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Dow Jones News
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DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ATOSS Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.04.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ATOSS Software AG München Wertpapier-Kenn-Nummer 510 
440 
ISIN Nr. DE0005104400 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Freitag, den 28. April 2017, 11:00 Uhr, 
im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. TAGESORDNUNG 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
ATOSS Software AG und des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
Lageberichte der ATOSS Software AG und des Konzerns für 
das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 
4 sowie 315 Abs. 4 HGB* 
 
Diese Unterlagen können auf der Homepage der 
Gesellschaft unter http://www.atoss.com im Bereich 
'Unternehmen' unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
2016 am 07. März 2017 gemäß §§ 171, 172 AktG 
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über 
die Feststellung des Jahresabschlusses zu 
beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
*2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 in 
Höhe von Euro 7.313.886,55 wie folgt zu verwenden: 
 
a) Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,16 je 
Stückaktie, d. h. in Höhe von insgesamt Euro 
4.612.818,88. 
 
b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung 
in Höhe von Euro 2.701.067,67. 
 
Bis zur Hauptversammlung am 28. April 2017 kann sich 
durch den Erwerb eigener Aktien, die gemäß § 71b 
AktG nicht dividendenberechtigt sind, die Zahl der 
dividendenberechtigten Aktien vermindern. In diesem 
Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,16 
je dividendenberechtigter Stückaktie der 
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der ab 1. 
Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die 
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
folgenden Geschäftstag, das heißt am 04. Mai 2017, 
fällig. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
2016 Entlastung zu erteilen. 
 
*5. Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
wählen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien und zu deren Verwendung 
einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
erworbener eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
6.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG ermächtigt, bis zum 27. April 2022 
(einschließlich), außer zum Zwecke des 
Handels mit eigenen Aktien und unter Beachtung der 
Beschränkungen nach § 71 Abs. 2 AktG, Aktien der 
Gesellschaft in einem Umfang von bis zu zehn vom 
Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der 
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu 
erwerben. 
 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im 
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem 
an die Stelle des Xetra-Handel getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs um 
nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 
20% unterschreiten. 
 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur 
Abgabe eines Angebots) an alle Aktionäre der 
Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den letzten im 
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem 
an die Stelle des Xetra-Handel getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs am 
Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur 
Abgabe des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern 
die gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der 
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
Stück angedienter Aktien je Aktionär kann in den 
Angebotsbedingungen vorgesehen werden. Etwaige 
Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
ausgeschlossen werden. 
 
Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in 
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
oder mehrerer Zwecke im Rahmen der oben genannten 
Beschränkung ausgeübt werden. 
 
6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder 
durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, 
sondern unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
(i) gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb eines 
Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, 
an Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt 
und sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
(ii) gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft 
bisher nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
(iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; 
die Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter 
Einbeziehung der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) 
der Satzung der Gesellschaft auf insgesamt höchstens 
10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
(iv) zur Erfüllung von Options- und/oder 
Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten zu verwenden. 
 
Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der 
Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- 
und/oder Wandlungsrechten aus 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
werden können, sofern diese Schuldverschreibungen, 
Genussrechte oder Optionsrechte während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
Die Ermächtigung zur Veräußerung auch 
außerhalb der Börse kann ganz oder in Teilen, 
einmalig oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
ausgenutzt werden. 
 
6.3 Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
6.4 Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 26. April 
2016 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
aufgehoben. Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 
6.3 erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der 
Gesellschaft, die aufgrund früherer 
Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

erworben wurden. 
 
*BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6* 
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer 
Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren 
ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu 
erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien einen 
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
nicht übersteigen. Das AktG sieht für die 
Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den 
Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit 
Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das AktG lässt es aber 
auch zu, dass die Hauptversammlung (i) eine andere Form 
der Veräußerung beschließt (beispielsweise 
eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und (ii) 
den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien 
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird 
vorgeschlagen, den Vorstand der ATOSS Software AG zu 
einem Rückkauf von Aktien der ATOSS Software AG zu 
ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
Aktien der ATOSS Software AG, welche sie bereits 
erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom 
Hundert des Grundkapitals der ATOSS Software AG 
ausmachen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
ATOSS Software AG auch die Möglichkeit erhalten, eigene 
Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch 
ein Tenderverfahren (öffentliche Aufforderung, der 
ATOSS Software AG eigene Aktien zum Kauf anzubieten) zu 
erwerben. Bei dieser Variante kann jeder 
verkaufswillige Aktionär der ATOSS Software AG 
entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung 
einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese der ATOSS 
Software AG anbieten möchte. Übersteigt die zum 
festgesetzten Preis angebotene Menge die von der ATOSS 
Software AG nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. 
Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
Annahme kleiner Angebote oder kleiner Teile von 
Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung zu erleichtern. 
 
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die ATOSS 
Software AG in die Lage versetzt, das Instrument des 
Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil der ATOSS Software 
AG und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die ATOSS 
Software AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen 
Ermächtigung erwirbt, insbesondere verwenden, 
 
(i) um bei dem Erwerb eines Unternehmens oder einer 
Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem 
Unternehmenszusammenschluss schnell agieren zu können, 
indem dem Verkäufer eines Unternehmens oder einer 
Beteiligung an einem Unternehmen bzw. den Aktionären 
eines übertragenden Unternehmens in bestimmten Fällen 
eigene Aktien als Gegenleistung angeboten werden, ohne 
dass zuvor eine Kapitalerhöhung beschlossen und diese 
Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft 
eingetragen werden muss. Dabei hat der Vorstand 
allerdings darauf zu achten, dass der Erwerb im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und 
der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende 
Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 
AktG analog). Über die Beachtung dieser Grundsätze 
wacht der Aufsichtsrat, der einer Verwendung von 
eigenen Aktien zu diesem Zweck vorab zustimmen muss. 
Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung 
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung 
soll der ATOSS Software AG die Möglichkeit geben, sich 
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen schnell ausnutzen zu 
können; 
 
(ii) um die Aktien der ATOSS Software AG an einer 
ausländischen Börse einzuführen. Die ATOSS Software AG 
steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem 
starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche 
Entwicklung der ATOSS Software AG ist eine angemessene 
Ausstattung mit Eigenkapital von überragender 
Bedeutung. Daher kann es nötig werden, dass die ATOSS 
Software AG ihre Aktionärsbasis im Ausland erweitert. 
Um ausländische Kapitalmärkte zu erschließen, muss 
für ausländische Aktionäre ein Investment in die Aktien 
der ATOSS Software AG attraktiv sein. In diesem 
Zusammenhang kann es erforderlich werden, die Aktien 
der ATOSS Software AG an einer ausländischen Börse zum 
Handel einzuführen. Dies kann durch den Erwerb eigener 
Aktien und die Platzierung dieser Aktien im Rahmen der 
Börseneinführung unterstützt werden; 
 
(iii) um Aktien zu einem Barkaufpreis zu 
veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei 
bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen 
Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf 
den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. 
Diese Ermächtigung ist gemäß § 4 Abs. 3 lit. (a) 
der Satzung der Gesellschaft und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf insgesamt 
höchstens zehn von Hundert des Grundkapitals der 
Gesellschaft beschränkt. Dadurch hat die Gesellschaft 
die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zügig zu 
optimieren und zusätzliche Mittel einzunehmen. Die 
Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nahe am 
Börsenkurs zu veräußern, gewährleistet, dass die 
aus der Veräußerung resultierenden Einnahmen der 
Gesellschaft nicht unangemessen niedrig sind. Hiermit 
wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
 
(iv) um Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder 
Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft 
während der Laufzeit der Ermächtigung begeben werden. 
Durch diese Ermächtigung wird die ATOSS Software AG in 
die Lage versetzt, bei der Bedienung derartiger 
Options- und/oder Wandlungsrechte, die während der 
Laufzeit der Ermächtigung begeben werden, zum Vorteil 
der ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu agieren. 
Hierfür bedarf es des Ausschlusses des Bezugsrechts der 
Aktionäre. Die Entscheidung darüber, wie die Options- 
und/oder Wandlungsrechte im Einzelfall erfüllt werden, 
treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft, die 
hierbei die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre berücksichtigen werden. Die Begebung neuer 
Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte, 
setzt einen gesonderten Beschluss der Hauptversammlung 
voraus. 
 
Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener 
Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich 
(unter Berücksichtigung von bereits in der 
Vergangenheit erworbenen und nach wie vor von der ATOSS 
Software AG gehaltenen eigenen Aktien) auf insgesamt 
zehn von Hundert des Grundkapitals. 
 
*7. Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit 
sämtlicher derzeitiger Mitglieder des Aufsichtsrates. 
Aus diesem Grund ist die Neuwahl des Aufsichtsrates 
erforderlich. 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 
8 Absatz (1) der Satzung der Gesellschaft aus drei 
Mitgliedern. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind als 
Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu 
wählen (§§ 96 Absatz (1), 101 Absatz (1) Aktiengesetz). 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung 
der Hauptversammlung folgende Personen bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung des Geschäftsjahres 2017 beschließt, in 
den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
a) Herrn Peter Kirn, wohnhaft in Böblingen, 
Unternehmensberater, Kirn Executive Consulting, 
Böblingen. 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht.* 
 
*Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 
AktG* 
Herr Kirn erfüllt aufgrund seines beruflichen 
Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen 
Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
*Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS 
Software AG* 
Herr Kirn hält insgesamt 10.873 Aktien an der 
Gesellschaft, was einem Anteil von 0,27 % am 
Grundkapital der Gesellschaft entspricht. 
 
Herr Kirn steht außer in seiner Tätigkeit als 
Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft in keinen 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum 
Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im 
Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Peter 
Kirn als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
vorgeschlagen werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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