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DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ahlers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 
in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Ahlers AG Herford ISIN DE0005009708 (WKN 500970) 
ISIN DE0005009732 (WKN 500973) 
ISIN DE0005009740 (WKN 500974) Einladung zur 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
am Mittwoch, dem 3. Mai 2017, 11:00 Uhr, im Industrie-Club 
e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213 
Düsseldorf, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG 
   zum 30. November 2016, der Lageberichte des 
   Vorstands für die Ahlers AG und den Konzern sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
   sowie 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
   www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen 
   werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
   3. Mai 2017 zugänglich sein und mündlich erläutert 
   werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach 
   § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses und die 
   Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. Über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 
   der Tagesordnung Beschluss gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 in Höhe 
   von 6.040.374,93 Euro eine Dividende von 0,15 Euro 
   je dividendenberechtigter Stammaktie (ISIN 
   DE0005009708 und DE0005009740) und von 0,20 Euro je 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie (ISIN 
   DE0005009732), insgesamt 2.356.288,30 Euro, an die 
   Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden 
   Bilanzgewinn in Höhe von 3.684.086,63 Euro auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 1. 
   Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, d.h. am 8. Mai 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/16* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/16 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2015/16* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2015/16 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2016/17* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg 
   (Niederlassung Hannover) zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2016/17 zu wählen. 
 
   Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des 
   Bezugsrechts bei der Verwendung* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, 
   soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich 
   zugelassen ist, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   einer besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Die von der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Mai 2012 zu 
   Punkt 7 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist am 2. 
   Mai 2017 ausgelaufen. Um auch künftig Aktien 
   zurückkaufen zu können und dafür über den gleichen 
   Handlungsspielraum zu verfügen, soll eine neue, auf 
   fünf Jahre befristete Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. 
      Mai 2022 eigene Aktien, gleich welcher 
      Gattung (Stamm- oder Vorzugsaktien), bis 
      zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung oder - falls dieser 
      Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft zu 
      erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
      sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 Prozent des Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
      Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
      ausgenutzt werden. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft oder von ihr 
      abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
      der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt 
      werden. Der Erwerb kann sich auf Aktien 
      nur einer Gattung beschränken. 
   b) Arten des Erwerbs 
 
      Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
 
      (1) über die Börse oder 
      (2) aufgrund eines an jeweils alle 
          Aktionäre einer Gattung gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots bzw. 
          aufgrund einer an jeweils alle 
          Aktionäre einer Gattung gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Kaufpreis je Aktie gleicher 
      Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      entsprechenden Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
      XETRA-System (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
      Prozent über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an 
      jeweils alle Aktionäre einer Gattung 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
      aufgrund einer an jeweils alle Aktionäre 
      einer Gattung gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten, dürfen 
 
      * im Falle eines an jeweils alle 
        Aktionäre einer Gattung gerichteten 
        öffentlichen Kaufangebots der gebotene 
        Kaufpreis je Aktie der betreffenden 
        Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. 
      * im Falle einer an jeweils alle 
        Aktionäre einer Gattung gerichteten 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten die Grenzwerte 
        der von der Gesellschaft festgelegten 
        Kaufpreisspanne (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) 
 
      den Schlusskurs der Aktien der 
      betreffenden Gattung der Gesellschaft im 
      XETRA-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse am letzten 
      Börsenhandelstag vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 
      Prozent über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
      eines an jeweils alle Aktionäre einer 
      Gattung gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer an jeweils alle 
      Aktionäre einer Gattung gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
      des maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
      werden. In diesem Fall wird auf den 
      Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien 
      gleicher Gattung der Gesellschaft im 
      XETRA-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten drei Börsenhandelstage vor der 
      öffentlichen Ankündigung der Anpassung 
      abgestellt. 
 
      Das Volumen des an jeweils alle Aktionäre 
      einer Gattung gerichteten öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Kaufangebots bzw. der an jeweils alle 
      Aktionäre einer Gattung gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. 
      Sofern im Fall eines öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten das Volumen der 
      angedienten Aktien das vorgesehene 
      Rückkaufvolumen überschreitet, kann der 
      Erwerb im Verhältnis der jeweils 
      gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
      erfolgen; das Recht der Aktionäre ihre 
      Aktien im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
      insoweit ausgeschlossen. Eine 
      bevorrechtigte Behandlung geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je 
      Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung 
      zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
      von Aktien können vorgesehen werden. In 
      diesen Fällen sowie bei nur quotalem 
      Erwerb von Aktien ist ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre insoweit ausgeschlossen. 
 
      Das öffentliche Kaufangebot bzw. die 
      öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. 
   c) Verwendung der eigenen Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung oder einer oder 
      mehrerer früher erteilten Ermächtigungen 
      erworbenen eigenen Aktien zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden 
      Zwecken, zu verwenden: 
 
      (1) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      (2) Die Aktien können auch in anderer 
          Weise als über die Börse oder 
          aufgrund eines Angebots an alle 
          Aktionäre veräußert werden, 
          wenn der bar zu zahlende Kaufpreis 
          den Börsenpreis der im Wesentlichen 
          gleich ausgestatteten, bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet. Die 
          Anzahl der in dieser Weise unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          veräußerten Aktien darf 10 
          Prozent des Grundkapitals nicht 
          überschreiten und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze 
          von 10 Prozent des Grundkapitals 
          sind andere Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in direkter 
          oder entsprechender Anwendung des 
          nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
          Aktien, die zur Bedienung von 
          Options- und/oder Wandlungsrechten 
          bzw. -pflichten aus Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          und/oder Genussrechten auszugeben 
          sind, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          werden. Maßgeblich ist das 
          Grundkapital zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über die 
          vorliegende Ermächtigung oder - 
          falls dies geringer ist - das zum 
          Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          vorliegenden Ermächtigung bestehende 
          Grundkapital. 
      (3) Die Aktien können gegen Sachleistung 
          veräußert werden, insbesondere 
          im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen, im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen 
          und/oder zum Zwecke des Erwerbs von 
          sonstigen Vermögensgegenständen oder 
          von Ansprüchen auf den Erwerb von 
          sonstigen Vermögensgegenständen 
          einschließlich Rechten und 
          Forderungen. 
      (4) Die Aktien können zur Durchführung 
          einer sogenannten Aktiendividende 
          (scrip dividend) verwendet werden, 
          im Rahmen derer Aktien der 
          Gesellschaft (auch teil- und 
          wahlweise) zur Erfüllung von 
          Dividendenansprüchen der Aktionäre 
          eingesetzt werden. 
      (5) Die Aktien können auch verwendet 
          werden, um Bezugs- und 
          Umtauschrechte zu erfüllen, die 
          aufgrund der Ausübung von Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten oder der 
          Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
          Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          entstehen, die von der Gesellschaft 
          oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften, an denen die 
          Ahlers AG unmittelbar oder mittelbar 
          zu 100% beteiligt ist, ausgegeben 
          werden. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, 
      einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
      Die Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und 
      (5) können auch durch abhängige oder in 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
      oder auf Rechnung der Gesellschaft 
      handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung oder einer 
      oder mehrerer früher erteilten 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß 
      den vorstehenden Ermächtigungen unter (2), 
      (3), (4) und (5) in anderer Weise als 
      durch Veräußerung über die Börse oder 
      durch ein Angebot an alle Aktionäre 
      verwendet werden. Darüber hinaus kann im 
      Fall der Veräußerung der eigenen 
      Aktien über ein Angebot an alle Aktionäre 
      das Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
      Die Ermächtigung zur Verwendung eigener 
      Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre ist jedoch insoweit 
      beschränkt, als nach Ausübung der 
      Ermächtigung die Summe der unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      verwendeten eigenen Aktien zusammen mit 
      der Anzahl anderer Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus einem 
      genehmigtem Kapital ausgegeben oder 
      veräußert werden oder aufgrund von 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      begebenen Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten auszugeben sind, insgesamt 
      20% des Grundkapitals nicht überschreiten 
      darf; maßgeblich ist entweder das 
      Grundkapital im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das 
      im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je 
      nachdem, welcher Wert geringer ist. 
   d) Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      Die Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses dürfen 
      nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      vorgenommen werden. 
 
   Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung 
   eigener Aktien auszuschließen, ist im 
   Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
   Der Bericht kann von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
   www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen 
   werden. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung am 3. Mai 2017 zugänglich sein. 
 
   *Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung 
   eigener Aktien auszuschließen* 
 
   Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der 
   Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 
   Prozent des Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt 
   am 3. Mai 2012 einen Ermächtigungsbeschluss zum 
   Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 2. Mai 
   2017 befristet war. Da diese Ermächtigung 
   abgelaufen ist, soll sie durch eine in dieser 
   Hauptversammlung zu beschließende neue 
   Ermächtigung ersetzt werden, die für einen Zeitraum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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