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Dow Jones News
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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
03.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die 
am Mittwoch, den 3. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ), 
am Sitz der Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 
Haar bei München, stattfindet. Tagesordnung der 
Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung näher erläutert. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der Softing AG, 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei 
   München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich 
   und kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von EUR 9.896.610,53 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      1.391.887,60 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,20 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      8.504.722,93 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 08. Mai 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Softing AG und der Softing IT 
   Networks GmbH* 
 
   Die Softing AG als Organträger hat mit ihrer 
   einhundertprozentigen Tochtergesellschaft 
   Softing IT Networks GmbH mit Sitz in München 
   als Organgesellschaft am 17. März 2017 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird erst mit 
   Eintragung im Handelsregister der Softing IT 
   Networks GmbH wirksam. Voraussetzung der 
   Eintragung und damit Voraussetzung für die 
   Wirksamkeit sind die Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Softing AG und die 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Softing IT Networks GmbH zu dem Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung 
   der Gesellschafterversammlung der Softing IT 
   Networks GmbH wird voraussichtlich am 3. Mai 
   2017 erfolgen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Softing AG und der Softing IT 
   Networks GmbH vom 17. März 2017 zuzustimmen. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   hat folgenden Inhalt: 
 
   '*Organschaftsvertrag* 
   *mit Beherrschungsvereinbarung* 
   *und Gewinnabführungsverpflichtung* 
 
   zwischen 
 
   *Softing AG* 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar 
   - nachfolgend '*Softing AG*' genannt - 
 
   und 
 
   *Softing IT Networks GmbH* 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar 
   - nachfolgend '*Softing GmbH*' genannt - 
 
   *§ 1* 
   *Beherrschung* 
 
   1. Softing GmbH unterstellt die Leitung 
      ihrer Gesellschaft der Softing AG. 
      Softing AG ist demgemäß berechtigt, 
      der Geschäftsführung der Softing GmbH 
      hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
      Weisungen zu erteilen. Softing AG kann 
      der Geschäftsführung der Softing GmbH 
      nicht die Weisung erteilen, diesen 
      Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten 
      oder zu beendigen. 
   2. Die Geschäftsführung und die Vertretung 
      der Softing GmbH obliegen weiterhin der 
      Geschäftsführung der Softing GmbH. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Softing GmbH verpflichtet sich, ihren 
      ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
      an Softing AG abzuführen. Abzuführen ist 
      - vorbehaltlich der Bildung oder 
      Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
      der ohne die Gewinnabführung entstehende 
      Jahresüberschuss vermindert um einen 
      etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
      und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
      ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   2. Softing GmbH kann mit Zustimmung der 
      Softing AG Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
      einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrages gebildete andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
      auf Verlangen der Softing AG aufzulösen 
      und zum Ausgleich eines etwaigen 
      Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. 
   3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
      besteht erstmals für das Geschäftsjahr, 
      in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 
      wirksam wird. 
   4. Ein Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
      zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres 
      der Softing GmbH und wird zu diesem 
      Zeitpunkt fällig. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Für die Verlustübernahme gelten die 
   Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils 
   gültigen Fassung vollumfänglich entsprechend. 
 
   *§ 4* 
   *Wirksamwerden und Dauer* 
 
   1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner 
      Wirksamkeit der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der Softing AG, 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Softing AG sowie der Eintragung ins 
      Handelsregister. 
   2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
      das Handelsregister des Sitzes der 
      Softing GmbH wirksam. Hinsichtlich der 
      handelsrechtlichen und steuerrechtlichen 
      Aspekte der Gewinnabführung bzw. 
      Verlustübernahme vereinbaren die 
      Vertragsparteien die Rückwirkung auf den 
      Beginn desjenigen Geschäftsjahrs, in dem 
      dieser Vertrag durch Eintragung im 
      Handelsregister der Softing GmbH wirksam 
      wird. Dieser Vertrag wird für die Dauer 
      von fünf Zeitjahren - seit dem Beginn des 
      zur Zeit seiner Eintragung in das 
      Handelsregister der Softing GmbH 
      laufenden Geschäftsjahrs - fest 
      abgeschlossen. Der Vertrag verlängert 
      sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht 
      unter einer Einhaltung einer Frist von 
      drei Monaten vor Ablauf schriftlich 
      gekündigt wird. Das Recht, diesen Vertrag 
      aus wichtigem Grunde zu kündigen (§ 297 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -2-

AktG), bleibt davon unberührt. Softing AG 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr 
      nicht mehr (unmittelbar oder mittelbar) 
      die Mehrheit der Anteile an der Softing 
      GmbH oder die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus diesen Anteilen zusteht. 
   3. Softing AG hat, wenn dieser Vertrag 
      endet, den Gläubigern der Softing GmbH 
      nach näherer Maßgabe des § 303 AktG 
      Sicherheit zu leisten. 
 
   *§ 5* 
   *Salvatorische Klausel* 
 
   Sollten Bestimmungen dieses Vertrages 
   unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird 
   dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
   Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die 
   Parteien verpflichten sich in diesem Falle, 
   die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch 
   eine solche zu ersetzen, die in ihrem 
   wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder 
   nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. 
   Gleiches gilt für Lücken dieses Vertrags, bei 
   deren Vorhandensein die Parteien eine Regelung 
   getroffen hätten, die dem wirtschaftlichen 
   Sinn und Zweck dieses Vertrags entsprochen 
   hätte. 
 
   Haar, den 17. März 2017 
 
   Dr. Dr. Wolfgang Trier 
   Vorstand Softing AG 
 
   Dr. Dr. Wolfgang Trier 
   Geschäftsführer der Softing IT Networks GmbH' 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   mit der Softing IT Networks GmbH, der 
   gemeinsame Bericht des Vorstands der Softing 
   AG und der Geschäftsführung der Softing IT 
   Networks GmbH nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a 
   AktG sowie die auszulegenden Jahresabschlüsse 
   und Lageberichte (die Softing IT Networks GmbH 
   hat Anhänge und Lageberichte wegen 
   Inanspruchnahme der Erleichterungen gemäß 
   § 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch in diesem 
   Zeitraum nicht erstellt) liegen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Softing AG, 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar, zur 
   Einsicht durch die Aktionäre aus; sie sind 
   auch unter der Adresse 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
   zugänglich. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. Abschriften 
   dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 
   Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum 
   Ablauf des 26. April 2017 bei folgender 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen: 
 
    Softing AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   ein zur Verwahrung von Wertpapieren 
   zugelassenes Institut erforderlich und 
   ausreichend; der Nachweis muss in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein. Der 
   Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn 
   des 12. April 2017, 00:00 Uhr (MESZ), 
   ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 
   man lässt sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für 
   die Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- 
   und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis 
   der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
   http://www.softing.com/hauptversammlung zum 
   Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die nachstehende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
    Softing AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
    E-Mail: softing@better-orange.de 
 
   Aktionäre können sich auch durch den von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Dem 
   Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des 
   Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. 
   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter http://www.softing.com/hauptversammlung 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus 
   organisatorischen Gründen spätestens bis zum 
   Ablauf des 2. Mai 2017 bei der vorstehenden 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, 
      das entspricht zur Zeit 347.972 Aktien, 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen (dies entspricht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

500.000 Aktien), können gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
      auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
      gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
      muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 2. April 2017, 24:00 
      Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
      der Softing AG unter folgender Adresse zu 
      richten: 
 
       Vorstand der Softing AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 
      Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
      Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
      mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
      Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
      sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den 
      Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
      http://www.softing.com/hauptversammlung 
      bekannt gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
      versehen sein. Sollen die Gegenanträge 
      von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
      werden, sind sie spätestens 14 Tage vor 
      der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 
      18. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), an 
      folgende Adresse, Telefax-Nummer oder 
      E-Mail-Adresse zu richten: 
 
       Vorstand der Softing AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
       E-Mail: softing@better-orange.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und der Begründung sowie 
      etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
      hierzu im Internet unter 
      http://www.softing.com/hauptversammlung 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG für den Vorschlag eines Aktionärs 
      zur Wahl von Abschlussprüfern und 
      Aufsichtsräten sinngemäß. Solche 
      Vorschläge müssen jedoch nicht begründet 
      werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 
      AktG genannten Gründen braucht der 
      Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
      anderem auch dann nicht zugänglich zu 
      machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
      ausgeübten Beruf und Wohnort des 
      Kandidaten enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung mündlich gestellt 
      werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
      während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der 
      Gesellschaft kann der Versammlungsleiter 
      das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
      zeitlich angemessen beschränken und 
      Näheres hierzu bestimmen. Er ist 
      insbesondere berechtigt, bereits zu 
      Beginn der Hauptversammlung oder während 
      ihres Verlaufs einen zeitlich 
      angemessenen Rahmen für den ganzen 
      Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
      Tagesordnungspunkte oder für den 
      einzelnen Redner festzulegen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den 
   Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
   Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 
   AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
   eingesehen werden. 
4. *Hinweis auf die Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
   abrufbar. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
   eingeteilt in 6.959.438 nennwertlose 
   Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es 
   bestehen also 6.959.438 Stimmrechte. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
 
Haar, im März 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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558101 2017-03-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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