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DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Delticom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Delticom AG Hannover ISIN: DE0005146807 
WKN: 514680 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 2. 
Mai 2017, um 11:00 Uhr im Börsensaal der BÖAG 
Börsen AG, An der Börse 2, 30159 Hannover, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des im 
   Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinns und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
   4 des Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
   Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2016 am 21. März 2017 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. Der Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der Konzernabschluss, der 
   Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns und der 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
   Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 21.578.253,59 eine Dividende in Höhe 
   von EUR 0,50 je dividendenberechtigte 
   Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 1,00, das sind bei den 
   vorhandenen 12.463.331 dividendenberechtigten 
   Stückaktien insgesamt EUR 6.231.665,50, 
   auszuschütten und den verbleibenden 
   Bilanzgewinn von EUR 15.346.588,09 auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des 
   Aktiengesetzes in der seit dem 1. Januar 2017 
   geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
   Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, mithin am 5. Mai 2017. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2016 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fuhrberger 
   Straße 5, 30625 Hannover, zum 
   Jahresabschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 und zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht 
   gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2017 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   mit der DeltiTrade GmbH* 
 
   Die Delticom AG als herrschende Gesellschaft 
   und Organträgerin und die DeltiTrade GmbH, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Hannover unter HRB 213406, ('*DeltiTrade*') als 
   beherrschte Gesellschaft und Organgesellschaft 
   haben am 21. März 2017 einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag ('*BEAV DeltiTrade*') 
   abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung 
   von DeltiTrade wird dem BEAV DeltiTrade 
   kurzfristig nach der Hauptversammlung der 
   Delticom AG die Zustimmung erteilen, sofern die 
   Hauptversammlung der Delticom AG dem Abschluss 
   des BEAV DeltiTrade zustimmt. 
 
   Der BEAV DeltiTrade hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * DeltiTrade unterstellt ihre Leitung der 
     Delticom AG. Die Delticom AG ist damit 
     berechtigt, der Geschäftsführung von 
     DeltiTrade Weisungen hinsichtlich der 
     Leitung von DeltiTrade zu erteilen, und 
     die Geschäftsführung von DeltiTrade ist 
     verpflichtet, diesen Weisungen Folge zu 
     leisten. Es ist jedoch nicht zulässig, die 
     Weisung zu erteilen, den BEAV DeltiTrade 
     zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beenden. Die Delticom AG kann von der 
     Geschäftsführung der DeltiTrade jederzeit 
     Auskünfte über die rechtlichen, 
     geschäftlichen und verwaltungsmäßigen 
     Angelegenheiten von DeltiTrade verlangen 
     und jederzeit Einsicht in deren 
     Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen 
     nehmen. 
   * DeltiTrade verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Maßgeblich für den Umfang der 
     Gewinnabführung ist § 301 des 
     Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
     Fassung. Danach ist derzeit, vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     gemäß den Vorschriften des BEAV 
     DeltiTrade, der ohne die Gewinnabführung 
     entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
     um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
     Vorjahr sowie um den gemäß § 268 
     Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs 
     ausschüttungsgesperrten Betrag, 
     abzuführen. Der Anspruch auf 
     Gewinnabführung entsteht erstmalig für das 
     ganze Geschäftsjahr, in dem der BEAV 
     DeltiTrade wirksam wird, und immer am 
     jeweiligen Bilanzstichtag von DeltiTrade. 
     Zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auch 
     fällig und ist bis zu seiner Erfüllung mit 
     einem Zinssatz in der jeweiligen 
     gesetzlichen Höhe für beiderseitige 
     Handelsgeschäfte - derzeit 5 % p.a. - zu 
     verzinsen, wobei Ansprüche aus einem 
     etwaigen Zahlungsverzug unberührt bleiben. 
   * DeltiTrade kann mit Zustimmung der 
     Delticom AG Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die 
     während der Laufzeit des BEAV DeltiTrade 
     gebildet werden, sind auf Verlangen der 
     Delticom AG aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
     als Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Vor und während der Laufzeit des Vertrags 
     gebildete sonstige Rücklagen, 
     Gewinnrücklagen, die vor der Laufzeit des 
     Vertrags gebildet wurden, sowie ein aus 
     dieser Zeit bestehender Gewinnvortrag 
     dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     verwendet werden. 
   * Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
     Delticom AG gegenüber DeltiTrade findet 
     die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer 
     jeweils gültigen Fassung insgesamt 
     entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf 
     Verlustausgleich entsteht jeweils am 
     Bilanzstichtag von DeltiTrade und wird zu 
     diesem Zeitpunkt auch fällig. Er ist bis 
     zu seiner Erfüllung mit einem Zinssatz in 
     der jeweiligen gesetzlichen Höhe für 
     beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 
     % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus 
     einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt 
     bleiben. 
   * Der BEAV DeltiTrade wurde unter den 
     aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung 
     der Hauptversammlung der Delticom AG und 
     der Gesellschafterversammlung von 
     DeltiTrade abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung von DeltiTrade 
     wird dem BEAV DeltiTrade kurzfristig nach 
     der Hauptversammlung der Delticom AG die 
     Zustimmung erteilen, sofern die 
     Hauptversammlung der Delticom AG dem 
     Abschluss des BEAV DeltiTrade zustimmt. 
     Der BEAV DeltiTrade wird wirksam mit 
     Eintragung im Handelsregister für 
     DeltiTrade. Der BEAV DeltiTrade gilt - mit 
     Ausnahme seiner beherrschungsvertraglichen 
     Komponente, welche ab Eintragung in das 
     Handelsregister gilt - erstmalig ab Beginn 
     des zum Zeitpunkt der Eintragung im 
     Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade. 

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March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

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