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Dow Jones News
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DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in Hannover, Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Continental Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Continental Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.04.2017 in Hannover, Kuppelsaal des Hannover Congress 
Centrums mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Continental Aktiengesellschaft Hannover ISIN: DE 
0005439004 
WKN: 543 900 Wir laden unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre* ein zur ordentlichen Hauptversammlung am 
Freitag, 28. April 2017, 10:00 Uhr, im Kuppelsaal des 
Hannover Congress Centrums, 
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover. 
 
* Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren 
Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline 
grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle 
Geschlechter mit ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
Continental Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat 
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 
mit dem Lagebericht der Continental Aktiengesellschaft 
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016 sowie dem 
Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht 
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 
315 Absatz 4 des HGB 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt, der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den 
gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu 
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
Hauptversammlung vorgesehen. 
 
*2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der Gesellschaft 
in Höhe von EUR 1.103.098.059,84 wie folgt zu 
verwenden: 
 
 Ausschüttung einer      EUR 4,25 
 Dividende von 
 je                      EUR 850.025.427,75 
 dividendenberechtigter 
 Stückaktie: 
 Vortrag auf neue        EUR 253.072.632,09 
 Rechnung: 
 Bilanzgewinn:           EUR 1.103.098.059,84 
 
Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist gemäß § 
58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten auf den 
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also 
am 4. Mai 2017, fällig. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstandsmitgliedern für 
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der 
Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern 
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der 
Einzelabstimmung über die Entlastung der 
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
Eine Liste mit Informationen über die individuelle 
Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen 
des Plenums und der Ausschüsse des Aufsichtsrates im 
Geschäftsjahr 2016 kann im Internet unter 
http://www.continental-ir.de unter den weiterführenden 
Links 'Corporate Governance' und 
'Aufsichtsrat/Ausschüsse' eingesehen werden. 
 
*5. Beschlussfassung über die Bestellung des 
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
des Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
Empfehlung des Prüfungsausschusses, folgende Beschlüsse 
zu fassen: 
 
a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hannover, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 bestellt. 
b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hannover, wird zum Prüfer für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2017 
   bestellt. 
 
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit 
eingeholt. 
 
*6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
§ 120 Absatz 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass die 
Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur 
Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Das 
bisher geltende System zur Vergütung der 
Vorstandsmitglieder hat die Hauptversammlung der 
Continental AG vom 25. April 2014 gebilligt. Der 
Aufsichtsrat hat dieses Vergütungssystem im Jahr 2016 
durch einen unabhängigen Berater erneut prüfen lassen. 
Die Prüfung ergab, dass sowohl System als auch Struktur 
der Vorstandsvergütung die gesetzlichen Vorgaben 
erfüllen und den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
Governance Kodex entsprechen. Um die Direktvergütung 
insgesamt jeweils auf die Mitte einer 
Vergütungsbandbreite vergleichbarer Unternehmen 
anzuheben, hat der Gutachter jedoch die Anhebung 
einzelner Elemente vorgeschlagen. Nach eingehender 
eigener Prüfung und Erörterung hat der Aufsichtsrat die 
im Vergütungsbericht näher erläuterten Anpassungen bei 
dem Fixbetrag des Vorstandsvorsitzenden und - für alle 
Vorstandsmitglieder - bei den Zielwerten des 
Performance Bonus und des Long Term Incentive Plan 
beschlossen, die zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Im 
Übrigen hat der Aufsichtsrat das System zur 
Vergütung der Vorstandsmitglieder unverändert belassen. 
Dieses System wird der Hauptversammlung zur Billigung 
vorgelegt. 
 
Im Vergütungsbericht wird das Vergütungssystem 
ausführlich dargestellt; er ist im Geschäftsbericht 
2016 (auf Seiten 23 ff.) als Teil des Corporate 
Governance Berichts veröffentlicht. Der 
Geschäftsbericht 2016 ist auch Bestandteil der 
Unterlagen, die im Internet unter 
http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden 
Link 'Hauptversammlung' sowie in den Geschäftsräumen 
der Hauptverwaltung der Continental Aktiengesellschaft, 
Vahrenwalder Straße 9, 30165 Hannover, eingesehen 
werden können. Während der Hauptversammlung wird der 
Geschäftsbericht 2016 zugänglich sein und das 
Vergütungssystem näher erläutert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*1. Verfügbarkeit der Unterlagen* 
 
Die in den Tagesordnungspunkten 1 und 6 genannten 
Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag zu 
Tagesordnungspunkt 2 liegen vom Zeitpunkt der 
Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
Hauptverwaltung der Gesellschaft, Vahrenwalder 
Straße 9, 30165 Hannover, zur Einsicht für die 
Aktionäre aus und können alsbald nach Einberufung der 
Hauptversammlung gemeinsam mit den sonstigen 
Informationen nach § 124 a AktG im Internet unter 
http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden 
Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Abschriften 
dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
unverzüglich und kostenfrei zugesandt. 
 
*2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft 
ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 200.005.983. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*3. Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, 
Nachweisstichtag und dessen Bedeutung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 7. April 
2017, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der 
Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweist. Aktionäre, die ihre Aktien erst 
nach dem Nachweisstichtag erwerben, können also nicht 
an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die ihre 
am Nachweisstichtag gehaltenen Aktien nach dem 
Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung 
veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und 
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein 
besonderer, durch das depotführende Institut in 
Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
aus. Soweit Aktien betroffen sind, die am 
Nachweisstichtag nicht in einem bei einem 
Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, 
kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft, 
eines Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines 
Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union 
geführt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
sich in jedem Fall auf den Nachweisstichtag beziehen. 
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Continental Aktiengesellschaft: -2-

bei der nachfolgend genannten Stelle, unter der 
angegebenen Anschrift, spätestens bis zum Ablauf des 
21. April 2017 zugehen: 
 
Continental Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär 
eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
anzufordern. 
 
*4. Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimme auch schon vor 
der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege 
elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Auch 
in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in 
Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe kann der Gesellschaft wahlweise per 
Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die 
Aktionäre können dazu das Formular verwenden, welches 
ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemeinsam mit 
der Eintrittskarte übersandt wird. Die mittels 
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum 
Ablauf des 26. April 2017 bei der unter nachstehender 
Ziffer II. 5 c) angegebenen Adresse eingegangen sein. 
 
Die Stimmabgabe kann auch durch Nutzung des auf der 
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehenden 
Internetservice erfolgen. Die Zugangsdaten zu diesem 
Internetservice erhalten ordnungsgemäß angemeldete 
Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Stimmabgabe durch 
Nutzung dieses Internetservice muss spätestens bis zum 
Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung 
erfolgen. 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die 
persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht 
aus. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder 
eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
gilt als Widerruf der zuvor per Briefwahl erfolgten 
Stimmabgabe und schließt eine weitere Stimmabgabe 
durch Nutzung des Internetservice aus. 
 
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung mittels 
Briefwahl gehen den Aktionären zusammen mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch 
im Internet unter http://www.continental-ir.de unter 
dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen 
werden. 
 
*5. Verfahren für die Stimmabgabe bei 
Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes, wie in 
Ziffer II. 3 erläutert, erforderlich. 
 
a) Wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine 
Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach § 135 
Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in 
Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Gesellschaft oder 
unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. 
Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das 
Vollmachtformular zu verwenden, welches die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte erhalten. Für die Übermittlung 
des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax 
oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die 
nachfolgend unter Ziffer II. 5 c) angegebene Adresse zu 
verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, 
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. 
 
b) Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 
Absätze 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen 
oder Institutionen sowie für den Nachweis und den 
Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die 
Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen 
einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
c) Wir bieten unseren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Vollmachten für die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen 
der Textform (§ 126 b BGB) und müssen Weisungen für 
jede Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne solche 
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die 
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
 
Aktionäre, die hiervon Gebrauch machen wollen, können 
die mit der Eintrittskarte versandten Vollmacht- und 
Weisungsformulare verwenden und diese per Post, per Fax 
oder per E-Mail an folgende Adresse übermitteln: 
 
Continental Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: Continental-HV2017@computershare.de 
 
Die Formulare müssen spätestens bis zum Ablauf des 26. 
April 2017 bei der zuvor genannten Adresse eingehen. 
 
Die Aktionäre haben zur Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und für die 
Erteilung der Weisungen ebenfalls die Möglichkeit, den 
auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung 
stehenden Internetservice zu verwenden. Die 
Zugangsdaten zu diesem Internetservice erhalten 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre gemeinsam mit 
der Eintrittskarte. 
 
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nebst Weisungserteilung hat bei 
Nutzung dieses Internetservice bis spätestens zum Ende 
der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung zu 
erfolgen. 
 
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft schließt die persönliche Teilnahme an 
der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche 
Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten 
Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der 
zuvor den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht und 
schließt deren weitere Bevollmächtigung durch 
Nutzung des Internetservice aus. 
 
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmacht- und 
Weisungserteilung gehen den Aktionären zusammen mit der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu. Sie können auch 
im Internet unter http://www.continental-ir.de unter 
dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' eingesehen 
werden. 
 
*6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 und 127 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 
AktG) und Wahlvorschläge für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu 
unterbreiten (§ 127 AktG). Über die Internetseite 
der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge (§ 
126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) sind 
ausschließlich zu übersenden an: 
 
Continental Aktiengesellschaft 
Abteilung Hauptversammlung 
Vahrenwalder Straße 9 
30165 Hannover 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0)511 938-1596 
E-Mail: hv@conti.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
von Aktionären werden wir unverzüglich nach ihrem 
Eingang im Internet unter http://www.continental-ir.de 
unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' 
veröffentlichen, wenn sie uns spätestens zum Ablauf des 
13. April 2017 an die vorgenannte Anschrift zugegangen 
sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
werden wir ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlichen. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder 
eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die 
Gesellschaft absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG 
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags 
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 
AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. 
Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben 
zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthält. 
 
*7. Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit 
gemäß § 122 Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund 
Euro 25.600.765,82 oder - aufgerundet auf die 
nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 10.000.300 
Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
(entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
Aktienzahl - Stück 195.313 Aktien) erreichen, können in 
gleicher Weise wie gemäß § 122 Absatz 1 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung 
der Tagesordnung muss an den Vorstand der Gesellschaft 
gerichtet und ihr spätestens bis zum Ablauf des 28. 
März 2017 in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen 
sein. Aktionäre werden gebeten, die folgende 
Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten 
elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) die folgende 
E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
Vorstand der Continental Aktiengesellschaft 
Vahrenwalder Straße 9 
30165 Hannover 
Deutschland 
 
E-Mail: hv@conti.de 
 
Gemäß § 122 Absatz 1 Satz 3 haben Antragsteller 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten. 
 
*8. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 
Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 
3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der 
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben 
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 
zugänglich ist. 
 
*9. Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Auf Anordnung des Versammlungsleiters und auf der 
Grundlage des § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
wird die Hauptversammlung am 28. April 2017 für alle 
Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in 
voller Länge live im Internet, zugänglich unter 
http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden 
Link 'Hauptversammlung', übertragen. Die 
Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht 
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 
118 Absatz 1 Satz 2 AktG. 
 
*10. Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Die nach § 124 a AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und 
Dokumente, darunter diese Einberufung der 
Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie 
ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 
Absatz 1 AktG können im Internet unter 
http://www.continental-ir.de unter dem weiterführenden 
Link 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
Hannover, im März 2017 
 
*Continental Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Continental Aktiengesellschaft 
             Vahrenwalder Str. 9 
             30165 Hannover 
             Deutschland 
Telefon:     +49 511 938-01 
Fax:         +49 511 938-81770 
E-Mail:      mailservice@conti.de 
Internet:    http://www.continental-corporation.com 
ISIN:        DE0005439004 
WKN:         543 900 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main, Stuttgart, Hannover/Hamburg 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
557115 2017-03-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 22, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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