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DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 12.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-03-28 / 15:45 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
FRESENIUS SE & Co. KGaA 
Bad Homburg v.d.H. 
 
ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560 
ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562 
ISIN: DE000A2DA7N6 // WKN: A2DA7N 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 12. Mai 2017, um 
10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und 
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den 
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für 
das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des 
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass 
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 
in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 343.649.429,70 
ausweist, festzustellen. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 343.649.429,70 für das Geschäftsjahr 
2016 wie folgt zu verwenden: 
 
Zahlung einer Dividende von Euro 0,62 
je Aktie 
 
auf Stück 553.316.547                   Euro 343.056.259,14 
dividendenberechtigte Aktien 
Die Dividende ist am 17. Mai 2017 
zahlbar. 
Vortrag auf neue Rechnung               Euro 593.170,56 
                                             ------------------- 
                                        Euro 343.649.429,70 
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
Euro 0,62 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein 
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden 
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
2016 Entlastung zu erteilen. 
 
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische 
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen 
 
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die 
eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste 
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger 
Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 erstellt werden, zu wählen. 
 
6. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung zur Gewährung von 
Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der 
Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens 
(Aktienoptionsprogramm 2013) als Folge der ausschließlich nach IFRS 
(International Financial Reporting Standards) erfolgenden 
Finanzberichterstattung und die entsprechende Anpassung des Bedingten 
Kapitals IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Satzung 
 
Die Fresenius SE & Co. KGaA nimmt ab dem 1. Januar 2017 die 
Finanzberichterstattung ausschließlich nach IFRS (International 
Financial Reporting Standards) vor. Finanzinformationen nach US-GAAP 
(Generally Accepted Accounting Principles) werden nicht mehr zur Verfügung 
gestellt. 
 
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und 
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines 
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) stellt im Zusammenhang 
mit der Berechnung des Erfolgsziels auf das nach US-GAAP ermittelte 
Konzernergebnis ab. Vor dem Hintergrund der ausschließlichen 
Finanzberichterstattung nach IFRS schlagen die persönlich haftende 
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, künftig auf das nach IFRS 
ermittelte Konzernergebnis abzustellen und zu diesem Zweck wie folgt zu 
beschließen: 
 
Die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und 
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines 
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) gemäß Beschluss 
der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 
8 lit. b) in der Fassung des Anpassungsbeschlusses der ordentlichen 
Hauptversammlung vom 16. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. f) wird in 
ihrem Abschnitt aa) (3) wie folgt neu gefasst: 
 
"(3) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel 
 
Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem volumengewichteten 
durchschnittlichen Börsenkurs der nennwertlosen Inhaber-Stammaktie der 
Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in 
Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 
30 Kalendertagen vor dem Zuteilungstag des Bezugsrechts. 
Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie (Stammaktie) 
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
AktG). 
 
Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen 
des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach (4) bestimmten vierjährigen 
Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn innerhalb der 
Wartezeit entweder das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft 
(Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt) 
währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum 
jeweiligen Vorjahr gestiegen ist oder, sollte dies nicht der Fall sein, die 
durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compounded Annual Growth Rate) 
des bereinigten Konzernergebnisses der Gesellschaft in den vier Jahren der 
Wartezeit währungsbereinigt mindestens acht Prozent beträgt. Die 
Währungsbereinigung erfolgt, indem für alle in den Konzernabschluss 
einbezogenen Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht die 
Berichtswährung (EURO) des Konzerns ist, die Posten der jeweils einbezogenen 
Gewinn- und Verlustrechnungen mit den Durchschnittskursen des Jahres 
umgerechnet werden, dessen Konzernabschluss dem Vergleich zugrunde liegt. 
 
Die Festlegung des bereinigten Konzernergebnisses (mit Währungsbereinigung) 
und seine Veränderungen gegenüber dem bereinigten Konzernergebnis (ohne 
Währungsbereinigung) des maßgeblichen Vergleichsjahrs werden jeweils 
vom Abschlussprüfer der Gesellschaft auf der Grundlage des geprüften 
Konzernabschlusses verbindlich für die Frage der Zulässigkeit der Ausübung 
der Bezugsrechte verifiziert. 
 
Sollte das Erfolgsziel in den vier Jahren der Wartezeit weder für die 
einzelnen Jahre noch für die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate 
erreicht sein, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem 
anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht 
erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel 
oder vollständig. 
 
Das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft ist auf der Grundlage der 
Bilanzierungsgrundsätze nach IFRS (International Financial Reporting 
Standards) wie folgt zu ermitteln: 
 
Das bereinigte Konzernergebnis entspricht dem Konzernergebnis (Ergebnis, das 
auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt), das im konsolidierten 
Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist, 
 
 (i) addiert um den im jeweiligen konsolidierten 
 Jahresabschluss aufgeführten Aufwand im Zusammenhang 
 mit: 
 
- - soweit der Aufwand nur einmalig anfällt -, dem Kauf, der Integration und 
der Finanzierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, 
einschließlich des Aufwands im Zusammenhang mit 
 
- vor dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt begründeten Haftungsrisiken und/ oder 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)

DJ DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

- der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen unabhängig 
davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht; 
 
- Änderungen der IFRS Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer 
Anwendung; und 
 
- Steuereffekte zu den vorstehend genannten Punkten; sowie 
 
 (ii) subtrahiert um die jeweils im konsolidierten 
 Jahresabschluss aufgeführten Erträge im Zusammenhang 
 mit 
 
- der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen unabhängig 
davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht; 
 
- Änderungen der IFRS Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer 
Anwendung; und 
 
- Steuereffekte zu den vorstehend genannten Punkten." 
 
Im Übrigen bleibt die Ermächtigung unberührt. 
 
In diesem Zusammenhang wird das Bedingte Kapital IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der 
Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
"Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß 
dem Aktienoptionsprogramm 2013 nach Maßgabe des Beschlusses der 
Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 und gegebenenfalls der 
Anpassungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 16. Mai 2014 und vom 12. Mai 
2017 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden, die Inhaber der 
Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft 
zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die 
Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat 
zuständig ist." 
 
7. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie über die entsprechende Neufassung 
von § 13 der Satzung und die entsprechende Anpassung von § 13e der Satzung 
 
Die Vergütung des Aufsichtsrats soll mit Wirkung zum 1. Januar 2018 
umgestellt werden. Mit der Ausrichtung der variablen Vergütung auf eine 
nachhaltige Unternehmensentwicklung soll künftig der anwendbaren Empfehlung 
des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen werden. Zudem soll die 
variable Vergütung auf einen Höchstbetrag begrenzt und die relative 
Bedeutung der Festvergütung deutlich gestärkt werden. Insgesamt soll die 
Anpassung zu einer ausgewogenen Vergütungsstruktur und zu einer 
angemessenen, die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Lage der 
Gesellschaft berücksichtigenden Vergütungshöhe führen. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
wie folgt zu beschließen: 
 
1. § 13 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
"§ 13 
 
Aufsichtsratsvergütung 
 
(1) Als feste Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes 
volle Geschäftsjahr einen nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbaren Betrag 
von jährlich Euro 150.000,00. 
 
(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außerdem für jedes volle 
Geschäftsjahr eine variable erfolgsorientierte Vergütung, die sich nach der 
jeweiligen durchschnittlichen Wachstumsrate des Konzernergebnisses für das 
Vergütungsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre 
(3-JahresDurchschnittswachstum des Konzernergebnisses) richtet. Die 
Ermittlung des Betrags dieser variablen Vergütung erfolgt nach Maßgabe 
der nachfolgenden Formel: 
 
3-Jahres-Durchschnittswachstum Betrag variable Vergütung 
des Konzernergebnisses (in %)  (in Euro) 
 
> 0 bis 2,5                    30.000,00 
> 2,5 bis 5                    60.000,00 
> 5 bis 7,5                    90.000,00 
> 7,5 bis 10                   120.000,00 
> 10                           150.000,00 
 
Ein Anspruch auf Gewährung der variablen Vergütung entsteht erst ab 
Erreichen eines 3-Jahres-Durchschnittswachstums des Konzernergebnisses 
größer 0 %. Bei Erreichen der vorstehend beschriebenen fünf 
prozentualen Korridore werden die variablen Vergütungsbeträge jeweils in 
voller Höhe erdient, d. h. es findet innerhalb dieser Korridore keine 
Interpolation statt (z. B. 2,0 % = Euro 30.000,00; 9,9 % = Euro 120.000,00). 
Maßgeblich ist jeweils das Konzernergebnis, das in dem der 
Hauptversammlung vorgelegten Konzernjahresabschluss ausgewiesen ist. 
 
Die variable Vergütung nach Maßgabe dieses § 13 Absatz (2) ist auf 
einen Höchstbetrag von Euro 150.000,00 p. a. begrenzt. 
 
Die Auszahlung der variablen Vergütung nach Maßgabe dieses § 13 Absatz 
(2) erfolgt bei entsprechender Zielerreichung grundsätzlich jährlich, und 
zwar jeweils am Ende des Kalenderquartals, in das die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Gesellschaft fällt. 
 
(3) Beschließt die Hauptversammlung eine höhere Vergütung, so gilt 
diese. 
 
(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, seine 
Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung eines 
Aufsichtsratsmitglieds nach § 13 Absatz (1). 
 
(5) Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhält ein 
Mitglied eine zusätzliche feste Vergütung von Euro 20.000,00, der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Doppelte. 
 
(6) Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein 
Mitglied des 
 
Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahrs 
an, ist die 
 
Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die 
Mitgliedschaft im 
 
Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats. 
 
(7) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes 
entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende Umsatzsteuer 
gehört. 
 
(8) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit 
angemessenen Umfang zur Verfügung. 
 
(9) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des 
Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management 
SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE 
Vergütungen erhält, werden die Vergütungen nach § 13 Absatz (1) und Absatz 
(2) auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich des zusätzlichen 
Teils der Vergütung für den Vorsitzenden nach § 13 Absatz (4), soweit dieser 
gleichzeitig Vorsitzender im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE ist; 
für seine Stellvertreter gilt dies entsprechend, soweit diese gleichzeitig 
Stellvertreter des Vorsitzenden im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE 
sind. Soweit ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der 
Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius 
Management SE ist, findet auf ihn § 13 Absatz (4) keine Anwendung." 
 
2. Der Verweis in § 13e Absatz (3) Satz 2 der Satzung auf den bisherigen § 
13 Absatz (4) der Satzung wird aus redaktionellen Gründen geändert und wie 
folgt neu gefasst: 
 
"§ 13 Absätze (7) und (8) der Satzung finden entsprechende Anwendung." 
 
3. Für das gesamte Geschäftsjahr 2017 gelten die bisherigen 
Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat, den Prüfungsausschuss und den 
Gemeinsamen Ausschuss fort. Bei der erstmaligen Anwendung der gemäß 
Ziffer 1 beschlossenen Regelung für das Geschäftsjahr 2018 erfolgt die 
Ermittlung des Betrags der variablen Vergütung auf der Basis des 
3-JahresDurchschnittswachstums des Konzernergebnisses für die Geschäftsjahre 
2016, 2017 und 2018. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Von den insgesamt ausgegebenen Stück 553.489.493 Aktien sind zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung Stück 553.489.493 Aktien teilnahmeund 
stimmberechtigt. 
 
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das 
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft 
unter 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
c/o Deutsche Bank AG 
 
Securities Production 
 
General Meetings 
 
Postfach 20 01 07 
 
60605 Frankfurt am Main 
 
Telefax: +49 69 12012-86045 
 
E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 5. 
Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht 
ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. April 2017, 
d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter 
eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)

DJ DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe 
 
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. 
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt 
erforderlich. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen 
Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu 
verwenden, das sie mit der Eintrittskarte erhalten. Die Vollmacht bzw. der 
Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung 
vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Investor Relations 
 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
 
Telefax-Nr. +49 89 309037-4675 
 
E-Mail: FreseniusSE-HV2017@computershare.de 
 
Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der 
vorstehend genannten Postanschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse an die 
Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um 
eine Übermittlung bis Mittwoch, 10. Mai 2017, 18.00 Uhr MESZ. 
 
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Widerruf 
einer erteilten Vollmacht auch durch persönliches Erscheinen in der 
Hauptversammlung erfolgen kann. 
 
Soweit die Vollmacht einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit einem 
solchen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG und § 
278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person, Aktionärsvereinigung oder 
Institution erteilt wird, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die 
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach § 135 Abs. 1 
Satz 2 AktG muss die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festgehalten werden. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein 
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen 
wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft 
 
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt 
zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und müssen unter 
Verwendung des Formulars erteilt werden, das die Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung erhalten. Das vollständig 
ausgefüllte Formular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an 
folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Investor Relations 
 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
 
Telefax-Nr. +49 89 309037-4675 
 
E-Mail: FreseniusSE-HV2017@computershare.de 
 
In diesem Fall muss das Formular aus organisatorischen Gründen bis Mittwoch, 
10. Mai 2017, 18.00 Uhr MESZ, unter der vorstehend genannten Postanschrift, 
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen. Davon 
unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch noch während der laufenden Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß 
den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von 
Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die 
Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- 
und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich zu 
Anträgen von Aktionären während der Hauptversammlung, die nicht zuvor 
angekündigt worden sind, der Stimme enthalten werden. 
 
Rechte der Aktionäre 
 
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 
2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. In diesem Fall haben 
die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Ein solches 
Verlangen ist schriftlich zu richten an: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin 
 
Fresenius Management SE 
 
z. H. Herrn Dr. Jürgen Götz 
 
Else-Kröner-Straße 1 
 
61352 Bad Homburg v.d.H. 
 
Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. April 2017, 24.00 
Uhr MESZ, zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
 
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 
126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG 
i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, 
die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, 
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 
27. April 2017, 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen 
einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des 
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an 
die unten stehende Adresse übersandt hat. Das Zugänglichmachen hat über die 
Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Ein Gegenantrag braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
gemäß § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG vorliegt. Die 
Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen enthält. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir 
weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung 
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen von der 
persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zugänglich gemacht zu werden, 
wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 
126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren 
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht 
werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für 
das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. 
 
Etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 
und § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind ausschließlich zu richten 
an: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Investor Relations 
 
Else-Kröner-Straße 1 
 
61352 Bad Homburg v.d.H. 
 
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88 
 
E-Mail: ir-fre@fresenius.com 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)

unter den genannten Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.fresenius.de im Bereich Investoren /Hauptversammlung veröffentlicht. 
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich 
haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. 
§ 278 Abs. 3 AktG). Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden 
Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG i.V.m. § 278 
Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende 
Gesellschafterin die Auskunft verweigern. Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung 
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder 
während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den 
Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für 
einzelne Redner zu setzen. 
 
Hauptversammlungsunterlagen 
 
Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen 
neben dieser Einberufungsbekanntmachung die nachfolgend genannten Unterlagen 
in den Geschäftsräumen der Fresenius SE & Co. KGaA (Else-KrönerStra ße 
1, 61352 Bad Homburg v.d.H.) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus: 
 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA 
zum 31. Dezember 2016 
 
- Lagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 
 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA 
nach IFRS zum 31. Dezember 2016 
 
- Konzernlagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS für das 
Geschäftsjahr 2016 
 
- Geschäftsbericht 2016 des Fresenius-Konzerns nach US-GAAP, der unter 
anderem den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung 
und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2016 enthält 
 
- Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats 
für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2016 
abgelaufene Geschäftsjahr 2016 
 
- die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 
einschließlich des Tagesordnungspunkts 8 b) über die Ermächtigung zur 
Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der 
Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen 
Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) und über die Schaffung eines 
bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2013 sowie über 
eine entsprechende Satzungsänderung in der von der Hauptversammlung 
beschlossenen Fassung 
 
- die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 2014 
einschließlich des Tagesordnungspunkts 7 lit. f) über die Anpassung der 
Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und 
Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines 
verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) und die entsprechende 
Anpassung des Bedingten Kapitals IV in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Satzung in der 
von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung 
 
- eine markierte Vergleichsfassung, aus der die unter Tagesordnungspunkt 6 
vorgeschlagenen Anpassungen hervorgehen 
 
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der 
Gesellschaft zugänglich gemacht. Außerdem wird der erläuternde Bericht 
der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
315 Abs. 4 HGB in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 
AktG zur Hauptversammlung (u.a. Einberufung, zugänglich zu machende 
Unterlagen, Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. 
Anträge von Aktionären) sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich 
Investoren/ Hauptversammlung zugänglich. Es ist beabsichtigt, die Rede des 
Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und 
Bild im Internet zu übertragen. 
 
Bad Homburg v.d.H., im März 2017 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin 
 
Fresenius Management SE 
 
Der Vorstand 
 
2017-03-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Fresenius SE & Co. KGaA 
             Else-Kröner-Straße 1 
             61352 Bad Homburg v.d.H. 
             Deutschland 
Telefon:     +49 (0)6172 608-2485 
Fax:         +49 (0)6172 608-2488 
E-Mail:      ir-fre@fresenius.com 
Internet:    www.fresenius.com 
ISIN:        DE0005785604 
WKN:         578560 
Börsen:      Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), 
             München; Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, Stuttgart, 
             Tradegate Exchange; Luxemburg 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
558983 2017-03-28 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 28, 2017 09:46 ET (13:46 GMT)

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