Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
135 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-28 / 15:45 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
FRESENIUS SE & Co. KGaA 
Bad Homburg v.d.H. 
 
ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560 
ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562 
ISIN: DE000A2DA7N6 // WKN: A2DA7N 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 12. Mai 2017, um 
10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und 
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den 
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für 
das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des 
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass 
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 
in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 343.649.429,70 
ausweist, festzustellen. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 343.649.429,70 für das Geschäftsjahr 
2016 wie folgt zu verwenden: 
 
Zahlung einer Dividende von Euro 0,62 
je Aktie 
 
auf Stück 553.316.547                   Euro 343.056.259,14 
dividendenberechtigte Aktien 
Die Dividende ist am 17. Mai 2017 
zahlbar. 
Vortrag auf neue Rechnung               Euro 593.170,56 
                                             ------------------- 
                                        Euro 343.649.429,70 
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
Euro 0,62 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein 
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden 
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
2016 Entlastung zu erteilen. 
 
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische 
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen 
 
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die 
eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste 
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger 
Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 erstellt werden, zu wählen. 
 
6. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung zur Gewährung von 
Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der 
Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens 
(Aktienoptionsprogramm 2013) als Folge der ausschließlich nach IFRS 
(International Financial Reporting Standards) erfolgenden 
Finanzberichterstattung und die entsprechende Anpassung des Bedingten 
Kapitals IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Satzung 
 
Die Fresenius SE & Co. KGaA nimmt ab dem 1. Januar 2017 die 
Finanzberichterstattung ausschließlich nach IFRS (International 
Financial Reporting Standards) vor. Finanzinformationen nach US-GAAP 
(Generally Accepted Accounting Principles) werden nicht mehr zur Verfügung 
gestellt. 
 
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und 
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines 
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) stellt im Zusammenhang 
mit der Berechnung des Erfolgsziels auf das nach US-GAAP ermittelte 
Konzernergebnis ab. Vor dem Hintergrund der ausschließlichen 
Finanzberichterstattung nach IFRS schlagen die persönlich haftende 
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, künftig auf das nach IFRS 
ermittelte Konzernergebnis abzustellen und zu diesem Zweck wie folgt zu 
beschließen: 
 
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und 
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines 
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) gemäß Beschluss 
der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 
8 lit. b) in der Fassung des Anpassungsbeschlusses der ordentlichen 
Hauptversammlung vom 16. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. f) wird in 
ihrem Abschnitt aa) (3) wie folgt neu gefasst: 
 
"(3) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel 
 
Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem volumengewichteten 
durchschnittlichen Börsenkurs der nennwertlosen Inhaber-Stammaktie der 
Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in 
Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 
30 Kalendertagen vor dem Zuteilungstag des Bezugsrechts. 
Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie (Stammaktie) 
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
AktG). 
 
Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen 
des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach (4) bestimmten vierjährigen 
Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn innerhalb der 
Wartezeit entweder das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft 
(Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt) 
währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum 
jeweiligen Vorjahr gestiegen ist oder, sollte dies nicht der Fall sein, die 
durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compounded Annual Growth Rate) 
des bereinigten Konzernergebnisses der Gesellschaft in den vier Jahren der 
Wartezeit währungsbereinigt mindestens acht Prozent beträgt. Die 
Währungsbereinigung erfolgt, indem für alle in den Konzernabschluss 
einbezogenen Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht die 
Berichtswährung (EURO) des Konzerns ist, die Posten der jeweils einbezogenen 
Gewinn- und Verlustrechnungen mit den Durchschnittskursen des Jahres 
umgerechnet werden, dessen Konzernabschluss dem Vergleich zugrunde liegt. 
 
Die Festlegung des bereinigten Konzernergebnisses (mit Währungsbereinigung) 
und seine Veränderungen gegenüber dem bereinigten Konzernergebnis (ohne 
Währungsbereinigung) des maßgeblichen Vergleichsjahrs werden jeweils 
vom Abschlussprüfer der Gesellschaft auf der Grundlage des geprüften 
Konzernabschlusses verbindlich für die Frage der Zulässigkeit der Ausübung 
der Bezugsrechte verifiziert. 
 
Sollte das Erfolgsziel in den vier Jahren der Wartezeit weder für die 
einzelnen Jahre noch für die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate 
erreicht sein, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem 
anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht 
erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel 
oder vollständig. 
 
Das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft ist auf der Grundlage der 
Bilanzierungsgrundsätze nach IFRS (International Financial Reporting 
Standards) wie folgt zu ermitteln: 
 
Das bereinigte Konzernergebnis entspricht dem Konzernergebnis (Ergebnis, das 
auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt), das im konsolidierten 
Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist, 
 
 (i) addiert um den im jeweiligen konsolidierten 
 Jahresabschluss aufgeführten Aufwand im Zusammenhang 
 mit: 
 
- - soweit der Aufwand nur einmalig anfällt -, dem Kauf, der Integration und 
der Finanzierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, 
einschließlich des Aufwands im Zusammenhang mit 
 
- vor dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt begründeten Haftungsrisiken und/ oder 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)

- der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen unabhängig 
davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht; 
 
- Änderungen der IFRS Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer 
Anwendung; und 
 
- Steuereffekte zu den vorstehend genannten Punkten; sowie 
 
 (ii) subtrahiert um die jeweils im konsolidierten 
 Jahresabschluss aufgeführten Erträge im Zusammenhang 
 mit 
 
- der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen unabhängig 
davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht; 
 
- Änderungen der IFRS Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer 
Anwendung; und 
 
- Steuereffekte zu den vorstehend genannten Punkten." 
 
Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unberührt. 
 
In diesem Zusammenhang wird das Bedingte Kapital IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der 
Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
"Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß 
dem Aktienoptionsprogramm 2013 nach Maßgabe des Beschlusses der 
Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 und gegebenenfalls der 
Anpassungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 16. Mai 2014 und vom 12. Mai 
2017 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden, die Inhaber der 
Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft 
zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die 
Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat 
zuständig ist." 
 
7. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie über die entsprechende Neufassung 
von § 13 der Satzung und die entsprechende Anpassung von § 13e der Satzung 
 
Die Vergütung des Aufsichtsrats soll mit Wirkung zum 1. Januar 2018 
umgestellt werden. Mit der Ausrichtung der variablen Vergütung auf eine 
nachhaltige Unternehmensentwicklung soll künftig der anwendbaren Empfehlung 
des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen werden. Zudem soll die 
variable Vergütung auf einen Höchstbetrag begrenzt und die relative 
Bedeutung der Festvergütung deutlich gestärkt werden. Insgesamt soll die 
Anpassung zu einer ausgewogenen Vergütungsstruktur und zu einer 
angemessenen, die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Lage der 
Gesellschaft berücksichtigenden Vergütungshöhe führen. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
wie folgt zu beschließen: 
 
1. § 13 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
"§ 13 
 
Aufsichtsratsvergütung 
 
(1) Als feste Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes 
volle Geschäftsjahr einen nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbaren Betrag 
von jährlich Euro 150.000,00. 
 
(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außerdem für jedes volle 
Geschäftsjahr eine variable erfolgsorientierte Vergütung, die sich nach der 
jeweiligen durchschnittlichen Wachstumsrate des Konzernergebnisses für das 
Vergütungsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre 
(3-JahresDurchschnittswachstum des Konzernergebnisses) richtet. Die 
Ermittlung des Betrags dieser variablen Vergütung erfolgt nach Maßgabe 
der nachfolgenden Formel: 
 
3-Jahres-Durchschnittswachstum Betrag variable Vergütung 
des Konzernergebnisses (in %)  (in Euro) 
 
> 0 bis 2,5                    30.000,00 
> 2,5 bis 5                    60.000,00 
> 5 bis 7,5                    90.000,00 
> 7,5 bis 10                   120.000,00 
> 10                           150.000,00 
 
Ein Anspruch auf Gewährung der variablen Vergütung entsteht erst ab 
Erreichen eines 3-Jahres-Durchschnittswachstums des Konzernergebnisses 
größer 0 %. Bei Erreichen der vorstehend beschriebenen fünf 
prozentualen Korridore werden die variablen Vergütungsbeträge jeweils in 
voller Höhe erdient, d. h. es findet innerhalb dieser Korridore keine 
Interpolation statt (z. B. 2,0 % = Euro 30.000,00; 9,9 % = Euro 120.000,00). 
Maßgeblich ist jeweils das Konzernergebnis, das in dem der 
Hauptversammlung vorgelegten Konzernjahresabschluss ausgewiesen ist. 
 
Die variable Vergütung nach Maßgabe dieses § 13 Absatz (2) ist auf 
einen Höchstbetrag von Euro 150.000,00 p. a. begrenzt. 
 
Die Auszahlung der variablen Vergütung nach Maßgabe dieses § 13 Absatz 
(2) erfolgt bei entsprechender Zielerreichung grundsätzlich jährlich, und 
zwar jeweils am Ende des Kalenderquartals, in das die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Gesellschaft fällt. 
 
(3) Beschließt die Hauptversammlung eine höhere Vergütung, so gilt 
diese. 
 
(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, seine 
Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung eines 
Aufsichtsratsmitglieds nach § 13 Absatz (1). 
 
(5) Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhält ein 
Mitglied eine zusätzliche feste Vergütung von Euro 20.000,00, der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Doppelte. 
 
(6) Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein 
Mitglied des 
 
Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahrs 
an, ist die 
 
Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die 
Mitgliedschaft im 
 
Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats. 
 
(7) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes 
entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende Umsatzsteuer 
gehört. 
 
(8) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit 
angemessenen Umfang zur Verfügung. 
 
(9) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des 
Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management 
SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE 
Vergütungen erhält, werden die Vergütungen nach § 13 Absatz (1) und Absatz 
(2) auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich des zusätzlichen 
Teils der Vergütung für den Vorsitzenden nach § 13 Absatz (4), soweit dieser 
gleichzeitig Vorsitzender im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE ist; 
für seine Stellvertreter gilt dies entsprechend, soweit diese gleichzeitig 
Stellvertreter des Vorsitzenden im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE 
sind. Soweit ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der 
Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius 
Management SE ist, findet auf ihn § 13 Absatz (4) keine Anwendung." 
 
2. Der Verweis in § 13e Absatz (3) Satz 2 der Satzung auf den bisherigen § 
13 Absatz (4) der Satzung wird aus redaktionellen Gründen geändert und wie 
folgt neu gefasst: 
 
"§ 13 Absätze (7) und (8) der Satzung finden entsprechende Anwendung." 
 
3. Für das gesamte Geschäftsjahr 2017 gelten die bisherigen 
Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat, den Prüfungsausschuss und den 
Gemeinsamen Ausschuss fort. Bei der erstmaligen Anwendung der gemäß 
Ziffer 1 beschlossenen Regelung für das Geschäftsjahr 2018 erfolgt die 
Ermittlung des Betrags der variablen Vergütung auf der Basis des 
3-JahresDurchschnittswachstums des Konzernergebnisses für die Geschäftsjahre 
2016, 2017 und 2018. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Von den insgesamt ausgegebenen Stück 553.489.493 Aktien sind zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung Stück 553.489.493 Aktien teilnahmeund 
stimmberechtigt. 
 
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das 
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft 
unter 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
c/o Deutsche Bank AG 
 
Securities Production 
 
General Meetings 
 
Postfach 20 01 07 
 
60605 Frankfurt am Main 
 
Telefax: +49 69 12012-86045 
 
E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 5. 
Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht 
ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. April 2017, 
d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter 
eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.