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DGAP-News: Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in Hannover, Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-22 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Continental Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 0005439004 WKN: 543 900 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, 28. April 2017, 10:00 Uhr, im Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover. * Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle Geschlechter mit ein. *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Continental Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem Lagebericht der Continental Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 sowie dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 des HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. *2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.103.098.059,84 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 4,25 Dividende von je EUR 850.025.427,75 dividendenberechtigter Stückaktie: Vortrag auf neue EUR 253.072.632,09 Rechnung: Bilanzgewinn: EUR 1.103.098.059,84 Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 4. Mai 2017, fällig. *3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. *4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. Eine Liste mit Informationen über die individuelle Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2016 kann im Internet unter http://www.continental-ir.de unter den weiterführenden Links 'Corporate Governance' und 'Aufsichtsrat/Ausschüsse' eingesehen werden. *5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 bestellt. b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 bestellt. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. *6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* § 120 Absatz 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Das bisher geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder hat die Hauptversammlung der Continental AG vom 25. April 2014 gebilligt. Der Aufsichtsrat hat dieses Vergütungssystem im Jahr 2016 durch einen unabhängigen Berater erneut prüfen lassen. Die Prüfung ergab, dass sowohl System als auch Struktur der Vorstandsvergütung die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechen. Um die Direktvergütung insgesamt jeweils auf die Mitte einer Vergütungsbandbreite vergleichbarer Unternehmen anzuheben, hat der Gutachter jedoch die Anhebung einzelner Elemente vorgeschlagen. Nach eingehender eigener Prüfung und Erörterung hat der Aufsichtsrat die im Vergütungsbericht näher erläuterten Anpassungen bei dem Fixbetrag des Vorstandsvorsitzenden und - für alle Vorstandsmitglieder - bei den Zielwerten des Performance Bonus und des Long Term Incentive Plan beschlossen, die zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unverändert belassen. Dieses System wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Im Vergütungsbericht wird das Vergütungssystem ausführlich dargestellt; er ist im Geschäftsbericht 2016 (auf Seiten 23 ff.) als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht. Der Geschäftsbericht 2016 ist auch Bestandteil der Unterlagen, die im Internet unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' sowie in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, eingesehen werden können. Während der Hauptversammlung wird der Geschäftsbericht 2016 zugänglich sein und das Vergütungssystem näher erläutert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. *II. Weitere Angaben zur Einberufung* *1. Verfügbarkeit der Unterlagen* Die in den Tagesordnungspunkten 1 und 6 genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, zur Einsicht für die Aktionäre aus und können alsbald nach Einberufung der Hauptversammlung gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 124 a AktG im Internet unter http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. *2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 200.005.983. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. *3. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Nachweisstichtag und dessen Bedeutung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 7. April 2017, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweist. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein besonderer, durch das depotführende Institut in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Soweit Aktien betroffen sind, die am Nachweisstichtag nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft, eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union geführt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich in jedem Fall auf den Nachweisstichtag beziehen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
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March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)