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Dow Jones News
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DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main 
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100 
ISIN: DE000CBK1001 Einladung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen 
Hauptversammlung* der Commerzbank Aktiengesellschaft 
ein, *die am Mittwoch, den 3. Mai 2017, ab 10.00 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)* in der 
Messehalle 11/Portalhaus, Messe Frankfurt, 
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, 
stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
   Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, 
   Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts (einschließlich 
   des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, 
   des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate 
   Governance- und des Vergütungsberichts zum 
   Geschäftsjahr 2016 
 
   Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 
   Absatz 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
   der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme unter anderem des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   zur Beschlussfassung über die Verwendung eines 
   etwaigen Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des 
   vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Die vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus 
   dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe von Euro 
   747.246.686,99 vollständig in andere 
   Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich 
   auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das 
   erste Quartal des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M., zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal 
   des Geschäftsjahres 2018 zu wählen. Der 
   Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
7. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   ('EU-Verordnung 537/2014') ist die Commerzbank 
   Aktiengesellschaft u.a. verpflichtet, den 
   Abschlussprüfer künftig regelmäßig - 
   spätestens alle 10 Jahre - zu wechseln. 
   Aufgrund dieser neuen rechtlichen Vorgaben 
   strebt die Commerzbank Aktiengesellschaft den 
   Prüferwechsel für das Geschäftsjahr 2018 an. 
 
   Die Wahl des neuen Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 soll bereits in der Hauptversammlung am 3. 
   Mai 2017 vorgenommen werden. Dadurch wird 
   sichergestellt, dass der Wirtschaftsprüfer die 
   voraussichtlich ab Mitte 2017 erforderlichen 
   vorbereitenden Tätigkeiten zur Überleitung 
   des Prüfungsmandats als von der 
   Hauptversammlung gewählter neuer 
   Abschlussprüfer aufnehmen kann. Außerdem 
   erfordert das Inkrafttreten einer bedeutenden 
   Änderung in den für den Konzernabschluss 
   maßgeblichen International Financial 
   Reporting Standards (IFRS 9) erhebliche 
   Anpassungen in der Finanzbuchhaltung. Der 
   Wechsel des Abschlussprüfers soll daher 
   vollzogen sein, bevor das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2018 prüferisch durchgesehen 
   wird. Im Interesse der Gesellschaft kann 
   dadurch Doppelarbeit vermieden werden, die 
   entstünde, wenn sich sowohl der alte als auch 
   der neue Abschlussprüfer mit dem ersten Quartal 
   des Geschäftsjahres 2018 befassen müssten. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M., zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines 
   gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014 
   durchgeführten Auswahlverfahrens hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, 
   der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder 
   die Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main oder die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M. zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. Dabei hat er angegeben, dass er 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt a.M. präferiert. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere 
   keine Klausel auferlegt wurde, die seine 
   Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt 
   hat. 
8. *Neuwahl von einem Mitglied und einem 
   Ersatzmitglied des Aufsichtsrats* 
 
   Herr Dr. Roger Müller ist am 3. Juli 2013 für 
   den verstorbenen Herrn Prof. h.c. (CHN) Dr. 
   Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat 
   nachgerückt. Der Hauptversammlung soll 
   vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Tobias 
   Guldimann als Nachfolger von Herrn Prof. h.c. 
   (CHN) Dr. Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. Mit der Wahl eines Nachfolgers endet 
   die Amtszeit von Herrn Dr. Roger Müller, und er 
   erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied 
   zurück. 
 
   Außerdem soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Roger Müller 
   auch für den vorgenannten zur Wahl in den 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten als 
   Ersatzmitglied zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 Absatz 1 Satz 
   1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 
   11 Absatz 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern 
   der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die nachfolgenden Wahlvorschläge 
   berücksichtigen die im Corporate 
   Governance-Bericht veröffentlichten Ziele, die 
   der Aufsichtsrat nach Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 5. Mai 2015 für die Zusammensetzung 
   des Gremiums am 3. November 2016 festgelegt 
   hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Herr Dr. Tobias Guldimann, 
      Selbständiger Berater in der 
      Finanzbranche, 
      Winterthur, Schweiz, 
 
      wird als Nachfolger für Herrn Prof. h.c. 
      (CHN) Dr. Ulrich Middelmann gemäß § 
      11 Absatz 2 Satz 4 der Satzung für die 
      Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 
      3. Mai 2017 bis zum Ablauf der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet, 
      als Vertreter der Aktionäre in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -2-

Aufsichtsrat gewählt. 
   b) Zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den vorgenannten Vertreter der Aktionäre 
      wird gewählt: 
 
      Herr Dr. Roger Müller, 
      General Counsel der Deutsche Börse AG, 
      Holzkirchen. 
 
      Das Ersatzmitglied wird Mitglied des 
      Aufsichtsrats, wenn das 
      Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre, für 
      das es als Ersatzmitglied gewählt wird 
      oder eines der noch amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, 
      für die es bereits von der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2013 zum Ersatzmitglied 
      bestellt worden ist, vor Ablauf der 
      regulären Amtszeit ausscheidet und die 
      Hauptversammlung nicht vor diesem 
      Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die 
      Amtszeit des in den Aufsichtsrat 
      nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit 
      dem Ablauf der Hauptversammlung, in der 
      ein Nachfolger für das jeweils ersetzte 
      Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, 
      spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem 
      die reguläre Amtszeit des Letzteren 
      abgelaufen wäre. Das in den Aufsichtsrat 
      nachgerückte Ersatzmitglied erlangt seine 
      Stellung als Ersatzmitglied wieder 
      zurück, wenn die Hauptversammlung für ein 
      vorzeitig ausgeschiedenes, durch das 
      Ersatzmitglied ersetztes 
      Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl 
      vornimmt. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Absatz 5 bis 7 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen 
   den vorgeschlagenen Kandidaten und der 
   Commerzbank Aktiengesellschaft, deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Commerzbank 
   Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Commerzbank Aktiengesellschaft beteiligten 
   Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen bestehen, die ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
   als maßgebend ansehen würde. 
 
   Die Mitgliedschaften der zur Wahl in den 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 
   125 Absatz 1 Satz 5 AktG) sind in der Anlage zu 
   Tagesordnungspunkt 8 angegeben. Diese enthält 
   ferner entsprechende Angaben für den zur Wahl 
   als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Kandidaten. 
   Nähere Angaben zum Werdegang der 
   vorgeschlagenen Kandidaten sind den auf der 
   Internetseite der Commerzbank 
   Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) 
   eingestellten Lebensläufen zu entnehmen. 
9. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   17 Absatz 1 und 2 der Satzung zur Anpassung an 
   das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der 
   Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung 
   (FMSA-Neuordnungsgesetz)* 
 
   Das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der 
   Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung 
   (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG) vom 23. 
   Dezember 2016 eröffnet CRR-Kreditinstituten die 
   Möglichkeit, in der Satzung unter bestimmten 
   Voraussetzungen eine verkürzte 
   Einberufungsfrist für Hauptversammlungen zur 
   Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung 
   vorzusehen (§ 36 Absätze 5 - 7 Sanierungs- und 
   Abwicklungsgesetz (SAG)). Danach kann in der 
   Satzung geregelt werden, dass eine 
   Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein 
   oder neben anderen Gegenständen die 
   Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung 
   enthält, mindestens zehn Tage vor der 
   Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn die 
   Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches 
   Tätigwerden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 
   2 SAG (signifikante Verschlechterung der 
   Finanzlage des Instituts und hierdurch 
   Verstoß gegen die in § 36 Absatz 1 SAG 
   genannten Vorschriften oder Drohen einer 
   solchen Verschlechterung der Finanzlage in 
   naher Zukunft) erfüllt sind und eine 
   Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu 
   verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen 
   im Sinne von § 62 SAG eintreten. Durch die 
   gesetzliche Neuregelung wird Art. 121 Nr. 2 der 
   Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) umgesetzt. 
 
   Durch die nachfolgend vorgeschlagenen 
   Satzungsänderungen soll vorsorglich von der in 
   § 36 Absätze 5 - 7 SAG vorgesehenen Möglichkeit 
   Gebrauch gemacht werden. 
 
   Die derzeit gültige Satzung ist im Internet 
   unter www.commerzbank.de/hv verfügbar und wird 
   auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 wird der 
      folgende Satz 3 eingefügt: 
 
       'Abweichend von den vorstehenden 
       Regelungen ist eine Hauptversammlung, 
       deren Tagesordnung allein oder neben 
       anderen Gegenständen die 
       Beschlussfassung über eine 
       Kapitalerhöhung enthält, mindestens 
       zehn Tage vor dem Tag der 
       Hauptversammlung einzuberufen, wenn die 
       Voraussetzungen für ein 
       aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach 
       § 36 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 
       Sanierungs- und Abwicklungsgesetz 
       erfüllt sind und eine Kapitalerhöhung 
       erforderlich ist, um zu verhindern, 
       dass die Abwicklungsvoraussetzungen im 
       Sinne von § 62 Sanierungs- und 
       Abwicklungsgesetz eintreten. Diese 
       Mindestfrist verlängert sich nicht um 
       die Tage der Anmeldefrist.' 
   b) Nach § 17 Absatz 2 Satz 3 wird der 
      folgende Satz 4 eingefügt: 
 
       'Für eine nach § 17 Absatz 1 Satz 3 der 
       Satzung einberufene Hauptversammlung 
       kann die erforderliche Anmeldung 
       abweichend von Satz 1 auch noch 
       mindestens drei Tage vor der 
       Hauptversammlung vorgenommen werden.' 
 
*Anlage zu Punkt 8 der Tagesordnung: Angaben gemäß 
§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl in den 
Aufsichtsrat beziehungsweise als Ersatzmitglied 
vorgeschlagenen Kandidaten* 
 
Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in welchen 
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl in den 
Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat und der zur Wahl 
als Ersatzmitglied vorgeschlagene Kandidat jeweils 
Mitglied sind (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
*a) Aktionärsvertreter* 
 
_Dr. Tobias Guldimann_ 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten* 
 
Keine 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
Edmond de Rothschild Holding S.A., Chambésy (Schweiz), 
Mitglied des Verwaltungsrats 
Edmond de Rothschild (Suisse) S.A., Genf (Schweiz), 
Mitglied des Verwaltungsrats 
Edmond de Rothschild (Monaco) S.A., Monaco (Fürstentum 
Monaco), 
Mitglied des Verwaltungsrats 
 
Fedafin AG, Widnau (Schweiz), 
Vorsitzender des Verwaltungsrats 
 
*b) Ersatzmitglied für den Aktionärsvertreter* 
 
_Dr. Roger Müller_ 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten* 
 
Keine 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
Keine 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft 
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung Euro 1.252.357.634,00 und ist 
eingeteilt in 1.252.357.634 Stückaktien mit 
grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 GS-MO 3.1.1 General Meetings 
 60261 Frankfurt am Main 
 Telefax: 069/136 26351 
 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 
*26. April 2017, 24.00 Uhr* (MESZ), angemeldet haben. 
 
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des 
depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (*12. April 2017, 0.00 Uhr* MESZ) zu 
beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der 
Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden am 
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können 
Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem 
Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei 
verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, können nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht 
stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -3-

lassen. Maßgeblich für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des 
Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis 
des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
und die rechtzeitige Anmeldung. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der 
Anmeldestelle Eintrittskarten sowie Vollmachtsformulare 
für die Hauptversammlung übersandt. Die depotführenden 
Institute tragen in der Regel für den rechtzeitigen 
Erhalt der Eintrittskarte Sorge, sofern die Aktionäre 
die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten 
Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und 
an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig 
zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die 
Nachweisübermittlung vor Ablauf der Anmeldefrist für 
den Aktionär vornehmen kann. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe bei 
Stimmrechtsvertretung* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine 
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine 
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen 
Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts 
erforderlich. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht 
an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. 
§ 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen erteilt werden, der Textform (§ 126b 
BGB). 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 
135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestellte Personen und Institutionen können für 
ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für 
die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist 
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise 
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse 
zur Verfügung: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: 089/21 02 72 70 
 E-Mail: hv-bevollmaechtigung@commerzbank.com 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft unter www.commerzbank.de/hv zusätzlich ein 
elektronisches System über das Internet an. Die 
Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten 
Erläuterungen entnehmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft* 
 
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht 
durch von der Commerzbank Aktiengesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ('Stimmrechtsvertreter') ausüben 
zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden 
aus. Ohne Erteilung ausdrücklicher Weisungen zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten ist eine den 
Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht ungültig. 
 
Die notwendigen Vollmachten und Weisungen können 
Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) unter Verwendung des 
hierfür auf der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars 
zur Vollmachts- und Weisungserteilung oder über die 
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft 
(www.commerzbank.de/hv) erteilen. Auch der Widerruf der 
Vollmacht und der Weisungen kann in Textform oder über 
das Internet vorgenommen werden. Wenn Aktionäre von 
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ist eine 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
Bestimmungen im Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung 
des Stimmrechts' erforderlich. Mit der Eintrittskarte 
erhalten sie das zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
zu verwendende Formular beziehungsweise die zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet 
notwendigen Informationen. Auf der Internetseite der 
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) 
sind zudem weitere Informationen zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung über das Internet verfügbar. 
 
Per Post, Telefax oder E-Mail unter Verwendung des oben 
genannten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft müssen bis zum *2. Mai 2017, 20.00 
Uhr* (MESZ), bei der Commerzbank Aktiengesellschaft 
unter oben genannter Adresse, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse eingegangen sein. Die Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft über das Internet ist ebenfalls bis zum 
*2. Mai 2017, 20.00 Uhr* (MESZ), möglich. Erhalten die 
Stimmrechtsvertreter für ein und denselben 
Aktienbestand - jeweils fristgemäß - sowohl 
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars als auch 
über das Internet Vollmacht und Weisungen, werden 
unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich 
die mittels Vollmachts- und Weisungsformular erteilten 
Vollmacht und Weisungen als verbindlich angesehen. 
 
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die 
Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die 
Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen 
erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die 
betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter 
Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird 
eine zuvor vorgenommene Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft gegenstandslos. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen 
von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der 
Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird über das 
Internet (www.commerzbank.de/hv) oder unter Verwendung 
des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte 
vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen. Wird bei 
der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine 
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird 
dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
gewertet. Auch im Falle einer Briefwahl sind eine 
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
Bestimmungen des Abschnitts 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung 
des Stimmrechts' erforderlich. Die Abgabe von Stimmen 
durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über 
Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger 
Anpassungen) von Vorstand und Aufsichtsrat und auf mit 
einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
Absatz 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von 
Aktionären beschränkt. 
 
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene 
Stimmabgabe muss bis spätestens zum *2. Mai 2017, 20.00 
Uhr* (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender 
Anschrift eingegangen sein: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: 089/21 02 72 70 
 E-Mail: hv-briefwahl@commerzbank.com 
 
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet 
muss ebenfalls bis spätestens zum *2. Mai 2017, 20.00 
Uhr* (MESZ), vollständig vorgenommen worden sein. Bis 
zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine 
Änderung der über das Internet erfolgten 
Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet 
vornehmen zu können, bedarf es der Eintrittskarte. Den 
Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite 
der Gesellschaft unter www.commerzbank.de/hv. Die 
Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten 
Erläuterungen entnehmen. 
 
Auch Bevollmächtigte können sich der Briefwahl 
bedienen. Die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und 
Nachweis der Vollmacht bleiben unberührt. 
 
Wird das Stimmrecht durch Briefwahl für ein und 
denselben Aktienbestand - jeweils fristgemäß - 
sowohl mittels des Briefwahlformulars als auch über das 
Internet ausgeübt, wird unabhängig von den 
Eingangsdaten ausschließlich die mittels 
Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe als verbindlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

angesehen. Eine mittels Briefwahlformular erteilte 
Stimmabgabe kann auch nicht über das Internet 
widerrufen oder geändert werden. 
 
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter 
Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird 
eine zuvor vorgenommene Stimmabgabe durch Briefwahl 
gegenstandslos. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, 
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten 
und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend 
angegebenen Adresse spätestens bis zum *2. April 2017, 
24.00 Uhr* (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein 
entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu 
senden: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 - Rechtsabteilung / Hauptversammlung - 
 60261 Frankfurt am Main 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die 
Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den 
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des 
depotführenden Instituts aus. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft 
(www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Absatz 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer 
Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung 
oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die 
nachstehend angegebene Adresse zu richten und müssen 
mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also 
spätestens bis zum *18. April 2017, 24.00 Uhr* (MESZ), 
zugegangen sein: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 - Rechtsabteilung / Hauptversammlung - 
 60261 Frankfurt am Main 
 Telefax: 069/136-80013 
 E-Mail: gegenantraege.2017@commerzbank.com 
 
Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene 
Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder 
Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite 
der Commerzbank Aktiengesellschaft 
(www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht. Eventuelle 
Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter 
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht 
eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von 
Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht 
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten 
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung 
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung 
nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 
Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten 
die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG 
sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen 
jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht 
Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen 
des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu 
machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 
3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen 
sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der 
Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner 
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG 
genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den 
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Rechenschaft zu entsprechen. Nach der Satzung der 
Commerzbank Aktiengesellschaft ist der 
Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage- 
und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu 
beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn 
oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen 
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen 
festsetzen. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der 
Einberufung der Hauptversammlung an über die 
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft 
(www.commerzbank.de/hv) zugänglich. Die 
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung 
ebenfalls auf der Internetseite der Commerzbank 
Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) bekannt 
gegeben. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Auszüge aus der Hauptversammlung der Commerzbank 
Aktiengesellschaft können am 3. Mai 2017, ab 10.00 Uhr 
(MESZ), live im Internet verfolgt werden. Ein 
entsprechender Zugang wird unter www.commerzbank.de/hv 
zur Verfügung gestellt werden. 
 
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 24. März 
2017 bekannt gemacht worden und wurde solchen Medien 
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
Frankfurt am Main, im März 2017 
 
*COMMERZBANK 
Aktiengesellschaft* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2017-03-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: COMMERZBANK Aktiengesellschaft 
             Neue Börsenstr. 1 
             60487 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@commerzbank.com 
Internet:    http://www.commerzbank.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
558099 2017-03-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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