DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Gerresheimer AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) A0LD6E International Securities Identification Number (ISIN) DE000A0LD6E6 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Gerresheimer AG ein, die am Mittwoch, den 26. April 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) MESZ, im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum L, M, R, stattfindet. *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gerresheimer AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. November 2016, des Lageberichts der Gerresheimer AG und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 (1. Dezember 2015 - 30. November 2016)* Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Darüber hinaus sind sie im Internet unter www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversam mlung zugänglich. Der festgestellte Jahresabschluss der Gerresheimer AG, der gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht der Gerresheimer AG und der Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gerresheimer AG, Klaus-Bungert-Straße 4, 40468 Düsseldorf, eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei auch zugesandt. Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst werden, weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gerresheimer AG* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der Gerresheimer AG in Höhe von EUR 126.271.169,85 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung an die EUR Aktionäre durch Zahlung 32.970.000,00 einer Dividende von EUR 1,05 je dividendenberechtigter Stückaktie b) Vortrag auf neue EUR Rechnung 93.301.169,85 Die Dividende ist am 2. Mai 2017 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers* Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die Gerresheimer AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 (1. Dezember 2016 - 30. November 2017) und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 zu wählen. Für die genannten Prüfungsleistungen hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß Art. 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, empfohlen und dabei eine Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, mitgeteilt. 6. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 26. April 2017 endet die Amtszeit aller durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats. Es sind deshalb Neuwahlen erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft sowie §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach den Regelungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 2 AktG sind die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat jedoch auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl von der Seite der Anteilseigner als auch der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot des § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung selbst beschlossenen Ziele. Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl folgende Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Frau Andrea Abt, wohnhaft in München, Aufsichtsrätin, ehemals Leiterin Supply Chain Management des Sektors Infrastruktur der Siemens AG, München, b) Frau Dr. Karin Dorrepaal, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande, Beraterin der Life Science Industrie, c) Herrn Dr. Axel Herberg, wohnhaft in Düsseldorf, Geschäftsführer der The Blackstone Group Germany GmbH, Düsseldorf, d) Herrn Dr. Peter Noé, wohnhaft in Essen, Aufsichtsrat, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Hochtief Aktiengesellschaft, Essen, e) Herrn Theodor Stuth, wohnhaft in Neuss, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, f) Herrn Udo J. Vetter, wohnhaft in Ravensburg, Geschäftsführender Gesellschafter der UV-Cap GmbH & Co. KG, Ravensburg. Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. April 2017 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 (1. Dezember 2020 - 30. November 2021) beschließt. Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. Axel Herberg für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat im Anschluss an die Hauptversammlung von den Mitgliedern des Aufsichtsrats zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt wird. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Frau Andrea Abt a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Petrofac Ltd., Jersey SIG plc, Großbritannien Frau Dr. Karin Dorrepaal a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Paion AG (stellvertretende Vorsitzende) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Triton Beteiligungsberatung GmbH Humedics GmbH (Vorsitzende) Almirall S.A., Spanien Kerry Group plc, Irland Julius Clinical Research B.V., Niederlande Herr Dr. Axel Herberg a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Leica Camera AG b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Lisa Germany Holding GmbH (Leica Gruppe) Vetter Pharma-Fertigungs GmbH & Co. KG Herr Dr. Peter Noé a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien BlackRock Asset Management Schweiz AG, Schweiz Herr Theodor Stuth a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Wickeder Holding GmbH Wickeder Profile Walzwerk GmbH Linet Group SE, Niederlande Herr Udo J. Vetter
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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -2-
a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten ITM AG (Vorsitzender) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Vetter Pharma-Fertigungs GmbH & Co. KG (Vorsitzender) HSM GmbH & Co. KG Gland Pharma Pte. Ltd., Indien Paschal India Pvt. Ltd., Indien (Vorsitzender) Unter Hinweis auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass sich nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gerresheimer AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gerresheimer AG oder einem wesentlich an der Gerresheimer AG beteiligten Aktionär steht. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Neufassung von § 4 Absatz 4 der Satzung* Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals nach § 4 Absatz 4 der Satzung (genehmigtes Kapital) läuft noch bis zum 25. April 2017. Sie ist bislang nicht ausgenutzt worden. Es wird vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen, das an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals treten und ein Volumen von 20% des Grundkapitals bei einer Laufzeit von zwei Jahren haben soll. Bei Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Allerdings soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Der Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Bei der Festlegung eines Bezugsrechtsausschlusses wird der Vorstand darüber hinaus auch eine Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, berücksichtigen. Da es derzeit keine weiteren Ermächtigungen gibt und das unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließende bedingte Kapital eine gleichlautende Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, wird der Vorstand insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals nutzen. Hieran hält sich der Vorstand so lange gebunden, bis eine zukünftige Hauptversammlung über eine weitere Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre einen hiervon abweichenden Beschluss gefasst hat. Auf den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 (genehmigtes Kapital) sowie auf den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit bedingtem Kapital) wird hingewiesen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: (1) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. April 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.280.000 zu erhöhen. Auf diesen Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des Grundkapitals anzurechnen, die infolge der Ausübung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aufgrund eines genehmigten oder bedingten Kapitals während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes oder sonstigen Vermögensgegenständen; d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3.140.000 (entsprechend 10 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. (2) Neufassung von § 4 Absatz 4 der Satzung § 4 Absatz 4 der Satzung, der das bisherige genehmigte Kapital enthält, wird gestrichen und durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. April 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.280.000 zu erhöhen. Auf diesen Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des Grundkapitals anzurechnen, die infolge der Ausübung anderer Ermächtigungen aufgrund eines genehmigten oder bedingten Kapitals während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise
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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -3-
eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes oder sonstiger Vermögensgegenstände; d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3.140.000 (entsprechend 10 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' (3) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7* Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals nach § 4 Absatz 4 der Satzung (genehmigtes Kapital), von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 25. April 2017 aus. Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft langfristig zu sichern, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung daher unter Tagesordnungspunkt 7 vor, die bestehende Ermächtigung durch eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes Kapital) mit geringerem Umfang und geringerer Laufzeit zu ersetzen. Auf den Umfang der neuen Ermächtigung von bis zu 20% des Grundkapitals ist die Ausübung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien, namentlich aus genehmigtem oder bedingtem Kapital anzurechnen. Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht bei Ausgabe neuer Aktien eingeräumt werden. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der neu auszugebenden Aktien ermöglicht wird, können die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Hierbei handelt es sich letztlich nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden im Ergebnis die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Durch die Zwischenschaltung von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gleichstehenden Unternehmen wird lediglich die Abwicklung der Aktienausgabe technisch erleichtert. Der Vorstand soll allerdings die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszunehmen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer Emission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht sind zur erleichterten Platzierung häufig mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt wird, wie es den Aktionären zusteht. Die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten werden damit so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen der Gesellschaft mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden können. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit letztlich den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, derartige Finanzierungsinstrumente zur Optimierung der Finanzstruktur der Gesellschaft bestmöglich einsetzen zu können. c) Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes oder sonstigen Vermögensgegenständen. Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen Akquisitionen oder vergleichbare Vorhaben gegen Gewährung von neuen Aktien vorzunehmen. Der nationale und internationale Wettbewerb verlangt oftmals diese Art der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten für Unternehmenszusammenschlüsse oder den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen
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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
Vermögensgegenständen schnell und flexibel zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, in geeigneten Fällen auch größere Objekte zu erwerben. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. d) Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen entsprechend der Regelungen in §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erlaubt dabei nicht nur besonders schnelle Reaktionen auf günstige Börsensituationen, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, in der Regel mit einem geringeren Abschlag als bei Bezugsrechtsemissionen. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Die Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei der Ausnutzung der Ermächtigung angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. Die Summe der nach der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3.140.000 (entsprechend 10 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital darf 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder, falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls angerechnet werden Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese Anrechnungsklauseln wird sichergestellt, dass die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG geregelte Grenze von 10 % des Grundkapitals während der Laufzeit der Ermächtigung unter Zusammenrechnung aller Maßnahmen, für die § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (ggf. entsprechend) gilt, nicht überschritten wird. Hierdurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Bei der Festlegung eines Bezugsrechtsausschlusses wird der Vorstand darüber hinaus auch eine Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, berücksichtigen. Da es derzeit keine weiteren Ermächtigungen gibt und das unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließende bedingte Kapital eine gleichlautende Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, wird der Vorstand insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals nutzen. Der Vorstand wird also - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung - auf das maximale bezugsrechtsfreie Erhöhungsvolumen von 10 % des derzeitigen Grundkapitals auch anteiliges Grundkapital in Anrechnung bringen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden oder auf die sich Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und zwar einschließlich der Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Pläne für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 8. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie eine entsprechende Neufassung von § 4 Absatz 5 der Satzung* Die von der Hauptversammlung am 26. April 2012 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen läuft am 25. April 2017 aus. Der Vorstand soll daher erneut zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden. Zur Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen Instrumente soll zudem gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten bedingten Kapitals treten und das gleiche Volumen haben soll. Auf dieses Volumen sind Erhöhungen des Grundkapitals anzurechnen, die infolge der Ausübung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aufgrund eines genehmigten oder bedingten Kapitals während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgen. Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sollen in bestimmten Grenzen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können. Die unter anderem vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf schon kraft Gesetzes 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10 %-Grenze werden nach der Ermächtigung Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand wird im Übrigen, da es derzeit keine weiteren Ermächtigungen gibt und das unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließende genehmigte Kapital eine gleichlautende Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 10% des derzeit bestehenden Grundkapitals nutzen. Hieran hält sich der Vorstand so lange gebunden, bis eine zukünftige Hauptversammlung über eine weitere Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre einen hiervon abweichenden Beschluss gefasst hat. Auf den
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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)