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DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in Mülheim an 
der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-29 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HAMBORNER REIT AG Duisburg - ISIN: DE0006013006//WKN: 601 300 - Hiermit laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, dem 10. Mai 2017, 10.00 Uhr in der 
Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal), 
stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein. 
 
*Tagesordnung* 
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2016 mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und 
   dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1) 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 9. März 2017 
   den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat. 
2) *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 wird in Höhe von EUR 34.278.587,35 
   zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,43 auf jede Stückaktie verwendet. 
3) *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
4) *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen: 
 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und der quartalsweisen 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 gewählt. 
6) *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4 
   Abs. 1 Drittelbeteiligungsesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
   sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Herr Robert Schmidt hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 
   niedergelegt. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner 
 
   Herrn Dr. Andreas Mattner, Hamburg 
   Geschäftsführer der Verwaltung ECE Projektmanagement G.m.b.H. 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Dr. Andreas Mattner bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
   Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
   BIG BAU Investitionsgesellschaft mbH (bis 30.04.2017) 
   DSK Beteiligungs Komplementär GmbH (Vorsitzender) (bis 30.04.2017) 
   EUREF AG 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
   Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der 
   Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die 
   persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung 
   beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des 
   Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung 
   sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien der Gesellschaft halten. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in 
   keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur HAMBORNER REIT AG, den 
   Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG 
   beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird. 
 
   Der Lebenslauf von Herrn Dr. Andreas Mattner steht im Internet unter 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/dokumente/de/2017/ 
   cv_dr._andreas_mattner_de.pdf 
7) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I, Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung* 
 
   Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht derzeit noch ein Genehmigtes Kapital I in 
   Höhe von EUR 6.200.261,00 mit einer Laufzeit bis zum 27. April 2021. Dieses 
   soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I ersetzt werden. 
 
   Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals I gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung nur wirksam wird, 
   wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital I gemäß nachfolgender 
   Beschlussfassung tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   (1) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I 
 
       Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 5 der 
       Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. April 
       2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
       EUR 6.200.261,00 (in Worten: Euro sechs 
       Millionen zweihunderttausend 
       zweihunderteinundsechzig) durch Ausgabe neuer, 
       auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital I), wird mit Wirksamwerden dieses 
       Beschlusses durch Eintragung in das 
       Handelsregister aufgehoben. 
   (2) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und 
       entsprechende Änderung von § 3 der Satzung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
       der Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 einmalig oder 
       mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.971.764,00 
       (in Worten: Euro sieben Millionen 
       neunhunderteinundsiebzigtausend 
       siebenhundertvierundsechzig) durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind 
       den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können von einem 
       oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
       Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
          Bezugsverhältnisses ergeben; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
          zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
          Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen 
          an 
 
          (i)   Immobilienpersonengesellschaften 
                im Sinne von § 3 Absatz 1 REITG, 
          (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften 
                im Sinne von § 3 Absatz 2 REITG, 
          (iii) Auslandsobjektgesellschaften im 
                Sinne von § 3 Absatz 3 REITG und 
          (iv)  Kapitalgesellschaften, die 
                persönlich haftende Gesellschafter 
                einer 
                Immobilienpersonengesellschaft im 
                Sinne von § 3 Absatz 1 REITG und 
                an dieser vermögensmäßig 
                nicht beteiligt sind; 
       c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
          erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
          die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
          falls dieser Wert geringer ist - des im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt 
          und der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 
          vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -2-

dieser Ermächtigung in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein Angebot an 
          alle Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
          Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte 
          gegen Barzahlung veräußert werden. 
          Ferner sind auf die vorgenannte 10 
          %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im 
          Hinblick auf die Options- bzw. 
          Wandlungsrechte bzw. Options- bzw. 
          Wandlungspflichten auf Grund von 
          Schuldverschreibungen bestehen, die seit 
          Erteilung dieser Ermächtigung gemäß 
          §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          begeben worden sind. 
 
       Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 Abs. 5 der 
       Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
       dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 
       anzupassen. 
 
       § 3 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
       der Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 einmalig oder 
       mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 7.971.764,00 
       (in Worten: Euro sieben Millionen 
       neunhunderteinundsiebzigtausend 
       siebenhundertvierundsechzig) durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind 
       den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können von einem 
       oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
       Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
          Bezugsverhältnisses ergeben; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
          zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
          Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen 
          an 
 
          (i)   Immobilienpersonengesellschaften 
                im Sinne von § 3 Absatz 1 REITG, 
          (ii)  REIT-Dienstleistungsgesellschaften 
                im Sinne von § 3 Absatz 2 REITG, 
          (iii) Auslandsobjektgesellschaften im 
                Sinne von § 3 Absatz 3 REITG und 
          (iv)  Kapitalgesellschaften, die 
                persönlich haftende Gesellschafter 
                einer 
                Immobilienpersonengesellschaft im 
                Sinne von § 3 Absatz 1 REITG und 
                an dieser vermögensmäßig 
                nicht beteiligt sind; 
       c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
          erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
          die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
          falls dieser Wert geringer ist - des im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt 
          und der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 
          vorgenannte 10 %-Grenze sind eigene Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein Angebot an 
          alle Aktionäre nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
          Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte 
          gegen Barzahlung veräußert werden. 
          Ferner sind auf die vorgenannte 10 
          %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, im 
          Hinblick auf die Options- bzw. 
          Wandlungsrechte bzw. Options- bzw. 
          Wandlungspflichten auf Grund von 
          Schuldverschreibungen bestehen, die seit 
          Erteilung dieser Ermächtigung gemäß 
          §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          begeben worden sind. 
 
       Der Vorstand ist weiter ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 
8) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung* 
 
   Die Gesellschaft hat im September 2016 eine Bezugsrechtskapitalerhöhung unter 
   Ausnutzung der Ermächtigung gem. § 3 Abs. 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital 
   II) durch Ausgabe von 17.715.645 neuen Aktien durchgeführt. 
 
   Nach § 3 Abs. 6 der Satzung besteht daher derzeit noch ein Genehmigtes Kapital 
   II in Höhe von EUR 7.086.013,00 mit einer Laufzeit bis zum 27. April 2021. 
   Dieses soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital II ersetzt 
   werden. 
 
   Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals II gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung nur wirksam wird, 
   wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital II gemäß nachfolgender 
   Beschlussfassung tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   (1) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals II 
 
       Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 
       6 der Satzung, das Grundkapital der 
       Gesellschaft mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats bis zum 27. April 2021 
       einmalig oder mehrmalig um bis zu 
       insgesamt EUR 7.086.013,00 (in Worten: 
       Euro sieben Millionen 
       sechsundachtzigtausendunddreizehn) durch 
       Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital II), wird mit 
       Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
       Eintragung in das Handelsregister 
       aufgehoben. 
   (2) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       II und entsprechende Änderung von § 3 
       der Satzung 
 
       a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
          Grundkapital der Gesellschaft mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          9. Mai 2022 einmalig oder mehrmalig 
          um bis zu insgesamt EUR 31.887.058,00 
          (in Worten: Euro einunddreißig 
          Millionen 
          achthundertsiebenundachtzigtausend 
          achtundfünfzig) durch Ausgabe neuer, 
          auf den Inhaber lautender Stückaktien 
          gegen Bareinlagen zu erhöhen 
          (Genehmigtes Kapital II). Die neuen 
          Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
          anzubieten. Die neuen Aktien können 
          von einem oder mehreren durch den 
          Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
          oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
          53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
          Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten (mittelbares 
          Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
          jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen. Der Vorstand wird weiter 
          ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
          der Durchführung der 
          Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
          Kapital II mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats festzulegen. Der 
          Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 
          Abs. 6 der Satzung nach vollständiger 
          oder teilweiser Durchführung der 
          Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
          Genehmigten Kapital II oder nach 
          Ablauf der Ermächtigungsfrist 
          entsprechend dem Umfang der 
          Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
          Kapital II anzupassen. 
       b) § 3 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt 
          neu gefasst: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
          Grundkapital der Gesellschaft mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          9. Mai 2022 einmalig oder mehrmalig 
          um bis zu insgesamt EUR 31.887.058,00 
          (in Worten: Euro einunddreißig 
          Millionen 
          achthundertsiebenundachtzigtausend 
          achtundfünfzig) durch Ausgabe neuer, 
          auf den Inhaber lautender Stückaktien 
          gegen Bareinlagen zu erhöhen 
          (Genehmigtes Kapital II). Die neuen 
          Aktien sind den Aktionären zum Bezug 
          anzubieten. Die neuen Aktien können 
          von einem oder mehreren durch den 
          Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
          oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
          53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
          Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten (mittelbares 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen. Der Vorstand ist weiter 
          ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
          der Durchführung der 
          Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
          Kapital II mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats festzulegen.' 
9) *Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt 2012 das System zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder gebilligt, das ab 2013 gilt. Da seitdem fünf 
   Jahre verstrichen sind und das System grundsätzlich auch in den ab 2018 
   geltenden Verträgen Anwendung findet, wollen Vorstand und Aufsichtsrat erneut 
   von der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) 
   geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen, der Hauptversammlung die Billigung 
   des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zur Beschlussfassung 
   vorzulegen. 
 
   Das ab 2018 gültige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 
   Gesellschaft ist ausführlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/dokumente/de/2017/ 
   erlaeuterungen_vorstandsverguetung.pdf 
 
   beschrieben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu billigen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 
203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
Die Satzung enthält in § 3 Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft. 
 
Nach § 3 Abs. 5 der Satzung besteht derzeit noch ein Genehmigtes Kapital I in Höhe von 
nur noch EUR 6.200.261,00, das lediglich bis zum 27. April 2021 ausgenutzt werden 
kann. Dieses soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I mit einem 
Umfang von EUR 7.971.764,00, das heißt von knapp zehn Prozent des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft, und fünfjähriger Laufzeit ersetzt werden. 
 
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu 
ermöglichen und insbesondere eine markt- und branchenübliche, kurzfristige und 
flexible Reaktionsmöglichkeit auf Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll 
der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe 
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand sieht es als 
seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel 
kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom 
Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder dem zeitlichen Vorlauf 
außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des 
genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als 
gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die 
Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Erwerben zu nennen. 
 
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der Gesellschaft 
grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I soll der 
Vorstand jedoch auch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 AktG in 
bestimmten Fällen auszuschließen. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen (Buchstabe a) der Ermächtigung): 
 
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist 
erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
auf Spitzenbeträge gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
für erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken (Buchstabe b) der Ermächtigung): 
 
Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von 
Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an 
REIT-Dienstleistungsgesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an 
Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 REITG und an 
Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer 
Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an dieser 
vermögensmäßig nicht beteiligt sind, auszuschließen. 
 
Bei dergleichen Akquisitionen wird zunehmend von Unternehmen die Möglichkeit verlangt, 
eigene Aktien ganz oder zum Teil als Gegenleistung einzusetzen. Auch unter dem 
Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien als 
Gegenleistung sinnvoll sein. Ist der Verkäufer eher an dem Erwerb von Aktien der 
Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, so stärkt diese Möglichkeit der 
Verwendung von Aktien als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der 
Gesellschaft. 
 
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die notwendige 
Flexibilität, kurzfristig durch Emission eigener Aktien Anteile an den in der 
Ermächtigung genannten Immobilien oder Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen 
Fall die eigenen Aktien allein dem Veräußerer anbieten zu können, ist ein 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unumgänglich. Der Vorstand wird bei der 
Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die eigenen Aktien 
erzielt wird. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, 
bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Immobilien oder von 
Anteilen an den in der Ermächtigung genannten Unternehmen konkretisieren, wird der 
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital I Gebrauch machen wird. 
Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen 
gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet, 
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
(Buchstabe c) der Ermächtigung): 
 
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die neuen 
Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis ausgegeben 
werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
unterschreitet. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts durch den 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats wird die Gesellschaft in die Lage gesetzt, 
ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. So können 
beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger ausgegeben und damit zusätzliche in- 
und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Im Gegensatz zu einer Emission mit 
Bezugsrecht kann bei einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der 
Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, wodurch das 
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Bei 
Gewährung eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der 
Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität 
an den Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über mehrere Tage bestehen, welches 
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Emission und so zu 
ggf. nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts die 
erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand 
verbunden, solange Ungewissheit über die Ausübung der Bezugsrechte besteht. 
 
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden trotz des 
vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschlusses angemessen gewahrt. Dem Vermögensinteresse, 
insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch 
Rechnung getragen, dass die neuen Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, 
der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der 
Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird nach Möglichkeit weniger als 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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