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DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Gerresheimer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gerresheimer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.04.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Gerresheimer AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 
A0LD6E 
International Securities Identification Number (ISIN) 
DE000A0LD6E6 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Gerresheimer AG ein, die am 
Mittwoch, den 26. April 2017, um 10:00 Uhr (Einlass ab 
09:00 Uhr) MESZ, im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), 
Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum L, 
M, R, stattfindet. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gerresheimer AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, jeweils zum 30. November 2016, 
   des Lageberichts der Gerresheimer AG und des 
   Konzernlageberichts sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 (1. 
   Dezember 2015 - 30. November 2016)* 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. Darüber hinaus sind sie im 
   Internet unter 
   www.gerresheimer.de/investor-relations/hauptversam 
   mlung zugänglich. Der festgestellte 
   Jahresabschluss der Gerresheimer AG, der 
   gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht der 
   Gerresheimer AG und der Konzernlagebericht sowie 
   der Bericht des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 können in den Geschäftsräumen 
   am Sitz der Gerresheimer AG, 
   Klaus-Bungert-Straße 4, 40468 Düsseldorf, 
   eingesehen werden und werden den Aktionären auf 
   Anfrage unverzüglich und kostenfrei auch 
   zugesandt. 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst werden, weil das Gesetz eine 
   Beschlussfassung über den festgestellten 
   Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss 
   und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der Gerresheimer AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der 
   Gerresheimer AG 
 
   in Höhe von EUR 126.271.169,85 
 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung an die      EUR 
      Aktionäre durch Zahlung  32.970.000,00 
      einer Dividende von EUR 
      1,05 je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
   b) Vortrag auf neue         EUR 
      Rechnung                 93.301.169,85 
 
   Die Dividende ist am 2. Mai 2017 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die 
   Gerresheimer AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017 (1. Dezember 2016 - 30. 
   November 2017) und zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 zu wählen. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat gemäß Art. 
   16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, die 
   PricewaterhouseCoopers AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und 
   die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   empfohlen und dabei eine Präferenz für die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, mitgeteilt. 
6. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 
   26. April 2017 endet die Amtszeit aller durch die 
   Hauptversammlung gewählten Mitglieder des 
   Aufsichtsrats. Es sind deshalb Neuwahlen 
   erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich 
   gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft sowie §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 
   AktG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 
   MitbestG aus sechs von der Hauptversammlung und 
   sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Nach den Regelungen der Geschäftsordnung für den 
   Aufsichtsrat in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 
   2 AktG sind die gesetzlichen Vorgaben zur 
   Geschlechterquote von der Seite der Anteilseigner 
   und der Seite der Arbeitnehmer insgesamt zu 
   erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat 
   jedoch auf Grund eines von ihnen gefassten 
   Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Absatz 2 
   Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der 
   Aufsichtsrat ist daher sowohl von der Seite der 
   Anteilseigner als auch der Seite der Arbeitnehmer 
   jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens 
   zwei Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot des § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG 
   zu erfüllen. 
 
   Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf 
   die Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung selbst 
   beschlossenen Ziele. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der 
   Einzelwahl folgende Personen als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   a) Frau Andrea Abt, wohnhaft in München, 
      Aufsichtsrätin, ehemals Leiterin Supply 
      Chain Management des Sektors 
      Infrastruktur der Siemens AG, München, 
   b) Frau Dr. Karin Dorrepaal, wohnhaft in 
      Amsterdam, Niederlande, Beraterin der 
      Life Science Industrie, 
   c) Herrn Dr. Axel Herberg, wohnhaft in 
      Düsseldorf, Geschäftsführer der The 
      Blackstone Group Germany GmbH, 
      Düsseldorf, 
   d) Herrn Dr. Peter Noé, wohnhaft in Essen, 
      Aufsichtsrat, ehemaliges Mitglied des 
      Vorstands der Hochtief 
      Aktiengesellschaft, Essen, 
   e) Herrn Theodor Stuth, wohnhaft in Neuss, 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
   f) Herrn Udo J. Vetter, wohnhaft in 
      Ravensburg, Geschäftsführender 
      Gesellschafter der UV-Cap GmbH & Co. KG, 
      Ravensburg. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
   der Hauptversammlung am 26. April 2017 bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2021 (1. Dezember 2020 - 
   30. November 2021) beschließt. 
 
   Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. Axel Herberg 
   für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat 
   im Anschluss an die Hauptversammlung von den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats gewählt wird. 
 
   Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind Mitglied in 
   folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Frau Andrea Abt 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Petrofac Ltd., Jersey 
      SIG plc, Großbritannien 
 
   Frau Dr. Karin Dorrepaal 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Paion AG (stellvertretende Vorsitzende) 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Triton Beteiligungsberatung GmbH 
      Humedics GmbH (Vorsitzende) 
      Almirall S.A., Spanien 
      Kerry Group plc, Irland 
      Julius Clinical Research B.V., 
      Niederlande 
 
   Herr Dr. Axel Herberg 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Leica Camera AG 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Lisa Germany Holding GmbH (Leica Gruppe) 
      Vetter Pharma-Fertigungs GmbH & Co. KG 
 
   Herr Dr. Peter Noé 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      BlackRock Asset Management Schweiz AG, 
      Schweiz 
 
   Herr Theodor Stuth 
 
   a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      Keine 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Wickeder Holding GmbH 
      Wickeder Profile Walzwerk GmbH 
      Linet Group SE, Niederlande 
 
   Herr Udo J. Vetter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -2-

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten 
      ITM AG (Vorsitzender) 
   b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien 
      Vetter Pharma-Fertigungs GmbH & Co. KG 
      (Vorsitzender) 
      HSM GmbH & Co. KG 
      Gland Pharma Pte. Ltd., Indien 
      Paschal India Pvt. Ltd., Indien 
      (Vorsitzender) 
 
   Unter Hinweis auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass sich 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der 
   vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser 
   Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Gerresheimer AG 
   oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gerresheimer AG oder einem wesentlich an der 
   Gerresheimer AG beteiligten Aktionär steht. Zudem 
   hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Neufassung von § 4 Absatz 4 der 
   Satzung* 
 
   Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur 
   Erhöhung des Grundkapitals nach § 4 Absatz 4 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital) läuft noch bis zum 
   25. April 2017. Sie ist bislang nicht ausgenutzt 
   worden. Es wird vorgeschlagen, ein neues 
   genehmigtes Kapital zu schaffen, das an die Stelle 
   des bisherigen genehmigten Kapitals treten und ein 
   Volumen von 20% des Grundkapitals bei einer 
   Laufzeit von zwei Jahren haben soll. 
 
   Bei Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals soll 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   eingeräumt werden. Allerdings soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. Der Anteil am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
   Bar- und Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 10 % 
   des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
   Bei der Festlegung eines Bezugsrechtsausschlusses 
   wird der Vorstand darüber hinaus auch eine Ausgabe 
   oder Veräußerung von Aktien oder von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
   Optionspflicht, die auf der Grundlage anderer, dem 
   Vorstand erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, 
   berücksichtigen. Da es derzeit keine weiteren 
   Ermächtigungen gibt und das unter 
   Tagesordnungspunkt 8 zu beschließende 
   bedingte Kapital eine gleichlautende Anrechnung 
   von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, wird der 
   Vorstand insgesamt die ihm erteilten 
   Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu 
   einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
   maximal 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals 
   nutzen. Hieran hält sich der Vorstand so lange 
   gebunden, bis eine zukünftige Hauptversammlung 
   über eine weitere Ermächtigung des Vorstands zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre einen hiervon 
   abweichenden Beschluss gefasst hat. Auf den 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 (genehmigtes 
   Kapital) sowie auf den Bericht des Vorstands an 
   die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Absatz 4 
   Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 zu Tagesordnungspunkt 
   8 (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit bedingtem 
   Kapital) wird hingewiesen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   (1) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
       mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
       April 2019 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
       Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
       6.280.000 zu erhöhen. Auf diesen 
       Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des 
       Grundkapitals anzurechnen, die infolge der 
       Ausübung anderer Ermächtigungen zur 
       Ausgabe von Aktien aufgrund eines 
       genehmigten oder bedingten Kapitals 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
       oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
       AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
       b) soweit dies erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten oder den zur Wandlung 
          oder Optionsausübung Verpflichteten 
          aus Schuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften begeben wurden 
          oder noch werden, ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- oder Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustehen würde; 
       c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung 
          des Ausgabepreises durch den Vorstand 
          nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          AktG unterschreitet und der auf die 
          neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird, insgesamt 
          entfallende Anteil am Grundkapital 10 
          % des zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder, falls dieser Betrag geringer 
          ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
          Ausübung dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals nicht 
          übersteigt. 
 
       Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
       Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
       darf einen anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 3.140.000 
       (entsprechend 10 % des derzeitigen 
       Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf die 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       in direkter oder entsprechender Anwendung 
       des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       oder veräußert werden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
       Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung einschließlich des 
       Inhalts der Aktienrechte und der 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
   (2) Neufassung von § 4 Absatz 4 der Satzung 
 
       § 4 Absatz 4 der Satzung, der das 
       bisherige genehmigte Kapital enthält, wird 
       gestrichen und durch den folgenden Absatz 
       4 ersetzt: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
       April 2019 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
       Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
       mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
       6.280.000 zu erhöhen. Auf diesen 
       Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des 
       Grundkapitals anzurechnen, die infolge der 
       Ausübung anderer Ermächtigungen aufgrund 
       eines genehmigten oder bedingten Kapitals 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -3-

eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
       oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
       AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
       b) soweit dies erforderlich ist, um 
          Inhabern von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten oder den zur Wandlung 
          oder Optionsausübung Verpflichteten 
          aus Schuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften begeben wurden 
          oder noch werden, ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- oder Wandlungsrechts 
          oder der Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustehen würde; 
       c) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes oder sonstiger 
          Vermögensgegenstände; 
       d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung 
          des Ausgabepreises durch den Vorstand 
          nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          AktG unterschreitet und der auf die 
          neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird, insgesamt 
          entfallende Anteil am Grundkapital 10 
          % des zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder, falls dieser Betrag geringer 
          ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
          Ausübung dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals nicht 
          übersteigt. 
 
       Die Summe der nach dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
       Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
       darf einen anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 3.140.000 
       (entsprechend 10 % des derzeitigen 
       Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf die 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       in direkter oder entsprechender Anwendung 
       des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       oder veräußert werden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
       Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung einschließlich des 
       Inhalts der Aktienrechte und der 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen.' 
   (3) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
       dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung 
       aus dem genehmigten Kapital und nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
   Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur 
   Erhöhung des Grundkapitals nach § 4 Absatz 4 der 
   Satzung (genehmigtes Kapital), von der bislang 
   kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 25. April 
   2017 aus. Um den Finanzierungsspielraum der 
   Gesellschaft langfristig zu sichern, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
   daher unter Tagesordnungspunkt 7 vor, die 
   bestehende Ermächtigung durch eine neue 
   Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (genehmigtes Kapital) mit geringerem 
   Umfang und geringerer Laufzeit zu ersetzen. Auf 
   den Umfang der neuen Ermächtigung von bis zu 20% 
   des Grundkapitals ist die Ausübung anderer 
   Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien, 
   namentlich aus genehmigtem oder bedingtem Kapital 
   anzurechnen. 
 
   Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung soll den 
   Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht bei Ausgabe neuer Aktien eingeräumt 
   werden. Soweit den Aktionären nicht der 
   unmittelbare Bezug der neu auszugebenden Aktien 
   ermöglicht wird, können die neuen Aktien von einem 
   oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach 
   § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
   Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
   Hierbei handelt es sich letztlich nicht um eine 
   Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den 
   Aktionären werden im Ergebnis die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. 
   Durch die Zwischenschaltung von einem oder 
   mehreren Kreditinstitut(en) oder gleichstehenden 
   Unternehmen wird lediglich die Abwicklung der 
   Aktienausgabe technisch erleichtert. Der Vorstand 
   soll allerdings die Möglichkeit haben, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      auszunehmen. Dies ermöglicht die 
      erleichterte Abwicklung einer Emission, 
      wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens 
      oder zur Darstellung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge 
      ergeben. Die als 'freie Spitzen' vom 
      Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien 
      werden bestmöglich für die Gesellschaft 
      verwertet. 
   b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats auszuschließen, 
      soweit dies erforderlich ist, um Inhabern 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
      den zur Wandlung oder Optionsausübung 
      Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, 
      die von der Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften begeben wurden oder 
      noch werden, ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Options- oder 
      Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
      Options- oder Wandlungspflicht als 
      Aktionär zustehen würde. 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
      Optionspflicht sind zur erleichterten 
      Platzierung häufig mit einem 
      Verwässerungsschutz ausgestattet, der 
      vorsieht, dass bei nachfolgenden 
      Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien eingeräumt wird, wie es den 
      Aktionären zusteht. Die Inhaber von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten oder die 
      zur Wandlung oder Optionsausübung 
      Verpflichteten werden damit so gestellt, 
      als wären sie bereits Aktionäre. Um die 
      Schuldverschreibungen der Gesellschaft 
      mit einem solchen Verwässerungsschutz 
      ausstatten zu können, muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen werden können. Dies 
      dient der erleichterten Platzierung der 
      Schuldverschreibungen und damit letztlich 
      den Interessen der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre, derartige 
      Finanzierungsinstrumente zur Optimierung 
      der Finanzstruktur der Gesellschaft 
      bestmöglich einsetzen zu können. 
   c) Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt 
      werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auszuschließen bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
      Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen einschließlich der 
      Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen. 
      Hierdurch soll die Gesellschaft in die 
      Lage versetzt werden, in geeigneten 
      Fällen Akquisitionen oder vergleichbare 
      Vorhaben gegen Gewährung von neuen Aktien 
      vorzunehmen. Der nationale und 
      internationale Wettbewerb verlangt 
      oftmals diese Art der Gegenleistung. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
      Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, 
      sich bietende Gelegenheiten für 
      Unternehmenszusammenschlüsse oder den 
      Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstigen 

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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -4-

Vermögensgegenständen schnell und 
      flexibel zu nutzen. Auch unter dem 
      Gesichtspunkt einer optimalen 
      Finanzierungsstruktur kann die Hingabe 
      von Aktien sinnvoll sein. Die 
      Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, 
      in geeigneten Fällen auch größere 
      Objekte zu erwerben. Der Gesellschaft 
      erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
      Emission von Aktien gegen Sachleistung 
      setzt voraus, dass der Wert der 
      Sachleistung in einem angemessenen 
      Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
      Vorstand wird bei der Festlegung der 
      Bewertungsrelation sicherstellen, dass 
      die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und 
      ein angemessener Ausgabebetrag für die 
      neuen Aktien erzielt wird. 
   d) Schließlich soll der Vorstand 
      ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, wenn 
      die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen 
      entsprechend der Regelungen in §§ 203 
      Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      zu einem Preis ausgegeben werden, der den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festsetzung des Ausgabepreises durch den 
      Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. 
      Dadurch soll die Gesellschaft in die Lage 
      versetzt werden, ihr Eigenkapital 
      flexibel den jeweiligen Erfordernissen 
      anzupassen. Die Möglichkeit zum 
      Bezugsrechtsausschluss erlaubt dabei 
      nicht nur besonders schnelle Reaktionen 
      auf günstige Börsensituationen, sondern 
      auch eine Platzierung der Aktien zu einem 
      börsenkursnahen Preis, in der Regel mit 
      einem geringeren Abschlag als bei 
      Bezugsrechtsemissionen. Zusätzlich kann 
      mit einer derartigen Platzierung die 
      Gewinnung neuer Aktionärsgruppen 
      angestrebt werden. Die Aktionäre haben 
      aufgrund des börsenkursnahen 
      Ausgabepreises der neuen Aktien und 
      aufgrund der größenmäßigen 
      Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
      Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
      Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
      Erwerb der erforderlichen Aktien zu 
      annähernd gleichen Bedingungen über die 
      Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher 
      sichergestellt, dass in 
      Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
      Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      die Vermögens- wie auch die 
      Stimmrechtsinteressen bei der Ausnutzung 
      der Ermächtigung angemessen gewahrt 
      bleiben, während der Gesellschaft im 
      Interesse aller Aktionäre weitere 
      Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
   Die Summe der nach der Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
   3.140.000 (entsprechend 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals) nicht übersteigen. Der auf die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
   neuen Aktien insgesamt entfallende Anteil am 
   Grundkapital darf 10 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder, falls dieser 
   Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
   jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden 
   Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
   angerechnet werden Aktien, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
   Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ausgegeben werden. Durch diese 
   Anrechnungsklauseln wird sichergestellt, dass die 
   in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG geregelte Grenze von 
   10 % des Grundkapitals während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter Zusammenrechnung aller 
   Maßnahmen, für die § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   (ggf. entsprechend) gilt, nicht überschritten 
   wird. Hierdurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre 
   nach einem Verwässerungsschutz für ihren 
   Anteilsbesitz Rechnung getragen. 
 
   Bei der Festlegung eines Bezugsrechtsausschlusses 
   wird der Vorstand darüber hinaus auch eine Ausgabe 
   oder Veräußerung von Aktien oder von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
   Optionspflicht, die auf der Grundlage anderer, dem 
   Vorstand erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, 
   berücksichtigen. Da es derzeit keine weiteren 
   Ermächtigungen gibt und das unter 
   Tagesordnungspunkt 8 zu beschließende 
   bedingte Kapital eine gleichlautende Anrechnung 
   von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, wird der 
   Vorstand insgesamt die ihm erteilten 
   Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu 
   einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
   maximal 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals 
   nutzen. Der Vorstand wird also - vorbehaltlich 
   einer erneuten Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende 
   Hauptversammlung - auf das maximale 
   bezugsrechtsfreie Erhöhungsvolumen von 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals auch anteiliges 
   Grundkapital in Anrechnung bringen, das auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden 
   oder auf die sich Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- 
   oder Optionspflicht beziehen, die während der 
   Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und 
   zwar einschließlich der Ausgabe oder 
   Veräußerung von Aktien oder 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. 
 
   Pläne für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
   wird. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung berichten. 
8. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre, die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie 
   eine entsprechende Neufassung von § 4 Absatz 5 der 
   Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 26. April 2012 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen läuft am 25. 
   April 2017 aus. Der Vorstand soll daher erneut zur 
   Ausgabe von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden. 
   Zur Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen 
   Instrumente soll zudem gemäß § 4 Absatz 5 der 
   Satzung ein neues bedingtes Kapital geschaffen 
   werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht 
   genutzten bedingten Kapitals treten und das 
   gleiche Volumen haben soll. Auf dieses Volumen 
   sind Erhöhungen des Grundkapitals anzurechnen, die 
   infolge der Ausübung anderer Ermächtigungen zur 
   Ausgabe von Aktien aufgrund eines genehmigten oder 
   bedingten Kapitals während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung erfolgen. 
 
   Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
   (oder Kombinationen dieser Instrumente) sollen in 
   bestimmten Grenzen auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden können. Die unter 
   anderem vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts nach §§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG darf schon kraft Gesetzes 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10 
   %-Grenze werden nach der Ermächtigung Aktien 
   angerechnet, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   Der Vorstand wird im Übrigen, da es derzeit 
   keine weiteren Ermächtigungen gibt und das unter 
   Tagesordnungspunkt 7 zu beschließende 
   genehmigte Kapital eine gleichlautende Anrechnung 
   von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, insgesamt 
   die ihm erteilten Ermächtigungen zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung 
   des Grundkapitals in Höhe von maximal 10% des 
   derzeit bestehenden Grundkapitals nutzen. Hieran 
   hält sich der Vorstand so lange gebunden, bis eine 
   zukünftige Hauptversammlung über eine weitere 
   Ermächtigung des Vorstands zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre einen hiervon 
   abweichenden Beschluss gefasst hat. Auf den 

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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -5-

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit bedingtem 
   Kapital) sowie auf den Bericht des Vorstands an 
   die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 
   Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 7 (genehmigtes Kapital) wird 
   hingewiesen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   (1) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen (oder 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts 
 
       a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
          Aktienzahl, Währung, Ausgabe durch 
          Konzerngesellschaften, Laufzeit, 
          Verzinsung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          25. April 2019 einmalig oder mehrmalig 
          Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Kombinationen dieser Instrumente 
          (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          750.000.000 auszugeben und den Inhabern 
          oder Gläubigern (zusammen 'Inhaber') 
          der jeweiligen, unter sich 
          gleichberechtigten 
          Teilschuldverschreibungen Wandlungs- 
          oder Optionsrechte für insgesamt bis zu 
          6.280.000 auf den Inhaber lautende 
          Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 6.280.000 nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen 
          der Schuldverschreibungen zu gewähren 
          oder entsprechende Wandlungs- oder 
          Optionspflichten aufzuerlegen. Auf 
          diesen Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen 
          des Grundkapitals anzurechnen, die 
          infolge der Ausübung anderer 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
          aufgrund eines genehmigten oder 
          bedingten Kapitals während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung erfolgen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro - unter Begrenzung 
          auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
          in der gesetzlichen Währung eines 
          OECD-Landes ausgegeben werden. Sie 
          können durch eine Konzerngesellschaft 
          der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
          ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
          der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
          des Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
          den Inhabern der Schuldverschreibungen 
          Wandlungs- oder Optionsrechte für auf 
          den Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren oder ihnen 
          entsprechende Wandlungs- oder 
          Optionspflichten aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungen sowie die 
          Wandlungs- und Optionsrechte und 
          -pflichten können mit oder ohne 
          Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
          Die Schuldverschreibungen können mit 
          einer festen oder mit einer variablen 
          Verzinsung ausgestattet werden. Sie 
          können auch vollständig oder teilweise 
          von Gewinnkennzahlen der Gerresheimer 
          AG oder des Gerresheimer-Konzerns 
          (unter Einschluss des Bilanzgewinns 
          oder der Dividende der Gesellschaft) 
          abhängig sein. Ferner können die 
          Bedingungen der Schuldverschreibungen 
          eine Nachzahlung für in Vorjahren 
          ausgefallene Leistungen vorsehen. 
       b) Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des 
          Bezugsrechts 
 
          Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht einzuräumen. Das 
          Bezugsrecht kann auch in der Weise 
          eingeräumt werden, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem oder 
          mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen 
          nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
          gleichstehenden Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären der Gesellschaft zum 
          Bezug anzubieten (mittelbares 
          Bezugsrecht). Werden 
          Schuldverschreibungen von einer 
          Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
          ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
          Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
          für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe des vorstehenden Satzes 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen; 
          * soweit dies erforderlich ist, um 
            Inhabern von Wandlungs- oder 
            Optionsrechten oder den zur 
            Wandlung oder Optionsausübung 
            Verpflichteten aus 
            Schuldverschreibungen, die von der 
            Gesellschaft oder einer ihrer 
            Konzerngesellschaften begeben 
            wurden oder noch werden, ein 
            Bezugsrecht in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
            der Options- oder Wandlungspflicht 
            als Aktionär zustehen würde; 
          * bei gegen Barzahlung ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen, die mit 
            Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
            mit Wandlungs- oder 
            Optionspflichten ausgegeben werden, 
            sofern der Vorstand nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen ihren nach 
            anerkannten, insbesondere 
            finanzmathematischen Methoden 
            ermittelten hypothetischen 
            Marktwert nicht wesentlich 
            unterschreitet. 
 
          Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
          Bezugsrechts gilt für 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- 
          oder Optionspflicht auf Aktien mit 
          einem Anteil am Grundkapital, der 
          insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder, falls dieser Betrag geringer ist, 
          des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
          Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. 
       c) Wandlungs- und Optionsrecht 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das 
          Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
          nach näherer Maßgabe der 
          Wandelschuldverschreibungsbedingungen 
          in auf den Inhaber lautende Stückaktien 
          der Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
          Division des Nennbetrags oder des unter 
          dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
          einer Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          Aktie der Gesellschaft und kann auf 
          eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
          werden. Ferner können eine in bar zu 
          leistende Zuzahlung und die 
          Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
          nicht wandlungsfähige Spitzen 
          festgesetzt werden. 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit Optionsrecht 
          werden jeder Teilschuldverschreibung 
          ein Optionsschein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber nach näherer Maßgabe der 
          Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile, gegebenenfalls gegen 
          Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
          aufaddiert werden können. 
 
          §§ 9 Absatz 1 und 199 AktG bleiben 
          jeweils unberührt. 
       d) Wandlungspreis, Optionspreis, 
          wertwahrende Anpassung des Wandlungs- 
          oder Optionspreises 
 
          Im Fall der Begebung von 
          Schuldverschreibungen, die Wandlungs- 
          oder Optionsrechte gewähren, muss der 
          jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
          Optionspreis für eine Aktie - mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Wandlungs- oder Optionspflicht 
          vorgesehen ist (unten f) - mindestens 
          80 % des volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 

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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerresheimer AG: Bekanntmachung der -6-

der Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem an 
          den letzten zehn Börsentagen vor dem 
          Tag der Beschlussfassung durch den 
          Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen betragen oder - 
          für den Fall der Einräumung eines 
          Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
          volumengewichteten durchschnittlichen 
          Schlusskurses der Aktien der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel der 
          Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem in 
          dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
          bis einschließlich des Tages vor 
          der Bekanntmachung der endgültigen 
          Festlegung der Konditionen der 
          Schuldverschreibungen gemäß § 186 
          Absatz 2 AktG. § 9 Absatz 1 AktG bleibt 
          unberührt. 
 
          Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          oder mit Wandlungs- oder 
          Optionspflichten verbundenen 
          Schuldverschreibungen kann der 
          Wandlungs- oder Optionspreis 
          unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG im 
          Fall der wirtschaftlichen Verwässerung 
          des Werts der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte oder -pflichten nach 
          näherer Bestimmung der Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen wertwahrend 
          angepasst werden, soweit die Anpassung 
          nicht schon durch Gesetz geregelt ist, 
          insbesondere durch Einräumung von 
          Bezugsrechten, der Veränderung des 
          Wandlungs- oder Optionspreises oder 
          durch Einräumung von Barkomponenten. 
       e) Gewährung neuer oder bestehender 
          Aktien, Geldzahlung 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können das Recht 
          der Gesellschaft vorsehen, im Fall der 
          Wandlung oder Optionsausübung nicht 
          neue Aktien zu gewähren, sondern den 
          Gegenwert in Geld zu zahlen. Die 
          Bedingungen der Schuldverschreibungen 
          können auch vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen nach Wahl der 
          Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
          bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
          genehmigtem Kapital, in bereits 
          existierende Aktien der Gesellschaft 
          oder in Aktien einer börsennotierten 
          anderen Gesellschaft gewandelt werden 
          können oder ein Optionsrecht oder eine 
          Optionspflicht durch Lieferung solcher 
          Aktien erfüllt werden kann. 
       f) Wandlungs- oder Optionspflicht 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibungen können auch eine 
          Wandlungs- oder eine Optionspflicht zum 
          Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt (jeweils auch 
          'Endfälligkeit') oder das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
          den Inhabern der Schuldverschreibungen 
          ganz oder teilweise anstelle der 
          Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
          der Gesellschaft oder einer 
          börsennotierten anderen Gesellschaft zu 
          gewähren. In diesen Fällen kann der 
          Wandlungs- oder Optionspreis für eine 
          Aktie dem volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
          der Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
          einem entsprechenden Nachfolgesystem 
          während der zehn Börsentage vor oder 
          nach dem Tag der Endfälligkeit 
          entsprechen, auch wenn dieser unterhalb 
          des unter d) genannten Mindestpreises 
          liegt. §§ 9 Absatz 1 und 199 AktG 
          bleiben unberührt. 
       g) Ermächtigung zur Festlegung der 
          weiteren Einzelheiten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
          insbesondere Zinssatz, Art der 
          Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung sowie Wandlungs- oder 
          Optionszeitraum und eine mögliche 
          Variabilität des Umtauschverhältnisses 
          zu bestimmen oder im Einvernehmen mit 
          den Organen der die 
          Schuldverschreibungen ausgebenden 
          Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
          festzulegen. 
   (2) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       6.280.000 durch Ausgabe von bis zu 6.280.000 
       neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
       dient der Gewährung von auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien an die Inhaber von 
       Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
       (oder Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen 'Schuldverschreibungen') jeweils 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflichten, die 
       aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
       26. April 2017 beschlossenen Ermächtigung 
       bis zum 25. April 2019 von der Gesellschaft 
       oder einer Konzerngesellschaft der 
       Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
       ausgegeben werden. Auf diesen 
       Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des 
       Grundkapitals anzurechnen, die infolge der 
       Ausübung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe 
       von Aktien aufgrund eines genehmigten oder 
       bedingten Kapitals während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung erfolgen. Die Ausgabe 
       der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
       bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
       insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- 
       oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird 
       oder Wandlungs- oder Optionspflichten 
       erfüllt werden und soweit nicht andere 
       Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
       aufgrund der Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts oder der Erfüllung der 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegebenen 
       neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
       Gewinn teil. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   (3) Neufassung von § 4 Absatz 5 der Satzung 
 
       § 4 Absatz 5 der Satzung, der das bisherige 
       bedingte Kapital enthält, wird gestrichen 
       und durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       6.280.000 durch Ausgabe von bis zu 6.280.000 
       neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
       dient der Gewährung von auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien an die Inhaber von 
       Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
       (oder Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen 'Schuldverschreibungen') jeweils 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit 
       Wandlungs- oder Optionspflichten, die 
       aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
       26. April 2017 beschlossenen Ermächtigung 
       bis zum 25. April 2019 von der Gesellschaft 
       oder einer Konzerngesellschaft der 
       Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
       ausgegeben werden. Auf diesen 
       Erhöhungsbetrag sind Erhöhungen des 
       Grundkapitals anzurechnen, die infolge der 
       Ausübung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe 
       von Aktien aufgrund eines genehmigten oder 
       bedingten Kapitals während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung erfolgen. Die Ausgabe 
       der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
       Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
       bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
       insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- 
       oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird 
       oder Wandlungs- oder Optionspflichten 
       erfüllt werden und soweit nicht andere 
       Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
       aufgrund der Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts oder der Erfüllung der 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegebenen 
       neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   (4) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
       anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen (oder 
       Kombinationen dieser Instrumente) nach 
       Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
       Fall der Nichtausnutzung des bedingten 
       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
       Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
       oder für die Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 

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March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Kombinationen dieser Instrumente (zusammen auch 
   'Schuldverschreibungen') im Nennbetrag von bis zu 
   EUR 750.000.000 und die Schaffung des 
   dazugehörigen bedingten Kapitals in Höhe von EUR 
   6.280.000 sollen die Möglichkeiten der 
   Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten 
   erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
   Die vorgesehene Ermächtigung soll die bisherige 
   Ermächtigung ersetzen, die in der Hauptversammlung 
   vom 26. April 2012 beschlossen worden ist. Zur 
   Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen 
   Instrumente soll zudem gemäß § 4 Absatz 5 der 
   Satzung ein neues bedingtes Kapital geschaffen 
   werden. Auf die neue Ermächtigung sind 
   Kapitalerhöhungen anzurechnen, die infolge der 
   Ausübung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe neuer 
   Aktien, namentlich aus genehmigtem oder bedingtem 
   Kapital erfolgen. 
 
   Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung soll den 
   Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht eingeräumt werden. Soweit den 
   Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
   Schuldverschreibungen ermöglicht wird, können die 
   Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
   Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 
   Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Hierbei handelt es sich 
   letztlich nicht um eine Beschränkung des 
   Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden 
   im Ergebnis die gleichen Bezugsrechte gewährt wie 
   bei einem direkten Bezug. Durch die 
   Zwischenschaltung von einem oder mehreren 
   Kreditinstitut(en) oder gleichstehenden 
   Unternehmen wird lediglich die Abwicklung der 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen technisch 
   erleichtert. Der Vorstand soll allerdings die 
   Möglichkeit haben, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   a) Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      auszunehmen. Dies ermöglicht die 
      erleichterte Abwicklung einer Emission, 
      wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens 
      oder zur Darstellung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge 
      ergeben. Die als 'freie Spitzen' vom 
      Bezugsrecht ausgenommenen 
      Schuldverschreibungen werden bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. 
   b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats auszuschließen, 
      soweit dies erforderlich ist, um Inhabern 
      oder Gläubigern von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder den zur Wandlung oder 
      Optionsausübung Verpflichteten aus 
      Schuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften begeben wurden oder 
      noch werden, ein Bezugsrecht in dem 
      Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- oder 
      Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
      Options- oder Wandlungspflicht als 
      Aktionär zustehen würde. 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
      Optionspflicht sind zur erleichterten 
      Platzierung häufig mit einem 
      Verwässerungsschutz ausgestattet, der 
      vorsieht, dass bei nachfolgenden 
      Emissionen von Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht auf diese neuen 
      Schuldverschreibungen eingeräumt wird, 
      wie es den Aktionären zusteht. Die 
      Inhaber oder Gläubiger von Wandlungs- 
      oder Optionsrechten oder die zur Wandlung 
      oder Optionsausübung Verpflichteten 
      werden damit so gestellt, als wären sie 
      bereits Aktionäre. Um die 
      Schuldverschreibungen der Gesellschaft 
      mit einem solchen Verwässerungsschutz 
      ausstatten zu können, muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen werden können. Dies 
      dient der erleichterten Platzierung der 
      Schuldverschreibungen und damit letztlich 
      den Interessen der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre, derartige 
      Finanzierungsinstrumente zur Optimierung 
      der Finanzstruktur der Gesellschaft 
      bestmöglich einsetzen zu können. 
   c) Ferner soll der Vorstand ermächtigt 
      werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bei gegen 
      Barzahlung ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- 
      oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- 
      oder Optionspflichten ausgegeben werden, 
      auszuschließen, sofern der Vorstand 
      nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
      der Schuldverschreibungen ihren nach 
      anerkannten, insbesondere 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
      unterschreitet. Durch diese Möglichkeit 
      des Bezugsrechtsausschlusses nach §§ 221 
      Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG soll 
      die Gesellschaft die Möglichkeit 
      erhalten, günstige Marktsituationen 
      kurzfristig und schnell zu nutzen und 
      durch eine marktnahe Festsetzung der 
      Konditionen bessere Bedingungen für die 
      Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
      erreichen. Aus §§ 221 Absatz 4, 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich, dass 
      der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
      wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch 
      soll sichergestellt werden, dass eine 
      nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
      des Werts der Aktien nicht eintritt. Ob 
      ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
      bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten eintritt, 
      kann ermittelt werden, indem der 
      hypothetische Börsenpreis (Marktwert) der 
      Schuldverschreibungen nach anerkannten, 
      insbesondere finanzmathematischen 
      Methoden errechnet und mit dem 
      Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
      pflichtgemäßer Prüfung dieser 
      Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
      hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) 
      zum Zeitpunkt der Begebung der 
      Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn 
      und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 
      Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss 
      wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
      zulässig. Der rechnerische Marktwert 
      eines Bezugsrechts sinkt in diesem Fall 
      auf beinahe Null, sodass den Aktionären 
      durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
      nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
      entsteht. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auf Aktien mit 
einem Anteil am Grundkapital, der insgesamt 10 % des zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, 
falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 
10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die 
während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden. Durch diese 
Anrechnungsklauseln wird sichergestellt, dass die in § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG geregelte Grenze von 10 % des 
Grundkapitals während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
Zusammenrechnung aller Maßnahmen, für die § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG (ggf. entsprechend) gilt, nicht 
überschritten wird. Hierdurch wird dem Bedürfnis der 
Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres 
Anteilsbesitzes weiter Rechnung getragen. 
 
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren 
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach 
Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem 
Eintritt von Wandlungs- oder Optionspflichten jederzeit 
durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
eine marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten 
und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
Marktsituationen. 
 
Der Vorstand wird, da es derzeit keine weiteren 
Ermächtigungen gibt und das unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
beschließende genehmigte Kapital eine gleichlautende 
Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen vorsieht, 
insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in 
Höhe von maximal 10% des derzeit bestehenden 
Grundkapitals nutzen. Der Vorstand wird also - 
vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende 
Hauptversammlung - auf das maximale bezugsrechtsfreie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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