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DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Gerresheimer AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 
A0LD6E 
International Securities Identification Number (ISIN) 
DE000A0LD6E6 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Gerresheimer AG ein, die am 
Mittwoch, den 26. April 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 
09:00 Uhr) MESZ, im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), 
Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum L, 
M, R, stattfindet. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gerresheimer AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, jeweils zum 30. November 2016, 
   des Lageberichts der Gerresheimer AG und des 
   Konzernlageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 (1. 
   Dezember 2015 - 30. November 2016)* 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Darüber hinaus sind sie im 
   Internet unter 
   www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversam 
   mlung zugänglich. Der festgestellte 
   Jahresabschluss der Gerresheimer AG, der 
   gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht der 
   Gerresheimer AG und der Konzernlagebericht sowie 
   der Bericht des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 können in den Geschäftsräumen 
   am Sitz der Gerresheimer AG, 
   Klaus-Bungert-Straße 4, 40468 Düsseldorf, 
   eingesehen werden und werden den Aktionären auf 
   Anfrage unverzüglich und kostenfrei auch 
   zugesandt. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst werden, weil das Gesetz eine 
   Beschlussfassung über den festgestellten 
   Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss 
   und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Gerresheimer AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der 
   Gerresheimer AG 
 
   in Höhe von EUR 126.271.169,85 
 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung an die      EUR 
      Aktionäre durch Zahlung  32.970.000,00 
      einer Dividende von EUR 
      1,05 je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
   b) Vortrag auf neue         EUR 
      Rechnung                 93.301.169,85 
 
   Die Dividende ist am 2. Mai 2017 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die 
   Gerresheimer AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017 (1. Dezember 2016 - 30. 
   November 2017) und zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 zu wählen. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß Art. 
   16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, die 
   PricewaterhouseCoopers AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und 
   die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   empfohlen und dabei eine Präferenz für die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, mitgeteilt. 
6. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 
   26. April 2017 endet die Amtszeit aller durch die 
   Hauptversammlung gewählten Mitglieder des 
   Aufsichtsrats. Es sind deshalb Neuwahlen 
   erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich 
   gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft sowie §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 
   AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 
   MitbestG aus sechs von der Hauptversammlung und 
   sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Nach den Regelungen der Geschäftsordnung für den 
   Aufsichtsrat in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 
   2 AktG sind die gesetzlichen Vorgaben zur 
   Geschlechterquote von der Seite der Anteilseigner 
   und der Seite der Arbeitnehmer insgesamt zu 
   erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat 
   jedoch auf Grund eines von ihnen gefassten 
   Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Absatz 2 
   Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der 
   Aufsichtsrat ist daher sowohl von der Seite der 
   Anteilseigner als auch der Seite der Arbeitnehmer 
   jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens 
   zwei Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot des § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG 
   zu erfüllen. 
 
   Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf 
   die Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung selbst 
   beschlossenen Ziele. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der 
   Einzelwahl folgende Personen als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   a) Frau Andrea Abt, wohnhaft in München, 
      Aufsichtsrätin, ehemals Leiterin Supply 
      Chain Management des Sektors 
      Infrastruktur der Siemens AG, München, 
   b) Frau Dr. Karin Dorrepaal, wohnhaft in 
      Amsterdam, Niederlande, Beraterin der 
      Life Science Industrie, 
   c) Herrn Dr. Axel Herberg, wohnhaft in 
      Düsseldorf, Geschäftsführer der The 
      Blackstone Group Germany GmbH, 
      Düsseldorf, 
   d) Herrn Dr. Peter Noé, wohnhaft in Essen, 
      Aufsichtsrat, ehemaliges Mitglied des 
      Vorstands der Hochtief 
      Aktiengesellschaft, Essen, 
   e) Herrn Theodor Stuth, wohnhaft in Neuss, 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
   f) Herrn Udo J. Vetter, wohnhaft in 
      Ravensburg, Geschäftsführender 
      Gesellschafter der UV-Cap GmbH & Co. KG, 
      Ravensburg. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
   der Hauptversammlung am 26. April 2017 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2021 (1. Dezember 2020 - 
   30. November 2021) beschließt. 
 
   Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. Axel Herberg 
   für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat 
   im Anschluss an die Hauptversammlung von den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats gewählt wird. 
 
   Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind Mitglied in 
   folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Frau Andrea Abt 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Petrofac Ltd., Jersey 
      SIG plc, Großbritannien 
 
   Frau Dr. Karin Dorrepaal 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Paion AG (stellvertretende Vorsitzende) 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Triton Beteiligungsberatung GmbH 
      Humedics GmbH (Vorsitzende) 
      Almirall S.A., Spanien 
      Kerry Group plc, Irland 
      Julius Clinical Research B.V., 
      Niederlande 
 
   Herr Dr. Axel Herberg 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Leica Camera AG 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Lisa Germany Holding GmbH (Leica Gruppe) 
      Vetter Pharma-Fertigungs GmbH & Co. KG 
 
   Herr Dr. Peter Noé 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      BlackRock Asset Management Schweiz AG, 
      Schweiz 
 
   Herr Theodor Stuth 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Wickeder Holding GmbH 
      Wickeder Profile Walzwerk GmbH 
      Linet Group SE, Niederlande 
 
   Herr Udo J. Vetter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      ITM AG (Vorsitzender) 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Vetter Pharma-Fertigungs GmbH & Co. KG 
      (Vorsitzender) 
      HSM GmbH & Co. KG 
      Gland Pharma Pte. Ltd., Indien 
      Paschal India Pvt. Ltd., Indien 
      (Vorsitzender) 
 
   Unter Hinweis auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass sich 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der 
   vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser 
   Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Gerresheimer AG 
   oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gerresheimer AG oder einem wesentlich an der 
   Gerresheimer AG beteiligten Aktionär steht. Zudem 
   hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Neufassung von § 4 Absatz 4 der 
   Satzung* 
 
   Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur 
   Erhöhung des Grundkapitals nach § 4 Absatz 4 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital) läuft noch bis zum 
   25. April 2017. Sie ist bislang nicht ausgenutzt 
   worden. Es wird vorgeschlagen, ein neues 
   genehmigtes Kapital zu schaffen, das an die Stelle 
   des bisherigen genehmigten Kapitals treten und ein 
   Volumen von 20% des Grundkapitals bei einer 
   Laufzeit von zwei Jahren haben soll. 
 
   Bei Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals soll 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   eingeräumt werden. Allerdings soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. Der Anteil am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
   Bar- und Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 10 % 
   des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
   Bei der Festlegung eines Bezugsrechtsausschlusses 
   wird der Vorstand darüber hinaus auch eine Ausgabe 
   oder Veräußerung von Aktien oder von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
   Optionspflicht, die auf der Grundlage anderer, dem 
   Vorstand erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, 
   berücksichtigen. Da es derzeit keine weiteren 
   Ermächtigungen gibt und das unter 
   Tagesordnungspunkt 8 zu beschließende 
   bedingte Kapital eine gleichlautende Anrechnung 
   von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, wird der 
   Vorstand insgesamt die ihm erteilten 
   Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu 
   einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
   maximal 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals 
   nutzen. Hieran hält sich der Vorstand so lange 
   gebunden, bis eine zukünftige Hauptversammlung 
   über eine weitere Ermächtigung des Vorstands zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre einen hiervon 
   abweichenden Beschluss gefasst hat. Auf den 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 (genehmigtes 
   Kapital) sowie auf den Bericht des Vorstands an 
   die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Absatz 4 
   Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 zu Tagesordnungspunkt 
   8 (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit bedingtem 
   Kapital) wird hingewiesen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   (1) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
       mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
       April 2019 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
       Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
       6.280.000 zu erhöhen. Auf diesen 
       Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des 
       Grundkapitals anzurechnen, die infolge der 
       Ausübung anderer Ermächtigungen zur 
       Ausgabe von Aktien aufgrund eines 
       genehmigten oder bedingten Kapitals 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
       oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
       AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
       b) soweit dies erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten oder den zur Wandlung 
          oder Optionsausübung Verpflichteten 
          aus Schuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften begeben wurden 
          oder noch werden, ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- oder Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustehen würde; 
       c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung 
          des Ausgabepreises durch den Vorstand 
          nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          AktG unterschreitet und der auf die 
          neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird, insgesamt 
          entfallende Anteil am Grundkapital 10 
          % des zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder, falls dieser Betrag geringer 
          ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
          Ausübung dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals nicht 
          übersteigt. 
 
       Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
       Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
       darf einen anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 3.140.000 
       (entsprechend 10 % des derzeitigen 
       Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf die 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       in direkter oder entsprechender Anwendung 
       des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       oder veräußert werden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
       Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung einschließlich des 
       Inhalts der Aktienrechte und der 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
   (2) Neufassung von § 4 Absatz 4 der Satzung 
 
       § 4 Absatz 4 der Satzung, der das 
       bisherige genehmigte Kapital enthält, wird 
       gestrichen und durch den folgenden Absatz 
       4 ersetzt: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
       April 2019 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
       Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
       6.280.000 zu erhöhen. Auf diesen 
       Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des 
       Grundkapitals anzurechnen, die infolge der 
       Ausübung anderer Ermächtigungen aufgrund 
       eines genehmigten oder bedingten Kapitals 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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