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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2017 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Schaeffler AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schaeffler AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.04.2017 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Schaeffler AG Herzogenaurach ISIN (Stammaktien): 
DE000SHA0019 (WKN SHA001) 
ISIN (Vorzugsaktien): DE000SHA0159 (WKN SHA015) 
Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Schaeffler AG am 26. April 2017 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 26. April 2017, 11:00 Uhr 
(MESZ) 
 
in der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, 
Messezentrum, 90471 Nürnberg, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016 sowie des für die Gesellschaft 
   und den Konzern zusammengefassten Lageberichts 
   einschließlich des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
   Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu 
   fassen. Die vorgenannten Unterlagen sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.schaeffler.com/hv zugänglich. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Schaeffler AG ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 566.156.626,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 83.000.000,00 
   Dividende von EUR 0,50 je 
   dividendenberechtigter 
   Vorzugsaktie, 
   bei 166.000.000 
   Vorzugsaktien sind das: 
   Ausschüttung einer        EUR 245.000.000,00 
   Dividende von EUR 0,49 je 
   dividendenberechtigter 
   Stammaktie, 
   bei 500.000.000 
   Stammaktien sind das: 
   Einstellung in die        EUR 238.156.626,00 
   Gewinnrücklage: 
 
   Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Abs. 
   4 S. 2 AktG in der ab dem 1. Januar 2017 
   geltenden Fassung am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 2. Mai 2017, fällig und 
   wird daher auch erst am 2. Mai 2017 ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017; 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und des 
      Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5 und 
      37y Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr 
      des Geschäftsjahrs 2017; sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen (§ 37w Abs. 7 WpHG) 
      für das erste und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2017 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 666.000.000,00 
und ist eingeteilt in 666.000.000 Stückaktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
Stückaktie. Von den 666.000.000 Stückaktien sind 
500.000.000 Stück Stammaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten und 166.000.000 Stück stimmrechtslose 
Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien haben in der 
Hauptversammlung auch nach § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG 
kein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Stammaktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre 
Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen 
Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme 
nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen 
der Gesellschaft unter 
 
Schaeffler AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
Fax: +49 (0)69 - 12012 86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, 
wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum *19. 
April 2017 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Für den Nachweis 
der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des *05. April 2017 (00:00 Uhr MESZ)* beziehen 
('*Nachweisstichtag*'). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts 
erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
in Bezug auf diese Aktien nur teilnahme- und 
stimmberechtigt (Stammaktionäre) sind, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf 
die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die 
ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder 
teilweise veräußern, sind deshalb - bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft 
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - 
soweit sie Stammaktionäre sind - zur Ausübung ihres 
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein 
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung der 
Aktien. 
 
*Vertretung bei Stimmrechtsausübung oder Teilnahme* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. 
seine sonstigen Teilnahmerechte (Stamm- und 
Vorzugsaktionäre) in der ordentlichen Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder 
eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die 
Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen 
sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt fristgerecht 
zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
nachweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt 
unberührt. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die 
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. 
 
Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie der 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft können auch schon vor der 
Hauptversammlung durch Übermittlung in Textform (§ 
126b BGB) an die folgende Adresse erfolgen: 
 
Schaeffler AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0)89-21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder 
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie an 
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 15, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaeffler AG: Bekanntmachung der -2-

Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 
AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder 
Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
Personen zurückweisen. 
 
Stammaktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte 
in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen 
durch Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen, die von 
der Gesellschaft zu diesem Zweck benannt sind. Auch in 
diesem Fall muss sich der Stammaktionär wie zuvor 
beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden 
und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn 
ein Stammaktionär die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er 
ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt 
wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt 
werden soll. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
Eine Ausübung der Stimmrechte durch die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem 
Ermessen ist nicht möglich. 
 
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
entgegennehmen. Sie stehen auch nicht für die 
Abstimmung über Anträge zur Verfügung, zu denen es 
keine in dieser Einberufung oder später bekannt 
gemachte Beschlussvorschläge gibt. 
 
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter für Stammaktionäre kann das 
Formular verwendet werden, das Stammaktionäre bei 
rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das 
entsprechende Formular steht für Stammaktionäre auch 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.schaeffler.com/hv zur Verfügung. 
 
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie die Erteilung 
von Weisungen können auch schon vor der 
Hauptversammlung in Textform bis zum 25. April 2017 
(24:00 Uhr MESZ) an folgende Adresse erfolgen: 
 
Schaeffler AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0)89-21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den 
zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein 
oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen 
der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also 
bis spätestens zum Ablauf des 26. März 2017 (24:00 Uhr 
MESZ), zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen 
werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden 
gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die 
folgende Adresse zu richten: 
 
Schaeffler AG 
Vorstand 
z. Hd. Rechtsabteilung 
Industriestr. 1-3 
91074 Herzogenaurach 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 
70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit 
Anwendung findet. Eine Verlegung von einem Sonntag, 
einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich 
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht 
in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung 
werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Informationen in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse www.schaeffler.com/hv bekannt gemacht 
und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126, 127 AktG* 
 
Die Aktionäre können zudem in der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an 
die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl 
des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) machen. 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; 
bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der 
Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei 
nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf 
des 11. April 2017 (24:00 Uhr MESZ), zugegangen sind, 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, 
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unverzüglich über die Internetseite 
www.schaeffler.com/hv zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 
Satz 3, § 127 Satz 1 AktG). 
 
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines 
Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines 
Wahlvorschlags absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG (bei 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen) oder des § 127 Satz 
3 AktG (bei Wahlvorschlägen) vorliegt. Die 
Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.schaeffler.com/hv dargestellt. 
 
Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von 
Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils 
ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: 
 
Schaeffler AG 
Rechtsabteilung 
Industriestr. 1-3 
91074 Herzogenaurach 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge/Wahlvorschläge 
werden nicht zugänglich gemacht. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur Wahl des 
Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft 
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie zur Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind 
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Generaldebatte zu stellen. 
 
Gemäß § 18.2 der Satzung der Gesellschaft kann der 
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von 
Aktionären zeitlich angemessen beschränken. Zudem ist 
der Vorstand berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 
AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die 
Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die 
Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.schaeffler.com/hv dargestellt. 
 
*Informationen gemäß § 124a AktG auf der 
Internetseite der Gesellschaft* 
 
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die 
zugänglich zu machenden Unterlagen (insbesondere die 
unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen), 
veröffentlichungspflichtige Anträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären sowie weitere Informationen im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den 
Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.schaeffler.com/hv zur Verfügung. 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch 
während der Hauptversammlung am 26. April 2017 
zugänglich sein. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im 
Bundesanzeiger vom 15. März 2017 veröffentlicht und 
wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Informationen in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. 
 
*Übertragung im Internet* 
 
Die Aktionäre der Schaeffler AG und die interessierte 
Öffentlichkeit können die Eröffnung der 
Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter und die 
Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des 
Vorstandsvorsitzenden am 26. April 2017 ab 11:00 Uhr 
(MESZ) im Internet verfolgen (www.schaeffler.com/hv). 
Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter und die Rede 
des Vorstandsvorsitzenden stehen nach der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 15, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

Hauptversammlung im Internet unter der genannten 
Adresse als Aufzeichnung zur Verfügung. Die 
Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 
Satz 2 AktG an der Hauptversammlung auch ohne 
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer 
Kommunikation ausüben, besteht nicht; insbesondere 
ermöglicht die Übertragung keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Herzogenaurach, im März 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Schaeffler AG 
             Industriestr. 1-3 
             91074 Herzogenaurach 
             Deutschland 
E-Mail:      info@schaeffler.com 
Internet:    http://www.schaeffler.com/ir 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
554351 2017-03-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 15, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

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