DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 03.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-03-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100
ISIN: DE000CBK1001 Einladung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen
Hauptversammlung* der Commerzbank Aktiengesellschaft
ein, *die am Mittwoch, den 3. Mai 2017, ab 10.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)* in der
Messehalle 11/Portalhaus, Messe Frankfurt,
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main,
stattfindet.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts (einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289
Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016,
Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §
315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016,
des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate
Governance- und des Vergütungsberichts zum
Geschäftsjahr 2016
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175
Absatz 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass
der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme unter anderem des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie
zur Beschlussfassung über die Verwendung eines
etwaigen Bilanzgewinns und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des
vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus
dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe von Euro
747.246.686,99 vollständig in andere
Gewinnrücklagen einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des
Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2017 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich
auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das
erste Quartal des Geschäftsjahres 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eschborn/Frankfurt a.M., zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des
Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal
des Geschäftsjahres 2018 zu wählen. Der
Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses.
7. *Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2018*
Nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
('EU-Verordnung 537/2014') ist die Commerzbank
Aktiengesellschaft u.a. verpflichtet, den
Abschlussprüfer künftig regelmäßig -
spätestens alle 10 Jahre - zu wechseln.
Aufgrund dieser neuen rechtlichen Vorgaben
strebt die Commerzbank Aktiengesellschaft den
Prüferwechsel für das Geschäftsjahr 2018 an.
Die Wahl des neuen Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 soll bereits in der Hauptversammlung am 3.
Mai 2017 vorgenommen werden. Dadurch wird
sichergestellt, dass der Wirtschaftsprüfer die
voraussichtlich ab Mitte 2017 erforderlichen
vorbereitenden Tätigkeiten zur Überleitung
des Prüfungsmandats als von der
Hauptversammlung gewählter neuer
Abschlussprüfer aufnehmen kann. Außerdem
erfordert das Inkrafttreten einer bedeutenden
Änderung in den für den Konzernabschluss
maßgeblichen International Financial
Reporting Standards (IFRS 9) erhebliche
Anpassungen in der Finanzbuchhaltung. Der
Wechsel des Abschlussprüfers soll daher
vollzogen sein, bevor das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2018 prüferisch durchgesehen
wird. Im Interesse der Gesellschaft kann
dadurch Doppelarbeit vermieden werden, die
entstünde, wenn sich sowohl der alte als auch
der neue Abschlussprüfer mit dem ersten Quartal
des Geschäftsjahres 2018 befassen müssten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eschborn/Frankfurt a.M., zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2018 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die
Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines
gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014
durchgeführten Auswahlverfahrens hat der
Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen,
der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder
die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main oder die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eschborn/Frankfurt a.M. zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2018 zu wählen. Dabei hat er angegeben, dass er
die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eschborn/Frankfurt a.M. präferiert.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel auferlegt wurde, die seine
Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt
hat.
8. *Neuwahl von einem Mitglied und einem
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats*
Herr Dr. Roger Müller ist am 3. Juli 2013 für
den verstorbenen Herrn Prof. h.c. (CHN) Dr.
Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat
nachgerückt. Der Hauptversammlung soll
vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Tobias
Guldimann als Nachfolger von Herrn Prof. h.c.
(CHN) Dr. Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat
zu wählen. Mit der Wahl eines Nachfolgers endet
die Amtszeit von Herrn Dr. Roger Müller, und er
erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied
zurück.
Außerdem soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Roger Müller
auch für den vorgenannten zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten als
Ersatzmitglied zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96
Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und §
11 Absatz 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern
der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge
berücksichtigen die im Corporate
Governance-Bericht veröffentlichten Ziele, die
der Aufsichtsrat nach Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 5. Mai 2015 für die Zusammensetzung
des Gremiums am 3. November 2016 festgelegt
hat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu
beschließen:
a) Herr Dr. Tobias Guldimann,
Selbständiger Berater in der
Finanzbranche,
Winterthur, Schweiz,
wird als Nachfolger für Herrn Prof. h.c.
(CHN) Dr. Ulrich Middelmann gemäß §
11 Absatz 2 Satz 4 der Satzung für die
Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am
3. Mai 2017 bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet,
als Vertreter der Aktionäre in den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -2-
Aufsichtsrat gewählt.
b) Zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für
den vorgenannten Vertreter der Aktionäre
wird gewählt:
Herr Dr. Roger Müller,
General Counsel der Deutsche Börse AG,
Holzkirchen.
Das Ersatzmitglied wird Mitglied des
Aufsichtsrats, wenn das
Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre, für
das es als Ersatzmitglied gewählt wird
oder eines der noch amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre,
für die es bereits von der ordentlichen
Hauptversammlung 2013 zum Ersatzmitglied
bestellt worden ist, vor Ablauf der
regulären Amtszeit ausscheidet und die
Hauptversammlung nicht vor diesem
Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die
Amtszeit des in den Aufsichtsrat
nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit
dem Ablauf der Hauptversammlung, in der
ein Nachfolger für das jeweils ersetzte
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,
spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem
die reguläre Amtszeit des Letzteren
abgelaufen wäre. Das in den Aufsichtsrat
nachgerückte Ersatzmitglied erlangt seine
Stellung als Ersatzmitglied wieder
zurück, wenn die Hauptversammlung für ein
vorzeitig ausgeschiedenes, durch das
Ersatzmitglied ersetztes
Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl
vornimmt.
Zu Ziffer 5.4.1 Absatz 5 bis 7 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass
nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen
den vorgeschlagenen Kandidaten und der
Commerzbank Aktiengesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Commerzbank
Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der
Commerzbank Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen bestehen, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Die Mitgliedschaften der zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§
125 Absatz 1 Satz 5 AktG) sind in der Anlage zu
Tagesordnungspunkt 8 angegeben. Diese enthält
ferner entsprechende Angaben für den zur Wahl
als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Kandidaten.
Nähere Angaben zum Werdegang der
vorgeschlagenen Kandidaten sind den auf der
Internetseite der Commerzbank
Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv)
eingestellten Lebensläufen zu entnehmen.
9. *Beschlussfassung über die Änderung von §
17 Absatz 1 und 2 der Satzung zur Anpassung an
das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Neuordnungsgesetz)*
Das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG) vom 23.
Dezember 2016 eröffnet CRR-Kreditinstituten die
Möglichkeit, in der Satzung unter bestimmten
Voraussetzungen eine verkürzte
Einberufungsfrist für Hauptversammlungen zur
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung
vorzusehen (§ 36 Absätze 5 - 7 Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz (SAG)). Danach kann in der
Satzung geregelt werden, dass eine
Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein
oder neben anderen Gegenständen die
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung
enthält, mindestens zehn Tage vor der
Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn die
Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches
Tätigwerden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 oder Satz
2 SAG (signifikante Verschlechterung der
Finanzlage des Instituts und hierdurch
Verstoß gegen die in § 36 Absatz 1 SAG
genannten Vorschriften oder Drohen einer
solchen Verschlechterung der Finanzlage in
naher Zukunft) erfüllt sind und eine
Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu
verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen
im Sinne von § 62 SAG eintreten. Durch die
gesetzliche Neuregelung wird Art. 121 Nr. 2 der
Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) umgesetzt.
Durch die nachfolgend vorgeschlagenen
Satzungsänderungen soll vorsorglich von der in
§ 36 Absätze 5 - 7 SAG vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet
unter www.commerzbank.de/hv verfügbar und wird
auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 wird der
folgende Satz 3 eingefügt:
'Abweichend von den vorstehenden
Regelungen ist eine Hauptversammlung,
deren Tagesordnung allein oder neben
anderen Gegenständen die
Beschlussfassung über eine
Kapitalerhöhung enthält, mindestens
zehn Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung einzuberufen, wenn die
Voraussetzungen für ein
aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach
§ 36 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
erfüllt sind und eine Kapitalerhöhung
erforderlich ist, um zu verhindern,
dass die Abwicklungsvoraussetzungen im
Sinne von § 62 Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz eintreten. Diese
Mindestfrist verlängert sich nicht um
die Tage der Anmeldefrist.'
b) Nach § 17 Absatz 2 Satz 3 wird der
folgende Satz 4 eingefügt:
'Für eine nach § 17 Absatz 1 Satz 3 der
Satzung einberufene Hauptversammlung
kann die erforderliche Anmeldung
abweichend von Satz 1 auch noch
mindestens drei Tage vor der
Hauptversammlung vorgenommen werden.'
*Anlage zu Punkt 8 der Tagesordnung: Angaben gemäß
§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl in den
Aufsichtsrat beziehungsweise als Ersatzmitglied
vorgeschlagenen Kandidaten*
Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in welchen
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat und der zur Wahl
als Ersatzmitglied vorgeschlagene Kandidat jeweils
Mitglied sind (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
*a) Aktionärsvertreter*
_Dr. Tobias Guldimann_
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten*
Keine
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen*
Edmond de Rothschild Holding S.A., Chambésy (Schweiz),
Mitglied des Verwaltungsrats
Edmond de Rothschild (Suisse) S.A., Genf (Schweiz),
Mitglied des Verwaltungsrats
Edmond de Rothschild (Monaco) S.A., Monaco (Fürstentum
Monaco),
Mitglied des Verwaltungsrats
Fedafin AG, Widnau (Schweiz),
Vorsitzender des Verwaltungsrats
*b) Ersatzmitglied für den Aktionärsvertreter*
_Dr. Roger Müller_
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten*
Keine
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen*
Keine
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung*
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung Euro 1.252.357.634,00 und ist
eingeteilt in 1.252.357.634 Stückaktien mit
grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der
Commerzbank Aktiengesellschaft
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax: 069/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum
*26. April 2017, 24.00 Uhr* (MESZ), angemeldet haben.
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des
depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (*12. April 2017, 0.00 Uhr* MESZ) zu
beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der
Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden am
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können
Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem
Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei
verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht
stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -3-
lassen. Maßgeblich für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des
Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag
und die rechtzeitige Anmeldung. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der
Anmeldestelle Eintrittskarten sowie Vollmachtsformulare
für die Hauptversammlung übersandt. Die depotführenden
Institute tragen in der Regel für den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte Sorge, sofern die Aktionäre
die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten
Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und
an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig
zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die
Nachweisübermittlung vor Ablauf der Anmeldefrist für
den Aktionär vornehmen kann.
*Verfahren für die Stimmabgabe bei
Stimmrechtsvertretung*
*Bevollmächtigung eines Dritten*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten
nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts
erforderlich.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht
an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m.
§ 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen erteilt werden, der Textform (§ 126b
BGB).
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in §
135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen können für
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für
die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung. Die Verwendung des
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in
Textform ausstellen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse
zur Verfügung:
Commerzbank Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21 02 72 70
E-Mail: hv-bevollmaechtigung@commerzbank.com
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die
Gesellschaft unter www.commerzbank.de/hv zusätzlich ein
elektronisches System über das Internet an. Die
Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten
Erläuterungen entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
*Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft*
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht
durch von der Commerzbank Aktiengesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ('Stimmrechtsvertreter') ausüben
zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden
aus. Ohne Erteilung ausdrücklicher Weisungen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten ist eine den
Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht ungültig.
Die notwendigen Vollmachten und Weisungen können
Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) unter Verwendung des
hierfür auf der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars
zur Vollmachts- und Weisungserteilung oder über die
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft
(www.commerzbank.de/hv) erteilen. Auch der Widerruf der
Vollmacht und der Weisungen kann in Textform oder über
das Internet vorgenommen werden. Wenn Aktionäre von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ist eine
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
Bestimmungen im Abschnitt 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung
des Stimmrechts' erforderlich. Mit der Eintrittskarte
erhalten sie das zur Vollmachts- und Weisungserteilung
zu verwendende Formular beziehungsweise die zur
Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
notwendigen Informationen. Auf der Internetseite der
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv)
sind zudem weitere Informationen zur Vollmachts- und
Weisungserteilung über das Internet verfügbar.
Per Post, Telefax oder E-Mail unter Verwendung des oben
genannten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen bis zum *2. Mai 2017, 20.00
Uhr* (MESZ), bei der Commerzbank Aktiengesellschaft
unter oben genannter Adresse, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse eingegangen sein. Die Vollmachts- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft über das Internet ist ebenfalls bis zum
*2. Mai 2017, 20.00 Uhr* (MESZ), möglich. Erhalten die
Stimmrechtsvertreter für ein und denselben
Aktienbestand - jeweils fristgemäß - sowohl
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars als auch
über das Internet Vollmacht und Weisungen, werden
unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich
die mittels Vollmachts- und Weisungsformular erteilten
Vollmacht und Weisungen als verbindlich angesehen.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die
Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die
Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen
erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten.
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter
Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird
eine zuvor vorgenommene Vollmachts- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft gegenstandslos.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird über das
Internet (www.commerzbank.de/hv) oder unter Verwendung
des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte
vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen. Wird bei
der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird
dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung
gewertet. Auch im Falle einer Briefwahl sind eine
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
Bestimmungen des Abschnitts 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung
des Stimmrechts' erforderlich. Die Abgabe von Stimmen
durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über
Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger
Anpassungen) von Vorstand und Aufsichtsrat und auf mit
einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Absatz 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von
Aktionären beschränkt.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene
Stimmabgabe muss bis spätestens zum *2. Mai 2017, 20.00
Uhr* (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender
Anschrift eingegangen sein:
Commerzbank Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21 02 72 70
E-Mail: hv-briefwahl@commerzbank.com
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet
muss ebenfalls bis spätestens zum *2. Mai 2017, 20.00
Uhr* (MESZ), vollständig vorgenommen worden sein. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine
Änderung der über das Internet erfolgten
Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet
vornehmen zu können, bedarf es der Eintrittskarte. Den
Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.commerzbank.de/hv. Die
Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten
Erläuterungen entnehmen.
Auch Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen. Die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und
Nachweis der Vollmacht bleiben unberührt.
Wird das Stimmrecht durch Briefwahl für ein und
denselben Aktienbestand - jeweils fristgemäß -
sowohl mittels des Briefwahlformulars als auch über das
Internet ausgeübt, wird unabhängig von den
Eingangsdaten ausschließlich die mittels
Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe als verbindlich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
angesehen. Eine mittels Briefwahlformular erteilte
Stimmabgabe kann auch nicht über das Internet
widerrufen oder geändert werden.
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter
Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird
eine zuvor vorgenommene Stimmabgabe durch Briefwahl
gegenstandslos.
*Rechte der Aktionäre*
*Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122
Absatz 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro
500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend
angegebenen Adresse spätestens bis zum *2. April 2017,
24.00 Uhr* (MESZ), zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein
entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu
senden:
Commerzbank Aktiengesellschaft
- Rechtsabteilung / Hauptversammlung -
60261 Frankfurt am Main
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die
Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des
depotführenden Instituts aus.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft
(www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht.
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Absatz 1, 127 AktG*
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung
oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die
nachstehend angegebene Adresse zu richten und müssen
mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens bis zum *18. April 2017, 24.00 Uhr* (MESZ),
zugegangen sein:
Commerzbank Aktiengesellschaft
- Rechtsabteilung / Hauptversammlung -
60261 Frankfurt am Main
Telefax: 069/136-80013
E-Mail: gegenantraege.2017@commerzbank.com
Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene
Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder
Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite
der Commerzbank Aktiengesellschaft
(www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht
eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung
nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und
seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126
Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten
die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG
sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen
jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht
Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen
des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz
3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
*Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG
genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Nach der Satzung der
Commerzbank Aktiengesellschaft ist der
Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage-
und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu
beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn
oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie
für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen
festsetzen.
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft
(www.commerzbank.de/hv) zugänglich. Die
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
ebenfalls auf der Internetseite der Commerzbank
Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) bekannt
gegeben.
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet*
Auszüge aus der Hauptversammlung der Commerzbank
Aktiengesellschaft können am 3. Mai 2017, ab 10.00 Uhr
(MESZ), live im Internet verfolgt werden. Ein
entsprechender Zugang wird unter www.commerzbank.de/hv
zur Verfügung gestellt werden.
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 24. März
2017 bekannt gemacht worden und wurde solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Frankfurt am Main, im März 2017
*COMMERZBANK
Aktiengesellschaft*
_- Der Vorstand -_
2017-03-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Neue Börsenstr. 1
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Internet: http://www.commerzbank.de
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558099 2017-03-24
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March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
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