschaft zu diesem Zeitpunkt einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. Eur 849.462,58 aus. Erneut wird u.a.
auf die anstehende Kapitalerhöhung verwiesen, um für die Zielgesellschaft neue
Eigenmittel zu beschaffen. Auch im Halbjahresfinanzbericht I/2016 werden die
Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge jeweils mit Eur 0,-
ausgewiesen.
3.
Auch die Antragsteller weisen auf bestandsgefährdende Risiken bei der
Zielgesellschaft hin.
Schließlich sei die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet, denn die
Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weise einen nicht durch Eigenkapital
gedeckten Fehlbetrag i.H.v. Eur 787.360,56 aus. Verbindlichkeiten i.H.v. Eur
691.353,78 stünden schließlich lediglich ein Bankguthaben i.H.v. Eur
3.160,22 und der Bilanzansatz für die Mingle (International) i.H.v. Eur 1,-
gegenüber. Auch in Ansehung eines vorgelegten Businessplanmodells der
Zielgesellschaft (nachfolgend der " Businessplan I") ergebe sich, dass die
Zielgesellschaft zum 30.06.2016 ein negatives Eigenkapital i.H.v. Eur rd.
850.000,- aufwies. Im Businessplan I wird zudem für September 2016 ein
Kassenbestand der Zielgesellschaft i.H. von Eur 69.815,20 ausgewiesen.
Sie weisen ferner ausdrücklich auf den Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 hin,
wonach die Nichtumsetzung der für 2016 beschlossenen Kapitalmaßnahmen bei
der Zielgesellschaft nach Auffassung des Vorstands der Zielgesellschaft
existenzbedrohende Folgen für diese hat. Die Zielgesellschaft könne - wie im
Übrigen auch der Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 verdeutliche - nur
durch Zuführung neuen Kapitals ihren Fortbestand sichern, neue Geschäftsfelder
entwickeln und ihre Bemühungen, die Kontrolle über die chinesischen
Tochterunternehmen wiederzuerlangen, intensivieren.
Da die Zielgesellschaft derzeit über keine Einnahmen verfüge, vor der am
09.09.2016 vollzogenen Kapitalherabsetzung bilanziell überschuldet gewesen sei
und mangels Einnahmen auch vor der danach durchgeführten Kapitalerhöhung als
nicht überlebensfähig angesehen werden müsse, habe kein Zweifel am Vorliegen von
bestandsgefährdenden Risiken bei der Zielgesellschaft bestehen können. Lediglich
kurzfristig habe die Zielgesellschaft bis zur Durchführung der
Kapitalmaßnahmen die Liquiditätslage absichern können, indem sie mit
Kingstone Europe AG, Heidelberg, einen am 07./08.04.2016 und bis zum 30.09.2016
befristeten Darlehensvertrag i.H.v. bis zu Eur 150.000,- abschloss und das
hierunter vereinbarte Darlehen zunächst bis zum 30.06.2016 i.H.v. Eur 76.000,-
sowie später vollständig in Anspruch nahm (nachfolgend das "
Überbrückungsdarlehen"). Die Antragsteller rechnen insoweit im Detail vor,
dass das am 30.09.2016 vollständig in Anspruch genommene
Überbrückungsdarlehen ohne die Kapitalerhöhung nicht vollständig hätte
zurückgeführt werden können. Der Businessplan I belege, dass bei Einrechnung der
vollen Rückzahlungsverpflichtung zum 30.09.2016 die ausgewiesenen sonstigen
Verbindlichkeiten i.H.v. Eur 133.124,40 zwar um Eur 150.000,- gesunken wären.
Allerdings hätte der ausgewiesene Kassenbestand i.H.v. Eur 69.815,20 ebenso um
Eur 150.000,- abgenommen und wäre so deutlich ins Minus gedriftet. Damit sei von
einer Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft zum 30.09.2016 auszugehen
gewesen. Spätestens dann wären wohl auch alle anderen bestehenden Forderungen
gegen die Zielgesellschaft geltend gemacht worden. Nach alldem müsse davon (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 07, 2017 13:17 ET (18:17 GMT)DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung -4-ausgegangen werden, dass die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall sei.
4.
a.
Die WSB Treuhand GmbH, Mannheim (nachfolgend die " Gutachterin"), wurde von der
Antragstellerin zu 1.) beauftragt, "die Plausibilität des Businessplans der
Zielgesellschaft zu beurteilen". Die Gutachterin weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass es sich bei ihrer Arbeit (nachfolgend das " Gutachten") "um
kein Gutachten nach IDW-Standard S1 (Grundsätze zur Durchführung von
Unternehmensbewertungen) handelt, sondern um eine auf vereinfachten Prämissen
und Annahmen basierende Plausibilitätsbeurteilung eines Businessplans, die sich
im Wesentlichen an die Vorgaben des S1 bezüglich Plausibilitätsbeurteilungen von
Planungen anlehnt". Das vorgelegte Gutachten datiert auf den 04.10.2016.
Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter waren die den Gutachtern vorgelegten
Unterlagen sowie gegebene Erläuterungen und Auskünfte zur Zielgesellschaft
seitens der Antragstellerin zu 1.) und der Zielgesellschaft. Die Gutachterin war
sich ausweislich des Gutachtens bewusst, dass der Grund für die
Plausibilitätsbeurteilung ein Antrag auf Sanierungsbefreiung ist. Sie hat
ausweislich ihrer Darlegungen im Rahmen ihrer Gutachtenstätigkeit insbesondere
die Nachvollziehbarkeit der Planzahlen aus dem Businessplan der Zielgesellschaft,
die Übernahme alle relevanten Zahlen der Rechnungslegung bzw. deren
buchhalterischen Größen sowie die sich aus dem Verhältnis dieser beiden
Elemente zueinander ergebenden Berechnungen überprüft.
Das Gutachten wurde ferner mit Schreiben der Gutachterin an die Antragstellerin
zu 1.) vom 28.10.2016 um einige Aussagen erweitert (nachfolgend die " Ergänzung
des Gutachtens"). Insoweit teilte die Gutachterin mit, dass sie im Rahmen ihrer
Arbeiten die Unternehmenslage analysiert habe, um die Sanierungsbedürftigkeit
und Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft zu beurteilen. Dabei seien im
Wesentlichen die Anforderungen der IDW S6-Grundsätze berücksichtigt worden.
b.
Die Gutachterin weist ebenfalls auf die sehr angespannte Liquiditätslage bei der
Zielgesellschaft infolge der Eigenschaft als bloße Holdingsgesellschaft und
des Kontrollverlusts über die chinesischen unmittelbaren und mittelbaren
Tochterunternehmen der Zielgesellschaft hin. Es fallen im Gutachten in diesem
Zusammenhang ferner Begrifflichkeiten wie "finanzielle Sanierung", "mittel- und
langfristige Fortführung des Unternehmens" und "nachhaltig lebensfähig".
In der Ergänzung des Gutachtens stellt die Gutachterin schließlich heraus,
dass die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 bilanziell überschuldet war. Ohne
weitere Kapitalmaßnahmen und die Stundung von Forderungen gegen die
Zielgesellschaft habe eine negative Fortbestehensprognose abgegeben werden
müssen. Schließlich verfügte die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 über einen
Kassenbestand i.H.v. rd. Eur 31.000,-, jedoch auch über Verbindlichkeiten aus
dem zum 30.09.2016 endfälligen Überbrückungsdarlehen. Ohne
Kapitalmaßnahmen wäre zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der
Zielgesellschaft eingetreten.
V.
1.
Das Sanierungskonzept aus dem Gutachten stellt zunächst auf die vorgenommenen
bzw. vorzunehmenden Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft ab, durch
welche die Antragstellerin zu 1.) letzten Endes mit einer Beteiligung i.H.v.
dann rd. 41,30 % aufgrund der Ausübung nicht nur von Bezugs-, sondern auch von
Überbezugsrechten die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werde.
Nachdem das Grundkapital der Zielgesellschaft auf Basis des
Hauptversammlungsbeschlusses vom 28.07.2016 mit Wirkung zum 09.09.2016 auf Eur
1.544.400,- herabgesetzt wurde (nachfolgend die " Kapitalherabsetzung"), sollte
es in der Folge im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen dazu kommen,
dass das Grundkapital der Zielgesellschaft durch Ausgabe von bis zu 1.544.400,-
neuen Aktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 1,- (nachfolgend die " Neuen Aktien") um bis zu
Eur 1.544.400,- auf insgesamt Eur 3.088.800,- erhöht wird (nachfolgend die "
Kapitalerhöhung"; Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung nachfolgend insgesamt
die " Kapitalmaßnahmen 2016").
Die Kapitalmaßnahmen 2016 wurden in der Folge größtenteils umgesetzt.
Nach bereits effektuierter Kapitalherabsetzung wurde die Eintragung der
Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Zielgesellschaft am
19.10.2016 vorgenommen. Dementsprechend erhöhte sich das Grundkapital der
Zielgesellschaft zu diesem Zeitpunkt ausweislich eines vorgelegten
Handelsregisterauszugs um Eur 1.534.421,- auf Eur 3.078.821,- und der Anteil an
Aktien und Stimmrechten der Antragstellerin zu 1.) i.H.v. ursprünglich 235.705
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ursprünglich rd. 15,26 % der
Stimmrechte) um 1.035.704 Neue Aktien (nachfolgend die " Übernommenen Neuen
Aktien") auf nunmehr insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft
(entsprechend nun rd. 41,30 % der Stimmrechte). Von den 1.035.704
Übernommenen Neuen Aktien resultieren 235.705 Übernommene Neue Aktien
aus der Ausübung des Bezugsrechts/der Zeichnung, die übrigen 800.000
Übernommenen Neuen Aktien indes aus der Ausübung des Überbezugs.
Nach dem Gutachten zählt zum Sanierungskonzept aber auch die nachhaltige
finanzielle Sanierung dadurch, dass die Zielgesellschaft ihre Aktivität als
Beteiligungsgesellschaft aufbaut. Als solche plane die Zielgesellschaft durch
Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, die ein
gutes Chance/Risikoverhältnis aufweisen, Erträge von 15 % p.a. aus dem zu
investierenden Kapital zu erwirtschaften. Insoweit müsse gesehen werden, dass es
auch anderen Beteiligungsgesellschaften wie etwa der Antragstellerin zu 1.)
gelungen sei, vergleichbare Renditen zu erwirtschaften. So habe die
Antragstellerin zu 1.) im Zeitraum 2011 bis 2015 eine durchschnittliche
Eigenkapitalverzinsung von 16 % p.a. erreicht.
Die zu erwirtschaftenden Erträge würden sich im Wesentlichen aus sonstigen
betrieblichen Erträgen, z.B. aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie aus
Zinserträgen zusammensetzen. Auf einer Basis von Wertpapieren des
Umlaufvermögens i.H.v. Eur 980.000,- im Jahr 2016, Eur 990.000,- im Jahr 2017,
Eur 990.000,- im Jahr 2018, Eur 1.000.000,- im Jahr 2019, Eur 1.000.000,- im
Jahr 2020 und Eur 1.000.000,- im Jahr 2021 würden sich dem Gutachten nach
folgende Betragswerte in Bezug auf die Veräußerung von Wertpapieren und
Zinserträgen ergeben: Eur 56.923,19 im Jahr 2016, Eur 147.675,34 im Jahr 2017,
Eur 148.582,19 im Jahr 2018, Eur 150.150,83 im Jahr 2019, Eur 150.134,75 im Jahr
2020 und Eur 150.165,42 im Jahr 2021. Demgegenüber stünden ab 2017 jährliche
Ausgaben i.H.v. jeweils Eur 144.000,- nach Eur 164.563,- in 2016. Das EBT der
Zielgesellschaft wäre aufgrund der prognostizierten Zinserträge stets positiv:
2016: Eur 14.992,03, 2017: Eur 3.675,34, 2018: Eur 4.592,19, 2019: Eur 6150,83,
2020: Eur 6134,75, 2021: Eur 6165,42. Die vorgenannten Zahlenwerte zu erwarteten
Erträgen und Kosten werden für den Planungszeitraum auch im dem Gutachten an
dieser Stelle unterlegten weiteren Businessplan, der anders als der Businessplan
I die Kapitalerhöhung berücksichtigt (nachfolgend der " Businessplan II"),
ausgeworfen.
Bereits das Gutachten stuft die Zielgesellschaft insgesamt als sanierungsfähig
ein. Die Ergänzung des Gutachtens stellt klar, dass Kapitalmaßnahmen bei
der Zielgesellschaft mit einem Rohertrag von rd. Eur 1.500.000,- sowie die
Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft (vgl. dazu im Detail
nachstehend Ziffer A.V.2. dieses Bescheids) diese in die Lage versetzten, die
zum 30.06.2016 offenen Verbindlichkeiten zu bedienen und das negative
Eigenkapital zu decken. Für eine positive Fortbestehensprognose sei es aber
zusätzlich erforderlich gewesen, das Investitionsmodell der Zielgesellschaft
(unter Verwendung von Mitteln aus den Kapitalmaßnahmen) nachhaltig zu
ändern. Insgesamt sei die Zielgesellschaft dann in der Lage, die
Überschuldung zu überbrücken und die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern. Den
entscheidenden materiellen Beitrag hierfür liefere jedenfalls 1.) der Gegenwert
des Überzugs an Übernommenen Neuen Aktien durch die Antragstellerin zu
1.) i.H.v. Eur 800.000,-, sowie 2.) eine Stundung von Forderungen gegen die
Zielgesellschaft seitens der Antragstellerin zu 1.) i.H.v. über Eur 102.000,-.
2.
Die Antragsteller verweisen im Hinblick auf die Sanierungsfähigkeit zum einen
explizit auf die Ausführungen der Gutachter.
Zum anderen stellen sie in finanzieller/wirtschaftlicher Hinsicht zunächst
kurzfristig auf die Kapitalerhöhung ab, aus der letztlich der Zielgesellschaft
insgesamt Eur 1.534.421,- an Liquidität zugeflossen sind. Demzufolge weise die
Zielgesellschaft wieder ein positives Eigenkapitalkonto i.H.v. rd. Eur 625.000,-
auf. Ohne Durchführung der Kapitalerhöhung als Teil der Kapitalmaßnahmen
2016 sei an die Fortführung der Zielgesellschaft nicht zu denken gewesen.
Über die Kapitalerhöhung und die Zahlung des Ausgabepreises von Eur 1,- je
Übernommener Neuer Aktie sei der Zielgesellschaft nur durch die
Antragstellerin zu 1.) letztlich ein Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,-
zugeflossen. Außerdem gehöre die Stundung bestehender und von der
Antragstellerin zu 1.) im Wesentlichen aufgekaufter Forderungen gegenüber der
Zielgesellschaft (nachstehend die " Forderungsstundung") ebenso wie die (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 07, 2017 13:17 ET (18:17 GMT)DJ PTA-News: Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung -5-Kapitalerhöhung zum Sanierungskonzept der Antragsteller für die
Zielgesellschaft. Bei den Forderungen der Forderungsstundung handele es sich
einerseits um die der Antragstellerin zu 1.) bekannten Forderungen Dritter
jenseits der Gesellschafter gegenüber der Zielgesellschaft, deren Ankauf möglich
war, insgesamt i.H. eines Betragswerts von Eur 98.542,70. Andererseits habe die
Antragstellerin zu 1.) der Zielgesellschaft zum Zwecke der Begleichung offener
Mietforderungen ein Darlehen i.H.v. insgesamt Eur 2.520,- gewährt. Die
Antragstellerin zu 1.) beabsichtige insoweit der Zielgesellschaft eine Stundung
der Forderungen i.H.v. insgesamt Eur 101.062,70 bis zu dem Zeitpunkt anzubieten,
zu dem sie diesen Betragswert aus freien liquiden Mitteln zurückführen kann
(längstens jedoch bis zum 31.12.2025). Den Wert der Forderungsstundung beziffern
die Antragsteller auf Basis der vorgenannten Parameter und einer Verzinsung von
16 % p.a. dabei auf bis zu rd. Eur 294.000,-. Auch ohne diese Maßnahme sei
nicht ersichtlich gewesen, wie sich die Zielgesellschaft aus eigener Kraft habe
finanziell sanieren wollen. Außerdem sei daran zu denken, dass die
Antragstellerin zu 1.) die Zielgesellschaft jetzt und auch künftig, soweit
erforderlich, mit eigenem Personal unterstütze. Dies betreffe einerseits zwei
Vorstände der Antragstellerin zu 1.), die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats
der Zielgesellschaft seien. Andererseits habe die Antragstellerin zu 1.) eine
Mitarbeiterin, soweit dies für die Aufgaben als Vorstandsmitglied der
Zielgesellschaft erforderlich war, für die Zielgesellschaft bis zur
erfolgreichen Durchführung der Kapitalerhöhung zum Selbstkostenpreis von ihren
Aufgaben freigestellt.
Mittelfristig zähle zum Sanierungskonzept allerdings auch der Aufbau des neuen
Betätigungsfelds als Beteiligungsgesellschaft. Für den entsprechenden Erwerb von
Wertpapieren stünde der Zielgesellschaft nach Abzug aller notwendigen
anderweitigen Kosten durch den Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung ein
Betragswert i.H.v. rd. Eur 1.000.000,- zur Verfügung. Konkrete
Investitionsentscheidungen gebe es zwar derzeit noch nicht, diese würden aber in
Abhängigkeit von der Marktlage und den Anlagemöglichkeiten unmittelbar nach
Aufnahme der Geschäftstätigkeit getroffen. Jedenfalls lägen ein Schreiben der
Zielgesellschaft vom 11.10.2016 über solche Pläne sowie eine Veröffentlichung
einer inhaltsgleichen Insiderinformation vom 10.10.2016 vor, wonach insbesondere
der Erwerb von Wertpapieren vorrangig in Bezug auf die Bereiche Schuhe,
Bekleidung, Accessoires und Sportartikel seitens der Zielgesellschaft angestrebt
wird. Insbesondere habe der Vorstand der Antragstellerin. zu 1.) im
Konzern-Halbjahresfinanzbericht 2016 der Antragstellerin zu 1.) erklärt, dass
das eigene Renditeziel von jährlich durchschnittlich 15 % langfristig erreichbar
sei. Dies lasse gleichgelagerte Annahmen im Hinblick auf die Zielgesellschaft
plausibel erscheinen. Ausdrücklich sei auch darauf zu verweisen, dass das bei
der Zielgesellschaft beabsichtigte Beteiligungsgeschäft (im Wesentlichen) frei
von Material- oder Personalaufwendungen sei. So werde die Zielgesellschaft
aufgrund ihrer Größe und der wohl auch künftig überschaubaren
Geschäftstätigkeit voraussichtlich keine Mitarbeiter einstellen müssen.
Vergütungen würden deshalb voraussichtlich ausschließlich für Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder anfallen. Einschließlich Umsatzsteuer dürften
diese Vergütungsleistungen jährlich zwischen Eur 23.800,- (wahrscheinlich) und
Eur 60.000,- (höchstens) liegen. Materialaufwand sei bei der Zielgesellschaft
ferner nicht ersichtlich, da diese nicht beabsichtige, eine Produktion oder
Herstellung von Sachen zu betreiben.
Bewerte man die v.a. im Businessplan II und Gutachten angegebenen Zahlenwerte im
Hinblick auf die prognostizierten Erträge und Ausgaben der Zielgesellschaft
(vgl. im Detail bereits Ziffer A.V.1. dieses Bescheids), sei letztlich
festzustellen, dass die Zielgesellschaft voraussichtlich bereits in 2017 wieder
in die Gewinnzone komme. Durch die Kapitalerhöhung werde sich letztlich auch die
Passivseite durch Rückführung der Verbindlichkeiten um rd. Eur 554.000,- positiv
verändern. Und auch der Kassenbestand der Zielgesellschaft werde im
Planungszeitraum des Gutachtens durchweg positiv sein. In 2017 würden den
(gestundeten) Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 101.062,70
Aktivposten i.H.v. Eur 1.010.597,24 gegenüberstehen. Mit diesen Aktiva könne die
Zielgesellschaft letzten Endes nicht nur den neuen Geschäftsbetrieb als
Beteiligungsgesellschaft aufbauen, sondern auch Maßnahmen einleiten, um den
Kontrollverlust zu revidieren und so wieder Zugriff auf ihre eigentlichen
Finanzmittel erhalten.
Die Mittelverwendung der neu erlangten Liquidität i.H.v. rd. Eur 1.500.000,- sei
im Übrigen wie folgt geplant: zunächst wurde mit einer Summe i.H.v.
insgesamt rd. Eur 550.000,- um den 20.10.2016 herum (unter Inkaufnahme eines
mehrere Wochen andauernden Verzugs und der hieraus erforderlichen Zahlung von
Verzugszinsen i.H.v. Eur 1.147,54) das Überbrückungsdarlehen zurückgeführt.
Zudem sollen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft aus Lieferungen und
Leistungen abgelöst werden. Die verbleibende Liquidität fließe sodann in
die Änderung der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft.
VI.
1.
Das Gutachten trifft unmittelbar keine Feststellungen zu Sanierungsbeiträgen der
Antragsteller (und etwaigen Sanierungshilfen seitens Dritter). Mittelbar stellt
das Gutachten allerdings fest, dass die Zielgesellschaft ohne den Überzug
an Neuen Aktien seitens der Antragstellerin zu 1.) (Wert: Eur 800.000,-) und
ohne die voraussichtlich gestundeten Forderungen gegen die Zielgesellschaft
seitens der Antragstellerin zu 1.) (Wert: rd. Eur102.000,-) nicht über
ausreichend Mittel verfügen würde, um nachhaltig lebensfähig zu sein.
2.
Die Antragsteller begreifen einerseits den Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,-,
den die Antragstellerin zu 1.) als Ausgabepreis für die 1.035.704
Übernommenen Neuen Aktien gezahlt hat, als einen (zudem auf die übrigen
Antragsteller zurechenbaren) Sanierungsbeitrag.
Zudem verstehen sie andererseits auch die avisierte Forderungsstundung und die
personelle Unterstützung (vgl. jeweils Ziffer A.V.2. dieses Bescheids) als
(zudem auf die übrigen Antragsteller zurechenbare) Sanierungsbeiträge.
Insgesamt weisen sie - soweit i.S. einer Bezifferbarkeit eben möglich - einen
Gesamtbetragswert als Sanierungsbeitrag der Antragsteller i.H.v. Eur 1.137.704,-
aus (Ausgabepreis für die 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien i.H.v. Eur
1.035.704,- + beabsichtigte Forderungsstundung i.H.v. rd. Eur 102.000,-).
VII.
Die Antragsteller haben am 13.10.2016 beantragt, jeweils "gemäß § 37 Abs. 1
und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜGAngebotsverordnung
für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens der auf der Hauptversammlung
der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 92296, am 28. Juli 2016 beschlossenen
Kapitalerhöhung, im Hinblick auf die Antragsteller zu 24 in Verbindung mit § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, die Kontrolle über die Ming Le Sports AG,
Frankfurt am Main, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der
Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit zu werden".
Sie sind insbesondere der Ansicht, dass im Rahmen der gebotenen
Interessenabwägung ihr Interesse an der beantragten Befreiung höher zu bewerten
sei, als dass Interesse der außenstehenden Aktionäre an der
Veröffentlichung eines Pflichtangebots i.S.d § 35 WpÜG. Schließlich
sei die Fortführung der Zielgesellschaft (kurz- sowie mittelfristig durch die
Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit) ohne ihre erbrachten Sanierungsbeiträge
unwahrscheinlich gewesen. Vielmehr hätte die Zielgesellschaft ansonsten wohl
Insolvenz anmelden müssen und wäre abgewickelt worden. In Ansehung dessen sei
für die außenstehenden Aktionäre das Vorgehen der Antragsteller zur
Sanierung der Zielgesellschaft und die Teilhabe am ggf. wirtschaftlichen Erfolg
dieser Maßnahme deutlich vorteilhafter. Im Übrigen habe die
Großaktionärin bei der Kapitalerhöhung offensichtlich kein Interesse an der
Sanierung der Zielgesellschaft gezeigt. Es gehe nicht an, dass diese nun durch
ein Pflichtangebot belohnt werde, indem die Antragsteller der
Großaktionärin nun auch noch deren Aktien der Zielgesellschaft
voraussichtlich zum Ausgabepreis der Neuen Aktien abkaufen muß.
Ähnliches zeige sich auch bei den weiteren außenstehenden Aktionären.
Der deutliche Überbezug der Antragsteller an Neuen Aktien sei überhaupt nur
durch das mangelnde Interesse der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft insgesamt an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung und damit an
der Sanierung der Zielgesellschaft möglich gewesen.
B.
Die Antragsteller sind auch unter Berücksichtigung der Interessen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien, (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 07, 2017 13:17 ET (18:17 GMT)da die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller
im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgt ist.
I.
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.
Sie sind zunächst fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-
Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor
Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis
davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt hat.
Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, nach denen von einer
Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen war.
In diesem Falle muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum Zeitpunkt der
Antragstellung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus
Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als
sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider
(Hrsg.), WpÜG, 2. Aufl. 2013, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.)
darstellen. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan. Denn zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 13.10.2016 war die am 19.10.2016 auch
tatsächlich erfolgte Kontrollerlangung der Antragsteller an der Zielgesellschaft
(vgl. nachstehend Ziffer B. II.1. dieses Bescheids) vorhersehbar und sehr
wahrscheinlich. Dass die Bescheidung nun in der Weise erfolgt, dass die
Antragsteller gleichwohl nachträglich für die schon eingetretene
Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft befreit werden, ist dem kurzen
Zwischenintervall geschuldet, innerhalb dem die Erteilung einer sog.
Sanierungsbefreiung rein faktisch nicht möglich war. Die Verbescheidung erfolgt
also in der Weise, als ob die Antragsteller ihre Anträge nach Erlangung der
Kenntnis von der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt
hätten.
Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Bei einer Zurechnung
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG ist grundsätzlich ein
einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige
unmittelbare Kontrollerlangung an einer Zielgesellschaft durch das jeweilige
Tochterunternehmen fällt mit der mittelbaren Kontrollerlangung durch das
jeweilige Mutterunternehmen in Folge der Zurechnung des Stimmrechtsanteils des
jeweiligen Tochterunternehmens auf das jeweilige Mutterunternehmen zusammen, so
dass der erforderliche Sachzusammenhang, der zu der Annahme eines einheitlichen
Lebenssachverhalts führt, dann vorliegt. Ein solches Mutter-/Tochterverhältnis
ist jeweils im Verhältnis Antragstellerin zu 1.)/Antragstellerin zu 2.),
Antragstellerin zu 2.)/Antragstellerin zu 3.) und Antragstellerin zu 3.)
/Antragsteller zu 4.) auch gegeben (vgl. nachstehend Ziffer B.11.1.a. bis d.
dieses Bescheids), so dass die Voraussetzungen für eine einheitliche
Verbescheidung vorliegen.
II.
Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet.
1.
Die Antragsteller haben mit Vollzug der Kapitalerhöhung, also durch die
Eintragung derselben in das Handelsregister der Zielgesellschaft und der
anschließenden Übertragung von 1.035.704 Neuen Aktien am 19.10.2016
i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jeweils die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt.
a.
Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 19.10.2016 unmittelbar die Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangt. Denn zu diesem Zeitpunkt stieg ihr vormaliger
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 15,26 % der Stimmrechte aus
235.705 Aktien der Zielgesellschaft durch die 1.035.704 Übernommenen Neuen
Aktien insoweit an, als dass ihr hiernach ein Stimmrechtsanteil i.H.v. rd. 41,30
% aus insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft zustand. Damit überschritt
die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Zielgesellschaft die
Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG und erlangte die Kontrolle an
dieser.
b.
Ferner hat auch die Antragstellerin zu 2.) am 19.10.2016, allerdings in
mittelbarer Weise, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der der
Antragstellerin zu 1.) zum Zeitpunkt des Vollzugs der Kapitalerhöhung dann
zustehende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der
Stimmrechte aus von der Antragstellerin zu 1.) dann unmittelbar gehaltenen
1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 WpÜG auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet, da es sich bei der
Antragstellerin zu 1.) um ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2.)
i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs.
3 HGB handelt, indem die Antragstellerin zu 2.) zu rd. 60,24 % an der
Antragstellerin zu 1.) beteiligt ist.
c.
Ebenso hat dann auch die Antragstellerin zu 3.) am 19.10.2016 mittelbar die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der zum Zeitpunkt des Vollzugs
der Kapitalerhöhung bereits auf die Antragstellerin zu 2.) weiter zuzurechnende
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte
wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG weiter auf die
Antragstellerin zu 3.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin zu 2.) um
ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB handelt, indem die
Antragstellerin zu 3.) zu 100 % an der Antragstellerin zu 2.) beteiligt ist.
d.
Schließlich hat auch der Antragsteller zu 4.) am 19.10.2016 mittelbar die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der zum Zeitpunkt des Vollzugs
der Kapitalerhöhung bereits auf die Antragstellerin zu 3.) weiter zuzurechnende
Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte
wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG weiter auf den
Antragsteller zu 4.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin zu 3.) um
ein Tochterunternehmen des Antragstellers zu 4.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB handelt, indem der
Antragsteller zu 4.) zu 94,50 % an der Antragstellerin zu 3.) beteiligt ist.
2.
Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da auf sie bezogen
bestandsgefährdende Risiken i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese
ergeben sich letztlich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit der
Zielgesellschaft.
Bereits die Gutachter gehen vom Vorliegen einer bestandsgefährdenden Situation
bei der Zielgesellschaft aus.
Sie weisen zunächst darauf hin, dass die Zielgesellschaft vor der Durchführung
der Kapitalerhöhung bilanziell überschuldet gewesen sei (vgl. Ziffer A.IV.4.b.
dieses Bescheids). Detailliert erklären sie in diesem Zusammenhang, dass die
Zielgesellschaft ohne weitere Kapitalmaßnahmen (und damit der Zuführung
neuer Finanzmittel aus der Kapitalerhöhung) sowie ohne die Stundung von
Forderungen gegen die Zielgesellschaft eine negative Fortbestehensprognose
aufgewiesen habe.
Entscheidend ist allerdings, dass spätestens aus der Ergänzung des Gutachtens
heraus deutlich wird, dass die Gutachter - insbesondere ohne die Durchführung
der Kapitalerhöhung und ohne die Forderungsstundung - von einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft i.S.d. § 18 InsO (wohl) zum 30.09.2016
ausgingen. Schließlich verfügte die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 über
einen Kassenbestand i.H.v. rd. Eur 31.000,- und zum September 2016 gemäß
der Planzahlen aus dem Businessplan .1 i.H.v. Eur 69.815,20, während zugleich
zum 30.09.2016 Eur 150.000,- aus dem Überbrückungsdarlehen zurückzuführen
waren. Dies war jedoch auch in Ansehung dessen gar nicht möglich, da zu diesem
Zeitpunkt über den vorgenannten Kassenbestand hinaus auch keine weiteren Mittel
bei der Zielgesellschaft zwecks Zurückführung des Überbrückungsdarlehens
vorhanden bzw. ersichtlich waren. Ohne die Durchführung der Kapitalerhöhung und
ohne die Forderungsstundung wäre zu diesem Zeitpunkt erkennbar die
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft eingetreten. Die Umstände, wonach die
Vertragspartnerin des Überbrückungsdarlehens gleichwohl die Forderung am
30.09.2016 offenbar nicht gesondert fällig gestellt und gerichtlich geltend
gemacht hat sowie die tatsächlich erfolgte Rückzahlung des
Überbrückungsdarlehens unter eingetretenem Verzug erst um 20.10.2016 herum,
dürften im Übrigen dafür sprechen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit
i.S.d. § 18 InsO noch nicht in eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17
InsO umgeschlagen war. Insoweit nimmt die Rspr. schließlich an, dass eine
Liquiditätslücke von bis zu drei Wochen noch als Zahlungsstockung zu verstehen
ist, welche dazu führt, dass noch von keiner Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17
InsO gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04 - NJW
2005, 3062 ff.).
Auch die Antragsteller gehen von bestandsgefährdenden Risiken bei der
Zielgesellschaft aus und substantiieren die Ausführungen der Gutachter weiter
(vgl. im Detail Ziffer A.IV.4. dieses Bescheids). Insbesondere erläutern sie
auch die Ursachen für die angespannte Liquiditätslage, die letztendlich am (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 07, 2017 13:17 ET (18:17 GMT)