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DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2017 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 26. April 2017, 10:00 Uhr (MESZ),* in der *Werkstatthalle im Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm,* stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016, sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB* Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.smtscharf.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zugänglich und werden während der Hauptversammlung ebenfalls zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 am 1. März 2017 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der SMT Scharf AG in Höhe von EUR 56.429,06 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen* a) *Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der SMT Scharf AG und der SMT Scharf GmbH* Es ist beabsichtigt, dass zwischen der SMT Scharf AG als herrschendem Unternehmen und deren 100 %-iger Tochtergesellschaft, der SMT Scharf GmbH mit Sitz in Hamm als abhängigem Unternehmen, ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wird. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird folgenden Inhalt aufweisen: *'Beherrschungs- und* *Gewinnabführungsvertrag* zwischen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HR B 5845 eingetragenen *SMT Scharf AG* mit Sitz in Hamm und inländischer Geschäftsanschrift Römerstraße 104, 59075 Hamm, vertreten durch deren einzelvertretungsberechtigtes mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließendes Vorstandsmitglied Herrn Hans Joachim Theiß, - '*SMT Scharf AG*' - und der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HR B 5719 eingetragenen *SMT Scharf GmbH* mit Sitz in Hamm und inländischer Geschäftsanschrift Römerstraße 104, 59075 Hamm, vertreten durch deren einzelvertretungsberechtigten mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenden Geschäftsführer Herrn Hans Joachim Theiß, - '*SMT Scharf GmbH*' -. *Präambel* A. Das Stammkapital der SMT Scharf GmbH mit Sitz in Hamm in Höhe von EUR 25.000 ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil, der von der SMT Scharf AG mit Sitz in Hamm gehalten wird. B. Die Parteien beabsichtigen, eine Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG und § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu begründen, um eine steuerliche Konsolidierung der Ergebnisse beider Gesellschaften zu erreichen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: *§ 1* *Leitung* 1. Die SMT Scharf GmbH unterstellt hiermit als Organgesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der SMT Scharf AG als Organträgerin. Diese ist berechtigt, der Geschäftsführung der SMT Scharf GmbH Weisungen hinsichtlich der Leitung der SMT Scharf GmbH zu erteilen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der SMT Scharf GmbH obliegen weiterhin der Geschäftsführung der SMT Scharf GmbH. 2. Die SMT Scharf AG kann das ihr gegenüber der SMT Scharf GmbH zustehende Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. Das Weisungsrecht beginnt mit Eintragung dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der SMT Scharf GmbH. *§ 2* *Gewinnabführung* 1. Die SMT Scharf GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die SMT Scharf AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 2. - der ohne die Gewinnabführung entstehende, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag und den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. Die Gewinnabführung darf den in entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ermittelten Betrag nicht überschreiten. 2. Die SMT Scharf GmbH kann mit Zustimmung der SMT Scharf AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der SMT Scharf AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB), die vor Beginn dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. *§ 3* *Verlustübernahme* 1. Die SMT Scharf AG verpflichtet sich gegenüber der SMT Scharf GmbH, jeden während der Dauer dieses Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der SMT Scharf GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 2. Es gelten die Bestimmungen des gesamten § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. *§ 4* *Wirksamkeit und Dauer* 1. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit - neben der Eintragung im Handelsregister - der Zustimmung der Hauptversammlung der SMT Scharf AG und der Gesellschafterversammlung der SMT Scharf GmbH. 2. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der SMT Scharf GmbH wirksam. Er gilt - mit Ausnahme des
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March 17, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)