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Dow Jones News
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DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2017 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEUTZ Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.05.2017 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEUTZ Aktiengesellschaft Köln ISIN: DE 000 630500 6 
Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500 Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Sie findet statt: 
 
*am Donnerstag, den 4. Mai 2017, um 10.00 Uhr* 
(Einlass ab 9.00 Uhr) im Congress-Centrum Ost der 
Koelnmesse, Haupteingang Osthallen, Deutz-Mülheimer 
Straße 51, 
50679 Köln-Deutz. *I. TAGESORDNUNG* 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefassten 
Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2016, der 
erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach 
§§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 
171, 172 AktG am 9. März 2017 gebilligt und den 
Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine 
Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der 
zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des 
Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der 
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem 
Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 
 
*2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn der DEUTZ AG für das Geschäftsjahr 2016 in 
Höhe von 15.652.931,58 EUR wie folgt zu verwenden: 
8.460.324,81 EUR werden zur Ausschüttung einer 
Dividende in Höhe von 0,07 EUR je 
dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre 
verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von 
7.192.606,77 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
*3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
zu erteilen. 
 
*5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Die Wahl 
schließt die prüferische Durchsicht eines 
verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts 
zum 30. Juni 2016 durch den Abschlussprüfer gemäß 
§ 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG ein. 
 
*II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
308.978.241,98 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung 
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme. Es bestehen keine 
unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der 
Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. 
 
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss 
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, also auf den *13. April 2017, 00.00 
Uhr (der Nachweisstichtag),* beziehen. Als Nachweis 
reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis 
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
Sprache durch das depotführende Institut aus. 
 
Die Anmeldung sowie der Nachweis über die Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts müssen bei der Gesellschaft unter der 
nachstehend genannten Adresse spätestens bis *27. April 
2017, 24.00 Uhr,* in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
oder englischer Sprache eingehen. 
 
DEUTZ AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte 
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung und die Übersendung des 
Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*3. Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum 
Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür 
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
dem Stichtag erworben haben, sind somit - unbeschadet 
der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers 
durch den Veräußerer - weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht 
ausschlaggebend für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*4. Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Bevollmächtigte* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, 
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit 
die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem 
gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 
10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder 
einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
Person erteilt wird. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder 
Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie 
Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 
AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich 
nachprüfbar festzuhalten; eine solche 
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur 
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
enthalten. In einem derartigen Fall werden die 
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise 
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, 
der nicht ein Kreditinstitut bzw. eine diesem 
gemäß § 135 Abs. 8 oder gemäß § 135 Abs. 10 
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG insoweit 
gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere 
eine Aktionärsvereinigung) ist, können zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular benutzen, welches die 
Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit 
der Eintrittskarte übersandt. Eine Verpflichtung zur 
Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung 
gestellten Formulare besteht nicht. Aktionäre können 
daher eine Vollmacht auch anderweitig ausstellen, 
solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 

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March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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