Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
48 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Delticom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Delticom AG Hannover ISIN: DE0005146807 
WKN: 514680 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 2. 
Mai 2017, um 11:00 Uhr im Börsensaal der BÖAG 
Börsen AG, An der Börse 2, 30159 Hannover, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des im 
   Geschäftsjahr 2016 erzielten Bilanzgewinns und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
   4 des Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
   Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2016 am 21. März 2017 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. Der Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der Konzernabschluss, der 
   Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
   die Verwendung des Bilanzgewinns und der 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
   Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 21.578.253,59 eine Dividende in Höhe 
   von EUR 0,50 je dividendenberechtigte 
   Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 1,00, das sind bei den 
   vorhandenen 12.463.331 dividendenberechtigten 
   Stückaktien insgesamt EUR 6.231.665,50, 
   auszuschütten und den verbleibenden 
   Bilanzgewinn von EUR 15.346.588,09 auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des 
   Aktiengesetzes in der seit dem 1. Januar 2017 
   geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
   Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, mithin am 5. Mai 2017. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2016 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fuhrberger 
   Straße 5, 30625 Hannover, zum 
   Jahresabschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 und zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht 
   gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2017 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   mit der DeltiTrade GmbH* 
 
   Die Delticom AG als herrschende Gesellschaft 
   und Organträgerin und die DeltiTrade GmbH, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Hannover unter HRB 213406, ('*DeltiTrade*') als 
   beherrschte Gesellschaft und Organgesellschaft 
   haben am 21. März 2017 einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag ('*BEAV DeltiTrade*') 
   abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung 
   von DeltiTrade wird dem BEAV DeltiTrade 
   kurzfristig nach der Hauptversammlung der 
   Delticom AG die Zustimmung erteilen, sofern die 
   Hauptversammlung der Delticom AG dem Abschluss 
   des BEAV DeltiTrade zustimmt. 
 
   Der BEAV DeltiTrade hat folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * DeltiTrade unterstellt ihre Leitung der 
     Delticom AG. Die Delticom AG ist damit 
     berechtigt, der Geschäftsführung von 
     DeltiTrade Weisungen hinsichtlich der 
     Leitung von DeltiTrade zu erteilen, und 
     die Geschäftsführung von DeltiTrade ist 
     verpflichtet, diesen Weisungen Folge zu 
     leisten. Es ist jedoch nicht zulässig, die 
     Weisung zu erteilen, den BEAV DeltiTrade 
     zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beenden. Die Delticom AG kann von der 
     Geschäftsführung der DeltiTrade jederzeit 
     Auskünfte über die rechtlichen, 
     geschäftlichen und verwaltungsmäßigen 
     Angelegenheiten von DeltiTrade verlangen 
     und jederzeit Einsicht in deren 
     Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen 
     nehmen. 
   * DeltiTrade verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Maßgeblich für den Umfang der 
     Gewinnabführung ist § 301 des 
     Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
     Fassung. Danach ist derzeit, vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     gemäß den Vorschriften des BEAV 
     DeltiTrade, der ohne die Gewinnabführung 
     entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
     um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
     Vorjahr sowie um den gemäß § 268 
     Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs 
     ausschüttungsgesperrten Betrag, 
     abzuführen. Der Anspruch auf 
     Gewinnabführung entsteht erstmalig für das 
     ganze Geschäftsjahr, in dem der BEAV 
     DeltiTrade wirksam wird, und immer am 
     jeweiligen Bilanzstichtag von DeltiTrade. 
     Zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auch 
     fällig und ist bis zu seiner Erfüllung mit 
     einem Zinssatz in der jeweiligen 
     gesetzlichen Höhe für beiderseitige 
     Handelsgeschäfte - derzeit 5 % p.a. - zu 
     verzinsen, wobei Ansprüche aus einem 
     etwaigen Zahlungsverzug unberührt bleiben. 
   * DeltiTrade kann mit Zustimmung der 
     Delticom AG Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die 
     während der Laufzeit des BEAV DeltiTrade 
     gebildet werden, sind auf Verlangen der 
     Delticom AG aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
     als Gewinn an die Delticom AG abzuführen. 
     Vor und während der Laufzeit des Vertrags 
     gebildete sonstige Rücklagen, 
     Gewinnrücklagen, die vor der Laufzeit des 
     Vertrags gebildet wurden, sowie ein aus 
     dieser Zeit bestehender Gewinnvortrag 
     dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
     verwendet werden. 
   * Für die Verlustübernahmeverpflichtung der 
     Delticom AG gegenüber DeltiTrade findet 
     die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer 
     jeweils gültigen Fassung insgesamt 
     entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf 
     Verlustausgleich entsteht jeweils am 
     Bilanzstichtag von DeltiTrade und wird zu 
     diesem Zeitpunkt auch fällig. Er ist bis 
     zu seiner Erfüllung mit einem Zinssatz in 
     der jeweiligen gesetzlichen Höhe für 
     beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 
     % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus 
     einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt 
     bleiben. 
   * Der BEAV DeltiTrade wurde unter den 
     aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung 
     der Hauptversammlung der Delticom AG und 
     der Gesellschafterversammlung von 
     DeltiTrade abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung von DeltiTrade 
     wird dem BEAV DeltiTrade kurzfristig nach 
     der Hauptversammlung der Delticom AG die 
     Zustimmung erteilen, sofern die 
     Hauptversammlung der Delticom AG dem 
     Abschluss des BEAV DeltiTrade zustimmt. 
     Der BEAV DeltiTrade wird wirksam mit 
     Eintragung im Handelsregister für 
     DeltiTrade. Der BEAV DeltiTrade gilt - mit 
     Ausnahme seiner beherrschungsvertraglichen 
     Komponente, welche ab Eintragung in das 
     Handelsregister gilt - erstmalig ab Beginn 
     des zum Zeitpunkt der Eintragung im 
     Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -2-

* Der BEAV DeltiTrade wird für eine feste 
     Laufzeit von fünf Zeitjahren, also sechzig 
     Monaten, ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade, in dem er im 
     Handelsregister für DeltiTrade eingetragen 
     wird, abgeschlossen. Während dieses 
     Zeitraums ist er nicht ordentlich kündbar. 
     Fällt das Ende dieser festen Laufzeit 
     nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade, verlängert sich der BEAV 
     DeltiTrade automatisch bis zum Ende des zu 
     diesem Zeitpunkt laufenden Geschäftsjahres 
     von DeltiTrade. Wird der BEAV DeltiTrade 
     nicht spätestens drei Monate vor seinem 
     Ablauf von einer der Parteien ordentlich 
     gekündigt, verlängert er sich jeweils um 
     ein weiteres Geschäftsjahr von DeltiTrade. 
   * Von dieser Regelung bleibt das Recht zur 
     Kündigung des BEAV DeltiTrade aus 
     wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist unberührt. Als wichtige 
     Gründe gelten für beide Parteien nach dem 
     BEAV DeltiTrade insbesondere eine 
     Veräußerung oder Einbringung von 
     Anteilen an der DeltiTrade durch die 
     Delticom AG, die zur Folge hat, dass die 
     Voraussetzungen einer finanziellen 
     Eingliederung der DeltiTrade gegenüber der 
     Delticom AG nicht mehr vorliegen, eine 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     der Delticom AG oder eine formwechselnde 
     Umwandlung (mit Ausnahme des Formwechsels 
     in eine andere Kapitalgesellschaft), 
     Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation 
     von DeltiTrade sowie sonstige Umstände, 
     die zum Zeitpunkt ihres Eintretens nach 
     deutschem Steuerrecht einen wichtigen 
     Grund für die steuerlich unschädliche 
     Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags 
     vor Ablauf seiner steuerlichen 
     Mindestlaufzeit darstellen. Bei einer 
     Kündigung aus wichtigem Grund ist Delticom 
     lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
     Verluste von DeltiTrade, die bis zum 
     Wirksamwerden dieser Kündigung entstanden 
     sind, verpflichtet. Die Kündigung muss 
     schriftlich erfolgen. Bei Beendigung des 
     Vertrages hat die Delticom AG den 
     Gläubigern von DeltiTrade Sicherheit zu 
     leisten, wenn die gesetzlichen 
     Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 
     303 des Aktiengesetzes gilt insoweit in 
     seiner jeweils anwendbaren Fassung 
     entsprechend. 
 
     Die Delticom AG ist direkt zu 100 % an 
     DeltiTrade beteiligt. Deshalb muss der 
     BEAV DeltiTrade weder Ausgleichszahlungen 
     noch Abfindungen für außenstehende 
     Gesellschafter von DeltiTrade vorsehen. 
     Eine Prüfung des BEAV DeltiTrade ist aus 
     diesem Grund entsprechend § 293b Absatz 1 
     des Aktiengesetzes ebenfalls nicht 
     erforderlich. 
 
     Der Vorstand der Delticom AG und die 
     Geschäftsführung von DeltiTrade haben 
     einen gemeinsamen Bericht gemäß § 
     293a des Aktiengesetzes über den BEAV 
     DeltiTrade erstattet, der zusammen mit den 
     weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen 
     vom Tag der Einberufung der 
     Hauptversammlung an unter www.delti.com/HV 
     zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der 
     Delticom AG (Brühlstraße 11, 30169 
     Hannover) und in den Geschäftsräumen von 
     DeltiTrade (Hägenstraße 1, 30559 
     Hannover) ausliegt und auch in der 
     Hauptversammlung der Delticom AG 
     zugänglich gemacht wird. 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
     dem Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
     Delticom AG und der DeltiTrade GmbH vom 
     21. März 2017 zuzustimmen. 
7. *Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   2017* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Mai 
   2011 wurde der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 2. Mai 2016 gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch 
   Ausgabe von bis zu 5.919.720 neuen 
   nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien um insgesamt bis zu EUR 
   5.919.720,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
   2011). Von diesem genehmigten Kapital wurde 
   teilweise Gebrauch gemacht. Es ist nun zeitlich 
   ausgelaufen. 
 
   Um der Verwaltung auch weiterhin ein 
   genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, 
   soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines neuen genehmigten 
      Kapitals 2017* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital bis zum 1. Mai 2022 durch 
      ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
      bis zu 6.231.665 (in Worten: sechs 
      Millionen 
      zweihunderteinunddreißigtausend 
      sechshundertfünfundsechzig) neuen 
      nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      um insgesamt bis zu EUR 6.231.665,00 zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
      ausgenutzt werden. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen auszuschließen, soweit 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 
      20 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung. 
 
      Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
      ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
      einzuräumen. Die neuen Aktien sollen dann 
      von mindestens einem Kreditinstitut oder 
      mindestens einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
      oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
      des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
      auszuschließen, soweit die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen 
      Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals 
      nicht überschreiten, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung, 
 
      aa) um etwaige Spitzen zu verwerten, 
      bb) soweit es zum Verwässerungsschutz 
          erforderlich ist, um Inhabern von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
          von der Delticom AG oder von 
          Gesellschaften, an denen die 
          Delticom AG unmittelbar oder 
          mittelbar mehrheitlich beteiligt 
          ist, ausgegeben wurden oder werden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte oder nach Erfüllung 
          von Wandlungspflichten zustünde, 
      cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet und die 
          gemäß oder in sinngemäßer 
          Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
          des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten, und zwar weder 
          zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung auf 10 % des 
          Grundkapitals sind (1) diejenigen 
          Aktien anzurechnen, welche zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen 
          mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern und soweit die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden und (2) eigene 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          der Aktionäre veräußert werden. 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Absatz (5) der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital bis zum 1. Mai 2022 durch 
      ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
      bis zu 6.231.665 (in Worten: sechs 
      Millionen 
      zweihunderteinunddreißigtausend 
      sechshundertfünfundsechzig) neuen 
      nennbetragslosen auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      um insgesamt bis zu EUR 6.231.665,00 zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -3-

erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
      ausgenutzt werden. Der Vorstand ist 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen auszuschließen, soweit 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 
      20 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung. 
 
      Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
      ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
      einzuräumen. Die neuen Aktien sollen dann 
      von mindestens einem Kreditinstitut oder 
      mindestens einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
      oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 
      des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
      auszuschließen, soweit die während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen 
      Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals 
      nicht überschreiten, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung, 
 
      aa) um etwaige Spitzen zu verwerten, 
      bb) soweit es zum Verwässerungsschutz 
          erforderlich ist, um Inhabern von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
          von der Delticom AG oder von 
          Gesellschaften, an denen die 
          Delticom AG unmittelbar oder 
          mittelbar mehrheitlich beteiligt 
          ist, ausgegeben wurden oder werden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
          dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
          nach Ausübung der Wandlungs- oder 
          Optionsrechte oder nach Erfüllung 
          von Wandlungspflichten zustünde, 
      cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen 
          Aktien den Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet und die 
          gemäß oder in sinngemäßer 
          Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
          des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten, und zwar weder 
          zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung auf 10 % des 
          Grundkapitals sind (1) diejenigen 
          Aktien anzurechnen, welche zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen 
          mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern und soweit die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden und (2) eigene 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          der Aktionäre veräußert 
          werden.' 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 
4 Satz 2 des Aktiengesetzes berichten wir der 
Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung wie folgt: 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Verwaltung 
zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage 
eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen. 
 
Die vorhergehende Ermächtigung ist bereits am 2. Mai 
2016 ausgelaufen. Der Verwaltung soll weiterhin ein 
genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des zur Zeit der 
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals zur Verfügung 
stehen. Hierdurch soll es der Verwaltung auch weiterhin 
möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die 
Gesellschaft zu beschaffen und Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen 
gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. 
 
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein 
Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien, das heißt 
jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von neuen 
Aktien in einer Anzahl, die seiner bisherigen 
Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft 
entspricht. 
 
Die Ermächtigung sieht vor, dass die neu auszugebenden 
Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen dann 
von mindestens einem inländischen Kreditinstitut oder 
einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
tätigen ausländischen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden sollen, sie den Aktionären der 
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es 
sich nicht um eine Einschränkung des Bezugsrechts, da 
dem Aktionär mittelbar die gleichen Bezugsrechte 
gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch mindestens 
ein inländisches Kreditinstitut oder ein nach § 53 
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die 
Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach 
Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen 
Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten 
Aktionäre ausliefert. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum 
Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital 
grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre 
für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen 
aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür 
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Nach 
Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre unter Gewichtung und Abwägung sämtlicher 
Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen 
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
angemessen. 
 
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll vor allem den 
Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder von 
Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien 
ermöglichen. Oftmals wird bei derartigen Transaktionen 
von Seiten des Verkäufers eine Gegenleistung in Form 
von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso kann es 
aufgrund einer besonderen Interessenlage der 
Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquidität 
der Gesellschaft, geboten sein, dem jeweiligen 
Verkäufer neue Delticom-Aktien als Gegenleistung für 
ein Unternehmen, einen Unternehmensteil oder eine 
Unternehmensbeteiligung anzubieten. Gerade in Zeiten 
knapper liquider Mittel und schwieriger 
Fremdkapitalbeschaffung, etwa wie in der globalen 
Finanzkrise vor einigen Jahren, können Aktien aus 
genehmigtem Kapital eine aus Sicht der Gesellschaft 
sinnvolle Gegenleistung darstellen. 
 
Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft 
bei sich bietenden Chancen schnell und flexibel 
reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen 
gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht den Erwerb gegen 
Ausgabe von Delticom-Aktien und gleichzeitig eine 
weitere Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
Gesellschaft. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der 
Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der 
Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung 
(z.B. Unternehmen, Unternehmensteil oder 
Unternehmensbeteiligung) in einem angemessenen 
Verhältnis stehen. Wirtschaftliche Einbußen für 
die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden 
dadurch vermieden. Diese Aktionäre haben die 
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an 
der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen 
aufrechtzuerhalten. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um 
bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein 
praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und 
dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen 
entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder 
des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen 
Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt 
werden können. Ohne diese Ermächtigung würde 
insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden 
Betrag die technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die 
Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -4-

für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen 
bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden entweder durch 
Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger 
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Aktienspitzen gering. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten 
der Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten dient 
dem Zweck, den Options- bzw. Wandlungspreis nicht 
entsprechend den üblichen Verwässerungsschutzklauseln 
der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen 
oder eine bare Zuzahlung an die Inhaber solcher Rechte 
leisten zu müssen. Verwässerungsschutzklauseln sind zur 
erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt erforderlich 
und schützen die Inhaber bzw. Gläubiger der 
Schuldverschreibungen vor Verwässerungen durch 
nachfolgende Aktienemissionen. Statt des Ausgleichs 
durch Ermäßigung des Options- bzw. 
Wandlungspreises oder Leistung einer baren Zuzahlung 
soll alternativ auch den Inhabern bzw. Gläubigern der 
Schuldverschreibungen mit Options- oder 
Wandlungsrechten zum Schutz vor Verwässerung ein 
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang eingeräumt 
werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
Schließlich wird die Verwaltung bei 
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer Höhe bis 
zu maximal insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts 
ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich 
unterschreiten darf. Maßgeblich für die Berechnung 
der 10 %-Grenze ist das Grundkapital sowohl zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung; keine dieser Grenzen darf 
überschritten werden. Auf die Begrenzung auf 10 % des 
Grundkapitals wird die Verwaltung diejenigen Aktien 
anrechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
sofern und soweit die Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen, aus denen sich diese 
Rechte ergeben, während der Laufzeit der Ermächtigung 
in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben werden, sowie eigene Aktien, die während der 
Laufzeit der Ermächtigung in entsprechender Anwendung 
von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
veräußert werden. 
 
Der Gesellschaft wird es durch diese Ermächtigung 
ermöglicht, kurzfristig günstige Börsensituationen 
auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis weiter zu 
stärken. Die Interessen der existierenden Aktionäre der 
Gesellschaft werden bei einer Festsetzung des 
Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom Börsenpreis 
abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen 
bleibt die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote - sofern 
sie dies wollen - durch Zukäufe an der Börse zu im 
Wesentlichen gleichen Konditionen aufrecht zu erhalten. 
 
Über die für diesen Spezialfall des 
Bezugsrechtsausschluss bestehende volumenmäßige 
Beschränkung hinaus soll ein Bezugsrechtsausschluss 
nach der vorgeschlagenen Ermächtigung generell nur 
möglich sein, soweit die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen 
Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht 
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
Ermächtigung. 
 
Über die Ausnutzungen des genehmigten Kapitals 
wird der Vorstand die Hauptversammlung jeweils 
informieren. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (23. 
März 2017) ist das Grundkapital der Gesellschaft 
eingeteilt in 12.463.331 nennbetragslose auf den Namen 
lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
12.463.331 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich 
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die im 
Aktienregister eingetragen sind und deren Anmeldung der 
Gesellschaft bis zum 25. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), 
zugegangen ist. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 
Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes als Aktionär nur, 
wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für 
die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am 25. April 2017, 
24:00 Uhr (MESZ), maßgeblich, weil vom 25. April 
2017, 24:00 Uhr (MESZ), bis 3. Mai 2017, 00:00 Uhr 
(MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine 
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre 
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur 
Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es wird jedoch 
darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 
1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien 
eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt 
ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten 
in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur 
Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 2. Mai 
2017 als Aktionär nur gilt, wer als solcher am 25. 
April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister 
eingetragen ist, hat derjenige, der danach Aktien 
erwirbt, in der Hauptversammlung am 2. Mai 2017 kein 
Teilnahme- und Stimmrecht, wenn ihn der Veräußerer 
nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt oder 
ermächtigt. 
 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen 
durch die aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das 
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres 
hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes. 
 
Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform 
(§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an folgende 
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu 
erfolgen: 
 
 Delticom AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Straße 31 
 51149 Köln 
 Bundesrepublik Deutschland 
 Telefax: + 49 2203 2022911 
 E-Mail: delticom2017@aaa-hv.de 
 
Ein Formular zur Anmeldung und 
Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 
17. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift 
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, 
per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der 
Gesellschaft angefordert werden. Sofern für die 
Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte 
Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben 
für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich 
anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung der 
Aktionärsnummer und seines vollständigen Namens oder 
seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister 
eingetragen und aus dem dem Aktionär zugesandten 
persönlichen Aktionärsanschreiben ersichtlich. 
 
Auch neue Aktionäre, die nach dem 17. April 2017, 24:00 
Uhr (MESZ), bis 25. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), in 
das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden 
und denen daher kein Formular zur Anmeldung und 
Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich 
unter Nennung ihres vollständigen Namens bzw. ihrer 
vollständigen Firma, ihres Wohnorts bzw. ihrer 
Geschäftsanschrift und ihrer Aktionärsnummer zumindest 
in Textform unter der oben genannten Anschrift, 
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse anmelden. 
 
Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. 
am Versammlungsort hinterlegt. 
 
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine 
Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die 
Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten 
lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und 
ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur 
Hauptversammlung erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen 
Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und 
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person 
oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die 
Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr 
Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der 
Textform. 
 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die 
Erklärung zumindest in Textform (§ 126b des 
Bürgerlichen Gesetzbuches) an die folgende Anschrift, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der -5-

Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse gerichtet werden: 
 
 Delticom AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Straße 31 
 51149 Köln 
 Bundesrepublik Deutschland 
 Telefax: + 49 2203 2022911 
 E-Mail: delticom2017@aaa-hv.de 
 
Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme 
des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der 
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht 
durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, 
ist die Vollmacht zumindest in Textform (§ 126b des 
Bürgerlichen Gesetzbuches) der Gesellschaft gegenüber 
nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes 
nicht etwas anderes ergibt (siehe unten). 
 
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann 
an die oben für die Erteilung von Vollmachten 
angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung 
eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den 
vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma, den 
Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die 
Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. Bitte geben 
Sie auch den Namen und die Anschrift des 
Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte 
übersandt werden kann. 
 
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass 
der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen 
durch die aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellten Institution oder Person besteht ein 
Textformerfordernis weder nach der Satzung noch nach 
dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das 
allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht 
gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes 
findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach 
überwiegender Auffassung keine Anwendung. 
Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der 
Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, 
da er diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des 
Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 
Absatz 8 oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des 
Aktiengesetzes) nachprüfbar festhalten muss. Die 
möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir 
beim Vollmachtsempfänger zu erfragen. 
 
Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen durch 
die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte 
Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte 
er sich zudem vorher beim Vollmachtsempfänger 
erkundigen, ob dieser in der Hauptversammlung der 
Delticom AG vertreten bzw. anwesend sein wird. In 
diesem Fall wird empfohlen, die Vollmacht direkt an das 
Kreditinstitut, an die Aktionärsvereinigung, an die 
Institution oder an die Person und so rechtzeitig zu 
erteilen, dass der Vollmachtsempfänger den Aktionär 
fristgerecht bis 25. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zur 
Hauptversammlung anmelden kann. 
 
Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung 
anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere 
Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit 
diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Institutionen oder Personen 
Untervollmachten an Personen, die nicht ihre 
Angestellten sind, gemäß § 135 Absatz 5 Satz 1 des 
Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 
Absatz 8 des Aktiengesetzes oder §§ 135 Absatz 10, 125 
Absatz 5 des Aktiengesetzes) nur erteilen, wenn die 
Vollmacht dies gestattet. 
 
Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen 
Bevollmächtigten wird den am 17. April 2017, 24:00 Uhr 
(MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister 
eingetragenen Aktionären zusammen mit der 
Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann 
zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert 
werden. Außerdem befindet sich auf dem 
Stimmkartenbogen, der bei Einlass zur Hauptversammlung 
ausgehändigt wird, ein Formular zur Bevollmächtigung 
während der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft 
ausgestellten Eintrittskarten enthalten auf der 
Rückseite ebenfalls ein Formular zur 
Vollmachtserteilung. Ein entsprechendes Formular steht 
ferner über die Internetadresse www.delti.com/HV zum 
Abruf zur Verfügung. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft einen oder mehrere 
Bevollmächtigte zurückweisen, sofern noch ein 
Bevollmächtigter übrig bleibt. 
 
*Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreterin* 
 
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre 
Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren 
Weisungen durch die Mitarbeiterin der Delticom AG Frau 
Sabine Petrovac als von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreterin ausüben zu lassen. Auch in 
diesem Fall muss sich der Aktionär frist- und 
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. 
 
Wenn ein Aktionär Frau Petrovac bevollmächtigen möchte, 
muss er ihr zu jedem Tagesordnungspunkt, über den 
abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht 
ausgeübt werden soll; Frau Petrovac ist verpflichtet, 
nach Maßgabe der ihr erteilten Weisungen 
abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreterin darf das 
Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im 
Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum 
Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In 
diesen Fällen wird sie sich der Stimme enthalten oder 
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt 
bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne 
ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der 
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft zur Erklärung 
von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder 
Fragen ist nicht möglich. 
 
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin hat 
zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen 
Gesetzbuches) an die oben für die Erteilung von 
Vollmachten genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. 
E-Mail-Adresse zu erfolgen. 
 
Gleiches gilt für den Widerruf einer an die von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin erteilten 
Vollmacht. 
 
Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreterin ist nicht erforderlich. 
 
Ein Formular zur Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin und zur 
Weisungserteilung an diese wird den am 17. April 2017, 
24:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister 
eingetragenen Aktionären zusammen mit der 
Hauptversammlungseinladung per Post übersandt und kann 
kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein 
entsprechendes Formular steht auch über die 
Internetadresse www.delti.com/HV zum Abruf zur 
Verfügung. 
 
Die Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreterin 
der Gesellschaft ist vor der Hauptversammlung nur bis 
zum 28. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Die 
Erteilung oder Änderung von Weisungen wird 
berücksichtigt, wenn sie der Gesellschaft bis zum 28. 
April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten 
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugeht. 
 
Während der Hauptversammlung können Vollmacht und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreterin durch Nutzung des auf der 
Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erfolgen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung 
muss einem solchen Verlangen eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, 
also bis zum 1. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu 
richten. Die Anschrift lautet: 
 
 Delticom AG 
 Vorstand 
 Brühlstraße 11 
 30169 Hannover 
 Bundesrepublik Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des 
Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung Vorstands über das Verlangen 
halten. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den 
Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in 
der Hauptversammlung Anträge zu stellen bzw. 
Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es hierfür vor der 
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung 
oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter 
 
www.delti.com/HV 
 
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. April 
2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten 
Adresse bzw. E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 Delticom AG 
 Hauptversammlung 
 Herrn Alexander Gebler 
 Brühlstraße 11 
 30169 Hannover 
 E-Mail: HV@delti.com 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 
des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand 
außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, 
wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf 
und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder 
oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der 
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten. 
 
*Auskunftsrecht* 
 
Gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem 
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. 
 
Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 6 entsprechend 
§ 293g Absatz 3 des Aktiengesetzes jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über alle für den Abschluss des Beherrschungs- und 
Ergebnisabführungsvertrags mit der DeltiTrade GmbH 
wesentlichen Angelegenheiten der DeltiTrade GmbH zu 
geben. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes 
genannten Gründen absehen. 
 
Ferner bestimmt § 16 Absatz (3) der Satzung, dass der 
Vorsitzende ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht 
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind alsbald 
nach der Einberufung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.delti.com/HV zugänglich: 
 
* der Inhalt der Einberufung, 
* eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu 
  dem in der Hauptversammlung kein Beschluss 
  gefasst werden soll, 
* die der Versammlung zugänglich zu machenden 
  Unterlagen: 
 
  - der festgestellte Jahresabschluss der 
    Delticom AG zum 31. Dezember 2016, 
  - der gebilligte Konzernabschluss der 
    Delticom AG zum 31. Dezember 2016, 
  - der Lagebericht der Delticom AG für das 
    Geschäftsjahr 2016, 
  - der Konzernlagebericht für das 
    Geschäftsjahr 2016, 
  - der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
    den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 
    315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches, 
  - der Bericht des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2016, 
  - der Vorschlag des Vorstands für die 
    Verwendung des im Geschäftsjahr 2016 
    erzielten Bilanzgewinns, 
* die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6: 
 
  - zusätzlich zum ohnehin zugänglich zu 
    machenden festgestellten Jahresabschluss 
    der Delticom AG zum 31. Dezember 2016 auch 
    die festgestellten Jahresabschlüsse der 
    Delticom AG zum 31. Dezember 2015 und zum 
    31. Dezember 2014, 
  - zusätzlich zum ohnehin zugänglich zu 
    machenden Lagebericht der Delticom AG für 
    das Geschäftsjahr 2016 auch die 
    Lageberichte der Delticom AG für die 
    Geschäftsjahre 2015 und 2014, 
  - der Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
    Delticom AG und der am 2. Februar 2016 ins 
    Handelsregister eingetragenen DeltiTrade 
    GmbH vom 21. März 2017, 
  - der Jahresabschluss der DeltiTrade GmbH 
    zum 31. Dezember 2016, 
  - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
    Delticom AG und der Geschäftsführung der 
    DeltiTrade GmbH gemäß § 293a des 
    Aktiengesetzes betreffend den 
    Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
    Delticom AG und der DeltiTrade GmbH vom 
    21. März 2017, 
* der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 
  7, 
* der unter anderem den Vergütungsbericht 
  enthaltende Geschäftsbericht 2016, 
* die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
  im Zeitpunkt der Einberufung der 
  Hauptversammlung, 
* die Formulare, die für die Erteilung einer 
  Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet 
  werden können, 
* nähere Erläuterungen zu den Rechten der 
  Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, 
  Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und 
  Auskunftsrecht. 
 
Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen 
ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
in den Geschäftsräumen der Delticom AG, 
Brühlstraße 11, 30169 Hannover, und in der 
Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. 
Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine 
Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. 
 
In den Geschäftsräumen der DeltiTrade GmbH, 
Hägenstraße 1, 30559 Hannover, liegen vom Tag der 
Einberufung der Hauptversammlung zudem aus: 
 
* die festgestellten Jahresabschlüsse der 
  Delticom AG zum 31. Dezember 2016, zum 31. 
  Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2014, 
* die Lageberichte der Delticom AG für die 
  Geschäftsjahre 2016, 2015 und 2014, 
* der Beherrschungs- und 
  Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
  Delticom AG und der am 2. Februar 2016 ins 
  Handelsregister eingetragenen DeltiTrade GmbH 
  vom 21. März 2017, 
* den Jahresabschluss der DeltiTrade GmbH zum 
  31. Dezember 2016, 
* der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
  Delticom AG und der Geschäftsführung der 
  DeltiTrade GmbH gemäß § 293a des 
  Aktiengesetzes betreffend den Beherrschungs- 
  und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
  Delticom AG und der DeltiTrade GmbH vom 21. 
  März 2017. 
 
Ein Lagebericht der DeltiTrade GmbH wird nicht 
ausgelegt, da diese Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016 
eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs war und deshalb 
gemäß § 264 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs 
keinen Lagebericht aufstellen musste und dies auch 
nicht getan hat. 
 
Hannover, im März 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Delticom AG 
             Brühlstraße 11 
             30169 Hannover 
             Deutschland 
E-Mail:      HV@delti.com 
Internet:    http://www.delti.com/Investor_Relations/hauptversammlung_ir.html 
ISIN:        DE0005146807 
WKN:         514680 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
557605 2017-03-23 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:05 ET (14:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.