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Dow Jones News
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DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -5-

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2017 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 09.05.2017 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-30 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN 
DE0005220008 (WKN 522 000) Einberufung der 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 9. 
Mai 2017, 
um 10:00 Uhr in die Stadthalle des Kongresszentrums 
Karlsruhe 
Festplatz 9 
76137 Karlsruhe I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. 
   Dezember 2016, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und den Konzern 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
   2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 27. 
   März 2017 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus 
   diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://hv.enbw.com zugänglich. Ferner werden 
   diese Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort näher erläutert 
   werden. 
 
   Der nach den Vorschriften des 
   Handelsgesetzbuchs aufgestellte Jahresabschluss 
   der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. 
   Dezember 2016 weist einen Bilanzverlust aus. 
   Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen 
   Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG 
      AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Berlin, für das Geschäftsjahr 2017 zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
      für die prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2017 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts sowie für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 37w 
      Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2017 zu 
      wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG 
      AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Berlin, zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht zusätzlicher 
      unterjähriger Finanzinformationen im 
      Sinne von § 37w Abs. 7 WpHG des 
      Geschäftsjahres 2018 zu wählen, sofern 
      eine solche prüferische Durchsicht vor 
      der nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 
   Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96 
   Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 
   Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der 
   Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern 
   zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 
   30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus 
   Männern (also mindestens sechs Frauen und sechs 
   Männern) zusammen. Die Vertreter der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Abs. 
   2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine 
   gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils von 
   Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. 
   Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von 
   der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. 
   Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im 
   Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei mit 
   Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt 
   sein. Dieses Mindestquorum ist unabhängig vom 
   Ergebnis der in dieser Hauptversammlung 
   vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt. 
 
   Frau Carola Wahl hat ihr Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats niedergelegt und ist mit Wirkung 
   zum Ablauf des 31. Juli 2016 aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Auch Herr Dr. Nils 
   Schmid hat sein Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats niedergelegt. Er ist mit Wirkung 
   zum Ablauf des 31. August 2016 aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des 
   Amtsgerichts Mannheim vom 5. September 2016 
   wurden Frau Edith Sitzmann, Ministerin für 
   Finanzen des Landes Baden-Württemberg und 
   Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, 
   und Herr Dr. Dietrich Birk, Geschäftsführer des 
   Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau 
   e.V. (VDMA) Baden-Württemberg, Stuttgart, mit 
   sofortiger Wirkung zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der 
   Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wurden diese 
   Bestellungen bis zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2017 
   befristet, so dass nunmehr die Neuwahl von zwei 
   Aufsichtsratsmitgliedern durch die 
   Hauptversammlung erforderlich wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Frau Edith Sitzmann, Freiburg, Ministerin 
      für Finanzen des Landes Baden-Württemberg 
      und Mitglied des Landtags von 
      Baden-Württemberg, und 
   b) Herrn Dr. Dietrich Birk, Göppingen, 
      Geschäftsführer des Verbandes Deutscher 
      Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) 
      Baden-Württemberg, Stuttgart, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   am 9. Mai 2017 für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2020 beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG zu wählen. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich 
   auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses 
   des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Besetzungsziele. 
 
   Es ist beabsichtigt, entsprechend der 
   Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex über die Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der 
   Einzelwahl gesondert abzustimmen. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung für den 9. Mai 2017 bestehen 
   bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen 
   folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten (1) bzw. in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): 
 
   zu a) Frau Edith Sitzmann: 
 
   (1) 
 
   - Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des 
     öffentlichen Rechts (stellvertretende 
     Vorsitzende) 
   - Landeskreditbank Baden-Württemberg, 
     Förderbank, Anstalt des öffentlichen 
     Rechts (Vorsitzende des Verwaltungsrats) 
   - Kreditanstalt für Wiederaufbau, Anstalt 
     des öffentlichen Rechts 
 
   (2) 
 
   - Baden-Württemberg Stiftung gGmbH 
 
   zu b) Herr Dr. Dietrich Birk: 
 
   (2) 
 
   - SRH Holding (SdbR) 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
   http://hv.enbw.com zur Verfügung. 
 
   *Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass 
   diese jeweils über für das Aufsichtsratsmandat 
   geeignete Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen 
   und den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Frau Edith Sitzmann ist als Ministerin Mitglied 
   der Landesregierung des Landes 
   Baden-Württemberg, das mittelbar 46,75% des 
   Grundkapitals der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG hält. Abgesehen davon 
   unterhalten die vorgeschlagenen Kandidaten nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -2-

zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Gesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 
   Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex empfohlen wird. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und der WTT CampusONE GmbH* 
 
   In der EnBW Energie Baden-Württemberg AG wurde 
   für den konzerninternen Gebrauch eine IT-Lösung 
   zur Vermittlung von Wissen und Lerninhalten im 
   Vertrieb entwickelt. Mit dieser Lösung konnten 
   sich Vertriebsmitarbeiter bequem und 
   insbesondere online komplexes 
   energiewirtschaftliches Wissen und Kenntnisse 
   über neue Produkte aneignen. Um diese Lösung zu 
   vielseitig einsetzbaren E-Learning Produkten 
   weiter zu entwickeln und diese im wachsenden 
   Markt der professionellen 
   Lern-Management-Systeme zu vermarkten, wurde im 
   Januar 2015 das Projekt WTT CampusONE im 
   EnBW-Innovationscampus gestartet. WTT CampusONE 
   entwickelt und vermarktet zwischenzeitlich sehr 
   erfolgreich webbasierte Tools und 
   Lernmanagement-Systeme, mit denen Ressourcen 
   gesteuert, Informationen ausgetauscht und 
   Wissen weitergegeben werden können. Darüber 
   hinaus werden E-Learnings und Erklärfilme 
   angeboten. WTT CampusONE ist heute im 
   deutschsprachigen Raum der führende Anbieter im 
   Bereich digitales Lernen im Energiemarkt, 
   bietet branchenübergreifend 45 standardisierte 
   E-Trainings und hat außerhalb des 
   EnBW-Konzerns bisher eine dreistellige Zahl von 
   Kunden mit den Schwerpunkten Stadtwerke, 
   Kommunen, Landkreise und Industrie. 
 
   Um das Wachstum von WTT CampusONE weiter zu 
   steigern, sollen alle diesbezüglichen 
   Aktivitäten in einer eigenen Gesellschaft in 
   der Rechtsform einer Gesellschaft mit 
   beschränkter Haftung (GmbH) zusammengefasst 
   werden. Ziel ist insbesondere eine stärkere 
   Unabhängigkeit unter wettbewerbsfähigen 
   Bedingungen mit einer Fokussierung auf die 
   Skalierung des Geschäfts und auf die Steigerung 
   von Umsatz und Profitabilität. Darüber hinaus 
   soll die Bündelung der WTT 
   CampusONE-Aktivitäten in einer GmbH die 
   künftige Eingehung strategischer und operativer 
   Partnerschaften erleichtern und auch eine 
   etwaige künftige Beteiligung von Investoren 
   ermöglichen. 
 
   Dazu ist beabsichtigt, die hauptsächlich in 
   Ludwigsburg angesiedelten WTT 
   CampusONE-Aktivitäten auf eine bereits 
   bestehende 100%ige und unmittelbare 
   Tochtergesellschaft der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG auszugliedern 
   (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 
   Abs. 3 Nr. 1 UmwG). Diese auf Vorrat gegründete 
   und bis zum 31. Dezember 2016 geschäftlich 
   nicht aktive Tochtergesellschaft wurde bereits 
   in 'WTT CampusONE GmbH' umfirmiert und der Sitz 
   der Gesellschaft nach Ludwigsburg verlegt. Seit 
   dem 1. Januar 2017 ist die WTT CampusONE GmbH 
   bereits vertrieblich für den Geschäftsbereich 
   WTT CampusONE aktiv. Zwischen der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und der WTT CampusONE GmbH 
   soll ein Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag abgeschlossen werden, 
   durch den die WTT CampusONE-Aktivitäten mit 
   allen darin näher bestimmten Vermögenswerten, 
   Rechten und Pflichten im Wege der Ausgliederung 
   zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 
   Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die WTT CampusONE 
   GmbH übertragen werden. Die Ausgliederung soll 
   mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 
   2017, 0:00 Uhr (Ausgliederungsstichtag), 
   erfolgen. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle 
   Handlungen und Geschäfte der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG in Bezug auf den 
   auszugliedernden Bereich WTT CampusONE als für 
   Rechnung des aufnehmenden Rechtsträgers WTT 
   CampusONE GmbH vorgenommen. 
 
   Die beabsichtigte Ausgliederung des Bereichs 
   WTT CampusONE ist in einem nach § 127 UmwG vom 
   Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und der Geschäftsführung der WTT CampusONE GmbH 
   erstatteten schriftlichen Ausgliederungsbericht 
   näher rechtlich und wirtschaftlich erläutert 
   und begründet. Dieser Bericht ist für die 
   Aktionäre wie untenstehend beschrieben 
   zugänglich. Eine Prüfung findet bei der 
   Ausgliederung nach § 125 Satz 2 UmwG nicht 
   statt. 
 
   Der Entwurf des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages wurde vom Vorstand der 
   EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der 
   Geschäftsführung der WTT CampusONE GmbH 
   aufgestellt und Ende März 2017 dem zuständigen 
   Betriebsrat zugeleitet. Der Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag soll am 10. Mai 2017 
   abgeschlossen werden. Er wird nur wirksam, wenn 
   ihm die Hauptversammlung der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und die 
   Gesellschafterversammlung der WTT CampusONE 
   GmbH durch Beschluss zustimmen. Es ist 
   vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung 
   der WTT CampusONE GmbH dem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag am 10. Mai 2017 zustimmt. 
   Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   ferner der Eintragung in das für die EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG zuständige 
   Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim. 
   Diese darf erst erfolgen, nachdem die 
   Eintragung in das für die WTT CampusONE GmbH 
   zuständige Handelsregister beim Amtsgericht 
   Stuttgart erfolgt ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   1. Dem Entwurf des Ausgliederungs- und 
      Übernahmevertrages zwischen der EnBW 
      Energie Baden-Württemberg AG als 
      übertragender Rechtsträger und der WTT 
      CampusONE GmbH als übernehmender 
      Rechtsträger wird zugestimmt. 
   2. Der Vorstand der EnBW Energie 
      Baden-Württemberg AG wird ermächtigt, 
      alle notwendigen Maßnahmen zu 
      treffen, um die Ausgliederung 
      entsprechend dem Entwurf des 
      Ausgliederungs- und 
      Übernahmevertrages und dem 
      Ausgliederungsbericht durchzuführen. 
 
   Der Entwurf des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages ohne Vertragsrubrum und 
   Anlagen hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   § 1 
   Übertragung des auszugliedernden 
   Vermögens 
 
   (1) Die übertragende Gesellschaft überträgt 
       das auszugliedernde Vermögen (§ 3) als 
       Gesamtheit nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 
       auf die übernehmende Gesellschaft gegen 
       Gewährung von Geschäftsanteilen der 
       übernehmenden Gesellschaft an die 
       übertragende Gesellschaft (Ausgliederung 
       zur Aufnahme). 
   (2) Die übernehmende Gesellschaft nimmt die 
       Übertragung an. 
   (3) Die Übertragung des 
       auszugliedernden Vermögens erfolgt mit 
       dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der 
       Eintragung der Ausgliederung in das 
       Handelsregister der übertragenden 
       Gesellschaft (Vollzugstag). 
 
   § 2 
   Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz 
 
   (1) Die Übernahme des auszugliedernden 
       Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit 
       Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 
       (24:00 Uhr). Vom Beginn des 1. Januars 
       2017 (0:00 Uhr) an gelten alle 
       Handlungen der übertragenden 
       Gesellschaft hinsichtlich des 
       auszugliedernden Vermögens als für 
       Rechnung der übernehmenden Gesellschaft 
       vorgenommen (Ausgliederungsstichtag). 
   (2) Der Ausgliederung wird die mit dem 
       uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
       der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
       versehene Bilanz der übertragenden 
       Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 als 
       Schlussbilanz zugrunde gelegt. 
 
   § 3 
   Auszugliederndes Vermögen 
 
   (1) Auszugliederndes Vermögen sind 
       Barvermögen in Höhe von EUR 1.000,00, 
       sämtliche Gegenstände des Aktiv- und 
       Passivvermögens der übertragenden 
       Gesellschaft oder Teile davon zum 
       Zeitpunkt des Vollzugstags, welche dem 
       Bereich WTT CampusONE der übertragenden 
       Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
       rechtlich oder wirtschaftlich nach dem 
       Stand am Vollzugstag zuzuordnen sowie 
       für dessen Betrieb notwendig sind, auch 
       soweit diese nicht bilanziert sind, 
       sowie Vermögensteile, die durch die als 
       Anlage 3 beigefügte Teilbilanz für den 
       Bereich WTT CampusONE zum 31. Dezember 
       2016 erfasst werden. 
   (2) Die übertragende Gesellschaft hat die 
       übergehenden Vermögensgegenstände in der 
       Bilanz insgesamt mit dem Buchwert 
       angesetzt. Für die bilanziellen 
       Wertansätze der auf die übernehmende 
       Gesellschaft übergegangenen 
       Vermögensgegenstände gelten § 125 i.V.m. 
       § 24 UmwG. 
 
   § 4 
   Einzelpositionen des auszugliedernden 
   Vermögens 
 
   Zum Auszugliedernden Vermögen gehören 
   insbesondere 
 
   a) Barvermögen in Höhe von EUR 1.000,00, 
   b) sämtliche in der Anlage 4 b) aufgeführten 
      Kundenverträge, 
   c) sonstige Verträge, die dem Bereich WTT 
      CampusONE zuzuordnen sind, insbesondere 
      die in Anlage 4 c) aufgeführten Verträge, 
   d) Vertragsangebote und Bestellungen, 
      insbesondere die in Anlage 4 d) 
      aufgeführten, 
   e) sämtliches in der Anlage 4 e) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -3-

aufgeführtes aktiviertes Anlagevermögen, 
   f) sämtliche immateriellen 
      Vermögensgegenstände, insbesondere die in 
      Anlage 4 f) aufgeführten Rechte, 
      Schutzrechte (insbesondere Patente, 
      Gebrauchs- und Geschmacksmuster und 
      Marken, Domains), Plattform-backend und 
      entwickelte E-Trainings, 
      Schutzrechtsanmeldungen sowie 
      Nutzungsrechte an Schutzrechten und 
      Urheberrechten (insbesondere Lizenzen). 
 
   Des Weiteren gehören zum Auszugliedernden 
   Vermögen alle Rechte und Pflichten, die auf die 
   Übertragung der erfassten Vermögensteile 
   gerichtet sind sowie alle diesen 
   Vermögensteilen zuzuordnenden Forderungen und 
   Verbindlichkeiten. 
 
   § 5 
   Zugänge und Abgänge 
 
   Die bis zum Vollzugstag erfolgenden Zugänge und 
   Abgänge sowie Surrogate und Ersatzgegenstände 
   des Auszugliedernden Vermögens werden 
   berücksichtigt. Zum Auszugliedernden Vermögen 
   gehören daher auch solche Vermögensteile, die 
   ihm bis zum Vollzugstag zugegangen oder in ihm 
   entstanden sind sowie Surrogate und 
   Ersatzgegenstände. Entsprechend werden 
   diejenigen Vermögensteile, die bis zum 
   Vollzugstag veräußert worden sind oder 
   nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, 
   nicht auf die übernehmende Gesellschaft 
   übertragen. 
 
   § 6 
   Eintritt in bestehende Vertrags- und 
   Rechtsverhältnisse 
 
   (1) Die übernehmende Gesellschaft tritt in 
       alle Verträge, die zum Auszugliedernden 
       Vermögen gehören, ein. 
   (2) Die übernehmende Gesellschaft tritt 
       ferner in sämtliche, die Verträge - die 
       zum Auszugliedernden Vermögen gehören - 
       betreffenden, sonstigen 
       Rechtsverhältnisse ein, soweit sie im 
       Wege der partiellen 
       Gesamtrechtsnachfolge übergehen. 
   (3) Ist eine Übertragung von 
       bestehenden und sonstigen 
       Rechtsverhältnissen im Wege der 
       partiellen Gesamtrechtsnachfolge nicht 
       möglich, werden sich die 
       Vertragsparteien im Innenverhältnis so 
       stellen, als sei die Übertragung 
       rechtswirksam erfolgt. 
 
   § 7 
   Rechtsgeschäftliche Übertragung von 
   sonstigen Vermögensteilen 
 
   (1) Soweit dem Auszugliedernden Vermögen 
       zugehörige Vermögensteile nicht kraft 
       Gesetzes auf die übernehmende 
       Gesellschaft übergehen, überträgt die 
       übertragende Gesellschaft hiermit diese 
       Vermögensteile mit dinglicher Wirkung 
       auf die übernehmende Gesellschaft. Die 
       übernehmende Gesellschaft nimmt die 
       Übertragung hiermit an. Soweit es 
       für die Übertragung der 
       Vermögensteile auf den Besitz ankommt 
       und die übertragende Gesellschaft in der 
       Lage ist, die tatsächliche Herrschaft 
       über die Sache auszuüben, sind die 
       Vertragsparteien darüber einig, dass der 
       Besitz an diesen Vermögensteilen auf die 
       übernehmende Gesellschaft übergeht. 
       Soweit die Vermögensteile nicht im 
       unmittelbaren Besitz der übertragenden 
       Gesellschaft stehen, tritt diese ihre 
       Ansprüche auf Herausgabe der 
       betreffenden Vermögensteile an die 
       übernehmende Gesellschaft ab. Die 
       übernehmende Gesellschaft nimmt die 
       Abtretung hiermit an. Die 
       Übertragung von Vermögensteilen 
       nach diesem Abs. (1) wird am Vollzugstag 
       wirksam. 
   (2) Soweit das Auszugliedernde Vermögen 
       weder kraft Gesetzes noch nach Abs. (1) 
       wirksam übertragen wird, verpflichten 
       sich die Vertragsparteien, den 
       betreffenden Vermögensteil - soweit 
       rechtlich möglich - im Wege der 
       Einzelrechtsnachfolge zu übertragen. Die 
       Vertragsparteien werden sich gemeinsam 
       nach besten Kräften darum bemühen, etwa 
       erforderliche Zustimmungen Dritter sowie 
       den Eintritt aller sonstigen 
       Voraussetzungen (einschließlich 
       etwaiger öffentlich-rechtlicher 
       Genehmigungen und Registrierungen) zur 
       wirksamen Übertragung zu erreichen. 
       Soweit die notwendige Zustimmung oder 
       der Eintritt einer sonstigen 
       Wirksamkeitsvoraussetzung zur 
       Übertragung eines Vermögensteils 
       nicht oder nur mit 
       unverhältnismäßig hohem Aufwand 
       erreicht werden kann, werden sich die 
       Vertragsparteien im Innenverhältnis so 
       stellen, als ob die Zustimmung und der 
       Eintritt der sonstigen 
       Wirksamkeitsvoraussetzungen zur 
       Übertragung ordnungsgemäß 
       erreicht worden wäre. 
   (3) Die Übertragung von Vermögensteilen 
       aufgrund Abs. (1) oder Abs. (2) erfolgt 
       im Innenverhältnis mit Wirkung zum 
       Ausgliederungsstichtag. 
   (4) Für die Zuordnung ist die übertragende 
       Gesellschaft gemäß § 315 BGB 
       bestimmungsberechtigt. 
 
   § 8 
   Folgen der Ausgliederung für die 
   Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
 
   (1) Bei der übertragenden Gesellschaft sind 
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 
       Ausgliederungsstichtag und am 
       Vollzugstag beschäftigt. Die 
       übernehmende Gesellschaft beschäftigte 
       zum Ausgliederungsstichtag keine 
       Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer. Bei 
       der übernehmenden Gesellschaft ist es 
       geplant, bis maximal 12 
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis 
       zum Vollzugstag einzustellen. 
   (2) Bei der übernehmenden Gesellschaft 
       existiert kein Betriebsrat. Die 
       Ausgliederung hat keine Auswirkungen auf 
       die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 
       der übernehmenden Gesellschaft. 
   (3) Bei der übertragenden Gesellschaft 
       existiert unter anderem neben drei 
       weiteren Spartengesamtbetriebsräten ein 
       Spartengesamtbetriebsrat 
       Funktionaleinheiten (nachfolgend 
       Gesamtbetriebsrat FE). Es wird 
       festgestellt, dass der Entwurf des 
       Ausgliederungs- und 
       Übernahmevertrags dem 
       Gesamtbetriebsrat FE unter Einhaltung 
       der Monatsfrist des § 126 Abs. 3 UmwG 
       zugeleitet worden ist. 
   (4) Infolge der Ausgliederung werden mangels 
       Betriebsübergangs nach § 613 a BGB keine 
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der 
       übertragenden Gesellschaft auf die 
       übernehmende Gesellschaft übergehen. Die 
       Ausgliederung wird somit keine 
       Auswirkung auf die gewählten 
       Arbeitnehmervertretungen bei der 
       übertragenden Gesellschaft haben, da mit 
       ihr keine Organisationsänderungen in den 
       betrieblichen Einheiten verbunden sind. 
   (5) Nur bei der übertragenden Gesellschaft 
       besteht ein mitbestimmter Aufsichtsrat 
       nach dem Mitbestimmungsgesetz. Auch nach 
       der Ausgliederung unterliegt die 
       übertragende Gesellschaft der 
       Unternehmensmitbestimmung nach dem 
       Mitbestimmungsgesetz. 
 
   § 9 
   Gegenleistung 
 
   (1) Zur Durchführung der Ausgliederung 
       erhält die übertragende Gesellschaft im 
       Wege der (Bar-)Kapitalerhöhung 1.000 neu 
       zu schaffende Geschäftsanteile an der 
       übernehmenden Gesellschaft im Nennbetrag 
       von je EUR 1,00, somit im 
       Gesamtnennbetrag von EUR 1.000,00. Die 
       Geschäftsanteile werden mit einem Agio 
       ausgegeben. Die Höhe des Aufgeldes 
       errechnet sich nach dem Wert des 
       restlichen Auszugliedernden Vermögens 
       gemäß § 4 lit b) bis 
       einschließlich lit f). Bare 
       Zuzahlungen sind nicht zu leisten. 
   (2) Das Stammkapital der übernehmenden 
       Gesellschaft wird von EUR 25.000,00 um 
       EUR 1.000,00 auf EUR 26.000,00 erhöht. 
       Der Erhöhungsbetrag wird durch die 
       Übertragung des Auszugliedernden 
       Vermögens (§ 3 bis einschließlich § 
       5) erbracht. Der auszugliedernde 
       Bar-Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 wird 
       in voller Höhe in Anrechnung auf den 
       Nominalbetrag der Kapitalerhöhung 
       erbracht. Der Wert des restlichen 
       Auszugliedernden Vermögens gemäß § 
       4 lit b) bis einschließlich lit f) 
       wird zum heutigen Tag mit EUR 270.256,00 
       festgelegt. Der Betrag, welcher die 
       Einlageverpflichtung (Erhöhungsbetrag) 
       in Höhe von EUR 1.000,00 übersteigt 
       (Wert des Auszugliedernden Vermögens 
       abzüglich Barvermögen in Höhe von EUR 
       1.000,00), wird als übersteigender 
       (Buch-)Wert des eingebrachten Vermögens 
       in die Kapitalrücklage (Agiorücklage, § 
       272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) eingestellt. 
   (3) Die von der übernehmenden Gesellschaft 
       zu gewährenden Geschäftsanteile sind ab 
       dem Ausgliederungsstichtag 
       gewinnberechtigt. Es bestehen keine 
       Besonderheiten in Bezug auf den Anspruch 
       auf einen Anteil am Bilanzgewinn. 
 
   § 10 
   Keine besonderen Rechte und Vorteile 
 
   Es werden keine Rechte im Sinne von § 126 Abs. 
   1 Nr. 7 UmwG oder besondere Vorteile im Sinne 
   von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. 
 
   § 11 
   Freistellung 
 
   Soweit die übertragende Gesellschaft oder die 
   übernehmende Gesellschaft aufgrund § 133 UmwG 
   oder anderer gesetzlicher Vorschriften oder 
   aufgrund vertraglicher Bestimmungen von 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -4-

Gläubigern für Verbindlichkeiten oder 
   Verpflichtungen sowie aus Haftungsverhältnissen 
   in Anspruch genommen werden, die gemäß 
   diesem Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrag nach der Abgrenzung auf 
   den Ausgliederungsstichtag der jeweils anderen 
   Gesellschaft zuzuordnen sind, hat die jeweils 
   andere Gesellschaft die in Anspruch genommene 
   Gesellschaft auf erstes Anfordern von 
   derartigen Verbindlichkeiten und 
   Verpflichtungen sowie Haftungsverhältnissen 
   unverzüglich freizustellen. 
 
   § 12 
   Sonstiges 
 
   (1) Die Kosten des Ausgliederungs- und 
       Übernahmevertrags und etwaige 
       Steuern sowie die Kosten der Ausführung 
       des Ausgliederungs- und 
       Übernahmevertrags werden von der 
       übernehmenden Gesellschaft getragen. Im 
       Fall des Scheiterns der Ausgliederung 
       werden diese Kosten von der 
       übertragenden Gesellschaft übernommen, 
       wobei die Kosten der 
       Gesellschafterversammlung der 
       übernehmenden Gesellschaft (3. Teil 
       dieser Urkunde) durch diese selbst 
       getragen werden. 
   (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Ausgliederungs- und 
       Übernahmevertrags unwirksam sein 
       oder werden, so bleibt dieser 
       Ausgliederungs- und 
       Übernahmevertrag im Übrigen 
       wirksam. An die Stelle der unwirksamen 
       Bestimmungen treten solche, die den mit 
       den unwirksamen Bestimmungen verfolgten 
       Zwecken in zulässiger Weise am nächsten 
       kommen. 
   (3) Änderungen und Ergänzungen zu 
       diesem Ausgliederungs- und 
       Übernahmevertrag bedürfen der 
       Schriftform, soweit nicht gesetzlich 
       eine strengere Form vorgeschrieben ist. 
       Dies gilt auch für eine Änderung 
       des Satzes 1 dieses Absatzes 3. 
 
   Die vorstehend in ihrem wesentlichen Inhalt 
   wiedergegebenen Bestimmungen des Entwurfs des 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   werden um Anlagen ergänzt, die 
   Vertragsbestandteil sind. Die Anlagen haben den 
   folgenden wesentlichen Inhalt (die Ziffern der 
   Anlagen entsprechen den Ziffern des Entwurfs 
   des Ausgliederungs- und 
   Übernahmevertrages, in denen die jeweilige 
   Anlage zum ersten Mal in Bezug genommen wird): 
 
   - Anlage 3:    Beinhaltet die Teilbilanz des 
                  Bereichs WTT CampusONE zum 
                  31. Dezember 2016; 
   - Anlage 4 b): Führt Kundenverträge auf, die 
                  dem auszugliedernden Bereich 
                  zuzuordnen sind; 
   - Anlage 4 c): Führt weitere Verträge auf, 
                  die dem auszugliedernden 
                  Bereich zuzuordnen sind; 
   - Anlage 4 d): Führt Vertragsangebote und 
                  Bestellungen auf, die dem 
                  auszugliedernden Bereich 
                  zuzuordnen sind; 
   - Anlage 4 e): Führt aktiviertes 
                  Anlagevermögen auf, das dem 
                  auszugliedernden Bereich 
                  zuzuordnen ist; 
   - Anlage 4 f): Führt immaterielle 
                  Vermögensgegenstände auf, die 
                  dem auszugliedernden 
                  Betriebsteil zuzuordnen sind, 
                  insbesondere die dort 
                  aufgeführten Rechte, 
                  Schutzrechte (insbesondere 
                  Patente, Gebrauchs- und 
                  Geschmacksmuster und Marken, 
                  Domains), Plattform-backend 
                  und entwickelte E-Trainings, 
                  Schutzrechtsanmeldungen sowie 
                  Nutzungsrechte an 
                  Schutzrechten und 
                  Urheberrechten (insbesondere 
                  Lizenzen). 
 
   Bei den vorgenannten Anlagen zum Entwurf des 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
   handelt es sich um Listen bzw. Tabellen. Daher 
   wurde von einem Abdruck dieser Anlagen in 
   dieser Tagesordnung abgesehen. Auch diese 
   Anlagen sind jedoch Bestandteil der ab 
   Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten 
   Dokumente. 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf 
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter der Internetadresse http://hv.enbw.com 
   neben weiteren Hauptversammlungsinformationen 
   folgende Unterlagen zugänglich: 
 
   - der Entwurf des Ausgliederungs- und 
     Übernahmevertrages zwischen der 
     Gesellschaft und der WTT CampusONE GmbH; 
   - die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     der Gesellschaft jeweils für die 
     Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016; 
   - die zusammengefassten Lageberichte für die 
     Gesellschaft und den Konzern jeweils für 
     die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016; 
   - die Jahresabschlüsse der WTT CampusONE 
     GmbH (vormals EnBW Omega Fünfundsiebzigste 
     Verwaltungsgesellschaft mbH) für die 
     Geschäftsjahre 2015 und 2016 (Lageberichte 
     wurden wegen Inanspruchnahme der 
     Erleichterungen gemäß § 264 Absatz 3 
     Handelsgesetzbuch in diesem Zeitraum nicht 
     erstellt) und die Eröffnungsbilanz vom 4. 
     Februar 2015; 
   - der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Gesellschaft und 
     der Geschäftsführung der WTT CampusONE 
     GmbH (Ausgliederungsbericht). 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich 
   sein. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu fünf 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und fünf Tochtergesellschaften* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem 
   der fünf neuen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge vom 6. März 2017 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   als Organträger und deren folgenden fünf 
   Tochtergesellschaften als jeweiliger 
   Organgesellschaft zuzustimmen: 
 
   a) EnBW Omega Dreiundneunzigste 
      Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in 
      Karlsruhe, 
   b) EnBW Omega Vierundneunzigste 
      Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in 
      Karlsruhe, 
   c) EnBW Omega Fünfundneunzigste 
      Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in 
      Karlsruhe, 
   d) EnBW Omega Sechsundneunzigste 
      Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in 
      Stuttgart, 
   e) EnBW Omega Siebenundneunzigste 
      Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in 
      Stuttgart. 
 
   Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an 
   jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften 
   jeweils 100 % der Geschäftsanteile. 
 
   Die fünf Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für 
   sogenannte ertragsteuerliche Organschaften 
   zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
   und den betreffenden Tochtergesellschaften 
   sein. 
 
   Alle fünf Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge (nachfolgend 'Vertrag' 
   genannt) haben den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * Die Organgesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung dem Organträger, der demgemäß 
     berechtigt ist, der Geschäftsführung der 
     Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung 
     der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen 
     zu erteilen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). 
     Der Organträger wird sein 
     uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch 
     seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen 
     bedürfen keiner besonderen Form (§ 1 Abs. 
     2 des Vertrages). Die Organgesellschaft 
     verpflichtet sich, den Weisungen des 
     Organträgers zu folgen (§ 1 Abs. 3 des 
     Vertrages). Die Führung der Geschäfte und 
     die Vertretung der Organgesellschaft 
     obliegen weiterhin der Geschäftsführung 
     der Organgesellschaft. Die rechtliche 
     Selbstständigkeit beider Gesellschaften 
     bleibt unberührt (§ 1 Abs. 4 des 
     Vertrages). Der Organträger kann der 
     Geschäftsführung der Organgesellschaft 
     keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu 
     ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
     beendigen (§ 1 Abs. 5 des Vertrages). 
     Schließlich kann der Organträger 
     jederzeit die Bücher, Schriften und 
     sonstige Geschäftsunterlagen der 
     Organgesellschaft einsehen und Auskünfte 
     über die rechtlichen, geschäftlichen und 
     organisatorischen Angelegenheiten der 
     Organgesellschaft verlangen. Die 
     Organgesellschaft ist verpflichtet, dem 
     Organträger über alle wichtigen 
     Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Abs. 6 
     des Vertrages). 
   * Die Organgesellschaft ist während der 
     Dauer des Vertrages zur höchsten 
     Gewinnabführung entsprechend den 
     Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 
     Abs. 1 des Vertrages). Die Verpflichtung 
     der Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn 
     abzuführen, umfasst - soweit rechtlich 
     zulässig - auch den Gewinn aus der 
     Veräußerung ihrer sämtlichen 
     Vermögensgegenstände sowie einen 
     Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. 
     Die vorstehende Regelung gilt nicht für 
     nach Auflösung der Organgesellschaft 
     anfallende Gewinne (§ 2 Abs. 2 des 
     Vertrages). 
   * Der Organträger ist zur Verlustübernahme 
     entsprechend den Vorschriften des § 302 
     AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
     verpflichtet (§ 3 des Vertrages). 
   * Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung 
     des Organträgers berechtigt, Beträge aus 

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March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

dem Jahresüberschuss in die 
     Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 
     HGB einzustellen, soweit dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Während der 
     Dauer des Vertrages bei der 
     Organgesellschaft gebildete 'andere 
     Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 
     HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des 
     Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
     als Gewinn abzuführen (§ 4 Abs. 1 des 
     Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus 
     der Auflösung sonstiger Rücklagen oder das 
     Heranziehen dieser Rücklagen zum Ausgleich 
     eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich 
     ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu 
     Beginn der Vertragsdauer etwaig 
     vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Abs. 2 des 
     Vertrages). 
   * Der Jahresabschluss der Organgesellschaft 
     ist im Einvernehmen mit dem Organträger 
     aufzustellen (§ 5 des Vertrages). 
   * Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns 
     entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags 
     der Organgesellschaft und wird am Tage der 
     Feststellung des Jahresabschlusses der 
     Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der 
     Anspruch auf Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrags entsteht mit Ablauf des 
     Bilanzstichtags der Organgesellschaft und 
     wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung 
     fällig (§ 6 Abs. 1 des Vertrages). Vor 
     Feststellung des Jahresabschlusses kann 
     der Organträger Vorschüsse auf eine ihm 
     für das Geschäftsjahr voraussichtlich 
     zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn 
     und soweit die Zahlung einer 
     Vorabdividende zulässig ist (§ 6 Abs. 2 
     des Vertrages). Die Organgesellschaft kann 
     Vorschüsse auf einen an sie für das 
     Geschäftsjahr voraussichtlich zu 
     vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
     soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht 
     auf ihre Liquidität benötigt (§ 6 Abs. 3 
     des Vertrages). 
   * Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
     Zustimmung der Hauptversammlung des 
     Organträgers und der 
     Gesellschafterversammlung der 
     Organgesellschaft geschlossen (§ 7 Abs. 1 
     des Vertrages). Der Vertrag wird mit 
     seiner Eintragung in das Handelsregister 
     des Sitzes der Organgesellschaft wirksam 
     und gilt - mit Ausnahme der 
     Leitungsbefugnis des Organträgers - für 
     die Zeit ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres, in dem die Eintragung 
     erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab 
     Eintragung des Vertrages in das 
     Handelsregister des Sitzes der 
     Organgesellschaft ausgeübt werden (§ 7 
     Abs. 2 des Vertrages). 
   * Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer 
     von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
     dem die Eintragung des Vertrages in das 
     Handelsregister am Sitz der 
     Organgesellschaft erfolgt, geschlossen. Er 
     verlängert sich bis zum Ende des nächsten 
     Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
     wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist 
     von 6 Monaten vor Ablauf der Vertragszeit 
     schriftlich gekündigt wird (§ 7 Abs. 3 des 
     Vertrages). Für den Fall, dass ein 
     Geschäftsjahr der Organgesellschaft 
     innerhalb der vorgenannten festen Laufzeit 
     des Vertrages weniger als 12 
     Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr 
     der Geltung des Vertrages durch das 
     Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche 
     Organschaft nicht anerkannt wird, 
     verlängert sich die Mindestlaufzeit des 
     Vertrages um weitere 
     (Rumpf-)Geschäftsjahre der 
     Organgesellschaft, bis zum Ablauf von 
     mindestens vollen fünf Zeitjahren, 
     gerechnet ab dem ersten Tag des 
     Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
     dem der Vertrag steuerliche Wirkung 
     erlangt. Wird der Vertrag während der 
     gesamten Laufzeit des Vertrages in einem 
     Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine 
     körperschaftsteuerliche Organschaft nicht 
     anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem 
     ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der 
     Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung 
     erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von 
     fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 Abs. 4 des 
     Vertrages). 
   * Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher 
     Aufhebung oder mittels Kündigung vorzeitig 
     beendet werden, wenn ein wichtiger Grund 
     vorliegt. Als wichtige Gründe für die 
     vorzeitige Beendigung gelten insbesondere 
     (§ 7 Abs. 5 des Vertrages): 
 
     a) die Veräußerung, die Einbringung 
        oder sonstige Übertragung von 
        Anteilen an der Organgesellschaft in 
        einem Umfang, der zur Folge hat, dass 
        die steuerlichen Voraussetzungen der 
        finanziellen Eingliederung der 
        Organgesellschaft in den Organträger 
        nicht mehr vorliegen, 
     b) die Verschmelzung, Spaltung oder 
        Liquidation des Organträgers oder der 
        Organgesellschaft, 
     c) der Formwechsel der 
        Organgesellschaft, es sei denn, die 
        Organgesellschaft wird in eine 
        Kapitalgesellschaft anderer 
        Rechtsform umgewandelt, 
     d) die Verlegung des Satzungs- oder 
        Verwaltungssitzes der 
        Organgesellschaft, wenn dadurch die 
        steuerliche Organschaft entfällt, 
     e) wenn die Beteiligung an der 
        Organgesellschaft nicht mehr einer 
        inländischen Betriebsstätte des 
        Organträgers zuzurechnen ist, und 
     f) der Eintritt eines 
        außenstehenden Gesellschafters 
        bei der Organgesellschaft unter 
        entsprechender Anwendung des § 307 
        AktG. 
   * Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung 
     oder einer Kündigung aus wichtigem Grund 
     ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist 
     nach den für den Jahresabschluss der 
     Organgesellschaft geltenden Bestimmungen 
     eine Abgrenzungsbilanz für die 
     Organgesellschaft auf den Zeitpunkt der 
     Wirksamkeit der Aufhebung bzw. der 
     Kündigung aufzustellen; für den Gewinn 
     oder Verlust, der in dieser 
     Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten 
     die Regelungen des Vertrages zur 
     Gewinnabführung und zur Verlustübernahme 
     entsprechend (§ 7 Abs. 6 des Vertrages). 
 
   Die Gesellschafterversammlungen der 
   vorgenannten fünf Tochtergesellschaften werden 
   dem jeweils zwischen ihr und der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG abgeschlossenen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor 
   der Hauptversammlung der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG am 9. Mai 2017 zustimmen. 
 
   Jeder der fünf Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge ist in einem 
   gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen 
   Geschäftsführung der betreffenden 
   Tochtergesellschaft gemäß § 293a Abs. 1 
   AktG näher erläutert und begründet. 
 
   Diese Berichte, die Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG und ihren 
   vorgenannten fünf Tochtergesellschaften, die 
   Eröffnungsbilanzen dieser Tochtergesellschaften 
   aus dem Geschäftsjahr 2017 sowie die 
   Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und die 
   zusammengefassten Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern der letzten drei 
   Geschäftsjahre sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
   http://hv.enbw.com zugänglich. Diese Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zugänglich sein. 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind von der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 
   Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien 
   gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der 
   Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704. Von den 
   276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 
   Aktien von der Gesellschaft selbst oder von 
   Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten 
   (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, 
   solange sie von der EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die 
   von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine 
   Rechte. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 
   der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich vor der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine 
   in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellte Bescheinigung des depotführenden 
   Instituts zu erbringen und hat sich auf den 
   Beginn des 18. April 2017 (d.h. 18.04.2017, 0:00 
   Uhr - sog. 'Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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