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Dow Jones News
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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.04.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
- ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der 
am *28. April 2017*, 10:00 Uhr, 
in den Räumlichkeiten des Ludwig-Erhard-Haus, 
Fasanenstraße 85 in 10623 Berlin-Charlottenburg, 
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, 
   des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, 
   jeweils für das zum 31. Dezember 2016 beendete 
   Geschäftsjahr 2016* 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits 
   gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
   1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer 
   Beschlussfassung bedarf. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Matthias Schroff für seine 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 keine Entlastung zu 
      erteilen; 
   b) Herrn Jörg Petraß für seine Amtszeit 
      als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 
      2015 keine Entlastung zu erteilen; 
   c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die vorstehenden 
   Beschlussvorschläge zur Entlastung der 
   Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Frau Dr. Mariola Söhngen für ihre 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen; 
   b) Herrn Walter Miller für seine Amtszeit 
      als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 
      2016 die Entlastung zu erteilen; 
   c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine 
      Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Oliver Krautscheid für seine 
      Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen; 
   b) Herrn Dr. Stefan M. Manth für seine 
      Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
      erteilen; 
   c) Frau Susanne Klimek für ihre Amtszeit als 
      Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 
      2016 die Entlastung zu erteilen; 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 
   und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im 
   Geschäftsjahr 2017 sowie eines Zwischenfinanzberichts 
   zum 31. März 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   entweder 
 
   a) die 
 
   Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
   oder 
 
   b) die 
 
   Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie 
   für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 
   sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 31. März 2018 
   zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor der Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge ein Auswahl- und Vorschlagsverfahren 
   im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 durchgeführt. Nach dem Ergebnis des 
   Auswahlverfahrens präferiert der Aufsichtsrat den 
   unter a) genannten Wahlvorschlag und empfiehlt daher 
   der Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017, für eine 
   etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 sowie 
   eines etwaigen Zwischenfinanzberichts zum 31. März 
   2018. 
 
   Begründung der Empfehlung: 
 
   Bei den ausgewählten Prüfungsgesellschaften handelt 
   es sich um angesehene, mittelgroße 
   Prüfungsgesellschaften, die auch eine gute Expertise 
   in der Prüfung von börsennotierten 
   Kapitalgesellschaften besitzen. Beide 
   Prüfungsgesellschaften überzeugen durch ihre 
   einschlägige Branchenerfahrung und eine überzeugende 
   Darstellung der Prüfmethodik. Der Aufsichtsrat geht 
   daher davon aus, dass beide Prüfungsgesellschaften in 
   Weise geeignet sind, die gesetzlichen Anforderungen 
   an die Prüfung der Abschlüsse der Gesellschaft zu 
   erfüllen. 
 
   Begründung der Präferenz des Aufsichtsrats: 
 
   Der Aufsichtsrat bevorzugt und empfiehlt der 
   Hauptversammlung die Wahl der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig. Hierbei 
   handelt es sich um die Prüfungsgesellschaft, die 
   bereits in den letzten Jahren die Abschlüsse der 
   Gesellschaft geprüft hat. Die Zusammenarbeit zwischen 
   Baker Tilly Roelfs und dem Aufsichtsrat im Rahmen der 
   Abschlussprüfung war in der Vergangenheit konstruktiv 
   und zielorientiert. Es gibt aus Sicht des 
   Aufsichtsrats keinerlei Anlass zu Beanstandungen bei 
   der Prüfung. Der Aufsichtsrat geht aufgrund der 
   bisherigen Erfahrungen davon aus, dass die 
   gesetzlichen Anforderungen an eine Abschlussprüfung 
   durch die Mandatierung der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt werden. Dabei 
   ist zu berücksichtigen, dass die Baker Tilly Roelfs 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich über die 
   Jahre aufgrund der fundierten und tiefen Kenntnis der 
   komplexen Geschäftsabläufe bei der Gesellschaft eine 
   besondere Kompetenz und Erfahrung hinsichtlich der 
   Prüfung der Gesellschaft erarbeitet hat. 
 
   Eine Unabhängigkeit der Prüfung bleibt aufgrund der 
   internen Rotation der von der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzten Prüfer 
   gewahrt. So hat im letzten Jahr der Prüfungsleiter 
   gewechselt. Bei den anstehenden Prüfungen wird ein 
   anderer Partner der Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung 
   verantwortlich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat erklärt, dass der Wahlvorschlag frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Art auferlegt 
   wurde. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärungen der Baker Tilly 
   Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
   und der Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der Regelung 
   über das Sitzungsentgelt sowie die Anhebung der 
   Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Derzeit erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 
   gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   ein Sitzungsgeld für jede Sitzung des Aufsichtsrats 
   unabhängig davon, ob sie an dieser physisch oder per 
   Video- oder Telefonschaltung teilnehmen. Um dem 
   unterschiedlichen Aufwand zwischen einer physischen 
   und nur einer per Video- oder Telefonschaltung 
   erfolgenden Teilnahme angemessen Rechnung zu tragen, 
   soll zukünftig eine entsprechend differenziertes 
   Sitzungsgeld gewährt werden. Zudem erhält derzeit der 
   stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats 
   gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   dieselbe Vergütung wie ein einfaches Mitglied. 
   Aufgrund des mit dem Amt des stellvertretenden 
   Vorsitzenden verbundenen erhöhten Arbeitsaufwands 
   soll die Vergütung angemessen angepasst und auf das 
   Eineinhalbfache des für einfache 
   Aufsichtsratsmitglieder geltenden Vergütungsbetrags 
   erhöht werden. Diese Anhebung korrespondiert mit den 
   in den gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitzenden einer 
   börsennotierten Gesellschaft, steht im Einklang mit 
   der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 2 DCGK und 
   soll der Gesellschaft auch für die Zukunft die 
   nachhaltige Gewinnung qualifizierter Kandidaten 
   sichern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 14 Absatz 1 der Satzung wird insgesamt wie folgt 
   geändert und neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
        für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
        Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
 
        a) eine feste Vergütung von EUR 
           20.000,00 sowie ein Sitzungsgeld in 
           Höhe von EUR 1.000,00 für jede 
           Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie 
           physisch teilnehmen, und ein 
           Sitzungsgeld von EUR 500,00 für jede 
           Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie 
           über eine Video- oder 
           Telefonschaltung teilnehmen, und 
        b) eine erfolgsorientierte variable 
           Vergütung für jeden vollen EUR 0,01, 
           um den das im Einzelabschluss nach § 
           325 Abs. 2a HGB für das 
           Geschäftsjahr, für das die Vergütung 
           ausgewiesen wird, ausgewiesene 
           Ergebnis je Aktie (Earnings per 
           Share, EPS) der Gesellschaft das 
           Mindest-EPS übersteigt. Das 
           Mindest-EPS beträgt für das 
           Geschäftsjahr 2010 EUR 0,05 und 
           erhöht sich für jedes folgende 
           Geschäftsjahr um jeweils EUR 0,01. 
           Die erfolgsorientierte variable 
           Vergütung beträgt EUR 1.000,00 je 
           vollen EUR 0,01 EPS und ist auf einen 
           Höchstbetrag von EUR 20.000,00 
           begrenzt. 
 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
           erhält jeweils das Doppelte und der 
           stellvertretende Vorsitzende das 
           Eineinhalbfache der vorgenannten 
           Beträge. Aufsichtsratsmitglieder, die 
           dem Aufsichtsrat nicht während eines 
           vollen Geschäftsjahres angehört 
           haben, erhalten die feste und die 
           erfolgsorientierte variable Vergütung 
           entsprechend der Dauer ihrer 
           Aufsichtsratszugehörigkeit.' 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017, Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 29. Juli 2015 
   beschlossene Genehmigte Kapital 2015 wurde im 
   Geschäftsjahr 2016 in voller Höhe von insgesamt EUR 
   11.315.750,00 ausgenutzt und das Grundkapital der 
   Gesellschaft gegen Bareinlagen auf gegenwärtig 
   insgesamt EUR 33.947.251,00 erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung wurde am 25. Oktober 2016 in das 
   Handelsregister eingetragen. Das bisherige Genehmigte 
   Kapital 2015 ist damit ausgeschöpft und erloschen. Um 
   sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch zukünftig 
   jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, 
   ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Das neu zu schaffende 
   Genehmigte Kapital 2017 soll die gesetzlich zulässige 
   Höhe von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   (d.h. EUR 16.973.625,00) haben und bis zum 27. April 
   2022 ausgeübt werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft bis zum 27. April 2022 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
      neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser 
      Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
      einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
      höchstens EUR 16.973.625,00 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017) und dabei gemäß 
      § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu 
      bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich 
      ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
      auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
      Kreditinstitut oder Konsortium von 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig 
      auszuschließen 
 
      a) soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
         noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung 
         nicht wesentlich unterschreitet; oder 
      d) soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
         Beteiligungen an Unternehmen, 
         Forderungen oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen (wie z.B. 
         Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
         Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie 
         sonstige Immaterialgüterrechte), 
         ausgegeben werden und das rechnerisch 
         auf die ausgegebenen Aktien 
         entfallende Grundkapital insgesamt 30 
         % des Grundkapitals weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstabe c) sind Aktien anzurechnen, die (i) 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
      Gesellschaft ausgegeben oder veräußert 
      werden oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
      Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
      Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
      auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
      Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 
      1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von 
      eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
      Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
      Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
      ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn 
      und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
      deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
      bzw. werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) Änderung der Satzung 
 
      § 4 der Satzung wird geändert und Absatz 3 wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           27. April 2022 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
           den Inhaber lautender nennwertloser 
           Stückaktien gegen Sach- und/oder 
           Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
           insgesamt jedoch um höchstens EUR 
           16.973.625,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2017) und dabei gemäß § 23 
           Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 
           abweichenden Beginn der 
           Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
           Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
           auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
           Kreditinstitut oder Konsortium von 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
           jeweils mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ein- oder mehrmalig 
           auszuschließen 
 
           a) soweit dies zum Ausgleich von 
              Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
           b) soweit es erforderlich ist, um den 
              Inhabern von Options- oder 
              Wandlungsrechten bzw. 
              Wandlungspflichten aus 
              Schuldverschreibungen oder 
              Genussrechten mit Wandlungs- 
              und/oder Optionsrechten bzw. einer 
              Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
              auf neue Aktien in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach 
              Ausübung des Options- bzw. 
              Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
              der Wandlungspflicht als Aktionär 
              zustünde; 
           c) soweit die neuen Aktien gegen 
              Bareinlagen ausgegeben werden und 
              das rechnerisch auf die 
              ausgegebenen Aktien entfallende 
              Grundkapital insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung überschreitet 
              ('Höchstbetrag') und der 
              Ausgabepreis der neu auszugebenden 
              Aktien den Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Ausstattung 
              nicht wesentlich unterschreitet; 
              oder 
           d) soweit die neuen Aktien gegen 
              Sacheinlagen, insbesondere in Form 
              von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen, Forderungen oder 
              sonstigen Vermögensgegenständen 
              (wie z.B. Patente, Lizenzen, 
              urheberrechtliche Nutzungs- und 
              Verwertungsrechte sowie sonstige 
              Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
              werden und das rechnerisch auf die 
              ausgegebenen Aktien entfallende 
              Grundkapital insgesamt 30 % des 
              Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung überschreitet. 
 
           Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 
           Buchstabe c) der Satzung sind Aktien 
           anzurechnen, die (i) während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
           ausgeben oder veräußert werden 
           oder (ii) zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten bzw. einer 
           Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
           Anrechnung, die nach dem vorstehenden 
           Satz wegen der Ausübung von 
           Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
           neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
           Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
           Veräußerung von eigenen Aktien 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen gemäß 
           § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG erfolgt ist, entfällt mit 
           Wirkung für die Zukunft, wenn und 
           soweit die jeweilige(n) 
           Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
           Anrechnung bewirkte(n), von der 
           Hauptversammlung unter Beachtung der 
           gesetzlichen Vorschriften erneut 
           erteilt wird bzw. werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
           der Aktienausgabe festzulegen. Der 
           Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
           Fassung des § 4 der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals 2017 sowie 
           nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           anzupassen.' 
8. *Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des 
   Bedingten Kapitals 2014-1, Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandelschuld- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts, Schaffung eines Bedingten Kapitals 
   2017-1 und Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat durch 
   Beschluss vom 13. August 2014 den Vorstand, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 12. August 2019 
   zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen ermächtigt (die 
   'Ermächtigung 2014') und in § 4 Absatz 8 der Satzung 
   ein entsprechendes bedingtes Kapital 2014-1 in Höhe 
   von bis zu EUR 6.789.451,00 geschaffen. Von der 
   Ermächtigung 2014 hat die Gesellschaft durch die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   erfolgten Ausgaben (i) einer 
   Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von EUR 
   2.540.000,00 (die 'Wandelanleihe 2016/2024') und (ii) 
   durch die Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung im 
   Gesamtnennbetrag von EUR 4.999.990,00 (die 
   'Wandelanleihe 2017/2025') teilweise Gebrauch 
   gemacht. Die Wandelanleihe 2016/2024 sieht das Recht 
   der Wandelanleihegläubiger vor, die Wandelanleihe 
   2016/2024 in bis zu 1.693.333 Aktien der Gesellschaft 
   zu wandeln, die auf Grundlage des bedingten Kapitals 
   2014-1 ausgegeben werden können. Die Wandelanleihe 
   2017/2025 sieht das Recht der Wandelanleihegläubiger 
   vor, die Wandelanleihe 2017/2025 in bis zu 3.124.994 
   Aktien der Gesellschaft zu wandeln, die auf Grundlage 
   des bedingten Kapitals 2014-1 ausgegeben werden 
   können. 
 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit 
   in der Lage ist, ihre Finanzierungsstruktur 
   bestmöglich nach den sich ergebenden Erfordernissen 
   und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu 
   können, wird vorgeschlagen, die derzeit noch 
   bestehende Ermächtigung 2014 sowie das hierauf 
   bezogene bedingte Kapital 2014-1 durch eine neu zu 
   schaffende Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen einschließlich 
   eines entsprechenden bedingten Kapitals ('Bedingtes 
   Kapital 2017-1') zu ersetzen. Dazu sollen die 
   Ermächtigung 2014 sowie das Bedingte Kapital 2014-1 
   insoweit aufgehoben werden, als sie noch nicht durch 
   Ausgabe der Wandelanleihe 2016/2024 und durch Ausgabe 
   der Wandelanleihe 2017/2025 verbraucht worden sind. 
   Die neu zu schaffende Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen soll bis zum 27. April 2022 
   ausgeübt werden können und das neu zu schaffende 
   Bedingte Kapital 2017-1 soll die gesetzlich zulässige 
   Höhe haben (d.h. vorliegend EUR 9.323.723,00). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
      Bedingten Kapitals 2014-1 in der noch nicht 
      ausgeübten Höhe sowie entsprechende 
      Satzungsänderung 
 
      aa) Die derzeit gemäß 
          Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
          August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 
          b)) bestehende Ermächtigung des 
          Vorstands zur Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen wird mit 
          Wirkung auf den Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens (i) der im 
          nachfolgenden Buchstaben b) 
          bestimmten neuen Ermächtigung des 
          Vorstands und (ii) des im 
          nachfolgenden Buchstaben c) 
          bestimmten neuen Bedingten Kapitals 
          2017-1 insoweit aufgehoben, als von 
          der Ermächtigung noch nicht durch 
          Ausgabe der Wandelanleihe 2016/2024 
          und der Wandelanleihe 2017/2025 
          Gebrauch gemacht wurde. Bis zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Aufhebung bleibt der Vorstand mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          berechtigt, die derzeit bestehende 
          Ermächtigung im Rahmen ihrer Grenzen 
          auszuüben. 
      bb) Das derzeit gemäß § 4 Absatz 8 
          der Satzung bestehende Bedingte 
          Kapital 2014-1 wird mit Wirkung auf 
          den Zeitpunkt des Wirksamwerdens (i) 
          der im nachfolgenden Buchstaben b) 
          bestimmten neuen Ermächtigung des 
          Vorstands und (ii) des im 
          nachfolgenden Buchstaben c) 
          bestimmten neuen Bedingten Kapitals 
          2017-1 insoweit aufgehoben, als das 
          Bedingte Kapital 2014-1 nicht der 
          Bedienung von Wandlungsrechten aus 
          Schuldverschreibungen dient, die von 
          der Gesellschaft unter Ausnutzung 
          der derzeit gemäß 
          Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 
          August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 
          b)) bestehenden Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

ausgegeben wurden, d.h. bis auf 
          einen Betrag in Höhe von EUR 
          1.693.333,00 für die Wandelanleihe 
          2016/2024 und bis auf einen Betrag 
          in Höhe von EUR 3.124.994 für die 
          Wandelanleihe 2017/2025, also 
          insgesamt bis auf einen Betrag in 
          Höhe von EUR 4.818.327. 
      cc) § 4 Absatz 8 Satz 1 der Satzung wird 
          mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens (i) der im 
          nachfolgenden Buchstaben b) bestimmten 
          neuen Ermächtigung des Vorstands und 
          (ii) des im nachfolgenden Buchstaben 
          c) bestimmten neuen Bedingten Kapitals 
          2017-1 wie folgt neu gefasst: 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           4.818.327,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 4.818.327 neuen, auf Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktie) mit einem 
           auf die einzelne Stückaktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
           erhöht ('Bedingtes Kapital 
           2014-1').' 
   b) Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
      (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
 
      aa) Grundermächtigung, 
          Ermächtigungszeit, Nennbetrag, 
          Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
          Der Vorstand wird bis zum 27. April 
          2022 ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats auf den Inhaber 
          und/oder Namen lautende 
          Wandelschuldverschreibungen und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
          mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          100.000.000,00 zu begeben und den 
          Inhabern von Schuldverschreibungen 
          Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
          mit Wandlungs- bzw. Optionspflicht) 
          auf neue, auf den Inhaber lautende 
          Aktien nennwertlose Stückaktien der 
          Gesellschaft mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu EUR 9.323.723,00 
          nach näherer Maßgabe der 
          Wandel- bzw. 
          Optionsanleihebedingungen 
          ('Bedingungen') zu gewähren. Die 
          Schuldverschreibungen können 
          einmalig oder mehrmals, insgesamt 
          oder in Teilen sowie auch 
          gleichzeitig in verschiedenen 
          Tranchen begeben werden. Die 
          Schuldverschreibungen können in 
          jeweils unter sich gleichberechtigte 
          und gleichrangige 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden. Alle 
          Teilschuldverschreibungen einer 
          jeweils begebenen Tranche sind mit 
          unter sich jeweils gleichrangigen 
          Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
          Die Schuldverschreibungen sind gegen 
          Bareinlage auszugeben. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert des zulässigen 
          Gesamtnennbetrags - in einer 
          ausländischen gesetzlichen Währung, 
          beispielsweise eines OECD-Staates, 
          begeben werden. 
 
          Sofern unter der Leitung der 
          Gesellschaft stehende 
          Konzernunternehmen 
          ('Konzernunternehmen') bestehen, 
          können die Schuldverschreibungen 
          auch durch Konzernunternehmen 
          ausgegeben werden. In einem solchen 
          Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
          das emittierende Konzernunternehmen 
          die Garantie für die Rückzahlung der 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen, 
          den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
          Schuldverschreibungen zur Erfüllung 
          der mit diesen Schuldverschreibungen 
          eingeräumten Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
          Optionspflichten Aktien der 
          Gesellschaft zu gewähren sowie 
          weitere für eine erfolgreiche 
          Begebung erforderlichen Erklärungen 
          abzugeben sowie Handlungen 
          vorzunehmen. 
      bb) Optionsschuldverschreibungen und 
          Wandelschuldverschreibungen 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber bzw. 
          Gläubiger nach näherer Maßgabe 
          der Optionsbedingungen zum Bezug von 
          neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien der Gesellschaft 
          berechtigen oder verpflichten oder 
          die ein Andienungsrecht des 
          Emittenten beinhalten. Die Laufzeit 
          des Optionsrechts darf die Laufzeit 
          der Optionsschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. Im Übrigen kann 
          vorgesehen werden, dass Spitzen 
          zusammengelegt und/oder in Geld 
          ausgeglichen werden. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht 
          oder die Pflicht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen nach 
          näherer Maßgabe der 
          Wandelschuldverschreibungsbedingunge 
          n in neue, auf den Inhaber lautende 
          Stückaktien der Gesellschaft 
          umzutauschen. 
      cc) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
          Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
          aus der Division des Nennbetrags 
          bzw. eines unter dem Nennbetrag 
          liegenden Ausgabebetrages einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          jeweils festgesetzten Wandlungspreis 
          für eine auf den Inhaber lautende 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden; ferner kann 
          gegebenenfalls eine in bar zu 
          leistende Zuzahlung festgesetzt 
          werden. Im Übrigen kann 
          vorgesehen werden, dass Spitzen 
          zusammengelegt und/oder in Geld 
          ausgeglichen werden. 
 
          Die Bedingungen der 
          Schuldverschreibung können 
          außerdem vorsehen, dass das 
          Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
          variabel ist und auf eine ganze Zahl 
          auf oder abgerundet werden kann; 
          ferner kann eine in bar zu leistende 
          Zuzahlung festgelegt werden. Im 
          Übrigen kann vorgesehen werden, 
          dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
          in Geld ausgeglichen werden. 
 
          In keinem Fall darf der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der bei 
          Wandlung bzw. bei Optionsausübung je 
          Schuldverschreibung auszugebenden 
          Aktien den Nennbetrag und 
          Ausgabebetrag der Wandel- bzw. 
          Optionsschuldverschreibungen 
          übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
          199 AktG bleiben unberührt. 
      dd) Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
          Die jeweiligen Bedingungen können 
          auch eine Wandlungs- bzw. 
          Optionspflicht sowie ein 
          Andienungsrecht des Emittenten zur 
          Lieferung von Aktien der 
          Gesellschaft zum Ende der Laufzeit 
          oder zu einem früheren Zeitpunkt (in 
          beliebiger Kombination) vorsehen. § 
          9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
      ee) Genehmigtes Kapital, Barausgleich, 
          eigene Aktien, Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Bedingungen können vorsehen oder 
          gestatten, dass zur Bedienung der 
          Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie 
          von Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
          außer einem bedingten Kapital 
          (insbesondere dem im Zusammenhang 
          mit dieser Ermächtigung zu 
          schaffenden Bedingten Kapital 
          2017-1), nach Wahl der Gesellschaft 
          auch Aktien aus einem genehmigten 
          Kapital oder eigene Aktien der 
          Gesellschaft verwendet werden 
          können. 
 
          Die Bedingungen können ferner 
          vorsehen oder gestatten, dass die 
          Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
          Optionsberechtigten oder den 
          entsprechend Verpflichteten nicht 
          oder nicht nur Aktien der 
          Gesellschaft gewährt, sondern den 
          Gegenwert ganz oder teilweise in 
          Geld zahlt, der nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen dem 
          volumengewichteten Durchschnittswert 
          der Börsenkurse von Aktien gleicher 
          Gattung der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel (oder in einem an die 
          Stelle des XETRA-Systems getretenen 
          funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während einer in den 
          Anleihebedingungen festzulegenden 
          Frist entspricht. 
 
          Die Bedingungen können ferner das 
          Recht des Emittenten vorsehen, den 
          Inhabern bzw. Gläubigern der 
          Schuldverschreibung ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung eines 
          fälligen Geldbetrags neue Aktien 
          oder eigene Aktien der Gesellschaft 
          zu gewähren. Die Aktien werden 
          jeweils mit einem Wert angerechnet, 
          der nach näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen dem auf volle 
          Cents aufgerundeten 
          volumengewichteten Durchschnittswert 
          der Börsenkurse von Aktien gleicher 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Gattung der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel (oder in einem an die 
          Stelle des XETRA-Systems getretenen 
          funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während einer in den 
          Anleihebedingungen festzulegenden 
          Frist entspricht. 
      ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
          bzw. Optionspreis für eine Aktie der 
          Gesellschaft muss - auch bei einem 
          variablen Umtauschverhältnis und unter 
          Berücksichtigung von Rundungen und 
          Zuzahlungen - entweder 
 
          (1) mindestens 80 Prozent des 
              volumengewichteten 
              Durchschnittswerts der 
              Börsenkurse von Aktien gleicher 
              Gattung der Gesellschaft im 
              XETRA-Handel (oder in einem an 
              die Stelle des XETRA-Systems 
              getretenen funktional 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten 
              zehn Börsenhandelstagen vor dem 
              Tag der Beschlussfassung durch 
              den Vorstand über die öffentliche 
              Ankündigung der Ausgabe; oder 
          (2) - im Fall der Einräumung eines 
              Bezugsrechts alternativ - 
              mindestens 80 Prozent des 
              volumengewichteten 
              Durchschnittswerts der 
              Börsenkurse von Aktien gleicher 
              Gattung der Gesellschaft im 
              XETRA-Handel (oder in einem an 
              die Stelle des XETRA-Systems 
              getretenen funktional 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse im Zeitraum vom 
              Beginn der Bezugsfrist bis zum 
              dritten Tag vor der 
              Bekanntmachung der endgültigen 
              Konditionen gemäß § 186 Abs. 
              2 Satz 2 AktG 
              (einschließlich) betragen. 
 
          Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
          einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. 
          einem Andienungsrecht des Emittenten 
          zur Lieferung von Aktien kann der 
          Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
          entweder den oben genannten 
          Mindestpreis (80 Prozent) betragen oder 
          dem volumengewichteten 
          Durchschnittswert der Börsenkurse von 
          Aktien gleicher Gattung der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in 
          einem an die Stelle des XETRA-Systems 
          getretenen funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (i) im Zeitraum während 
          der letzten zehn Börsenhandelstage vor 
          oder nach der Endfälligkeit oder (ii) 
          an mindestens zehn Börsenhandelstagen 
          unmittelbar vor der Ermittlung des 
          Wandlungs-?/Optionspreises nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen 
          entsprechen, auch wenn dieser 
          Durchschnittskurs unterhalb des oben 
          genannten Mindestpreises (80 Prozent) 
          liegt. 
 
          § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
      gg) Verwässerungsschutz 
 
          Die Ermächtigung umfasst auch die 
          Möglichkeit, nach näherer 
          Maßgabe der jeweiligen 
          Bedingungen in bestimmten Fällen 
          Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
          Anpassungen vorzunehmen. 
          Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
          können insbesondere vorgesehen 
          werden, wenn es während der Laufzeit 
          der Schuldverschreibungen zu 
          Kapitalveränderungen bei der 
          Gesellschaft kommt (etwa einer 
          Kapitalerhöhung bzw. 
          Kapitalherabsetzung oder einem 
          Aktiensplit), aber auch in 
          Zusammenhang mit 
          Dividendenzahlungen, der Begebung 
          weiterer 
          Wandel-?/Optionsschuldverschreibunge 
          n, Umwandlungsmaßnahmen sowie 
          im Fall anderer Ereignisse mit 
          Auswirkungen auf den Wert der 
          Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die 
          während der Laufzeit der 
          Schuldverschreibungen eintreten (wie 
          zum Beispiel einer Kontrollerlangung 
          durch einen Dritten). 
          Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
          können insbesondere durch Einräumung 
          von Bezugsrechten, durch Veränderung 
          des Wandlungs-?/Optionspreises sowie 
          durch die Veränderung oder 
          Einräumung von Barkomponenten 
          vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG 
          und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      hh) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- 
          und/oder Optionsschuldverschreibungen 
          sind grundsätzlich den Aktionären der 
          Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
          Schuldverschreibungen können den 
          Aktionären auch im Wege des mittelbaren 
          Bezugsrechts angeboten werden; sie 
          werden dann von einem oder mehreren 
          Kreditinstituten oder einem oder 
          mehreren Unternehmen im Sinne von § 185 
          Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
          übernommen, sie den Aktionären zum Bezug 
          anzubieten. Werden Schuldverschreibungen 
          von einem nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
          Gesellschaft die Gewährung des 
          gesetzlichen Bezugsrechts für die 
          Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe des vorstehenden Satzes 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf 
          Schuldverschreibungen in den folgenden 
          Fällen auszuschließen, 
 
          (1) um Spitzenbeträge, die sich 
              aufgrund des Bezugsverhältnisses 
              ergeben, vom Bezugsrecht auf die 
              Schuldverschreibungen 
              auszunehmen; 
          (2) um den Inhabern bzw. Gläubigern 
              von bereits zuvor ausgegebenen 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten auf Aktien der 
              Gesellschaft zum Ausgleich von 
              Verwässerungen Bezugsrechte in 
              dem Umfang gewähren zu können, 
              wie sie ihnen nach Ausübung 
              dieser Rechte bzw. Erfüllung 
              dieser Pflichten zustünden; oder 
          (3) bei gegen Bareinlage ausgegebenen 
              Schuldverschreibungen, sofern der 
              Vorstand nach pflichtgemäßer 
              Prüfung zu der Auffassung 
              gelangt, dass der Ausgabepreis 
              der Schuldverschreibungen ihren 
              nach anerkannten, insbesondere 
              finanzmathematischen Methoden 
              ermittelten theoretischen 
              Marktwert der Schuldverschreibung 
              nicht wesentlich unterschreitet. 
              Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
              des Bezugsrechts gilt jedoch nur 
              für Schuldverschreibungen mit 
              einem Wandlungs- oder 
              Optionsrecht (auch mit einer 
              Wandlungspflicht) auf Aktien, auf 
              die insgesamt ein anteiliger 
              Betrag von höchstens 10 Prozent 
              des zum Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens oder - falls 
              dieser Wert geringer ist - des 
              zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung bestehenden 
              Grundkapitals entfällt 
              ('Höchstbetrag'). Von dem 
              Höchstbetrag ist der anteilige 
              Betrag des Grundkapitals 
              abzusetzen, der auf neue oder auf 
              zuvor erworbene eigene Aktien 
              entfällt, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung 
              unter vereinfachtem 
              Bezugsrechtsausschluss gemäß 
              oder entsprechend § 186 Abs. 3 
              Satz 4 AktG ausgegeben oder 
              veräußert werden, sowie der 
              anteilige Betrag des 
              Grundkapitals, der auf Aktien 
              entfällt, die aufgrund von 
              Options- und/oder 
              Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
              bezogen werden können oder 
              müssen, die während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts in 
              sinngemäßer Anwendung von § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              werden. Eine Anrechnung, die nach 
              vorstehender Regelung wegen der 
              Ausübung von Ermächtigungen (i) 
              zur Ausgabe von neuen Aktien 
              gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
              Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 
              4 AktG und/oder (ii) zur 
              Veräußerung von eigenen 
              Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
              8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              und/oder (iii) zur Ausgabe von 
              Wandel- und/oder 
              Optionsschuldverschreibungen 
              gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
              ist, entfällt mit Wirkung für die 

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March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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