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DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -13-

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-29 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - 
ISIN DE 0005140008 - 
- WKN 514000 - 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Donnerstag, dem 18. Mai 2017, 10.00 Uhr, in der 
Festhalle, Messe Frankfurt, 
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2016, des gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2016 und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
   keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Aus dem Bilanzgewinn 2016 den auf den 
      Bilanzgewinn von 2015 entfallenden, im 
      Jahr 2016 nicht ausgeschütteten, sondern 
      auf neue Rechnung vorgetragenen Betrag 
      von 165.256.667,68 Euro zur Ausschüttung 
      einer Dividende von 0,08 Euro je für das 
      Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigter 
      Aktie zu verwenden und einen etwa 
      verbleibenden Restbetrag auf neue 
      Rechnung vorzutragen, und 
   b) Den verbleibenden Bilanzgewinn von 
      281.885.949,46 Euro zur Ausschüttung 
      einer Dividende von 0,11 Euro je für das 
      Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigter 
      Aktie zu verwenden und einen etwa 
      verbleibenden Restbetrag auf neue 
      Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Vorschläge werden durch die konkreten 
   Beträge für die Ausschüttungen und 
   Gewinnvorträge konkretisiert, wenn die Zahl 
   der eigenen und damit nicht 
   gewinnberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung feststeht. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG in der 
   seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist 
   der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017, Zwischenabschlüsse* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
   beschließen: 
 
   Die KPMG Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 bestellt. 
 
   Die KPMG Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird 
   zudem zum Abschlussprüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts (§§ 37w Absatz 5, 37y 
   Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2017 und der 
   Konzernzwischenabschlüsse (§ 340i Absatz 4 
   HGB, § 37w Absatz 7 WpHG) bestellt, die vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 
   2018 aufgestellt werden. 
6. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für 
   Handelszwecke gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 7 
   AktG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. 
   April 2022 zum Zwecke des Wertpapierhandels 
   eigene Aktien zu Preisen, die den Mittelwert 
   der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
   Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel 
   beziehungsweise in einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) an den jeweils drei 
   vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 
   10 % über- beziehungsweise unterschreiten, zu 
   kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der 
   Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien 
   am Ende keines Tages 5 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft übersteigen. Die derzeit 
   bestehende, durch die Hauptversammlung am 23. 
   Mai 2013 erteilte und bis zum 30. April 2018 
   befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien für Handelszwecke wird für die Zeit ab 
   Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
   aufgehoben. 
7. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu 
   deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. 
   April 2022 eigene Aktien bis zu 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
   Grundkapitals oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den 
   für Handelszwecke und aus anderen Gründen 
   erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils 
   im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
   nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen 
   die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des 
   jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
   übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse 
   oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der 
   Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei 
   Erwerb über die Börse den Mittelwert der 
   Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
   Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel 
   beziehungsweise in einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) an den letzten drei 
   Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb 
   nicht um mehr als 10 % über- und nicht um 
   mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem 
   öffentlichen Kaufangebot darf er den 
   Mittelwert der Aktienkurse 
   (Schlussauktionspreise der Deutsche 
   Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
   drei Handelstagen vor dem Tag der 
   Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr 
   als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % 
   unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen 
   Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
   Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen 
   überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis 
   der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien 
   der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen 
   werden. 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, eine 
   Veräußerung der erworbenen Aktien sowie 
   der etwa aufgrund vorangehender 
   Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erworbenen Aktien über die Börse 
   beziehungsweise durch Angebot an alle 
   Aktionäre vorzunehmen. Der Vorstand wird auch 
   ermächtigt, erworbene Aktien gegen 
   Sachleistung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck zu 
   veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder andere dem Geschäftsbetrieb 
   der Gesellschaft dienliche Vermögenswerte zu 
   erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand 
   ermächtigt, bei einer Veräußerung 
   solcher eigenen Aktien durch Angebot an alle 
   Aktionäre den Inhabern der von der 
   Gesellschaft und ihren verbundenen 
   Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
   ihnen nach Ausübung des Options- 
   beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen 
   würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang 
   wird das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter 
   ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbene 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre als Belegschaftsaktien an 
   Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft 
   und mit ihr verbundener Unternehmen 
   auszugeben oder zur Bedienung von 
   Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten 
   oder Erwerbspflichten auf Aktien der 
   Gesellschaft zu verwenden, die für 
   Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
   Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
   begründet wurden. 
 
   Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, solche 
   eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung zu 
   veräußern, wenn der Kaufpreis den 
   Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf 
   nur Gebrauch gemacht werden, wenn 
   sichergestellt ist, dass die Zahl der 
   aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten 
   Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung 10 % des vorhandenen 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
   Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
   oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
   sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
   und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund 
   dieser oder einer vorangegangenen 
   Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, 
   ohne dass die Durchführung der Einziehung 
   eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
   bedarf. 
d) Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 19. Mai 2016 erteilte und 
   bis zum 30. April 2021 befristete 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird 
   für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen 
   Ermächtigung aufgehoben. 
8.  *Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
    Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
    In Ergänzung zu der unter Punkt 7 dieser 
    Tagesordnung zu beschließenden 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
    71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft 
    ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
    Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Unter der in Punkt 7 dieser Tagesordnung zu 
    beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien darf der Aktienerwerb 
    außer auf den dort beschriebenen Wegen 
    auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen 
    oder Terminkaufverträgen durchgeführt werden. 
    Die Gesellschaft kann auf physische 
    Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte 
    verkaufen und Call-Optionen von Dritten 
    kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen 
    sichergestellt ist, dass diese Optionen nur 
    mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits 
    unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
    erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter 
    Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei 
    auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
    vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die 
    Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, 
    dass der Aktienerwerb in Ausübung der Optionen 
    spätestens am 30. April 2022 erfolgt. 
 
    Der bei Ausübung der Put-Optionen 
    beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs 
    zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den 
    Mittelwert der Aktienkurse 
    (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie 
    im Xetra-Handel beziehungsweise in einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
    drei Handelstagen vor Abschluss des 
    betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 % 
    überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts 
    nicht unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter 
    Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. 
    Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur 
    erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den 
    Mittelwert der Aktienkurse 
    (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie 
    im Xetra-Handel beziehungsweise in einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 
    drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht 
    um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses 
    Mittelwerts nicht unterschreitet. Für die 
    Veräußerung und Einziehung von Aktien, 
    die unter Einsatz von Derivaten erworben 
    werden, gelten die zu Punkt 7 dieser 
    Tagesordnung festgesetzten Regeln. 
 
    Auch aus bestehenden Derivaten, die während 
    des Bestehens vorangehender Ermächtigungen und 
    auf deren Grundlage vereinbart wurden, dürfen 
    weiterhin eigene Aktien erworben werden. 
9.  *Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder* 
 
    Gemäß § 120 Absatz 4 AktG kann die 
    Hauptversammlung über die Billigung des 
    Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
    beschließen. Zuletzt hat die 
    Hauptversammlung der Deutsche Bank 
    Aktiengesellschaft am 23. Mai 2013 das System 
    zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
    gemäß § 120 Absatz 4 AktG gebilligt, 
    während die Hauptversammlung am 19. Mai 2016 
    das ihr vorgelegte System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder nicht gebilligt hat. Im 
    Anschluss an diese Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat intensiv 
    an einem neuen Vergütungssystem mit Wirkung 
    für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 gearbeitet 
    und entsprechende Strukturänderungen im System 
    der Vorstandsvergütung beschlossen. 
 
    Die vorgenommenen Veränderungen gehen dabei 
    zum einen wie bisher auch auf die 
    Führungsstrukturen der Bank ein und sind 
    hinsichtlich Zusammensetzung und Gewichtung 
    der variablen Vergütungskomponenten auf die 
    jeweiligen Anforderungen und 
    Verantwortlichkeiten der zuständigen 
    Vorstandsmitglieder ausgerichtet. Zum anderen 
    wurde aber der Gesamtverantwortung des 
    Vorstands für die geschäftlichen Aktivitäten 
    und Ergebnisse der Bank wieder eine stärkere 
    Gewichtung eingeräumt und die entsprechenden 
    Vergütungskomponenten mit konzernweitem Bezug 
    einschließlich der Beiträge zur 
    Betrieblichen Altersversorgung so weit wie 
    möglich vereinheitlicht. 
 
    Dies gibt Anlass, das Vergütungssystem der 
    Hauptversammlung erneut zur Billigung 
    vorzulegen. Im Vergütungsbericht, der Teil der 
    Vorlagen zu Punkt 1 der diesjährigen 
    Tagesordnung ist, werden die Grundlagen für 
    die Festsetzung der Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 
    beschrieben. Das neue, seit dem 1. Januar 2017 
    zur Anwendung kommende Vergütungssystem ist 
    dort ebenfalls dargestellt und erläutert. 
 
    Ferner wird eine zusätzliche Unterlage 
    bereitgestellt, die weitere Details zu den 
    Volumina der einzelnen Vergütungskomponenten 
    (zum Beispiel die Ziel- sowie Minimal- und 
    Maximalwerte) enthält. Diese Unterlagen sind 
    im Internet unter www.db.com/hauptversammlung 
    zugänglich, werden den Aktionären auf Anfrage 
    zugesandt und werden auch bei der 
    Hauptversammlung ausliegen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
    System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
    zu billigen. 
10. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Wirkung zum 23. August 2016 wurde Herr 
    Professor Dr. Stefan Simon gerichtlich für den 
    mit Ablauf des 28. Mai 2016 ausgeschiedenen 
    Herrn Georg Thoma zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der Deutsche Bank 
    Aktiengesellschaft bestellt. Seine Amtszeit 
    endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 
    18. Mai 2017. Ferner endet mit dem Ablauf der 
    Hauptversammlung am 18. Mai 2017 
    turnusmäßig die Bestellungsperiode der 
    Herren Dr. Paul Achleitner, Peter Löscher und 
    Professor Dr. Klaus Rüdiger Trützschler als 
    Mitglieder des Aufsichtsrats, sodass insgesamt 
    vier Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen 
    sind. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 
    1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 des 
    Aktiengesetzes und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 
    des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
    Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je zehn 
    Mitgliedern der Anteilseigner und der 
    Arbeitnehmer zusammen. 
 
    Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
    beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen 
    Vorgaben zur Geschlechterquote durch 
    gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine 
    Vorgabe. Bislang hat weder die Seite der 
    Anteilseignervertreter noch die der 
    Arbeitnehmervertreter gemäß § 96 Absatz 2 
    Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. 
    Der Aufsichtsrat ist daher insgesamt mit 
    mindestens sechs Frauen und mindestens sechs 
    Männern zu besetzen, um das 
    Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 
    AktG zu erfüllen. 
 
    Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu 
    mehr als 30 % Frauen an, aktuell gehören ihm 
    sieben Frauen an, er besteht also zu 35 % aus 
    Frauen. Seit 2013 besteht auch die Seite der 
    Anteilseignervertreter zu 30 % aus Frauen. Das 
    Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt, es wäre 
    auch nach der Wahl der vorgeschlagenen 
    Kandidaten erfüllt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt nun gestützt auf die 
    Empfehlungen des Nominierungsausschusses vor, 
    als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
    zu wählen: 
 
    a) Herrn Gerd Alexander Schütz, Gründer und 
    Vorstand der C-QUADRAT Investment AG, Wien, 
    Österreich, 
 
    gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das Geschäftsjahr 2017 beschließt, und 
 
    b) Herrn Dr. Paul Achleitner, Vorsitzender des 
    Aufsichtsrats der Deutsche Bank 
    Aktiengesellschaft, München, 
 
    c) Herrn Professor Dr. Stefan Simon, 
    selbstständiger Rechtsanwalt in eigener 
    Kanzlei (SIMON GmbH), Köln, sowie 
 
    d) Herrn Gerhard Eschelbeck, Vice President 
    Security & Privacy Engineering, Google Inc., 
    Cupertino, USA 
 
    gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der 
    Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
    Herr Schütz ist Mitglied des Vorstands bzw. 
    der Geschäftsführung in den folgenden 
    Gesellschaften, die dem C-QUADRAT Konzern 
    angehören: 
 
    - Mitglied des Vorstands der C-QUADRAT 
      Investment AG, Wien, Österreich, 
    - Geschäftsführer der C-QUADRAT Deutschland 
      GmbH, Frankfurt am Main, 
    - Chairman of the Board of Directors der 
      C-QUADRAT Bluestar Limited, London, UK, 
    - Chairman of the Board of Directors der 
      C-QUADRAT UK Limited, London, UK 
 
    Herr Schütz ist ferner in den folgenden 
    Gesellschaften Geschäftsführer: 
 
    - Geschäftsführer der ARTS Asset Management 
      GmbH, Wien, Österreich, 
    - Geschäftsführer der S-Quad Handels- und 
      Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, 
    - Managing Director der S-Quad España S.L., 
      Palma de Mallorca, Spanien, 
    - Managing Director der S-Quad Malta Ltd. 
      Malta. 
 
    Herr Schütz wird die vorgenannten Vorstands- 
    bzw. Geschäftsführungsmandate mit Ausnahme der 
    C-QUADRAT Investment AG und der C-QUADRAT 
    Deutschland GmbH im Hinblick auf seine Wahl 
    als Aufsichtsratsmitglied aufgeben. 
 
    Herr Schütz ist ferner Mitglied in dem 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat der JDC 
    Group AG, Wiesbaden. Er ist zurzeit auch 
    Mitglied in den folgenden vergleichbaren 
    ausländischen Kontrollgremien: 
 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der C-QUADRAT 
      Kapitalanlage AG, Wien, Österreich, 
    - Member of the Board of Directors der 
      C-QUADRAT SMN SICAV, Luxemburg, 
    - Non-executive Chairman of the Board of 
      Directors der Mybucks S.A. RCS, Luxemburg 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der Elk 
      Fertighaus GmbH, Wien, Österreich, 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der Smartflower 
      energy technology GmbH, Güssing, 
      Österreich. 
 
    Die Mandate in den zuvor genannten 
    Kontrollgremien wird Herr Schütz, mit Ausnahme 
    des Mandats bei Mybucks S.A., im Hinblick auf 
    seine Wahl als Aufsichtsratsmitglied aufgeben. 
 
    Herr Dr. Achleitner ist neben seiner 
    Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Deutsche 
    Bank Aktiengesellschaft Mitglied in gesetzlich 
    zu bildenden Aufsichtsräten wie folgt: 
 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der Bayer 
      Aktiengesellschaft, Leverkusen, 
    - Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler AG, 
      Stuttgart. 
 
    Er ist nicht Mitglied in anderen 
    vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
    Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Achleitner 
    nach seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
    wieder zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
    gewählt werden soll. 
 
    Herr Professor Dr. Simon ist mit Ausnahme 
    seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der 
    Deutsche Bank Aktiengesellschaft nicht 
    Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten. Er ist allerdings Mitglied in 
    folgendem vergleichbaren Kontrollgremium: 
 
    - Mitglied im Beirat der Leop. Krawinkel 
      GmbH & Co. KG, Bergneustadt. 
 
    Herr Eschelbeck ist nicht Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist 
    zurzeit allerdings Mitglied in folgendem 
    vergleichbaren Kontrollgremium: 
 
    - Non-executive Board Member, Nopsec Inc., 
      New York, USA. 
 
    Herr Eschelbeck plant, diese Tätigkeit vor 
    seiner Wahl als Aufsichtsratsmitglied 
    aufzugeben. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen 
    Herr Dr. Achleitner, Herr Professor Dr. Simon 
    und Herr Eschelbeck nicht in persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zur Deutsche Bank 
    Aktiengesellschaft oder zu deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Deutsche 
    Bank Aktiengesellschaft oder einem wesentlich 
    an der Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
    beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegen wären. 
 
    Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
    Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex für 
    seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
    Alle Kandidaten sind weit von der vom 
    Aufsichtsrat definierten Regelaltersgrenze 
    entfernt. Herr Dr. Achleitner gehört dem 
    Aufsichtsrat seit knapp 5 Jahren und Herr 
    Professor Dr. Simon gehört dem Aufsichtsrat 
    seit etwas mehr als einem halben Jahr an. 
    Sowohl Herr Dr. Achleitner als auch Herr 
    Professor Dr. Simon würden somit auch bei Ende 
    der vorgesehenen Laufzeit der Bestellung 
    deutlich unterhalb der vom Aufsichtsrat für 
    die Zugehörigkeitsdauer gesetzten Regelgrenze 
    liegen. 
 
    Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache 
    mit den Kandidaten - davon aus, dass alle 
    Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für 
    die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. 
11. Aufhebung einer bestehenden und Schaffung 
    einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen 
    und anderen hybriden Schuldverschreibungen, 
    die die Anforderungen an die aufsichtliche 
    Anerkennung als zusätzliches Kernkapital 
    (Additional Tier 1 Capital - AT 1 Capital) 
    erfüllen, Optionsschuldverschreibungen und 
    Wandelschuldverschreibungen (mit der 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses), 
    Schaffung eines bedingten Kapitals und 
    Satzungsänderung 
 
    Die Hauptversammlung der Deutsche Bank 
    Aktiengesellschaft hat am 22. Mai 2014 unter 
    Punkt 12 der seinerzeitigen Tagesordnung eine 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
    beziehungsweise Wandelgenussscheinen und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen, 
    Options- und Wandelschuldverschreibungen und 
    die Schaffung eines zugehörigen bedingten 
    Kapitals beschlossen. Das bedingte Kapital 
    wurde am 17. Juli 2014 in das Handelsregister 
    der Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
    eingetragen. Zwischenzeitlich ist die 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    für solche Emissionen deutlich reduziert, 
    zudem bezieht sich das bedingte Kapital nach 
    der für März/April 2017 vorgesehenen 
    Kapitalerhöhung nur noch auf knapp 5 % des 
    Grundkapitals. Daher soll die bestehende, 
    bislang nicht in Anspruch genommene 
    Ermächtigung aufgehoben und durch eine auf 
    nahezu 10 % des künftigen Grundkapitals 
    bezogene neue Ermächtigung ersetzt werden. 
    Zudem läuft das in § 4 Absatz 3 der Satzung 
    geregelte bedingte Kapital zum 30. April 2017 
    aus, ohne dass es zur Begründung von Wandel- 
    oder Optionsrechten gekommen wäre. Es kann 
    daher aus der Satzung gestrichen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
a) Die durch die Hauptversammlung der Deutsche 
   Bank Aktiengesellschaft am 22. Mai 2014 unter 
   Punkt 12 der seinerzeitigen Tagesordnung 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen 
   und anderen hybriden Schuldverschreibungen, 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen 
   sowie das zugehörige bedingte Kapital werden 
   mit Wirkung zur Eintragung des nachfolgend 
   beschlossenen neuen bedingten Kapitals im 
   Handelsregister der Deutsche Bank 
   Aktiengesellschaft aufgehoben. 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. 
   April 2022 einmalig oder mehrmals auf den 
   Inhaber oder Namen lautende Genussscheine zu 
   begeben. Die Genussscheine müssen den 
   Voraussetzungen der europäischen Gesetzgebung 
   entsprechen, unter denen das für die 
   Gewährung von Genussrechten eingezahlte 
   Kapital dem zusätzlichen Kernkapital 
   zuzurechnen ist. Den Genussscheinen können 
   Inhaberoptionsscheine beigefügt werden oder 
   sie können mit einem Wandlungsrecht (auch 
   einer Wandlungspflicht) für den Inhaber 
   verbunden werden. Die Options- 
   beziehungsweise Wandlungsrechte berechtigen 
   nach näherer Maßgabe der Options- 
   beziehungsweise 
   Wandelgenussrechtsbedingungen, Aktien der 
   Gesellschaft zu beziehen. 
 
   Der Vorstand wird daneben ermächtigt, bis zum 
   30. April 2022 anstelle von oder neben 
   Genussscheinen einmalig oder mehrmals andere 
   hybride Finanzinstrumente mit unbegrenzter 
   Laufzeit zu begeben, die die vorstehenden 
   Eigenmittelanforderungen erfüllen, aber 
   rechtlich möglicherweise nicht als 
   Genussrechte einzuordnen sind, soweit ihre 
   Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen 
   Verzinsung oder aus anderen Gründen der 
   Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 
   AktG bedarf (diese Instrumente werden im 
   Folgenden 'hybride Schuldverschreibungen' 
   genannt). 
 
   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 
   30. April 2022 anstelle von oder neben 
   Genussscheinen oder hybriden 
   Schuldverschreibungen einmalig oder mehrmals 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   mit einer festen Laufzeit von längstens 20 
   Jahren oder mit unbegrenzter Laufzeit zu 
   begeben und den Inhabern von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -4-

Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
   sowie den Inhabern von 
   Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   (gegebenenfalls mit Wandlungspflicht) auf 
   neue Aktien der Gesellschaft nach näherer 
   Maßgabe der Options- beziehungsweise 
   Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die 
   nach diesem Absatz begebenen Instrumente 
   müssen nicht den gesetzlichen Anforderungen 
   an die Anerkennung von zusätzlichem 
   Kernkapital entsprechen. 
 
   Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
   Ermächtigung auszugebenden Genussscheine, 
   hybriden Schuldverschreibungen, Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen darf insgesamt 12 
   Milliarden Euro nicht übersteigen. Options- 
   beziehungsweise Wandlungsrechte dürfen nur 
   auf Aktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 
   nominal 512.000.000 Euro ausgegeben werden. 
 
   Die Genussscheine, hybriden 
   Schuldverschreibungen, Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen (Genussscheine, 
   hybride Schuldverschreibungen, Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen im Folgenden auch 
   zusammenfassend 'Teilrechte' genannt) können 
   außer in Euro auch - unter Begrenzung 
   auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
   der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   begeben werden. Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen können auch durch 
   verbundene Unternehmen der Gesellschaft 
   begeben werden. In diesem Fall wird der 
   Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die 
   Garantie für die Rückzahlung der 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und die 
   Gewährung von Options- beziehungsweise 
   Wandlungsrechten sicherzustellen. 
 
   Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen 
   beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen 
   werden jedem Genussschein beziehungsweise 
   jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere 
   Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
   nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
   von neuen Aktien der Gesellschaft 
   berechtigen. Der anteilige Betrag am 
   Grundkapital der je Teilrechte zu beziehenden 
   Aktien darf den Nennbetrag der 
   Optionsgenussscheine beziehungsweise 
   Optionsschuldverschreibungen nicht 
   übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts 
   darf höchstens 20 Jahre betragen. 
 
   Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussscheinen 
   beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen 
   erhalten die Inhaber der Genussscheine 
   beziehungsweise Schuldverschreibungen das 
   Recht oder unterliegen der Pflicht, ihre 
   Genussscheine beziehungsweise 
   Schuldverschreibungen nach näherer 
   Maßgabe der Genussrechts- 
   beziehungsweise Anleihebedingungen in neue 
   Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der 
   anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
   Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
   Nennbetrag des Wandelgenussrechts 
   beziehungsweise der Wandelschuldverschreibung 
   nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann auf 
   die Gewährung eines Wandlungsrechts an die 
   Gläubiger verzichten, wenn das Aktiengesetz 
   dies zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung gestattet. Die 
   Umtauschbedingungen können auch eine 
   unbedingte oder bedingte Wandlungspflicht zum 
   Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
   Zeitpunkt, der auch durch ein künftiges, zum 
   Zeitpunkt der Begebung des 
   Wandelgenussscheins oder der 
   Wandelschuldverschreibung noch ungewisses 
   Ereignis bestimmt werden kann, begründen und 
   den Wandlungspreis bei Eintritt der 
   Wandlungspflicht abweichend von dem 
   Wandlungspreis bei Ausübung des 
   Wandlungsrechts festlegen. 
 
   Die Bedingungen der Genussscheine 
   beziehungsweise Schuldverschreibungen können 
   auch regeln, ob und wie auf ein volles 
   Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in 
   bar zu leistende Zuzahlung oder ein 
   Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und 
   ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden 
   kann, bis zu dem die Wandlungs-/Optionsrechte 
   ausgeübt werden können oder müssen. 
 
   Der Options- beziehungsweise Wandlungspreis 
   darf 50 % des Kurses der Deutsche Bank-Aktie 
   im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse nicht unterschreiten. 
   Maßgeblich dafür ist der 
   durchschnittliche Schlusskurs an den zehn 
   Börsenhandelstagen vor der endgültigen 
   Entscheidung des Vorstands über die 
   Veröffentlichung eines Angebots zur Zeichnung 
   von Genussscheinen oder Schuldverschreibungen 
   beziehungsweise über die Erklärung der 
   Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Zeichnungsangeboten. Bei einem 
   Bezugsrechtshandel sind die Tage des 
   Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels 
   maßgeblich, falls der Vorstand nicht 
   schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den 
   Options- beziehungsweise Wandlungspreis 
   endgültig betraglich festlegt. §§ 9 Absatz 1 
   und 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
 
   Die Options-, Genussschein- beziehungsweise 
   Anleihebedingungen können unbeschadet der §§ 
   9 Absatz 1 und 199 Absatz 2 AktG in einer 
   Verwässerungsschutzklausel die 
   Ermäßigung des Options- beziehungsweise 
   Wandlungspreises durch Zahlung eines 
   entsprechenden Betrags in bar bei Ausübung 
   des Wandlungsrechts beziehungsweise durch 
   Herabsetzung der Zuzahlung für den Fall 
   vorsehen, dass die Gesellschaft unter 
   Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
   Aktionäre während der Options- oder 
   Wandlungsfrist das Grundkapital erhöht, 
   weitere Genussscheine, Options- oder 
   Wandelanleihen begibt oder sonstige 
   Optionsrechte gewährt und den Inhabern von 
   Options- und/oder Wandlungsrechten kein 
   Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, 
   wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
   und/oder Wandlungsrechts zustehen würde. Die 
   Bedingungen können darüber hinaus für den 
   Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung 
   des Options- und/oder Wandlungsrechts 
   vorsehen. 
 
   Die Options-, Genussschein- beziehungsweise 
   Anleihebedingungen können jeweils festlegen, 
   dass im Fall der Ausübung des Options- 
   beziehungsweise Wandlungsrechts auch eigene 
   Aktien der Gesellschaft gewährt werden 
   können. Ferner kann die Möglichkeit eröffnet 
   werden, dass die Gesellschaft bei Ausübung 
   des Options- beziehungsweise Wandlungsrechts 
   den Gegenwert (auch teilweise) in Geld zahlt, 
   der nach näherer Maßgabe der 
   Genussrechts- beziehungsweise 
   Anleihebedingungen dem Durchschnittspreis der 
   Deutsche Bank-Aktie in der Schlussauktion im 
   Xetra-Handel (oder einer entsprechenden 
   Preisfestsetzung in einem an die Stelle des 
   Xetra-Handels tretenden Nachfolgesystem) an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse an mindestens 
   zwei aufeinanderfolgenden Börsentagen während 
   eines Zeitraums von bis zu zehn Börsentagen 
   nach der Erklärung der Wandlung 
   beziehungsweise Ausübung der Option 
   entspricht. 
 
   Bei der Ausgabe der vorgenannten 
   Genussscheine, hybriden Schuldverschreibungen 
   sowie Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen steht den 
   Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
   Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, sofern der Ausgabepreis 
   den nach finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Genussscheine, hybriden 
   Schuldverschreibungen, Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Dabei darf die Summe der 
   aufgrund von Genussrechten und 
   Schuldverschreibungen nach dieser 
   Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
   Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen 
   mit anderen gemäß oder entsprechend 
   dieser gesetzlichen Bestimmung während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bereits 
   ausgegebenen oder veräußerten Aktien 10 
   % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
   übersteigen. 
 
   Soweit der Vorstand von dieser Möglichkeit 
   keinen Gebrauch macht, ist er ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, 
   die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
   ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, als es erforderlich ist, 
   um den Inhabern von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten beziehungsweise den Inhabern 
   von mit Wandlungspflicht ausgestatteten 
   Wandelschuldverschreibungen beziehungsweise 
   -genussscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise 
   nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
   zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, 
   ob der Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im 
   Aktionärsinteresse liegt. Auch der 
   Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
   Zustimmung nur erteilen, wenn diese 
   Voraussetzungen seiner Ansicht nach gegeben 
   sind. Im Falle der Ausnutzung der 
   vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand 
   in der nächsten Hauptversammlung darüber 
   berichten. 
 
   Die Teilrechte können auch von durch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -5-

Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Ausgabe und Ausstattung der Emission, 
   insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, 
   Ausgabekurs und Laufzeit, festzulegen 
   beziehungsweise im Einvernehmen mit den 
   Organen der die Emission begebenden 
   Beteiligungsgesellschaft zu bestimmen. 
c) Bedingtes Kapital 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu 512.000.000 
   Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
   200.000.000 neuen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   dient der Gewährung von Rechten an die 
   Inhaber von Options- beziehungsweise 
   Wandelgenussscheinen, Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen, die gemäß 
   vorstehender Ermächtigung unter b) bis zum 
   30. April 2022 von der Gesellschaft oder 
   durch ein verbundenes Unternehmen der 
   Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der 
   neuen Aktien erfolgt zu den gemäß b) 
   jeweils zu berechnenden Options- 
   beziehungsweise Wandlungspreisen. Die 
   bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit 
   durchgeführt werden, als von diesen Rechten 
   Gebrauch gemacht wird oder die zur Wandlung 
   verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur 
   Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen 
   vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   durch Ausübung von Options- beziehungsweise 
   Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
   Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
d) Satzungsänderung 
 
   In § 4 der Satzung werden die bisherigen 
   Absätze 3 und 4, die die bedingten Kapitalien 
   zu der am 30. April 2017 ausgelaufenen 
   beziehungsweise zu der unter a) aufgehobenen 
   Ermächtigungen enthalten, gestrichen und § 4 
   der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 3: 
 
   '(3) Das Grundkapital ist um bis zu 
        512.000.000 Euro bedingt erhöht durch 
        Ausgabe von bis zu 200.000.000 neuen 
        auf den Namen lautenden Stückaktien. 
        Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur 
        insoweit durchgeführt werden, als 
   a) die Inhaber von Wandlungsrechten oder 
      Optionsrechten, die mit den von der 
      Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen 
      Unternehmen aufgrund der Ermächtigung des 
      Vorstands durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 bis zum 
      30. April 2022 auszugebenden 
      Genussscheinen beziehungsweise Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen 
      verbunden sind, von ihren Wandlungs- 
      beziehungsweise Optionsrechten Gebrauch 
      machen oder 
   b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber 
      der von der Gesellschaft oder von mit ihr 
      verbundenen Unternehmen aufgrund der 
      vorstehend genannten Ermächtigung bis zum 
      30. April 2022 auszugebenden 
      Wandelgenussscheine beziehungsweise 
      Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht 
      zur Wandlung erfüllen. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise 
      Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
      teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      der bedingten Kapitalerhöhung 
      festzusetzen.' 
12. *Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit 
    zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem 
    gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 
    ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
    den Namen lautender Stückaktien gegen 
    Geldeinlagen um bis zu 352.000.000,00 Euro 
    mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Von 
    dieser Ermächtigung wird im Rahmen der 
    Kapitalerhöhung im März/April 2017 in voller 
    Höhe Gebrauch gemacht. Gleiches gilt für das 
    ebenfalls am 21. Mai 2015 beschlossene 
    genehmigte Kapital über 1.408.000.000,00 
    Euro. Dementsprechend werden die bisherigen 
    Absätze 5 und 6 des § 4 der Satzung im 
    Rahmen der Kapitalerhöhung im März/April 
    2017 aufgehoben. 
 
    Um auch künftig etwaigen Kapitalbedarf 
    kurzfristig decken zu können, soll ein neues 
    genehmigtes Kapital geschaffen werden, das 
    die Möglichkeiten, die mit dem bisherigen 
    genehmigten Kapital verbunden waren, im 
    Wesentlichen unverändert, aber mit längerer 
    Laufzeit und einem (in Anpassung an die 
    Kapitalerhöhung im März/April 2017) erhöhten 
    Volumen fortschreibt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 30. April 2022 durch Ausgabe neuer 
   Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt 512.000.000 Euro 
   zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das 
   Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
   als es erforderlich ist, um den Inhabern der 
   von der Gesellschaft und ihren verbundenen 
   Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- beziehungsweise 
   Wandlungsrechts zustehen würde. Darüber hinaus 
   wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
   in vollem Umfang auszuschließen, wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
   der bereits börsennotierten Aktien zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet 
   und die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung der Ermächtigung insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. 
   Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
   Bedienung von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder 
   -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden. Beschlüsse des Vorstands 
   zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts bedürfen der 
   Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien 
   können auch von durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
b) Es wird ein neuer § 4 Absatz 4 der Satzung wie 
   folgt eingefügt: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital bis zum 30. April 2022 
        durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
        Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um 
        bis zu insgesamt 512.000.000 Euro zu 
        erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
        ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge 
        von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
        insoweit auszuschließen, als es 
        erforderlich ist, um den Inhabern der 
        von der Gesellschaft und ihren 
        verbundenen Unternehmen ausgegebenen 
        Optionsrechte, 
        Wandelschuldverschreibungen und 
        Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
        beziehungsweise Wandlungsrechts 
        zustehen würde. Darüber hinaus ist der 
        Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht in 
        vollem Umfang auszuschließen, wenn 
        der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits börsennotierten 
        Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
        Festlegung des Ausgabepreises nicht 
        wesentlich unterschreitet und die 
        insgesamt seit der Ermächtigung 
        gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung der 
        Ermächtigung 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigen. Beschlüsse des 
        Vorstands zur Ausnutzung des 
        genehmigten Kapitals und zum Ausschluss 
        des Bezugsrechts bedürfen der 
        Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen 
        Aktien können auch von durch den 
        Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
        mit der Verpflichtung übernommen 
        werden, sie den Aktionären anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht).' 
13. *Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 

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March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -6-

zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit 
    des Bezugsrechtsausschlusses für 
    Spitzenbeträge sowie zugunsten von Options- 
    und Wandlungsberechtigten) und 
    Satzungsänderung* 
 
    Neben dem genehmigten Kapital unter 
    Tagesordnungspunkt 12 soll ein weiteres 
    genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der 
    nachfolgende Vorschlag berücksichtigt, dass 
    im Rahmen der Kapitalerhöhung im März/April 
    2017 das genehmigte Kapital nach § 4 Absatz 
    5 und 6 der Satzung vollständig genutzt und 
    die Satzung entsprechend angepasst wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 30. April 2022 durch Ausgabe neuer 
   Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt 2.048.000.000 
   Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
   jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das 
   Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
   als es erforderlich ist, um den Inhabern der 
   von der Gesellschaft und ihren verbundenen 
   Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- beziehungsweise 
   Wandlungsrechts zustehen würde. Beschlüsse des 
   Vorstands zur Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die 
   neuen Aktien können auch von durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
b) In § 4 der Satzung wird am Ende folgender 
   neuer Absatz 5 angefügt: 
 
   '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital bis zum 30. April 2022 
        durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
        Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um 
        bis zu insgesamt 2.048.000.000 Euro zu 
        erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
        ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge 
        von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
        insoweit auszuschließen, als es 
        erforderlich ist, um den Inhabern der 
        von der Gesellschaft und ihren 
        verbundenen Unternehmen ausgegebenen 
        Optionsrechte, 
        Wandelschuldverschreibungen und 
        Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
        wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
        beziehungsweise Wandlungsrechts 
        zustehen würde. Beschlüsse des 
        Vorstands zur Ausnutzung des 
        genehmigten Kapitals und zum Ausschluss 
        des Bezugsrechts bedürfen der 
        Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen 
        Aktien können auch von durch den 
        Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
        mit der Verpflichtung übernommen 
        werden, sie den Aktionären anzubieten 
        (mittelbares Bezugsrecht).' 
14. Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zur Gewährung von Bezugsrechten 
    (Aktienoptionen) an Arbeitnehmer der 
    Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder eines 
    ihrer verbundenen Unternehmen sowie 
    Mitglieder der Geschäftsführung eines 
    solchen verbundenen Unternehmens, die 
    Schaffung eines bedingten Kapitals zur 
    Bedienung des Aktienoptionsplans der 
    Deutsche Bank Aktiengesellschaft und 
    Satzungsänderung 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
a) *Ermächtigung zur Gewährung von 
   Aktienoptionen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. 
   April 2022 bis zu 20.000.000 Bezugsrechte auf 
   bis zu 20.000.000 auf den Namen lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer 
   der Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder 
   eines ihrer verbundenen Unternehmen sowie 
   Mitglieder der Geschäftsführung eines solchen 
   verbundenen Unternehmens auszugeben. Die 
   Ausgabe soll dazu dienen, die aktienbasierte 
   variable Vergütung der Bezugsberechtigten 
   durch Aktienoptionen darzustellen, die mit 
   aufgeschobener Barvergütung verbunden werden, 
   die ausschließlich zur Aufbringung des 
   Ausübungspreises verwendet werden können, und 
   durch Schaffung von Aktien aus bedingtem 
   Kapital bedient werden. 
 
   Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen 
   lauten wie folgt: 
i.    *Kreis der Bezugsberechtigten* 
 
      Die Optionen werden nur an Arbeitnehmer in 
      Führungspositionen der Deutsche Bank 
      Aktiengesellschaft oder eines ihrer 
      verbundenen Unternehmen sowie Mitglieder 
      der Geschäftsleitung eines solchen 
      verbundenen Unternehmens vergeben. 
      Jährlich werden insgesamt bis zu 170 
      Bezugsberechtigte an der Ausgabe der 
      Optionen partizipieren. Für die Verteilung 
      an die Arbeitnehmer stehen von den 
      20.000.000 Bezugsrechten 85 % zur 
      Verfügung. Die restlichen Bezugsrechte 
      sind auf die Gruppe der Geschäftsleiter 
      verbundener Unternehmen zu verteilen. 
 
      Alle Bezugsberechtigten, die diese 
      Optionen erhalten, werden im Zeitpunkt der 
      Vergabe identifizierte Risikoträger im 
      Sinne der Institutsvergütungsverordnung 
      ('InstitutsVergV') sein. Daher werden die 
      Anforderung der InstitutsVergV 
      hinsichtlich der Zurückbehaltungszeiträume 
      und der Ex-Post Risikoadjustierung bei der 
      weiteren Ausgestaltung der Bedingungen des 
      Aktienoptionsprogramms berücksichtigt. 
 
      Zusätzlich werden die jeweiligen 
      Leistungs- und Verfallsbedingungen, die 
      für aktienbasierte Vergütungspläne der 
      Deutsche Bank Gruppe zum Ausgabedatum 
      Anwendung finden, bei der weiteren 
      Spezifizierung der Bedingungen der 
      Optionen berücksichtigt. 
ii.   *Einräumung der Optionen, Ausgabetag und 
      Inhalt des Optionsrechts* 
 
      Die Einräumung der Optionen erfolgt in 
      jährlichen Tranchen, erstmalig ab dem Tag 
      der Eintragung der gemäß c) zu 
      beschließenden bedingten 
      Kapitalerhöhung im Handelsregister der 
      Gesellschaft. 
 
      Als Ausgabetag der Optionen gilt der Tag, 
      an dem die vom Vorstand beschlossene 
      Ausgabe der Optionen dem jeweiligen 
      Bezugsberechtigten mitgeteilt wird. 
 
      Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf 
      den Namen lautenden Stückaktie der 
      Gesellschaft gegen Zahlung des 
      Ausübungspreises. 
 
      Zusammen mit den Optionen wird dem 
      Bezugsberechtigten eine aufgeschobene 
      Barvergütung gewährt, deren Höhe den Wert 
      des Ausübungspreises erreichen kann. Diese 
      wird dem Bezugsberechtigten nicht 
      persönlich ausgezahlt, sondern genutzt, um 
      im Auftrag des Bezugsberechtigten den 
      Ausübungspreis der Optionen zu bezahlen. 
 
      Die Optionsbedingungen können vorsehen, 
      dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl den 
      Bezugsberechtigten zur Bedienung der 
      Optionen statt neuer Aktien aus dem 
      bedingten Kapital eigene Aktien gewähren 
      kann. 
iii.  *Ausübungspreis* 
 
      Der bei der Ausübung der jeweiligen Option 
      zu entrichtende Preis ('Ausübungspreis') 
      je Aktie entspricht dem Mittelwert der an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse im 
      XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des 
      XETRA-Systems tretenden funktional 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      festgestellten Schlusskurse der Aktien der 
      Gesellschaft an den zehn 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag, an dem der 
      Vorstand über die Ausgabe der Optionen 
      beschließt, mindestens jedoch dem auf 
      die Aktie entfallenden anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 
      Abs. 1 AktG). 
iv.   *Erfolgsziel* 
 
      Voraussetzung für die Ausübung von 
      Optionen ist, dass die Kernkapitalquote am 
      Ende des Geschäftsquartals, das dem 
      Ausübungstag unmittelbar vorausgeht, 
      mindestens der Summe aus 
 
      der Mindestquote des harten Kernkapitals, 
      die zum betreffenden Zeitpunkt nach 
      Maßgabe von Art. 92 Abs. 1 lit. a) 
      der EU-Verordnung Nr. 575/2013 
      ('Bankenaufsichts-VO') zu unterhalten ist, 
 
      und 
 
      der Kernkapitalquote entspricht, die zum 
      maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich zu 
      dieser Mindestquote gemäß Art. 16 
      Abs. 2 a) der EU-Verordnung Nr. 1024/2013 
      ('SSM-VO') vorgehalten werden muss. 
 
      Wenn das Erfolgsziel nicht erfüllt ist, 
      verfallen die aufgeschobene Barvergütung 
      sowie die Optionen. 
v.    *Wartezeit und Ausübungszeiträume* 
 
      Die Optionen können mit einer Laufzeit von 
      höchstens sieben Jahren ausgegeben werden. 
      Sie können nach Ablauf einer Wartezeit von 
      vier Jahren jeweils in einem bei der 
      Gewährung näher zu bestimmenden Zeitraum, 
      welcher nicht vor dem dritten 
      Bankarbeitstag nach der ordentlichen 
      Hauptversammlung der Gesellschaft beginnt 
      und nicht später als am 10. Dezember des 
      jeweiligen Jahrs endet, ausgeübt werden. 
      Im Übrigen sind die Einschränkungen 
      zu beachten, die aus den allgemeinen 
      Rechtsvorschriften, insbesondere der 
      Marktmissbrauchsverordnung, folgen. 
vi.   *Anpassung bei 
      Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz* 
 

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March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -7-

Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit 
      der Optionen unter Einräumung eines 
      unmittelbaren oder mittelbaren 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr 
      Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien 
      erhöht oder eigene Aktien platziert oder 
      mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder 
      Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, 
      ist der Vorstand ermächtigt, den 
      Optionsberechtigten einen vollständigen 
      oder teilweisen Ausgleich für das 
      entgangene Bezugsrecht zu gewähren. Dieser 
      Ausgleich kann durch Herabsetzung des 
      Ausübungspreises und/oder durch Anpassung 
      der Anzahl von Optionen erfolgen. Ein 
      Anspruch der Optionsberechtigten auf 
      wirtschaftliche Gleichstellung oder 
      Kompensation besteht jedoch nicht. 
vii.  *Nichtübertragbarkeit und Verfall von 
      Optionen* 
 
      Die Optionen sind mit Ausnahme des 
      Erbfalls weder übertragbar noch 
      veräußerbar, verpfändbar oder 
      belastbar. Sind sie bis zum Ende ihrer 
      Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen sie 
      ersatzlos. Die Optionsbedingungen können 
      Sonderregeln für den Fall von 
      Pflichtverletzungen der Berechtigten und 
      die vorzeitige Beendigung der Bestellung 
      der Berechtigten vorsehen. 
viii. *Regelung weiterer Einzelheiten* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien aus 
      dem bedingten Kapital und die weiteren 
      Bedingung des Aktienoptionsprogramms, 
      insbesondere die Optionsbedingungen für 
      die Begünstigten, festzulegen. Zu den 
      weiteren Einzelheiten gehören auch 
      Bestimmungen über Steuern und Kosten, das 
      Verfahren für die Ausübung der Optionen 
      sowie weitere Verfahrensregelungen. 
b) *Bedingtes Kapital* 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu 51.200.000 
   Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
   20.000.000 neuen auf den Namen lautenden 
   Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   dient ausschließlich der Erfüllung von 
   Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 gemäß 
   vorstehenden a) bis zum 30. April 2022 gewährt 
   werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
   insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der 
   ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum 
   Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
   Optionen keine eigenen Aktien gewährt. Die 
   Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital 
   erfolgt zu dem gemäß a) bestimmten 
   Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen 
   Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
   an, in dem sie durch Ausübung von Optionen 
   entstehen, am Gewinn teil. 
c) *Satzungsänderung* 
 
   § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 
   6 ergänzt: 
 
   '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
        um 51.200.000 Euro durch Ausgabe von 
        bis zu 20.000.000 neuen auf den Namen 
        lautenden Stückaktien bedingt erhöht. 
        Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
        ausschließlich der Erfüllung von 
        Optionen, die aufgrund der Ermächtigung 
        der Hauptversammlung vom 18. Mai 2017 
        bis zum 30. April 2022 gewährt werden. 
        Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
        der ausgegebenen Optionen von ihrem 
        Recht zum Bezug von Aktien der 
        Gesellschaft Gebrauch machen und die 
        Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen 
        keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
        Ausübung von Optionen entstehen, am 
        Gewinn teil.' 
15. *Einberufungsregeln für 
    Sanierungshauptversammlungen, 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 
    36 Abs. 5 des Gesetzes zur Sanierung und 
    Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen 
    ('SAG') die Möglichkeit zur Schaffung einer 
    Satzungsregelung eröffnet, wonach in 
    Einzelfällen die Einberufungsfrist für eine 
    Hauptversammlung, welche allein oder neben 
    anderen Gegenständen eine Beschlussfassung 
    über eine Kapitalerhöhung enthält, auf zehn 
    Tage verkürzt werden kann. 
 
    Mit der verkürzten Einberufungsfrist eröffnet 
    der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch eine 
    Kapitalerhöhung den Eintritt der 
    Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 SAG zu 
    verhindern, wenn sich gemäß § 36 Abs. 1 
    Satz 1 oder Satz 2 SAG die Finanzlage des 
    Instituts signifikant verschlechtert hat oder 
    in naher Zukunft signifikant verschlechtern 
    wird. 
 
    Gemäß § 36 Abs. 6 SAG passen sich die 
    Modalitäten im Zusammenhang mit der 
    Einberufung der Hauptversammlung an die 
    verkürzte Einberufungsfrist an. Insbesondere 
    wird die Einberufungsfrist nicht durch die 
    Anmeldefrist verlängert, die ihrerseits bis 
    auf drei Tage verkürzt werden kann. 
 
    Um diese Möglichkeit in solchen Situationen 
    nutzen zu können, muss sie bereits in der 
    Satzung vorgesehen sein. Die vorgeschlagene 
    Satzungsänderung dient also der Eröffnung 
    dieser Möglichkeit für etwaige künftige 
    Sanierungssituationen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
    zu beschließen: 
 
    In § 16 der Satzung wird folgender Absatz 3 
    angefügt: 
 
    '(3) Die Hauptversammlung ist mit einer 
         Frist von mindestens zehn Tagen vor der 
         Hauptversammlung einzuberufen, wenn 
         diese insbesondere der Beschlussfassung 
         über eine Kapitalerhöhung dient und die 
         in § 36 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes 
         zur Sanierung und Abwicklung von 
         Instituten und Finanzgruppen (SAG) 
         aufgeführten Voraussetzungen 
         vorliegen.' 
 
    In § 17 Abs. 2 wird nach 'mindestens 5' der 
    folgende Satzteil eingefügt: 
 
     '- im Fall von § 16 Abs. 3 mindestens 3 -' 
16. *Satzungsänderungen zur Aktualisierung von 
    Regeln zur Binnenorganisation des 
    Aufsichtsrats und der Liste 
    zustimmungsbedürftiger Geschäfte* 
 
    Einzelne Regelungen der Satzung haben sich in 
    der praktischen Handhabung als 
    unzweckmäßig erwiesen oder haben durch 
    Zeitablauf ihre ursprüngliche Grundlage 
    verloren und sollen nun ohne wesentliche 
    inhaltliche Änderungen aktualisiert 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgende Satzungsänderungen zu 
    beschließen: 
a) *Amtszeit der Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat* 
   In § 9 Absatz 1 der Satzung wird bislang 
   bestimmt, dass 'die Amtszeit von bis zu fünf 
   Mitgliedern' des Aufsichtsrats zu von der 
   Regelamtszeit abweichenden Zeitpunkten 
   beginnen oder enden kann. Im Zusammenhang mit 
   außerplanmäßigem Ausscheiden von 
   Anteilseignervertretern ist diese starre 
   Regelung unzweckmäßig. Daher werden in § 
   9 Absatz 1 der Satzung die Worte 'von bis zu 
   fünf Mitgliedern' durch die Worte 'einzelner 
   Mitglieder' ersetzt. 
b) *Konstituierende Aufsichtsratssitzung* 
   In § 10 Absatz 1 der Satzung ist eine 
   konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats 
   jeweils im Anschluss an eine Hauptversammlung 
   vorgesehen, 'in der alle von der 
   Hauptversammlung zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden 
   sind'. Bei versetzten Amtszeiten der 
   Anteilseignervertreter läuft diese Regelung 
   leer, besser wird daher auf das einheitliche 
   Auslaufen der Bestellungszeiträume der 
   Arbeitnehmervertreter abgestellt. Um den 
   Turnus von konstituierenden Sitzungen 
   zutreffender zu beschreiben, werden in § 10 
   Absatz 1 der Satzung die Worte 'in der alle 
   von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden 
   sind' ersetzt durch die Worte: 'zu deren Ende 
   die Arbeitnehmervertreter turnusmäßig 
   ausscheiden'. 
c) *Einladung zu Aufsichtsratssitzungen* 
   In § 11 Absatz 2 der Satzung wird noch auf 
   die Möglichkeit fernschriftlicher Einladung 
   verwiesen und das Quorum für die 
   Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats an eine 
   'persönliche' Teilnahme der Mitglieder 
   geknüpft. Um die Regelung an die heutigen 
   technischen Standards anzupassen und 
   Missverständnisse bei schriftlicher oder 
   telefonischer Beschlussfassung zu vermeiden, 
   wird § 11 Absatz 2 Satz 1 wie folgt neu 
   gefasst: 'Der Aufsichtsrat ist 
   beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter den 
   zuletzt bekanntgegebenen Kontaktdaten 
   schriftlich, telefonisch oder auf 
   elektronischem Weg eingeladen sind und 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er insgesamt zu bestehen hat, direkt 
   oder durch schriftliche Stimmabgabe an der 
   Beschlussfassung teilnimmt.' 
d) *Wertgrenzen für zustimmungsbedürftige 
   Geschäfte* 
   In § 13 Absatz 1 b) und d) wird für die 
   Bestimmung zustimmungsbedürftiger Geschäfte 
   auf Wertgrenzen abgestellt, die sich an einem 
   Prozentsatz des haftenden Eigenkapitals der 
   Deutschen Bank nach dem Gesetz über das 
   Kreditwesen orientieren. Diese Kennzahl, die 
   früher für die Ermittlung des 
   bankaufsichtlich relevanten Kapitals benötigt 
   wurde, spielt heute keine Rolle mehr und ist 
   im Gesetz über das Kreditwesen nicht mehr 
   definiert. Sie wird noch nach den früher 
   geltenden Regeln ermittelt, um die Wertgrenze 

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March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -8-

für die Zustimmungsbedürftigkeit zu 
   bestimmen. Um die Prozesse zu vereinfachen 
   und ein klar voraussehbares 
   Abgrenzungskriterium zu haben, sollen diese 
   Wertgrenzen auf feste Betragsgrenzen 
   umgestellt werden: 
 
   An die Stelle der Worte '1 % des haftenden 
   Eigenkapitals der Gesellschaft nach dem 
   Gesetz über das Kreditwesen' in § 13 Absatz 1 
   b) und '1 % des haftenden Eigenkapitals' in § 
   13 Absatz 1 d) tritt der Betrag von 
   '500.000.000 Euro' und an die Stelle der 
   Worte '2 % des haftenden Eigenkapitals der 
   Gesellschaft nach dem Gesetz über das 
   Kreditwesen' tritt in § 13 Absatz 1 d) der 
   Betrag von 'eine Milliarde Euro'. 
e) *Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung* 
   In § 14 Absatz 3 Satz 1 der Satzung ist 
   vorgesehen, dass die Barvergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder jeweils 'im Februar 
   des Folgejahres' für die Tätigkeit im 
   vorangehenden Jahr auszuzahlen ist. Um hier 
   die Flexibilität zu erhöhen, werden die Worte 
   'im Februar' durch 'innerhalb der ersten drei 
   Monate' ersetzt. 
 
*Berichte und Hinweise* 
 
*Zu TOP 7 und 8:* 
 
 *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung 
 mit § 186 Absatz 4 AktG* 
 
 In Punkt 7 der Tagesordnung wird die 
 Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu 
 erwerben, durch Punkt 8 der Tagesordnung wird 
 die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von 
 Derivaten geregelt. Der Einsatz von Put- oder 
 Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt 
 der Gesellschaft die Möglichkeit, einen 
 Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die 
 gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals 
 verdeutlicht, das Instrumentarium des 
 Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch 
 seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl 
 die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen 
 als auch die Vorgaben für die zur Belieferung 
 geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei 
 dieser Erwerbsform dem Grundsatz der 
 Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung 
 getragen wird. Die Laufzeit der Optionen wird 
 grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen. Im 
 Zusammenhang mit aktienbasierten 
 Vergütungsbestandteilen, die nach den für 
 Banken geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand 
 und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen 
 wesentlichen Einfluss auf das 
 Gesamtrisikoprofil der Bank haben, über einen 
 mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt werden 
 und verfallbar ausgestattet sein müssen, soll 
 aber der Einsatz von Call-Optionen mit längeren 
 Laufzeiten möglich sein, um Gegenpositionen 
 aufzubauen. Solche länger laufenden Optionen 
 wird die Deutsche Bank Aktiengesellschaft unter 
 dieser Ermächtigung lediglich auf Aktien im 
 Volumen von nicht mehr als 2 % des 
 Grundkapitals erwerben. 
 
 In Punkt 7 der Tagesordnung wird die 
 Gesellschaft darüber hinaus ermächtigt, 
 erworbene Aktien wieder zu veräußern. 
 Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs 
 eigener Aktien können diese zur erneuten 
 Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. 
 Neben der - die Gleichbehandlung der Aktionäre 
 bereits nach der gesetzlichen Definition 
 sicherstellenden - Veräußerung über die 
 Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
 sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die 
 eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur 
 Verfügung stehen, um sie beim Erwerb von 
 Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
 anderen dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft 
 dienlichen Vermögenswerten unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung 
 anbieten zu können. Hierdurch soll die 
 Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf 
 nationalen und internationalen Märkten rasch 
 und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder 
 sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
 von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
 oder anderen Vermögenswerten zu reagieren. 
 Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen 
 die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht 
 Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Diesem 
 Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung. 
 
 Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die 
 Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
 einer Veräußerung der Aktien durch Angebot 
 an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber der von 
 der Gesellschaft und ihren verbundenen 
 Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, 
 Wandelschuldverschreibungen und 
 Wandelgenussrechte teilweise 
 auszuschließen. Hintergrund dafür ist, 
 dass Wandel- und Optionsanleihebedingungen nach 
 der Marktpraxis Regelungen enthalten, wonach 
 für den Fall eines Bezugsangebots an die 
 Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien der 
 Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe 
 einer Verwässerungsschutzformel zu 
 ermäßigen ist, wenn den Inhabern der 
 Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein 
 Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang eingeräumt 
 wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
 Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise 
 Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht 
 zustehen würde. Die hier vorgeschlagene 
 Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gibt dem 
 Vorstand in solchen Situationen die Wahl 
 zwischen diesen beiden Gestaltungsvarianten. 
 
 Weiter wird durch die Ermächtigung die 
 Möglichkeit geschaffen, die Aktien als 
 Belegschaftsaktien für Mitarbeiter und 
 Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr 
 verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von 
 Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten 
 oder Erwerbspflichten auf Aktien der 
 Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter 
 oder Organmitglieder der Gesellschaft und mit 
 ihr verbundener Unternehmen begründet wurden. 
 Für diese Zwecke verfügt die Gesellschaft zum 
 Teil über genehmigte und bedingte Kapitalien 
 beziehungsweise schafft solche gegebenenfalls 
 zusammen mit der entsprechenden Ermächtigung 
 neu. Zum Teil wird auch bei Einräumung der 
 Optionsrechte die Möglichkeit eines 
 Barausgleichs vorgesehen. Die Nutzung 
 vorhandener eigener Aktien statt einer 
 Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
 wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung 
 soll den insoweit verfügbaren Freiraum 
 vergrößern. Ähnlich liegt es in den 
 Fällen, in denen Mitarbeitern oder 
 Organmitgliedern der Gesellschaft 
 beziehungsweise verbundener Unternehmen als 
 Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder 
 -pflichten auf Aktien der Gesellschaft 
 eingeräumt werden. Dort kann außerdem 
 durch die Verwendung erworbener eigener Aktien 
 das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko 
 wirksam kontrolliert werden. Auch für diese 
 Verwendung erworbener Aktien bedarf es eines 
 entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts 
 der Aktionäre. 
 
 Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung 
 auch im Hinblick auf die Wiederveräußerung 
 der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung 
 erworben werden, gegen Barzahlung die 
 Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu geben. 
 Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
 Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
 Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige 
 Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
 die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
 hohen Ausgabebetrag und damit die 
 größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
 erreichen. Gerade diese Möglichkeit ist 
 angesichts der besonderen 
 Eigenkapitalanforderungen für Banken von hoher 
 Wichtigkeit. Die Nutzung dieser Möglichkeit 
 auch für eigene Aktien erweitert die Wege für 
 eine Kapitalstärkung auch bei wenig 
 aufnahmebereiten Märkten. Die Ermächtigung 
 stellt sicher, dass nach ihr, gestützt auf § 
 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, Aktien nur in dem 
 Umfang und nur bis zu der dort festgelegten 
 Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
 verkauft werden können. Auf die Höchstgrenze 
 von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während 
 der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
 des Bezugsrechts in direkter oder 
 entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
 wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze 
 anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
 Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- 
 oder Optionsschuldverschreibungen oder 
 -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
 Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
 Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
 während der Laufzeit der Ermächtigung 
 ausgegeben wurden. Die Verwaltung wird den 
 etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst 
 niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich 
 auf höchstens 3 %, jedenfalls aber auf nicht 
 mehr als 5 % beschränken. 
 
*Zu TOP 11* 
 
 *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 gemäß § 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 
 186 Absatz 4 AktG* 
 
 Eine generell starke Kapitalbasis sowie die 
 angemessene Ausstattung mit regulatorischen 
 Eigenmitteln sind die Grundlage der 
 geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. 
 Dabei kann neben der unmittelbaren Schaffung 
 von neuem Aktienkapital im Wege der 
 Kapitalerhöhung auch die Ausgabe von Wandel- 
 beziehungsweise Optionsanleihen, aus denen erst 
 zu einem späteren Zeitpunkt neues Aktienkapital 
 generiert werden kann oder - im Falle der 
 Wandlungspflicht - muss, sinnvoll sein. 
 
 Darüber hinaus spielen gerade bei 
 Kreditinstituten weitere bankaufsichtsrechtlich 
 anerkannte Eigenkapitalbestandteile eine ganz 

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March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -9-

zentrale Rolle. Die europäischen 
 Eigenmittelanforderungen gemäß der 
 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen 
 Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über 
 Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und 
 Wertpapierfirmen (Capital Requirements 
 Regulation, im Folgenden auch kurz 'CRR') 
 verlangen, dass Banken über eine angemessene 
 Eigenmittelausstattung verfügen. So enthält die 
 CRR spezifische Regeln für die Anerkennung 
 zusätzlichen Kernkapitals (AT 1 Capital), 
 wonach Banken Anleihen mit besonderen 
 aufsichtsrechtlich vorgegebenen Eigenschaften 
 zur Sicherstellung einer potentiellen 
 Verlustteilnahme emittieren können. Solche 
 Instrumente bilden neben dem sogenannten harten 
 Kernkapital (Grundkapital und Rücklagen) einen 
 unverzichtbaren Bestandteil der 
 Eigenmittelausstattung der Gesellschaft. Die 
 Gesellschaft muss über den notwendigen 
 Handlungsspielraum verfügen, damit sie zu 
 günstigen Konditionen gemäß der jeweiligen 
 Marktlage bei Bedarf neue Instrumente des 
 zusätzlichen Kernkapitals begeben kann, um 
 regulatorische Eigenmittelvorgaben zu erfüllen. 
 
 Die unter TOP 11 beantragte Ermächtigung soll 
 unter Aufhebung einer älteren Ermächtigung mit 
 entsprechender Zielsetzung der Gesellschaft für 
 die Ausgabe von Options- oder 
 Wandelgenussscheinen beziehungsweise 
 -schuldverschreibungen eine neue breite 
 Grundlage verschaffen und auch erneut die 
 Möglichkeit der Begründung von 
 Wandlungspflichten - insbesondere auch bei 
 Unterschreiten bestimmter Eigenmittelquoten 
 oder Anordnung der Wandlung durch die 
 Bankenaufsicht - vorsehen. Die untere 
 Begrenzung des Options- beziehungsweise 
 Wandlungspreises auf 50 % dient der Begrenzung 
 der Nachteile einer Pflichtwandlung, welche die 
 Inhaber nur bei einer signifikanten 
 Verschlechterung der Eigenmittelausstattung der 
 Gesellschaft erleiden, ohne dass es hier zu 
 einer unangemessenen Verwässerung der Aktionäre 
 kommt. Darüber hinaus soll die Ermächtigung die 
 Gesellschaft in die Lage versetzen, 
 Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen 
 zu begeben und so selbst zusätzliches 
 Kernkapital zu schaffen. 
 
 Die Gesellschaft soll - gegebenenfalls über 
 ihre verbundenen Unternehmen - je nach 
 Marktlage den deutschen oder den 
 internationalen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen 
 und die hybriden Schuldverschreibungen 
 außer in Euro auch in der gesetzlichen 
 Währung eines OECD-Landes ausgeben können. 
 
 Die Möglichkeit des Vorstands, das Bezugsrecht 
 der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 auszuschließen, steht, wie nachfolgend 
 näher begründet wird, im überwiegenden 
 Interesse der Gesellschaft. 
1. *Verbesserung der Eigenmittelstruktur in 
   Übereinstimmung mit regulatorischen 
   Vorgaben und Nutzung günstiger 
   Refinanzierungsmöglichkeiten* 
 
   Wie bereits eingangs erwähnt, sind eine 
   starke Kapitalbasis sowie die Versorgung der 
   Gesellschaft mit regulatorischen Eigenmitteln 
   die zentrale Grundlage ihrer geschäftlichen 
   Entwicklung. Durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, rasch und gezielt 
   interessierte Investorenkreise anzusprechen 
   und günstige Marktverhältnisse für die 
   Begebung von Options- beziehungsweise 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen 
   und anderen hybriden Schuldverschreibungen zu 
   nutzen. Zugleich wird das Platzierungsrisiko 
   für die Gesellschaft deutlich minimiert, da 
   bei Emissionen unter Wahrung des Bezugsrechts 
   das Risiko besteht, dass sich einmal 
   festgelegte Konditionen bis zum tatsächlichen 
   Zeitpunkt der Platzierung am Markt als nicht 
   mehr marktgerecht erweisen, da 
   Markteinschätzungen innerhalb der 
   gesetzlichen Bezugsfrist oft erheblichen 
   Änderungen unterliegen. Im Fall einer 
   Emission unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ist die Gesellschaft hingegen in der Lage, 
   einen günstigen Zuteilungszeitpunkt 
   vergleichbar rasch und flexibel zu nutzen. 
   Praktische Erfahrungen verdeutlichen, dass 
   bei Emissionen von Options- beziehungsweise 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen 
   oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit 
   Bezugsrechtsausschluss in der Regel bessere 
   Konditionen erreicht werden können, da durch 
   die auf diese Weise mögliche sofortige 
   Platzierung preiswirksame Risiken zulasten 
   der Gesellschaft vermieden werden. Dies liegt 
   in der Struktur von Bezugsrechtsemissionen, 
   bei denen nach den einschlägigen gesetzlichen 
   Bestimmungen eine mindestens zweiwöchige 
   Bezugsfrist einzuhalten ist, während es bei 
   einer Emission ohne Bezugsrecht möglich ist, 
   den Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
   Platzierung festzusetzen. Auf diese Weise 
   kann ein erhöhtes Kursänderungsrisiko 
   vermieden und der Emissionserlös ohne 
   Sicherheitsabschläge im Interesse aller 
   Aktionäre maximiert werden. 
 
   Bei einem Bezugsrechtsausschluss können daher 
   bei richtiger Einschätzung der Gegebenheiten 
   des Marktes mehr finanzielle Mittel für die 
   Gesellschaft bei einer niedrigeren Belastung 
   der Gesellschaft durch Zinsaufschläge 
   generiert werden. Dadurch wird die 
   Gesellschaft in die Lage versetzt, attraktive 
   Ausgabebedingungen zu einem aus ihrer Sicht 
   optimalen Zeitpunkt flexibel festzusetzen und 
   so ihre Finanzierungskonditionen im Einklang 
   mit den neuen regulatorischen Anforderungen 
   und im Interesse aller Aktionäre zu 
   optimieren. 
 
   Insgesamt ermöglichen Emissionen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschaft 
   eine deutlich günstigere Kapitalbeschaffung 
   beziehungsweise Refinanzierung im Vergleich 
   zu Bezugsrechtsemissionen. Dies gilt 
   unabhängig davon, ob durch die Emission die 
   Aufnahme zusätzlichen Kernkapitals angestrebt 
   wird. 
2. *Reaktionsmöglichkeit auf zusätzliche 
   Eigenmittelanforderungen der 
   Aufsichtsbehörden* 
 
   Ferner haben die Aufsichtsbehörden die 
   Kompetenz, im Einzelfall über die 
   Anforderungen der CRR hinausgehende 
   Eigenmittelanforderungen, etwa im Rahmen von 
   Bankenstresstests, kurzfristig anzuordnen. 
   Genussscheine oder andere hybride 
   Schuldverschreibungen können in einem solchen 
   Fall, je nach der konkreten aufsichtlichen 
   Anforderung, geeignete Eigenmittelinstrumente 
   darstellen. Auch vor diesem Hintergrund ist 
   es erforderlich, dass die Gesellschaft bei 
   Bedarf schnell und flexibel entsprechende 
   Instrumente emittieren kann. Bei Bestehen des 
   Bezugsrechts wäre es der Gesellschaft in 
   einem solchen Fall unter Umständen nur 
   möglich, zu äußerst ungünstigen 
   Konditionen zusätzliches Kernkapital 
   aufzunehmen. 
3. *Besonderheiten bei der Ausgabe von Wandel- 
   beziehungsweise Optionsgenussscheinen 
   beziehungsweise* 
   *-schuldverschreibungen* 
 
   Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe 
   von Wandel- oder Optionsanleihen gilt nach § 
   221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß, nach 
   der das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
   kann, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals nicht übersteigt und der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet'. Die Ermächtigung 
   stellt sicher, dass die in § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG festgelegte Höchstgrenze für 
   Bezugsrechtsausschlüsse gewahrt wird. Wandel- 
   beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen 
   oder -genussscheine können nämlich unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
   gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, nur 
   bis zu dem Umfang ausgegeben werden, wie 
   während ihrer Laufzeit nicht bereits die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals durch 
   die Ausgabe oder Veräußerung von Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
   oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschöpft wurde. 
   Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
   Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten 
   auszugeben sind, die durch die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen oder Genussscheinen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG während der Laufzeit der 
   Ermächtigung begründet wurden. 
 
   Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
   weiterhin, dass der Ausgabepreis den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten 
   darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
   dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
   Verwässerung des Werts der Aktien des 
   Aktionärs ('Kurswertabschlag') nicht 
   eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt 
   eintritt, lässt sich mathematisch errechnen, 
   indem man den rechnerischen Marktwert der 
   Anleihe ermittelt und ihn mit dem 
   Ausgabepreis vergleicht. Der Vorstand wird 
   bei seiner Preisfestsetzung unter 
   Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
   Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so 
   gering wie möglich halten. Damit wird der 
   rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf 
   beinahe null sinken, sodass den Aktionären 
   durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
   nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. Sie haben zudem die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft etwa mittels eines Erwerbs der 
   erforderlichen Aktien über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
4. *Keine wesentliche Beeinträchtigung der 
   Aktionärsinteressen bei Ausgabe von 
   Genussscheinen und hybriden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -10-

Schuldverschreibungen ohne Options- 
   beziehungsweise Wandlungsrechte* 
 
   Genussscheine und hybride 
   Schuldverschreibungen ohne Options- 
   beziehungsweise Wandlungsrechte begründen 
   keine Stimmrechte oder sonstige 
   Mitgliedschaftsrechte. Die Ausgabe dieser 
   Instrumente hat daher keine Veränderung der 
   aktienrechtlichen Beteiligungsstruktur oder 
   der Stimmrechte zur Folge. Für den Erwerber 
   von Genussscheinen oder hybriden 
   Schuldverschreibungen steht die Beteiligung 
   an der Gesellschaft nicht im Vordergrund, 
   weshalb Genussscheine keinen Anteil am 
   Wertzuwachs der Gesellschaft verbriefen. 
 
   Andererseits sehen Genussscheine eine 
   Verlustteilnahme vor. Diesem Risiko wird 
   durch eine erhöhte Kuponzahlung Rechnung 
   getragen, was zu einer Reduzierung der 
   Dividendenkapazität der Gesellschaft führen 
   kann. Dem stehen erhebliche finanzielle 
   Nachteile gegenüber, die der Gesellschaft 
   entstehen können, wenn das Bezugsrecht bei 
   der Aufnahme von zusätzlichem Kernkapital 
   nicht ausgeschlossen werden kann. Diese 
   Nachteile können schwerer wiegen als die 
   potenzielle Beeinträchtigung der 
   Dividendenkapazität der Gesellschaft, was 
   Vorstand und Aufsichtsrat bei der 
   Entscheidung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu prüfen haben. 
 
   Darüber hinaus sieht § 186 Absatz 3 Satz 4 
   grundsätzlich vor, dass das Bezugsrecht unter 
   anderem ausgeschlossen werden kann, 'wenn die 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt 
   und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet'. Auch wenn die 
   Vorschrift des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   über den erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   auf Emissionen von Genussscheinen oder 
   hybriden Schuldverschreibungen nicht direkt 
   passt, kann aus ihr doch abgeleitet werden, 
   dass die Marktbedürfnisse einen Ausschluss 
   des Bezugsrechts tragen können, wenn den 
   Aktionären durch die Art der Preisbildung, 
   die dafür sorgt, dass der wirtschaftliche 
   Wert eines Bezugsrechts nahe null liegen 
   würde, kein oder nur ein unwesentlicher 
   Nachteil entstehen würde. Daher stellt die 
   hier vorgeschlagene Ermächtigung zudem 
   sicher, dass der Ausgabepreis den nach 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierin liegt ein zusätzlicher 
   Schutzmechanismus um sicherzustellen, dass 
   die Aktionärsinteressen geringstmöglich 
   beeinträchtigt werden. 
5. *Zusammenfassung der Interessenabwägung* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, ist 
   sachlich gerechtfertigt. Es liegt im 
   Interesse der Gesellschaft, dass sie die 
   Möglichkeit hat, sich zeitnah, flexibel und 
   zu möglichst günstigen Marktkonditionen 
   Kapital zu beschaffen und auf regulatorische 
   Eigenmittelanforderungen zu reagieren. Die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist 
   angemessen und notwendig, weil es ohne 
   Bezugsrechtsausschluss im einzelnen Fall 
   nicht möglich ist, Kapital rasch und zu 
   günstigen Marktkonditionen aufzunehmen, um 
   dauerhaft eine starke Kapitalbasis - im 
   Einklang mit regulatorischen Anforderungen - 
   vorzuhalten. Die Handlungsfreiheit des 
   Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht auszuschließen, dient 
   daher der Verwirklichung der 
   Unternehmensziele zum Wohle der Gesellschaft, 
   während auf der anderen Seite die potentielle 
   Beeinträchtigung der Aktionäre im Vergleich 
   zu den erheblichen Transaktionsrisiken für 
   die Gesellschaft ohne die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gering erscheint. 
   Zusätzlich stellt die Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung der beziehungsweise 
   in Anlehnung an die Vorschrift des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG auch sicher, dass die 
   Ausgabe zu Kursen erfolgt, die den 
   theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreiten, wodurch den Aktionären kein 
   oder nur ein unwesentlicher Nachteil 
   entsteht. Zusammenfassend kann daher bei 
   Abwägung aller angeführten Umstände 
   festgestellt werden, dass die Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im überwiegenden Interesse der 
   Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und 
   geboten erscheint. 
 
   Der Vorstand wird die Umstände insoweit 
   prüfen und von der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch 
   machen, wenn bei Ausgabe einer Options- oder 
   Wandelschuldverschreibung, eines 
   Genussscheins oder einer hybriden 
   Schuldverschreibung auch im konkreten Fall 
   der Ausschluss des Bezugsrechts im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre gerechtfertigt und durch 
   die betreffende Ermächtigung gedeckt ist. 
   Auch der Aufsichtsrat wird vor Erteilung 
   seiner Zustimmung prüfen, ob diese 
   Voraussetzungen gegeben sind. 
6. *Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge sowie zugunsten der Inhaber 
   von Options- und/oder Wandlungsrechten* 
 
   Schließlich sind in dem 
   Beschlussvorschlag zu TOP 11 
   Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge 
   und zugunsten der Inhaber von Options- oder 
   Wandlungsrechten beziehungsweise von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Wandelgenussrechten und 
   -schuldverschreibungen vorgesehen. 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ermöglicht bei 
   Bezugsrechtsemissionen die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge 
   unter Beibehaltung eines glatten 
   Bezugsverhältnisses und erleichtert die 
   Abwicklung der Kapitalmaßnahme. 
   Hintergrund für die vorgesehene Möglichkeit 
   des Ausschlusses des Bezugsrechts zugunsten 
   der Inhaber von Optionsrechten, 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Wandelgenussrechten ist, dass Wandel- und 
   Optionsanleihebedingungen nach der 
   Marktpraxis Regelungen enthalten, wonach für 
   den Fall eines Bezugsangebots an die 
   Aktionäre der Gesellschaft auf neue 
   Emissionen der Wandlungs- oder Optionspreis 
   nach Maßgabe einer 
   Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen 
   ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder 
   Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf diese 
   Emission in dem Umfang eingeräumt wird, wie 
   es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
   Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung einer 
   etwaigen Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
   hier vorgeschlagene Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in 
   solchen Situationen die Wahl zwischen diesen 
   beiden Gestaltungsvarianten. 
 
*Zu TOP 12:* 
 
 *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung 
 mit § 186 Absatz 4 AktG* 
 
 Die unter dem TOP 12 beantragte Ermächtigung 
 dient dem Erhalt und der Verbreiterung der 
 Eigenkapitalbasis der Gesellschaft und soll ein 
 bereits bestehendes genehmigtes Kapital mit 
 engerem Einsatzbereich, geringerem Volumen und 
 kürzerer Laufzeit ersetzen. Die angemessene 
 Ausstattung mit Eigenkapital ist Grundlage der 
 geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. 
 Auch wenn die Gesellschaft zurzeit ausreichend 
 mit Eigenkapital ausgestattet ist, muss sie 
 über den notwendigen Handlungsspielraum 
 verfügen, um sich jederzeit und gemäß der 
 jeweiligen Marktlage Eigenkapital beschaffen zu 
 können. 
 
 Mit der unter TOP 12 erbetenen Ermächtigung 
 soll genehmigtes Kapital in Höhe von 
 512.000.000 Euro geschaffen werden, bei dessen 
 Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich ein 
 Bezugsrecht zusteht. Der Ausschluss des 
 Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
 Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
 runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten 
 Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die 
 Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 Hintergrund für die vorgesehene Möglichkeit des 
 Ausschlusses des Bezugsrechts zugunsten der 
 Inhaber von Optionsrechten, 
 Wandelschuldverschreibungen und 
 Wandelgenussrechten ist, dass Wandel- und 
 Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis 
 Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines 
 Bezugsangebots an die Aktionäre der 
 Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- 
 oder Optionspreis nach Maßgabe einer 
 Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen 
 ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder 
 Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien 
 in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
 nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
 Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung einer 
 etwaigen Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
 hier vorgeschlagene Möglichkeit zum 
 Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in 
 solchen Situationen die Wahl zwischen diesen 
 beiden Gestaltungsvarianten. 
 
 Die darüber hinaus vorgesehene Möglichkeit, das 
 Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
 AktG auszuschließen, versetzt die 
 Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige 
 Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
 die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
 hohen Ausgabebetrag und damit die 
 größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
 erreichen. Diese Möglichkeit ist angesichts der 
 besonderen Eigenkapitalanforderungen für Banken 
 von großer Wichtigkeit. Der für diese 
 Ermächtigung vorgesehene Betrag umfasst knapp 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -11-

10 % des Grundkapitals. Die Ermächtigung stellt 
 sicher, dass nach ihr, unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4 
 AktG, Aktien bis zur Höchstgrenze von 10 % des 
 Grundkapitals nur in dem Umfang ausgegeben 
 werden können, wie während ihrer Laufzeit nicht 
 bereits Aktien unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
 Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
 ausgegeben oder veräußert wurden. 
 Ebenfalls auf die Höchstgrenze anzurechnen sind 
 Aktien, die zur Bedienung von Options- oder 
 Wandlungsrechten auszugeben sind, sofern die 
 zugrunde liegenden Schuldverschreibungen oder 
 Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
 Satz 4 AktG während der Laufzeit der 
 Ermächtigung ausgegeben wurden. Die Verwaltung 
 wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit 
 der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des 
 Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs auf 
 voraussichtlich höchstens 3%, jedenfalls aber 
 auf nicht mehr als 5% beschränken. Aktionäre, 
 die ihre Beteiligungsquote halten wollen, haben 
 bei einer solchen Kapitalerhöhung angesichts 
 der hohen Liquidität der Deutsche Bank-Aktie 
 ohne Weiteres die Möglichkeit, über die Börse 
 Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die denen 
 der Ausgabe der neuen Aktien im Wesentlichen 
 entsprechen. Sie führt damit wirtschaftlich 
 nicht zu einer Verwässerung des Anteilsbesitzes 
 der Aktionäre. 
 
 Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen 
 genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. 
 Der Vorstand wird der Hauptversammlung über 
 jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
 berichten. 
 
*Zu TOP 13:* 
 
 *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung 
 mit § 186 Absatz 4 AktG* 
 
 Die unter dem TOP 13 beantragte Ermächtigung 
 dient dem Erhalt und der Verbreiterung der 
 Eigenkapitalbasis der Gesellschaft und soll 
 zusammen mit dem weiteren dieser 
 Hauptversammlung vorgeschlagenen genehmigten 
 Kapital der Verwaltung eine hinreichend breite 
 Palette von Kapitalmaßnahmen zur Verfügung 
 stellen, um auf mögliche Entwicklungen der 
 nächsten Jahre angemessen reagieren zu können. 
 Die angemessene Ausstattung mit Eigenkapital 
 ist Grundlage der geschäftlichen Entwicklung 
 der Gesellschaft. Auch wenn die Gesellschaft 
 zurzeit ausreichend mit Eigenkapital 
 ausgestattet ist, muss sie über den notwendigen 
 Handlungsspielraum verfügen, um sich jederzeit 
 und gemäß der jeweiligen Marktlage 
 Eigenkapital beschaffen zu können. 
 
 Mit der unter TOP 13 erbetenen Ermächtigung 
 soll genehmigtes Kapital in Höhe von 
 2.048.000.000 Euro geschaffen werden, bei 
 dessen Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich 
 ein Bezugsrecht zusteht. Der Ausschluss des 
 Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
 Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
 runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten 
 Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die 
 Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 Hintergrund für die vorgesehene Möglichkeit des 
 Ausschlusses des Bezugsrechts zugunsten der 
 Inhaber von Optionsrechten, 
 Wandelschuldverschreibungen und 
 Wandelgenussrechten ist, dass Wandel- und 
 Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis 
 Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines 
 Bezugsangebots an die Aktionäre der 
 Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- 
 oder Optionspreis nach Maßgabe einer 
 Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen 
 ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder 
 Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien 
 in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
 nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
 Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung einer 
 etwaigen Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
 hier vorgeschlagene Möglichkeit zum 
 Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in 
 solchen Situationen die Wahl zwischen diesen 
 beiden Gestaltungsvarianten. 
 
*Zu TOP 14* 
 
 *Ergänzender Bericht des Vorstands an die 
 Hauptversammlung* 
 _Zielsetzungen_ 
 
 TOP 14 sieht die Beschlussfassung über die 
 Ermächtigung des Vorstands zur Gewährung von 
 Bezugsrechten ('Aktienoptionen') an 
 Arbeitnehmer der Deutsche Bank 
 Aktiengesellschaft oder eines ihrer verbundenen 
 Unternehmen sowie Mitglieder der 
 Geschäftsführung eines solchen verbundenen 
 Unternehmens, die Schaffung eines bedingten 
 Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsplans 
 der Deutsche Bank Aktiengesellschaft und die 
 entsprechende Satzungsänderung vor. 
 
 Mit der Ermächtigung zur Ausgabe der 
 Aktienoptionen soll die Belieferungsmöglichkeit 
 für aufgeschobene aktienbasierte variable 
 Vergütungen ergänzt werden. Dafür sollen 
 nunmehr auch neue Aktien gewährt werden können. 
 Diese Möglichkeit tritt neben die Verwendung 
 von eigenen Aktien, welche die Deutsche Bank 
 Aktiengesellschaft nach dem aktuellen Konzept 
 erst über die Börse erwerben müsste. 
 
 In dem derzeitigen Vergütungssystem 
 unterscheiden sich die 
 Zurückbehaltungszeiträume für aufgeschobene 
 aktienbasierte variable Vergütungen nach der 
 ausgeübten Tätigkeit und der damit verbundenen 
 Verantwortung des Mitarbeiters. Grundsätzlich 
 wird die aufgeschobene aktienbasierte variable 
 Vergütung in gleichen Tranchen über vier Jahre 
 gewährt, was im Einklang mit der Marktpraxis 
 sowie regulatorischen Anforderungen steht. Nur 
 bei Mitarbeitern einer höheren Führungsebene 
 wird die aufgeschobene aktienbasierte variable 
 Vergütung insgesamt über viereinhalb Jahre 
 zurückbehalten und erst nach einer weiteren 
 Sperrfrist von 6 Monaten ausgeliefert. 
 
 Die Aktienoptionen sollen nur an Mitarbeiter in 
 einer höheren Führungsposition innerhalb des 
 Deutsche Bank Konzerns sowie Mitglieder der 
 Geschäftsleitung verbundener Unternehmen 
 vergeben werden, deren Vergütungsstruktur 
 bereits im heutigen Zuschnitt die zuvor 
 genannte mehrjährige Zurückbehaltungsfrist mit 
 einer einmaligen Lieferung enthält. Die 
 Bedingungen der Aktienoptionen werden die 
 jeweiligen Leistungs- und Verfallsbedingungen 
 aufnehmen, welche für aufgeschobene 
 aktienbasierte variable Vergütungen zum 
 Zeitpunkt deren Gewährung im Deutsche Bank 
 Konzern gelten. Deshalb gewähren die 
 Aktienoptionen den Bezugsberechtigten keinen 
 Vorteil im Vergleich zum bisherigen Modell. 
 
 Gemäß dem Vorschlag zur Beschlussfassung 
 soll das Grundkapital bedingt um bis zu 
 51.200.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 
 20.000.000 neuen auf den Namen lautenden 
 Stückaktien erhöht werden. Dies entspricht 
 ungefähr 1 % der ausgegebenen Aktien nach der 
 Kapitalerhöhung der Deutsche Bank 
 Aktiengesellschaft im März/April 2017. 
 
 Die Verwendung von neuen auf den Namen 
 lautenden Stückaktien anstelle des Erwerbs von 
 eigenen Aktien über die Börse zur Bedienung der 
 aufgeschobenen variablen Vergütung hat 
 grundsätzlich positive Effekte, da sie die 
 Risiken durch Marktbewegungen reduziert und 
 eine kapitalneutrale Lieferung der 
 aktienbasierten Vergütung ermöglicht. 
 
 Wir halten daher den Beschlussvorschlag zu TOP 
 14 für einen ausgewogenen Ansatz, der die 
 Vorteile für die Deutsche Bank 
 Aktiengesellschaft, die Interessen der 
 Aktionäre und auch die übliche Marktpraxis 
 angemessen berücksichtigt. 
 
 _Wesentliche Bedingungen des 
 Aktienoptionsprogramms_ 
 
 *Kreis der Bezugsberechtigten* 
 
 Das Aktienoptionsprogramm wurde entwickelt, um 
 die derzeitige aufgeschobene aktienbasierte 
 variable Vergütung der nachfolgenden 
 Bezugsberechtigten ersetzen zu können: 
 
 - Arbeitnehmer in Führungspositionen der 
   Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder 
   eines ihrer verbundenen Unternehmen sowie 
 - Mitglieder der Geschäftsleitung eines 
   solchen verbundenen Unternehmens. 
 
 Jährlich werden insgesamt bis zu 170 
 Bezugsberechtigte an der Ausgabe der Optionen 
 partizipieren. Für die Verteilung an die 
 Arbeitnehmer stehen von den 20.000.000 
 Bezugsrechten 85 % zur Verfügung. Die 
 restlichen Bezugsrechte sind für die Gruppe der 
 Geschäftsleiter verbundener Unternehmen 
 vorgesehen. 
 
 Alle Bezugsberechtigten, die diese Optionen 
 erhalten, werden im Zeitpunkt der Vergabe 
 identifizierte Risikoträger im Sinne der 
 Institutsvergütungsverordnung 
 ('InstitutsVergV') sein. Daher werden die 
 Anforderung der InstitutsVergV hinsichtlich der 
 Zurückbehaltungszeiträume und der Ex-Post 
 Risikoadjustierung bei der weiteren 
 Ausgestaltung der Bedingungen des 
 Aktienoptionsprogramms berücksichtigt. 
 
 Zusätzlich werden die jeweiligen Leistungs- und 
 Verfallsbedingungen, die für aktienbasierte 
 Vergütungspläne im Deutsche Bank Konzern zum 
 Ausgabedatum Anwendung finden, bei der weiteren 
 Spezifizierung der Optionsbedingungen 
 berücksichtigt. 
 
 *Einräumung der Optionen, Ausgabetag und Inhalt 
 des Optionsrechts* 
 
 Die Einräumung der Optionen erfolgt in 
 jährlichen Tranchen. Als Ausgabetag der 
 Optionen gilt der Tag, an dem die vom Vorstand 
 beschlossene Ausgabe der Optionen dem 
 jeweiligen Bezugsberechtigten mitgeteilt wird. 
 
 Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den 
 Namen lautenden Stückaktie der Gesellschaft 
 gegen Zahlung des Ausübungspreises. 
 
 Zusammen mit den Optionen wird dem 
 Bezugsberechtigten eine aufgeschobene 
 Barvergütung gewährt, deren Höhe den Wert des 
 Ausübungspreises erreichen kann. Diese wird dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -12-

Bezugsberechtigten nicht persönlich ausgezahlt, 
 sondern genutzt, um im Auftrag des 
 Bezugsberechtigten den Ausübungspreis der 
 Optionen zu bezahlen. 
 
 Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
 die Gesellschaft nach ihrer Wahl den 
 Bezugsberechtigten zur Bedienung der Optionen 
 statt neuer Aktien aus dem bedingten Kapital 
 eigene Aktien gewähren kann. 
 
 *Ausübungspreis* 
 
 Der bei der Ausübung der jeweiligen Option zu 
 entrichtende Preis ('Ausübungspreis') je Aktie 
 entspricht dem Mittelwert der an der 
 Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel 
 (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems 
 tretenden funktional vergleichbaren 
 Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurse 
 der Aktien der Gesellschaft an den zehn 
 Börsenhandelstagen vor dem Tag, an dem der 
 Vorstand über die Ausgabe der Optionen 
 beschließt, mindestens jedoch dem auf die 
 Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
 Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
 AktG). 
 
 *Erfolgsziel* 
 
 Voraussetzung für die Ausübung von Optionen 
 ist, dass - wie im Beschlussvorschlag 
 dargestellt - eine bestimmte Kernkapitalquote 
 am Ende des Geschäftsquartals, das dem 
 Ausübungstag unmittelbar vorausgeht, erreicht 
 wird. 
 
 *Wartezeit und Ausübungszeiträume* 
 
 Die Optionen können mit einer Laufzeit von 
 höchstens sieben Jahren ausgegeben werden. Sie 
 können nach Ablauf einer Wartezeit von vier 
 Jahren jeweils in einem bei der Gewährung näher 
 zu bestimmenden Zeitraum, welcher nicht vor dem 
 dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen 
 Hauptversammlung der Gesellschaft beginnt und 
 nicht später als am 10. Dezember des jeweiligen 
 Jahrs endet, ausgeübt werden. Im Übrigen 
 sind die Einschränkungen zu beachten, die aus 
 den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
 insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung, 
 folgen. 
 
 *Anpassung bei 
 Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz* 
 
 Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der 
 Optionen unter Einräumung eines unmittelbaren 
 oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
 ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien 
 erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit 
 Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder 
 Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist 
 der Vorstand ermächtigt, den 
 Optionsberechtigten einen vollständigen oder 
 teilweisen Ausgleich für das entgangene 
 Bezugsrecht zu gewähren. Dieser Ausgleich kann 
 durch Herabsetzung des Ausübungspreises 
 und/oder durch Anpassung der Anzahl von 
 Optionen erfolgen. Ein Anspruch der 
 Optionsberechtigten auf wirtschaftliche 
 Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch 
 nicht. 
 
 *Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen* 
 
 Die Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls 
 weder übertragbar noch veräußerbar, 
 verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis zum 
 Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen 
 sie ersatzlos. Die Optionsbedingungen können 
 Sonderregeln für den Fall von 
 Pflichtverletzungen der Berechtigten und die 
 vorzeitige Beendigung der Bestellung der 
 Berechtigten vorsehen. 
 
 *Regelung weiterer Einzelheiten* 
 
 Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
 Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien aus dem 
 bedingten Kapital und die weiteren Bedingung 
 des Aktienoptionsprogramms, insbesondere die 
 Optionsbedingungen für die Begünstigten, 
 festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten 
 gehören auch Bestimmungen über Steuern und 
 Kosten, das Verfahren für die Ausübung der 
 Optionen sowie weitere Verfahrensregelungen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung dieser Hauptversammlung 
3.530.939.215,36 Euro und ist in 1.379.273.131 auf den 
Namen lautende teilnahme- und stimmberechtigte Aktien 
('Stückaktien') eingeteilt. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 
4.377.856 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der 
Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der 
Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft spätestens am 12. Mai 2017 auf 
elektronischem Weg über den im Anschreiben an die 
eingetragenen Aktionäre genannten passwortgeschützten 
Internetzugang der Gesellschaft 
(www.db.com/hauptversammlung) oder in Textform am Sitz 
der Gesellschaft in Frankfurt am Main oder bei 
folgender Adresse zugehen: 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdorf 
E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 
Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht 
sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in 
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters 
am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus 
arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im 
Zeitraum vom Ablauf des 12. Mai 2017 (sogenanntes 
'Technical Record Date') bis zum Schluss der 
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister 
vorgenommen (sogenannter 'Umschreibestopp'). Deshalb 
entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
Umschreibung am 12. Mai 2017. Der Umschreibestopp 
bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die 
Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge 
nach dem 12. Mai 2017 bei der Gesellschaft eingehen, 
können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus 
diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen 
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und 
Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im 
Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche 
Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im 
Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, 
Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können sich in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären - vertreten und ihr 
Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn 
weder ein Kreditinstitut, ein ihm gemäß § 135 
Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Absatz 8 
AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
Vollmachten können bis zum 18. Mai 2017, 12.00 Uhr, 
auch elektronisch über den passwortgeschützten 
Internetzugang (www.db.com/hauptversammlung) erteilt 
und widerrufen werden. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende 
E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
deutschebank.hv@linkmarketservices.de 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, an ihnen gemäß § 135 Absatz 10 
AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestellte Institute oder Unternehmen, an 
Aktionärsvereinigungen oder an andere in § 135 Absatz 8 
AktG gleichgestellte Personen erteilt, setzen 
gegebenenfalls diese Empfänger eigene Formerfordernisse 
fest. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die 
Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als 
Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der 
Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen, die das 
Stimmrecht nur nach Maßgabe ihnen erteilter 
Weisungen ausüben werden. Die Erteilung der Vollmacht 
und der Weisungen kann schriftlich an folgende Adresse 
erfolgen: 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdorf 
 
Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die 
Vollmacht und die Weisungen an die als 
Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter der 
Gesellschaft bis zum 18. Mai 2017, 12.00 Uhr, 
elektronisch über den passwortgeschützten 
Internetzugang (www.db.com/hauptversammlung) zu 
erteilen. 
 
Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von 
Weisungen über das Internet ergeben sich aus den 
Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. 
 
Eintrittskarten und Stimmkarten werden den zur 
Teilnahme berechtigten Aktionären und Bevollmächtigten 
erteilt. 
 
*Stimmabgabe mittels Briefwahl* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können wie in den Vorjahren die Stimmabgabe - ohne an 
der Hauptversammlung teilzunehmen - mittels Briefwahl 
vornehmen. Auch für diese Form der Stimmabgabe ist die 
rechtzeitige Anmeldung unerlässlich. 
 
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl erfolgt schriftlich 
oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss vor 
Ablauf der Anmeldefrist, also spätestens am 12. Mai 
2017, bei der Gesellschaft eingehen. Bitte verwenden 
Sie für die schriftliche Briefwahl möglichst das 
personalisierte Anmeldeformular, das Ihnen mit der 
Einladung zugesandt wird, zur Rücksendung an folgende 
Adresse: 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

61365 Friedrichsdorf 
E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de 
 
Darüber hinaus können Sie auch die Briefwahl über den 
passwortgeschützten Internetservice zur 
Hauptversammlung durchführen, insoweit gilt ebenfalls 
die vorstehend genannte Frist. 
 
Nach dem 12. Mai 2017 können Sie Ihre Stimme nicht mehr 
mittels Briefwahl abgeben. Dies gilt auch, wenn Sie 
zuvor eine Eintrittskarte angefordert haben, einen 
Dritten oder den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft 
bevollmächtigt haben. 
 
Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der 
Briefwahl ist nach dem 12. Mai 2017 nur über den 
passwortgeschützten Internetzugang und nur für 
diejenigen Briefwähler möglich, die die Briefwahl über 
den passwortgeschützten Internetzugang vorgenommen 
haben. Diese Änderungsmöglichkeit endet am Tag der 
Hauptversammlung um 12.00 Uhr. Die Möglichkeit zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung unter Widerruf der 
Briefwahl bleibt unberührt. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gemäß 
§ 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 
AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen sowie 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 
Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach 
den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung 
der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. 
 
*Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung* 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere die 
Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung, können unter 
folgender Adresse angefordert werden: 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
Aktionärsservice 
Postfach 14 60 
61365 Friedrichsdorf 
E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de 
Telefax: 069 2222 34283 
 
Unterlagen und weitere Informationen zur 
Hauptversammlung sind außerdem im Internet unter 
www.db.com/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen 
werden ferner in der Hauptversammlung zugänglich sein 
und - soweit erforderlich - näher erläutert werden. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen 
(Letzteres entspricht 195.313 Aktien), können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, 17. 
April 2017, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
Verlangen an folgende Adresse: 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
Vorstand 
60262 Frankfurt am Main 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der 
oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien 
ist/sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
des Vorstands über den Antrag halten. Bei der 
Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 
AktG zu beachten. 
 
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder von Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge 
(nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
60262 Frankfurt am Main 
E-Mail: db.ir@db.com 
Telefax: 069 910 38591 
 
Gegenanträge müssen begründet werden, für 
Wahlvorschläge gilt das nicht. 
 
Spätestens am Mittwoch, 3. Mai 2017, der Gesellschaft 
unter vorstehender Adresse zugegangene 
ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite 
 
www.db.com/hauptversammlung 
 
einschließlich des Namens des Aktionärs und 
insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung 
und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand 
zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 
Aktiengesetz sowie etwaiger Stellungnahmen der 
Verwaltung zugänglich gemacht. 
 
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen 
Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht 
zugänglich zu machen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG 
vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag 
zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss 
darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den 
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung 
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie 
dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet 
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist (vergleiche § 131 Absatz 1 AktG). Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die 
Lage des Deutsche Bank-Konzerns und der in den 
Konzernabschluss der Deutschen Bank Aktiengesellschaft 
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten 
Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der 
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter 
ermächtigt, im Laufe der Hauptversammlung angemessene 
Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit 
beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und 
Fragen generell oder für einzelne Redner festzulegen 
(vergleiche § 19 Absatz 2 Satz 2 der Satzung). 
 
*Weiter gehende Erläuterungen* 
 
Weiter gehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 
131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.db.com/hauptversammlung. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen 
ordentlichen Hauptversammlung sind über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.db.com/hauptversammlung zugänglich. Nach der 
Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter 
derselben Internetadresse bekannt gegeben. 
 
Frankfurt am Main, im März 2017 
 
*Deutsche Bank Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT 
             Taunusanlage 12 
             60325 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      deutsche.bank@db.com 
Internet:    http://www.db.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
559699 2017-03-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 29, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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